Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0482

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    /* KOM/2007/0482 endg. */

    52007PC0482

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot /* KOM/2007/0482 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.8.2007

    KOM(2007) 482 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Im Jahre 1982 unterzeichneten die EWG und das Königreich Thailand ein bilaterales Abkommen über Manihot, mit dem ein Einfuhrkontingent von 21 Mio. t Manihot-Chips über einen Zeitraum von vier Jahren mit einer flexiblen, auf verwaltungstechnischer Zusammenarbeit beruhenden Handhabung der jährlichen Mengen vorgesehen wurde.

    Für Einfuhren von Manihot aus Thailand in die EG im Rahmen von Jahreskontingenten müssen gegenwärtig Ausfuhrbescheinigungen und Einfuhrlizenzen vorgelegt werden. Die Einfuhrregelung für Manihot unter Verwendung von Ausfuhrbescheinigungen und Einfuhrlizenzen ist in Artikel 5 des 1982 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot niedergelegt. Das Kooperationsabkommen wird alle vier Jahre automatisch verlängert.

    Am 10. April 2006 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat, mit dem Königreich Thailand Verhandlungen zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand aufzunehmen. Ziel war dabei, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zu ändern und bei der Handhabung der Regelung für die Manihoteinfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft zu dem durch die GD TAXUD zu verwaltenden „Windhundverfahren“ überzugehen . Das neue Verfahren wird zu einer erheblich einfacheren Verwaltung und verringerten Kosten der Einfuhrregelung führen.

    Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und die entsprechenden Änderungen im Kooperationsabkommen sollten durch den Rat angenommen werden.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 10. April 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen aufzunehmen, um die Vereinbarkeit des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot, nachstehend „Kooperationsabkommen“, und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2]sicherzustellen.

    (2) Diese Verhandlungen zielten darauf ab, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zu ändern, um ihn mit den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden) und der Artikel 55 bis 65 derselben Verordnung (Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten) in Einklang zu bringen.

    (3) Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Rahmen des vom Rat erteilten Verhandlungsmandats geführt.

    (4) Die Übereinkunft der Kommission mit dem Königreich Thailand, das daran interessiert ist, Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 zu liefern, erfolgte in Form einer vereinbarten Niederschrift.

    (5) Dieses Abkommen ist zu genehmigen.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand betreffend die Änderung von Artikel 5 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen gemäß Artikel 1 rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Beschlusses in dem Umfang erlassen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. Januar 2008 erforderlich ist.

    Artikel 4

    1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am …

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    PROTOKOLL

    zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    einerseits,

    DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND

    andererseits –

    NACH seitens der Europäischen Gemeinschaft gewünschten Verhandlungen mit dem Ziel, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot, nachstehend „Kooperationsabkommen“, zu ändern, um ihn mit den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 und der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission in Einklang zu bringen,

    IN DEM WILLEN, das Kooperationsabkommen fortzuführen,

    HABEN BESCHLOSSEN, die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 5 des Kooperationsabkommens durch dieses Protokoll zu ändern; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

    DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND:

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 des Kooperationsabkommens erhält folgende Fassung:

    „Das Zollkontingent für die vereinbarte Ausfuhrmenge wird von der Gemeinschaft in der Reihenfolge der Daten verwaltet, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden (Windhundverfahren).

    Thailand seinerseits verpflichtet sich, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die für die Einfuhren von Manihot in die Gemeinschaft zu verwendenden Ursprungszeugnisse zu erteilen.

    Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden der beiden Parteien die erforderlichen Informationen aus, um die Umsetzung des Abkommens zu überwachen und zu erleichtern.“

    Artikel 2

    Das Protokoll ist Bestandteil des Kooperationsabkommens.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

    Artikel 4

    Das Protokoll tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu Brüssel am ….

    Für die Europäische Gemeinschaft Für das Königreich Thailand |

    [1] ABl. C …vom …, S. .

    [2] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    Top