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Document 52007PC0492

    Vorschlag Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

    /* KOM/2007/0492 endg. */

    52007PC0492

    Vorschlag Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) /* KOM/2007/0492 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 3.9.2007

    KOM(2007) 492 endgültig

    Vorschlag

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    110

    - Ziel des Vorschlags

    Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2008 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen.

    120

    - Allgemeiner Kontext

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands.

    Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit wurden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee für 2006 erstmals in einer eigenen Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006), festgesetzt.

    Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee für 2008 wurden im Juni 2007 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) vorgelegt. Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten hat die Gemeinschaft mit der Russischen Föderation im Lichte des neuen bilateralen Fischereiabkommens, das im Juli 2006 paraphiert wurde, eine informelle technische Konsultation zu den TAC und Quoten sowie den begleitenden Fangbedingungen abgehalten. Das Abkommen wird erst in Kraft treten, wenn es von beiden Parteien ratifiziert ist. Für die Gemeinschaft erfolgt die Ratifizierung in Form eines Ratsbeschlusses auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags. Gemeinsame Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für gemeinsam genutzte Bestände sind bisher noch nicht festgelegt worden.

    Der Vorschlag deckt drei für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2008 wichtige Bereiche ab: Ein Bereich betrifft die Festsetzung der TAC und Quoten, ein anderer die Begrenzung des Fischereiaufwands. Im dritten Bereich werden die technischen Maßnahmen und Kontrollbestimmungen festgelegt.

    - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die Fangmöglichkeiten und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jedes Jahr in einer Verordnung festgelegt. Für 2007 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007).

    Für die Bestandsbewirtschaftung in der Ostsee ist außerdem die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 von Bedeutung.

    In der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 vom XX.XX.2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der genannten Dorschbestände festgelegt. Die Verordnung enthält außerdem die Bestimmungen für die Festsetzung der TAC für den westlichen und den östlichen Dorschbestand sowie für die entsprechenden Aufwandsbeschränkungen.

    - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung.

    2. KONSULTATION BETEILIGTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    - Konsultation der Beteiligten

    Die Abschnitte, die die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die technischen Maßnahmen betreffen, stehen im Einklang mit den Entscheidungen, die der Rat im Dezember 2006 beim Erlassen der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) und der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 vom XX.XX.2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, getroffen hat, und sind das Ergebnis von Konsultationen mit dem Fischereisektor, mit an Fragen der Ostseefischerei interessierten Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie den Mitgliedstaaten, die 2005 und 2006 stattgefunden haben.

    Der im März 2006 gegründete regionale Beirat für die Ostsee wurde auf der Sitzung seines Exekutivausschusses im Juni 2007 auf der Grundlage eines Policy Statements der Kommission zu den Fangmöglichkeiten für 2008 konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde von ICES und STECF geschaffen. Die GD FISH legte anhand des Policy Statements dar, nach welchen Regeln sie die TAC und Quoten für 2008 festzusetzen beabsichtigt. Die auf der Sitzung geäußerten vorläufigen Anmerkungen und die anschließend eingereichten schriftlichen Empfehlungen wurden berücksichtigt.

    Auf der Sitzung wurde vor allem über den östlichen Dorschbestand und über die Lachsbestände in der mittleren Ostsee gesprochen. Beim östlichen Dorschbestand sind kontinuierlich umfangreiche Fehlmeldungen zu verzeichnen. Der ICES hat Schätzungen über den Umfang der Fehlmeldungen in seine Fangvorhersagen einbezogen, empfiehlt jedoch, auf die Berücksichtigung nicht zugewiesener Fangmengen bei der Festsetzung der TAC zu verzichten, es sei denn, es wird ein Verbot illegaler Anlandungen durchgesetzt. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Fehlmeldungen in der Dorschfischerei sind Bestandteil des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die beiden Dorschbestände der Ostsee und für die Fangflotten, die diese Bestände befischen, der 2008 in Kraft treten wird.

    - Bei Lachs in der mittleren Ostsee ist im Stadium nach Verlassen der Flüsse eine sinkende Überlebensrate zu verzeichnen, sodass die Zahl der Laicher 2007-2008 ebenfalls abnehmen wird. Deshalb wird eine Verringerung der TAC um 15 % vorgeschlagen.

    - Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Gemeinschaft fordert jedes Jahr beim ICES und beim STECF wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die vorliegenden Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen werden, außer Scholle, für die in diesem Jahr keine wissenschaftliche Empfehlung ausgesprochen wurde. Die vorgeschlagenen TAC orientieren sich an den Gutachten, entsprechen aber nicht unbedingt genau den empfohlenen Werten. Gemäß der Absicht der Kommission, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die TAC von einem Jahr zum nächsten nicht um mehr als 15 % angepasst werden, es sei denn, dass der Zustand des Bestands schärfere Maßnahmen erforderlich macht. Bei denjenigen Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, stehen die vorgeschlagenen TAC im Einklang mit dem jeweiligen Plan.

    Die vorgeschlagenen TAC für die Dorschbestände entsprechen dem stufenweisen Konzept des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung des Fischereiaufwands auf langfristig nachhaltige Niveaus, die die Erholung der Bestände gewährleisten und hohe, stabile Erträge ermöglichen.

    Während die ICES-Prognose für die TAC von den Gesamt-Anlandemengen einschließlich Schätzungen über den Umfang der Fehlmeldungen ausgeht, basiert der TAC-Vorschlag für die Dorschbestände in Anbetracht der verschärften Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die 2008 im Rahmen des Mehrjahresplans umgesetzt werden, und entsprechend der Absicht der Kommission, die Fehlmeldungen in den betroffenen Mitgliedstaaten 2008 erheblich zu reduzieren, ausschließlich auf legalen Anlandungen. In Anbetracht des schlechten Zustands des östlichen Dorschbestands und der gegenwärtig hohen fischereilichen Sterblichkeit bei beiden Beständen werden für beide Bestände TAC vorgeschlagen, die jeweils einer Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % entsprechen, ohne dass der Grundsatz der Beschränkung der TAC-Änderung auf höchstens 15 % zur Anwendung kommt.

    Für die Lachsbestände der Ostsee bedarf es zusätzlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen in Meeres- und Binnengewässern, um dort, wo dies erforderlich ist, eine wirksame Bestandserholung zu ermöglichen. Deshalb ist geplant, 2008 einen Bewirtschaftungsplan für Lachs auszuarbeiten.

    Konsultierte Organisationen/Sachverständige

    Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert.

    - Folgenabschätzung

    Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden, bedeutet dies eine Abnahme der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaftsschiffe in der Ostsee um 10 %. Bei mehreren Heringsbeständen und Sprotte ist die Reduzierung auf eine geringere Rekrutierung zurückzuführen. Die umfangreichsten Reduzierungen betreffen die TAC für die Dorschbestände der Ostsee, die gemäß dem Mehrjahresplan gesenkt werden sollen, sowie die TAC für die Lachsbestände der mittleren Ostsee, die infolge der niedrigeren Überlebensrate der Fische nach Verlassen der Flüsse ebenfalls zu senken sind. Die infolge der vorgeschlagenen Reduzierungen festzusetzenden TAC für Lachs in der mittleren Ostsee und für Scholle liegen über den tatsächlichen Fangmengen, sodass sie auf den Wert der Anlandungen keine Auswirkungen haben dürften. Die TAC für Hering in der mittleren Ostsee wurde angehoben.

    Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Entscheidungen, sondern ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll.

    Die mit dem Vorschlag verfolgte Strategie wird daher mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, aber langfristig stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Als langfristige Folgen der Strategie werden somit geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Verringerungen im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. Die Stabilität des Sektors wird sich langfristig verbessern.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    - Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 20.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

    5. WEITERE ANGABEN

    - Detaillierte Erläuterung

    Mit dem Vorschlag werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten für die in der Ostsee fischenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind in Anhang I dargelegt. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und entsprechen dem Rahmen für die Festsetzung der TAC und Quoten, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Fangmöglichkeiten 2008. Policy Statement der Europäischen Kommission“ abgesteckt wurde.

    Die TAC und Quoten für die beiden Dorschbestände sind eng mit den Aufwandsbeschränkungen verbunden, die in Anhang II festgelegt sind.

    Bei den technischen Maßnahmen in Anhang III handelt es sich um zusätzliche Maßnahmen für das Management der Fischerei auf Flunder und Steinbutt.

    Vorschlag

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1], insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[2], insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3) Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

    (4) Die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

    (5) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

    (6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7) Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[3], der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[4], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[5], der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme[6], der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge[7], der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[8], der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[9] und der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 vom XX.XX.2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen[10].

    (8) Im Einklang mit der auf der Tagung des Rates am 11./12. Juni 2007 abgegebenen Erklärung der Kommission ist es angemessen, den Bestrebungen der Mitgliedstaaten, die ihre Flottenkapazität in der Ostsee in den letzten Jahren angepasst haben, Rechnung zu tragen, ohne dass das Gesamtziel der in der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 vorgesehenen Aufwandsregelung dadurch in Frage gestellt wird.

    (9) Im Interesse der Bestandserhaltung sollen im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

    (10) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2008 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL IGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

    Artikel 2 Geltungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, die in der Ostsee fischen.

    2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

    b) „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

    c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

    d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

    e) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder einem Teil von 24 Stunden, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

    KAPITEL IIFangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen

    Artikel 4 Fangbeschränkungen und Aufteilung

    Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften

    1. Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    2. Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge

    1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

    a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist;

    b) andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

    2. Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen.

    3. Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen

    Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 8 Technische Übergangsmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III Schlussbestimmungen

    Artikel 9 Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 10 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

    Wissenschaftlicher Name | 3-Alpha-Code | Name |

    Clupea harengus | HER | Hering |

    Gadus morhua | COD | Dorsch |

    Platichthys flesus | FLX | Flunder |

    Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |

    Psetta maxima | TUR | Steinbutt |

    Salmo salar | SAL | Lachs |

    Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 30-31 |

    Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. |

    Finnland | 63 834 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Schweden | 14 026 |

    EG | 77 860 |

    TAC | 77 860 |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 22-24 |

    Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. |

    Dänemark | 5 551 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 21 848 |

    Finnland | 3 |

    Polen | 5 153 |

    Schweden | 7 045 |

    EG | 39 600 |

    TAC | 39 600 |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 |

    Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. |

    Dänemark | 3 265 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 866 |

    Estland | 16 673 |

    Finnland | 32 546 |

    Lettland | 4 115 |

    Litauen | 4 333 |

    Polen | 36 975 |

    Schweden | 49 634 |

    EG | 148 407 |

    TAC | entfällt |

    Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiet 28.1 |

    Clupea harengus | HER/03D.RG |

    Estland | 16 668 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Lettland | 19 426 |

    EG | 36 094 |

    TAC | 36 094 |

    Art | Dorsch | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 25-32 |

    Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. |

    Dänemark | 7 250 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 2 884 |

    Estland | 706 |

    Finnland | 555 |

    Lettland | 2 696 |

    Litauen | 1 776 |

    Polen | 8 349 |

    Schweden | 7 345 |

    EG | 31 561 |

    TAC | entfällt |

    Art: | Dorsch | Gebiet: | EG-Gewässer der Untergebiete 22-24 |

    Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. |

    Dänemark | 7 827 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 3 826 |

    Estland | 174 |

    Finnland | 154 |

    Lettland | 647 |

    Litauen | 420 |

    Polen | 2 094 |

    Schweden | 2 788 |

    EG | 17 930 |

    TAC | 17 930 |

    Art: | Scholle | Gebiet: | EG-Gewässer des Gebietes IIIbcd |

    Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. |

    Dänemark | 2 293 | Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 255 |

    Polen | 480 |

    Schweden | 173 |

    EG | 3 201 |

    TAC | 3 201 |

    Art: | Lachs | Gebiet: | EG-Gewässer des Gebietes IIIbcd, ausgenommen Untergebiet 32 |

    Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |

    Dänemark | 75 511 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 8 401 | (1) |

    Estland | 7 674 | (1) |

    Finnland | 94 157 | (1) |

    Lettland | 48 028 | (1) |

    Litauen | 5 646 | (1) |

    Polen | 22 907 | (1) |

    Schweden | 102 068 | (1) |

    EG | 364 392 | (1) |

    TAC | entfällt |

    __________ |

    (1) In Stückzahl ausgedrückt. |

    Art: | Lachs | Gebiet: | Untergebiet 32 |

    Salmo salar | SAL/3D32. |

    Estland | 1 581 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Finnland | 13 838 | (1) |

    EG | 15 419 | (1) |

    TAC | entfällt |

    _________ |

    (1) In Stückzahl ausgedrückt. |

    Art: | Sprotte | Gebiet: | EG-Gewässer des Gebietes IIIbcd |

    Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. |

    Dänemark | 42 614 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. |

    Deutschland | 26 997 |

    Estland | 49 484 |

    Finnland | 22 307 |

    Lettland | 59 765 |

    Litauen | 21 619 |

    Polen | 126 833 |

    Schweden | 82 381 |

    EG | 432 000 |

    TAC | entfällt |

    ANHANG II

    1. Aufwandsbeschränkungen

    1.1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

    a) 223 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. bis zum 30. April, während dessen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. XXX/ 2007 des Rates gilt, und

    b) 200 Tage außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25-27 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Juli bis zum 31. August, während dessen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 des Rates gilt.

    1.2. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten, die mit einem der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) XXX/2007 definierten Fanggeräte durchgeführt wurden, und deren Einstellung in den betroffenen Gebieten seit dem 1. Januar 2005 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates erfolgt ist, bis zu 4 zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens zuweisen.

    1.3. Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 2 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 30. Januar 2008 einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Einstellungen von Fangtätigkeiten ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen außerhalb des Hafens berichtigen.

    ANHANG III Technische Übergangsmaßnahmen

    1. Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

    1.1. Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

    Art | Geografisches Gebiet | Zeitraum |

    Flunder (Platichthys flesus) | Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59°30'N Untergebiet 32 | 15. Februar bis 15. Mai 15. Februar bis 31. Mai |

    Steinbutt (Psetta maxima) | Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50'N | 1. Juni bis 31. Juli |

    2. Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.

    [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [2] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    [3] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    [4] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

    [5] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    [6] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    [7] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    [8] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

    [9] ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184.

    [10] ABl. L … vom

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