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Document 52007PC0456

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

    /* KOM/2007/0456 endg. - COD 2005/0211 */

    52007PC0456

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) /* KOM/2007/0456 endg. - COD 2005/0211 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 24.7.2007

    KOM(2007) 456 endgültig

    2005/0211 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

    2005/0211 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verabschiedung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. HINTERGRUND

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2005) 505 endg. – 2005/0211/COD): | 24.10.2005 |

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 20.4.2006 |

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 26.4.2006 |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 14.11.2006 |

    Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 23.07.2007 |

    2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

    Die Meeresumwelt Europas ist zunehmenden, ernsten Gefahren ausgesetzt. Die biologische Vielfalt der europäischen Meere nimmt ab und wird weiter verändert. Meereslebensräume werden zerstört, verschlechtert und gestört. Die Verbesserung des Schutzes der europäischen Meeresumwelt wird durch institutionelle Hindernisse und bedeutende Informations- und Wissenslücken zusätzlich erschwert.

    Der sich stetig verschlechternde Zustand der Meeresumwelt und die damit einhergehende Zerstörung ihres ökologischen Kapitals gefährden die zukünftige Nutzung der Ozeane und Meere Europas zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand. Dieser Entwicklung muss entgegengewirkt werden, da der maritime Sektor der EU ansonsten keinen bedeutenden Beitrag zur Lissabon-Agenda leisten kann.

    Die vorgeschlagene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie hat zum Ziel, das ökologische Gleichgewicht der Ozeane und Meere Europas herzustellen, indem bis 2021 ihr „guter Umweltzustand” erreicht und aufrechterhalten wird. Da die Bedingungen und die Probleme für die Meeresumwelt innerhalb der EU unterschiedlich sind, ist in dem Vorschlag die Einrichtung von Meeresregionen vorgesehen, die anhand von geografischen und ökologischen Kriterien festgelegt werden.

    Spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen werden auf EU-Ebene nicht festgelegt. Durch die Richtlinie soll ein bereichsübergreifender Ordnungsrahmen geschaffen werden, der alle betroffenen Politikbereiche sowie alle relevanten Umweltbelastungen und Umweltauswirkungen berücksichtigt, und konkrete und durchführbare Maßnahmen festlegt, um die Meeresumwelt wirksamer zu schützen. Die Richtlinie ist auf der Ebene der Meeresregionen umzusetzen und auszuführen.

    Die Strategien werden in einer ersten Phase auf Bewertungen des ökologischen Zustands der Meeresumwelt basieren, um dann auf der Grundlage dieses Wissens und mit Hilfe der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sachlich fundierte Maßnahmen entwickeln zu können. In einer zweiten Phase wird innerhalb einer Meeresregion jeder Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittstaaten für die Gewässer dieser Meeresregion Meeresstrategien entwickeln und umsetzen, um einen „guten Umweltzustand” dieser Gewässer herzustellen. Die Mitgliedstaaten sollen ermutigt werden, diese Meeresstrategien im Rahmen bereits existierender regionaler Übereinkommen zum Schutz der Meere (OSPAR für den Nordostatlantik, HELCOM für die Ostsee, das Übereinkommen von Barcelona für das Mittelmeer und die Bukarester Konvention für das Schwarze Meer) zu entwickeln.

    Die vorgeschlagene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ist in das 2002 verabschiedete Sechste Umweltaktionsprogramm einbezogen. Diese Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des am 7. Juni 2006 von der Kommission verabschiedeten Grünbuchs mit dem Titel „ Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere “ und dem darin formulierten Ziel der Entwicklung einer neuen Meerespolitik der EU zu sehen[1]. Die vorgeschlagene Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie bildet die umweltpolitische Säule der künftigen Meerespolitik der EU.

    3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1 Allgemeine Anmerkungen

    Die Kommission hat 52 der 87 vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder im Grundsatz akzeptiert. 37 dieser 52 Abänderungen wurden in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    Die Kommission hat Änderungen akzeptiert, die die Bedeutung eines auf dem Ökosystem basierenden Konzepts zur Bewirtschaftung der Meeresumwelt anerkennen, die die Wichtigkeit der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung regionaler Meeresstrategien sowie die Notwendigkeit betonen, die Integration im Umweltbereich voranzutreiben. Die Kommission hat auch solche Änderungen befürwortet, die zu Klarstellungen des Wortlauts – insbesondere bei den Begriffsbestimmungen – beigetragen haben, sowie Verknüpfungen mit anderen relevanten Richtlinien (z.B. der Wasserrahmenrichtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie); sie hat auch Abänderungen des örtlichen Anwendungsbereichs (Erweiterung des Anwendungsbereichs auf das Schwarze Meer) sowie die Bezugnahme auf einschlägige internationale Übereinkommen und die Einführung bestimmter Deskriptoren für das Vorliegen eines „guten Umweltzustands” akzeptiert.

    Die Kommission hat Änderungen abgelehnt, die den Umsetzungszeitplan verkürzt hätten, da eine solche Verkürzung unrealistisch wäre. Die Kommission hat auch Änderungen der Richtlinie abgelehnt, die eine Verpflichtung zur Einrichtung geschützter Meeresgebiete enthalten. Solche Gebiete sollten nicht als Selbstzweck, sondern vielmehr als Mittel zum Erreichen eines „guten Umweltzustands” angesehen werden und deshalb fakultativ bleiben. Bei der wichtigen Frage der Einführung von Deskriptoren für das Vorliegen eines „guten Umweltzustands” konnte die Kommission einige Vorschläge des Parlaments akzeptieren, sie zieht jedoch eindeutig solche Deskriptoren vor, die auf qualitativen Umweltelementen und nicht auf einzelnen Belastungen basieren. Würde man nur die Belastungen betrachten, so würde dies unweigerlich dazu führen, dass mögliche Gefahren und Risiken übersehen werden, und es würde die EU nicht in die Lage versetzen, die Meeresumwelt nicht mehr nur in Teilbereichen, sondern bereichsübergreifend zu bewirtschaften. Schließlich hat die Kommission Änderungen abgelehnt, in denen finanzielle Soforthilfen für die Umsetzung der Richtlinie oder die Einrichtung eines besonderen Status für bestimmte Regionen gefordert wurde.

    3.2 Anmerkungen im Einzelnen

    3.2.1 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission befürwortet und ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Die folgenden Änderungen wurden in den Gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet: Nummer 1, 3, 6, 7, 8, 12, 15, 16, 18, 22, 23 (Erwägungsgründe), 25 , 26 , 27 , 28, 29, 31, 33, 36, 37, 39, 41 , 42 , 43, 47 , 48 , 49 , 50 , 51 , 53 , 56 , 60 , 63 , 70 , 75, 77 und 84 (Artikel).

    Die Änderung 1 zur Ausweitung des örtlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie insbesondere auf das Schwarze Meer ist vom Rat - mit Ausnahme der Bezugnahme auf den Arktischen Ozean - übernommen worden. Änderung 3 , in der die Inanspruchnahme der Ozeane und Meere geschildert wird, Änderung 6 , in der die Bedeutung der Ökosysteme erläutert wird, und Änderung 7 , die sich auf biologische und ökologische Ziele bezieht, wurden teilweise übernommen.

    Änderung 8 wurde teilweise übernommen. Die Regelung der Einbeziehung anderer Politikbereiche wurde so überarbeitet, dass sie für die Kommission jetzt vollständig akzeptabel ist.

    Die Änderung 12 über die Wichtigkeit der Zusammenarbeit mit Drittländern wurde weitgehend übernommen (z.B. Erwägungsgrund 18), mit Ausnahme des Vorschlags zur Einrichtung von Partnerschaften.

    Die Änderung 15 zur Kosteneffizienz, zu den erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnissen und zu den Kontrolltätigkeiten wurde eingearbeitet.

    Die Änderung 16 mit einer zusätzlichen Bezugnahme auf die biologischen Funktionen wurde ebenfalls weitgehend übernommen.

    Änderung 18 zur Wichtigkeit der Meeresforschung im siebten Forschungsrahmenprogramm für Forschung und Entwicklung wurde weitestgehend übernommen .

    Die Änderung 22 , die unterstreicht, dass die vorliegende Richtlinie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden sollte, wurde beibehalten.

    Änderung 23, in der auf ein auf dem Ökosystem basierendes Konzept und auf das Vorsorgeprinzip verwiesen wird, wurde in die Erwägungsgründe 5, 7 und 40 eingearbeitet.

    Änderung 25 , die hilfreiche Verweise auf die Qualität der Gewässer in den Beitrittsländern und in den assoziierten Ländern enthält, wird indirekt von Artikel 6 abgedeckt, der die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit Drittstaaten regelt .

    Änderung 84 , wonach in einem neuen Erwägungsgrund auf die geschützten Meeresgebiete Bezug genommen wird, wurde vollständig übernommen.

    Änderung 26 , die sich auf bestehende Pflichten, Verpflichtungen und Initiativen auf internationaler Ebene bezieht, wird durch die Bezugnahme auf die UN-Seerechtskonvention teilweise in die Definition der „Meeresgewässer” (Artikel 3) in dem Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    Änderung 27 wird als Auflistung von Definitionen in Artikel 3 übernommen. Wie in den Änderungen des Europäischen Parlaments decken die Begriffsbestimmungen „Meeresgewässer”, „Umweltzustand”, „guter Umweltzustand“ und „Verschmutzung” ab. Jedoch gibt es bei den Definitionen manchmal inhaltliche Abweichungen. Insbesondere beschränkt sich die im Gemeinsamen Standpunkt neu eingefügte Definition der „Meeresgewässer” auf Meeresgewässer seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, und schränkt damit Überschneidungen mit der auf die Gewässer seewärts der Basislinie anwendbaren Wasserrahmenrichtlinie ein, indem die vorliegende Richtlinie nur dann auf diese Gewässer anwendbar ist, wenn einschlägige Aspekte des Schutzes der Meeresumwelt betroffen sind. Im Gegensatz dazu schließt Änderungsantrag 27 Tidegewässer ein und schafft dadurch größere Überschneidungen mit der Wasserrahmenrichtlinie. Auch ist die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltene Definition des „guten Umweltzustands” nicht so ausführlich wie in der Änderung 27 . Schließlich enthält Änderung 27 eine Definition der „geschützten Meeresgebiete”, die nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde. Umgekehrt werden im Gemeinsamen Standpunkt Definitionen eingefügt, die in der Änderung 27 nicht enthalten sind („Umweltziel”, „Sondergebiet”, „Regionale Zusammenarbeit” und „Regionale Meeresübereinkunft”).

    Die Änderung 28 wird berücksichtigt, indem das Schwarze Meer der Liste der Meeresregionen hinzugefügt wird (Artikel 4).

    Die Änderung 29 , die auf das Erfordernis der Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen Abkommen Bezug nimmt, wurde indirekt und teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen (z.B. Bezugnahme auf die UN-Seerechtskonvention in Artikel 3).

    Die Änderung 31 wurde in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, wenn man unter einer koordinierten Meeresstrategie für jede Meeresregion die Zusammenfassung aller nationalen Strategien, und nicht eine einzige regionale Meeresstrategie versteht. Denn der Schwerpunkt, der im Gemeinsamen Standpunkt (Artikel 6) auf die regionale Zusammenarbeit gelegt wird, sollte zur Vorbereitung gut koordinierter Strategien auf regionaler und unterregionaler Ebene führen. Änderungen 33 , 37 und 47 , in denen ebenfalls von der Entwicklung regionaler Meeresstrategien die Rede ist, werden ebenfalls eingefügt (Artikel 6), wenn man auch hier unter regionalen Meeresstrategien die Zusammenfassung aller nationalen Strategien ohne Entstehung einer Gesamtverantwortlichkeit versteht.

    Die Änderung 36 wird insofern übernommen (Artikel 5 Absatz 3), als ein Mechanismus zur beschleunigten Umsetzung anerkannt wird. Die eingefügte Verknüpfung mit Unterstützungsmaßnahmen der EU wird auf eine für die Kommission akzeptable Weise in Artikel 5 übernommen, indem die Kommission um unterstützende Maßnahmen ersucht wird.

    Die Änderung 39 über geschützte Meeresgebiete wird in Artikel 13 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts mit Ausnahme der vom Parlament eingefügten Verpflichtung zur Einrichtung solcher Gebiete übernommen, da diese für die Kommission nicht akzeptabel war.

    Änderung 41 über die regionale Zusammenarbeit wird von Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunkts abgedeckt. Dasselbe gilt für die Änderungen 42 und 43 , mit Ausnahme der Bezugnahme auf eine Kooperation mit Drittländern, unter deren Flagge Schiffe europäische Meeresgewässer befahren.

    In der Änderung 48 wird vorgeschlagen, in Artikel 8 auf die Funktionen des Ökosystems Bezug zu nehmen. Dies ist im Gemeinsamen Standpunkt ebenfalls vorgesehen, wenn auch nicht an dieser Stelle, sondern unter Artikel 3 Absatz 4 (Definition des „Umweltzustands”).

    Änderung 49 , in der hauptsächlich darauf abgestellt wird, dass einschlägige existierende Bewertungen bei der Erstellung der in Artikel 8 vorgesehenen Anfangsbewertung berücksichtigt werden müssen, wird durch die eingefügte Bezugnahme auf „andere einschlägige Bewertungen wie diejenigen, die gemeinsam im Kontext der regionalen Meeresübereinkünfte durchgeführt werden” in Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt.

    Änderung 51 , in der besondere Anforderungen an die Koordinierung und die Kohärenz der Bewertungen gestellt werden, wird indirekt in den oben aufgeführten Artikel 8 Absatz 2 eingefügt, ebenso wie eine deutlichere Position zur regionalen Zusammenarbeit im Gemeinsamen Standpunkt.

    Änderung 53 wird teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Auch wenn der vom Parlament geänderte Wortlaut nicht übernommen wurde, so sind sich doch beide Organe darüber einig, dass auf einen neuen Anhang zu den generischen qualitativen Deskriptoren Bezug genommen werden muss (Anhang I). Jedoch ist festzustellen, dass bezüglich des Inhalts dieser Anhänge starke Meinungsunterschiede zwischen dem Parlament und dem Rat bestehen.

    Änderung 56 , die hauptsächlich eine Bezugnahme auf die Vogelschutzrichtlinie und auf die Habitatrichtlinie (79/409/EG und 92/43/EG) in Artikel 11 betrifft (Überwachungsprogramme), wird teilweise abgedeckt, da der Gemeinsame Standpunkt in Artikel 13 (Maßnahmenprogramme) auf beide Richtlinien Bezug nimmt. Die zusätzliche Bezugnahme auf GMES (globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) in Änderungsantrag 56 wurde nicht übernommen . Auch wenn die Bezugnahmen auf bestimmte Wasserrichtlinien (91/271/EWG, 2006/7/EG) in den Änderungsanträgen 50 und 63 nicht übernommen werden, wird im Gemeinsamen Standpunkt in Artikel 8 Absatz 2 auf „andere einschlägige Bewertungen” und in Artikel 13 Absatz 2 auf „einschlägige Maßnahmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich sind” Bezug genommen, womit diese Punkte implizit abgedeckt werden.

    Änderung 60 wird, wenn auch nur teilweise und indirekt, übernommen. Denn der Ökosystem-Ansatz wird im Gemeinsamen Standpunkt erwähnt (Artikel 1). Eine Bezugnahme auf den Vorsorgegrundsatz findet sich in den Erwägungsgründen. Präventionsmaßnahmen, das Verursacherprinzip oder grenzüberschreitende Auswirkungen werden nicht explizit aufgeführt oder geregelt.

    Änderung 70 , wonach die Kommission 4 Jahre nach Umsetzung einen Bericht über mögliche Widersprüche vorzulegen hat, wurde im Gemeinsamen Standpunkt (Artikel 20) nur teilweise und indirekt übernommen, der unter Buchstabe g eine „Zusammenfassung der Beiträge anderer einschlägiger EG-Politikbereiche zur „Erreichung der Ziele dieser Richtlinie” vorsieht.

    Die Änderungen 75 und 77 , die den Text mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates zur Komitologie in Einklang bringen, wurden übernommen (Artikel 22 und 23).

    3.2.2 Von der Kommission akzeptierte, aber nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen des Parlaments

    Hinsichtlich der Erwägungsgründe wurde Änderung 2 , wonach die EU eine Halbinsel sein soll, nicht übernommen. Änderung 9 zur regionalen Zusammenarbeit wurde nicht übernommen.

    Änderung 46 zu den Eigenschaften der zuständigen („einzelstaatlichen”) Behörden wurde nicht übernommen.

    Die Änderungen 52 und 58 über Regelungen zum Datenzugang und zum Zurverfügungstellen von Daten wurden im Gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen, allerdings enthält Artikel 8 Absatz 2 eine Bezugnahme auf andere einschlägige Bewertungen im Kontext regionaler Meeresübereinkünfte. Jedoch wurde die Verpflichtung, die Bewertungen und Überwachungsprogramme der Europäischen Umweltagentur zur Verfügung zu stellen, nicht übernommen. Der Vorbehalt der Kommission wegen des Fehlens einer Bezugnahme zur INSPIRE-Richtlinie in den Änderungen des Parlaments findet sich in Artikel 19 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts.

    Änderung 55 wurde nicht übernommen. Es wurden weder ein Hinweis auf das Erfordernis aufgenommen, bei der Aufstellung der Umweltziele Elemente von grenzüberschreitender Bedeutung zu berücksichtigen, was für die Kommission akzeptabel gewesen wäre, noch die für die Kommission inakzeptable restliche Änderung des Umsetzungszeitplans.

    Änderung 57 zur Einführung einer Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um die Kohärenz der Überwachungsprogramme sicherzustellen, wurde im Gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen.

    Änderung 66 wurde dem Grunde nach nicht übernommen, auch wenn beide Organe sich darauf einigten, die Überschrift von Artikel 14 in „Ausnahmen” zu ändern. Der Gemeinsame Standpunkt enthält keine Bezugnahme auf den Klimawandel, auch wenn die Kommission diesen Vorschlag hätte unterstützen können. Weiterhin wurden diejenigen Elemente der Änderungen nicht übernommen, die für die Kommission aufgrund ihres geografischen Schwerpunkts nicht annehmbar waren. Dagegen wird die vom Parlament eingefügte Verpflichtung der Kommission, gegenüber den Mitgliedstaaten zu reagieren, wenn eine Handlungsbefugnis der Gemeinschaft vorliegt, in Artikel 15 weitgehend übernommen.

    Die Änderungen 67 und 68 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Konsultation der interessierten Kreise wurden nicht übernommen.

    Änderung 73 , in der die Ziele einer Überarbeitung der Richtlinie klargestellt werden, wurde nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

    Die Änderungen 80, 81, 82, 91 und 92 zu den Deskriptoren des „guten Umweltzustands” beinhalten eine viel ausführlichere Liste von Merkmalen als die entsprechende Auflistung im Gemeinsamen Standpunkt (21 gegen 11 Merkmale). Der Hauptunterschied liegt darin, dass das Parlament neun Deskriptoren eingefügt hat, die den „guten Umweltzustand” anhand von Belastungen durch den Menschen beschreiben (z.B. die Offshore-Industrie (Merkmale l und n), die Schifffahrt (Merkmale m und o), andere menschliche Aktivitäten (Merkmale p bis t)). Im Gemeinsamen Standpunkt finden sich, wenn auch etwas synoptischer dargestellt, eine Reihe „zustands-” oder „auswirkungsbasierter” Deskriptoren.

    3.2.3 Von der Kommission abgelehnte , aber dennoch in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen

    Änderung 38 , wonach der Ostsee eine Pilotfunktion zukommen soll, wurde nicht übernommen; jedoch wurde in Artikel 5 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts die Möglichkeit aufgenommen und als Umsetzungsmaßnahme anerkannt, Regionen zu „Pilotprojekten” zu erklären.

    Die Änderungen 62 und 64 , die eine Verpflichtung enthalten, geschützte Meeresgebiete einzurichten, wurden nicht in vollem Umfang in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Sie finden sich jedoch zumindest teilweise in den zwei eingefügten Unterabsätzen über die Einbeziehung geschützter Meeresgebiete als Bestandteile der zu entwickelnden Maßnahmenprogramme (Artikel 13 Absatz 4). Allerdings enthält der Gemeinsame Standpunkt keine Verpflichtung zur Einrichtung geschützter Meeresgebiete.

    3.2.4 Von der Kommission abgelehnte und nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen

    Bei den Erwägungsgründen wurde Änderung 4 abgelehnt, wonach die Ostsee als Sonderfall zu behandeln ist. Auch die Änderung 5 über quantitative und qualitative Ziele wurde nicht übernommen. Änderung 10 über die Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, unter deren Flagge Fischereifahrzeuge in Meeresgewässern der EU operieren, wurde nicht übernommen. Auch die Änderung 11 über ein rationelles Konzept für das Natura-2000-Netz wurde abgelehnt. Die Änderungen 13 und 17 , wonach die Forschung in bestimmten Gebieten besonders zu unterstützen ist, wurde nicht übernommen.

    Die Änderungen 14 und 88 , in denen die Einrichtung von Ad-hoc-Strukturen auf der Ebene der Mitgliedstaaten gefordert wird, um eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit zu ermöglichen, wurden abgelehnt.

    Auch die Änderungen 19 und 74 , die sich auf die finanzielle Unterstützung der Umsetzung durch die Gemeinschaft beziehen, wurden abgelehnt.

    Die Änderungen 20 , 34 , 35 , 69 , 79 und 85 , durch die alle Umsetzungsfristen verkürzt wurden, wurden nicht übernommen.

    Die Änderung 21 , die bezüglich der Bewirtschaftung der Bestände in Widerspruch zum EG-Vertrag steht, wurde nicht übernommen.

    Die Änderung 30 , in der Kroatien in die Liste der Anrainermitgliedsaaten des Adriatischen Meeres aufgenommen wurde (Artikel 4), wurde nicht übernommen. Vielmehr hat sich der Rat dazu entschieden, in diesem Artikel alle Bezugnahmen auf einzelne Mitgliedstaaten zu streichen.

    Die Änderung 32 , in der nochmals die Verpflichtung betont wird, einen „guten Umweltzustand” zu erreichen, wurde abgelehnt. Im Gemeinsamen Standpunkt wurde der Wortlaut des Ursprungstextes der Kommission in diesem wichtigen Punkt abgeschwächt.

    Die Änderung 40 zur Abänderung der Überschrift von Artikel 6 wurde abgelehnt.

    Die Änderung 44 zur Einführung eines besonderen Regelungsrahmens für Infrastrukturvorhaben in der Meeresumwelt wurde abgelehnt.

    Die Änderung 45 mit einer Bezugnahme zur Gemeinsamen Agrarpolitik wurde abgelehnt.

    Die Änderung 54 , durch die alle Bezugnahmen auf das Komitologieverfahren bei der weiteren Entwicklung der Merkmale des „guten Umweltzustands” gestrichen werden sollten, wurde abgelehnt.

    Die Änderungen 59 und 61, die Regelungen zum Beschluss von Maßnahmen und Programmen zur Rückverfolgbarkeit von Meeresverschmutzungen beinhalten, wurden abgelehnt.

    Die Änderung 65 , in der von der Kommission verlangt wurde, Kriterien für eine gute Verwaltung der Meeresumwelt festzulegen, wurde abgelehnt.

    Die Änderung 71 , mit der verpflichtende Bestimmungen zum Schutz der Arktis eingeführt werden sollten, wurde abgelehnt.

    Die Änderung 72 , die Regelungen zu den geschützten Meeresgebieten enthält und in der die Erstellung von Fortschrittsberichten über die Einrichtung von Schutzgebieten verlangt wird, wurde abgelehnt.

    Abgelehnt wurde auch die Änderung 76 , in der unter Berufung auf die neuen Komitologiebestimmungen die Anwendung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf die Verabschiedung methodologischer Standards verlangt wurde.

    Die Änderung 78 , durch die den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf Gewässer entstanden wären, die nicht mehr im Hoheitsgebiet der EU liegen oder ihrer Rechtsprechung unterfallen, wurde ebenfalls abgelehnt.

    Die Änderung 90 , die die Streichung der Radionuklide von der Liste der zu überprüfenden Substanzen zur Folge gehabt hätte, wurde nicht übernommen.

    3.2.5 Vom Rat am Richtlinienvorschlag zusätzlich vorgenommene Änderungen

    Der Gemeinsame Standpunkt enthält gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission eine Reihe wichtiger Änderungen, die den Richtlinienvorschlag leider abschwächen.

    Die wichtigsten Änderungen sind:

    - Durch die Änderung des Artikels 1 verfolgt die Richtlinie weniger ehrgeizige Ziele: Während im ursprünglichen Vorschlag Meeresstrategien entwickelt werden sollten, „die dem Ziel dienen, einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen”, wird diese Verpflichtung im Gemeinsamen Standpunkt abgeschwächt, in dem es heißt: „Zu diesem Zweck werden Meeresstrategien mit dem Ziel entwickelt und umgesetzt, (…) einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten”.Positiv ist jedoch zu vermerken, dass die Mitgliedstaaten dennoch verpflichtet bleiben, bis 2021 eine insgesamt positive Entwicklung hin zu einem guten Umweltzustand nachzuweisen. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt reicht es nicht aus, bis 2021 Meeresstrategien zu entwickeln, sondern diese Strategien müssen auch zu einem besseren Schutz der Meeresumwelt geführt haben.Hinzu kommt, dass das Erreichen eines guten Umweltzustands das endgültige Ziel der Richtlinie bleibt, da andere Bezugnahmen auf dieses Konzept in der Richtlinie nicht abgeändert wurden (z.B. in Artikel 13).

    - Die Einführung neuer Vorschriften, wonach die Mitgliedstaaten bestimmte Umsetzungsmaßnahmen nicht ergreifen müssen, wenn keine signifikante Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn ihnen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden : Diese Vorschrift wird zusätzlich zu den bereits im Vorschlag enthaltenen Absicherungsmechanismen in Bezug auf die Durchführungskosten eingefügt (insbesondere Artikel 13 Absatz 3). Im Gemeinsamen Standpunkt wird nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten das Nichtvorliegen einer signifikanten Gefahr oder die Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten nachweisen müssen.

    Weitere wichtige Änderungen sind:

    - Verknüpfung der örtlichen Anwendungsbereiche der Meeresstrategie- und der Wasserrahmenrichtlinie : Die Definition der Meeresgewässer in Artikel 3 wurde geändert, um darauf hinzuweisen, dass unter Meeresgewässern im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auch diejenigen Meeresgewässer zu verstehen sind, die unter die Wasserrahmenrichtlinie fallen, sofern es sich um wichtige Elemente der marinen Ökosysteme handelt, die von der Wasserrahmenrichtlinie nicht abgedeckt werden. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auf Gewässer, auf die die Wasserrahmenrichtlinie anwendbar ist, ist erforderlich, um eine kohärente Umsetzung beider Richtlinien sicherzustellen, da sich marine Ökosysteme nicht nach künstlichen Verwaltungsgrenzen richten. Es wäre eine umfassendere Verknüpfung der örtlichen Anwendungsbereiche beider Richtlinien wünschenswert gewesen, die Küstengewässer und sogar die Übergangsgewässer (d.h. Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen) mit einbezogen hätte.

    - Kontrolle der Kommission über die Umsetzung (Artikel 12 und 16) : Durch den Gemeinsamen Standpunkt wird die Kontrolle der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie gelockert; sie beschränkt sich nunmehr auf Stellungnahmen der Kommission, die auf Mitteilungen der Mitgliedstaaten basieren.

    - Neue Vorschrift über ein Verfahren zur beschleunigten Umsetzung bei Pilotprojekten (Artikel 5 Absatz 3): Durch den Gemeinsamen Standpunkt wird eine neue Vorschrift eingefügt, die es ermöglicht, in von den Mitgliedstaaten eingerichteten sogenannten Pilotprojekt-Regionen die Umsetzung zu beschleunigen.

    - Streichung der namentlichen Nennung der Mitgliedstaaten in Artikel 4 : Im Gemeinsamen Standpunkt werden lediglich Meeresregionen und vorgeschlagene Unterregionen aufgelistet, ohne dass spezifiziert wird, welche Mitgliedstaaten an diese Regionen und Unterregionen angrenzen.

    4. SCHLUSSFOLGERUNG

    Nach Auffassung der Kommission ist der Gemeinsame Standpunkt, der von allen Mitgliedstaaten außer einem (Italien hat sich der Stimme enthalten) angenommen wurde, ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verabschiedung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.

    Jedoch nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Gemeinsame Standpunkt hinsichtlich des von der Richtlinie insgesamt verfolgten Ziels eines guten Umweltzustands der Meere, der Rechtsverbindlichkeit dieses Ziels und in Bezug auf die Umsetzungskosten hinter dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission zurückbleibt. Im Zusammenhang mit diesem letzten Punkt erlaubt sich die Kommission daran zu erinnern, dass die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen nur dann richtig und erfolgreich sein können, wenn ihnen umfassende und qualitativ hochwertige Informationen zugrunde liegen, und dass die derzeit auf EU-Ebene bestehenden Bewertungs- und Überwachungsprogramme weder aufeinander abgestimmt noch umfassend sind.

    Andererseits ist die Kommission erfreut darüber, dass im Gemeinsamen Standpunkt die Notwendigkeit eines integrierten europäischen Ansatzes erkannt wird, um unsere Ozeane und Meere wirksamer zu schützen. Ebenfalls positiv wertet sie den Hinweis auf die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern für die Entwicklung und Umsetzung regionaler Meeresstrategien. Schließlich ist auch die Aufnahme weiterer Definitionsmerkmale des „guten Umweltzustands” hilfreich; allerdings würde die Kommission Begriffsbestimmungen vorziehen, die auf qualitativen Umweltmerkmalen und nicht auf spezifischen Belastungen basieren.

    [1] KOM(2006) 275 endg.

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