Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007PC0451

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2007/0451 endg. - COD 2007/0162 */

    52007PC0451

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0451 endg. - COD 2007/0162 */


    DE

    Brüssel, den 27.7.2007

    KOM(2007) 451 endgültig

    2007/0162 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

    (kodifizierte Fassung)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 76/760/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

    76/760/EWG (angepasst)

    2007/0162 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 ,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

    97/31/EG Erwägungsgrund (1) (angepasst)

    (2) Die Richtlinie 76/760/EWG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie [70/156/EWG] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger] [9] vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems. und legt technische Vorschriften über das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern fest. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie [70/156/EWG] geschaffen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie [70/156/EWG] festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

    76/760/EWG Erwägungsgrund (4)

    (3) Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten.

    76/760/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

    (4) Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE-UNO) in der betreffenden Regelung genehmigt worden sind . Diese Regelung ist dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958) [10] beigefügt.

    76/760/EWG Erwägungsgrund (6) (angepasst)

    (5) Das EG-Typgenehmigungsverfahren sollte einschließen, dass die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen.

    (6) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil C aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

    76/760/EWG

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    97/31/EG Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind — mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie Kraftfahrzeuganhänger.

    76/760/EWG

    Artikel 2

    97/31/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

    (1) Die EG-Bauteilgenehmigung für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, der den Bau- und Prüfvorschriften von Anhängen I und II entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

    76/760/EWG (angepasst)

    (2) Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteilgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

    Artikel 3

    97/31/EG Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

    (1) Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller für jeden Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, für den sie nach Artikel 2 die EG-Bauteilgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs I Anlage 3 zu.

    76/760/EWG (angepasst)

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen eines Typs, für den eine EG-Bauteilgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht wegen ihrer Bau- oder Wirkungsweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

    (2) Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde.

    Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

    97/31/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 5

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander durch das Verfahren gemäß Artikel [4 Absatz 6] der Richtlinie [70/156/EWG] über alle von ihnen gemäß dieser Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen.

    76/760/EWG (angepasst)

    Artikel 6

    (1) Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteilgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

    Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die, wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht, bis zum Entzug der EG-Bauteilgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

    (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EG-Bauteilgenehmigung und den Gründen hierfür.

    76/760/EWG

    Artikel 7

    Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

    Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

    76/760/EWG (angepasst)

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen versagen, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie [76/756/EWG [11]] angebaut ist.

    76/760/EWG

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie [76/756/EWG] angebaut ist.

    76/760/EWG (angepasst)

    Artikel 10

    Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel [13 Absatz 3] der Richtlinie [70/156/EWG] genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 12

    Die Richtlinie 76/760/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

    Artikel 13

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab […].

    76/760/EWG Art. 12

    Artikel 14

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    […] […]

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

    ANHANG I: | Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung |

    | Anlage 1: | Beschreibungsbogen |

    | Anlage 2: | Muster: EG-Typgenehmigungsbogen |

    | Anlage 3: | Beispiel des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens |

    ANHANG II: | Geltungsbereich und technische Vorschriften |

    ANHANG III: | Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen |

    | Teil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung |

    ANHANG IV: | Entsprechungstabelle |

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    ANHANG I

    VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

    1 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    1.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel [13 Absatz 4] der Richtlinie [70/156/EWG] für den Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen ist vom Hersteller zu stellen.

    1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

    1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

    1.3.1 zwei mit der (den) empfohlenen Leuchte(n) ausgerüstete Muster.

    2 AUFSCHRIFTEN

    2.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

    2.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

    2.1.2 bei Leuchten mit auswechselbaren Lichtquellen den (die) vorgeschriebenen Glühlampentyp(en);

    2.1.3 bei Leuchten mit nichtauswechselbaren Lichtquellen die Angabe der Nennspannung und der Nennleistung.

    2.2 Diese Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen der Einrichtung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Sie müssen von außen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

    2.3 Die Einrichtungen müssen genügend Platz für das Bauteil-Typgenehmigungszeichen bieten. Die dafür vorgesehene Stelle ist auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    3 ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

    3.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel [4 Absatz 3] und gegebenenfalls Artikel [4 Absatz 4] der Richtlinie [70/156/EWG] erteilt.

    3.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

    3.3 Jedem genehmigten Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang [VII] der Richtlinie [70/156/EWG] erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen zuteilen.

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    3.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und sonstige Leuchten umfasst, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt werden, sofern die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

    4 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

    4.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 2.1 muss jede Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

    4.2 Dieses Zeichen besteht aus:

    4.2.1 einem den Buchstaben «e» umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    1 für Deutschland

    2 für Frankreich

    3 für Italien

    4 für die Niederlande

    5 für Schweden

    6 für Belgien

    Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 53

    7 für Ungarn

    8 für die Tschechische Republik

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    9 für Spanien

    11 für das Vereinigte Königreich

    12 für Österreich

    13 für Luxemburg

    17 für Finnland

    18 für Dänemark

    2006/96/EG Art. 1 und Anhang Nr. A.17

    19 für Rumänien

    Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 53

    20 für Polen

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    21 für Portugal

    23 für Griechenland

    24 für Irland

    Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 53

    26 für Slowenien

    27 für die Slowakei

    29 für Estland

    32 für Lettland

    2006/96/EG Art. 1 und Anhang Nr. A.17

    34 für Bulgarien

    Beitrittsakte von 2003, Art. 20 und Anhang II, S. 53

    36 für Litauen

    49 für Zypern

    50 für Malta;

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    4.2.2 einer in der Nähe des Rechtecks der «Grundgenehmigungsnummer» nach Abschnitt 4 der im Anhang [VII] der Richtlinie [70/156/EWG] angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    4.2.3 zusätzlich einem Symbol, dem Buchstaben «L».

    4.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Streuscheibe oder einer der Streuscheiben der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchten in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

    4.4 Beispiele für das EG-Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage 3, Abbildung 1 enthalten.

    4.5 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung, die eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen und sonstige Leuchten umfasst, gemäß 3.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer erteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:

    4.5.1 einem den Buchstaben «e» umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 4.2.1);

    4.5.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 4.2.2 erster Satzteil);

    4.5.3 erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil, sofern es sich um eine Leuchtenbaugruppe als ganzes handelt.

    4.6 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, dass

    4.6.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;

    4.6.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

    4.7 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muss zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 4.2.2 zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem Buchstaben «D» und dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:

    4.7.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

    4.7.2 oder in einer Gruppe in der Weise, dass jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

    4.8 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

    4.9 Beispiele für ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 3 Abbildung 2 enthalten.

    5 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

    5.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel [5] der Richtlinie [70/156/EWG].

    6 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel [10] der Richtlinie [70/156/EWG] zu treffen.

    6.2 Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung stichprobenweise entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden (vgl. Absatz 9 des Dokuments, auf das unter 2.1 des Anhangs II dieser Richtlinie Bezug genommen wird).

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    Anlage 1

    Beschreibungsbogen Nr. …

    betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen

    (Richtlinie [76/760/EWG])

    Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf; so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    0 ALLGEMEINES

    0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …………………………………………

    0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): ………………………………………..

    0.5 Name und Anschrift des Herstellers: ………………………………………………….

    0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …………………………………………………..

    0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …………………………………………………

    1 BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNG

    1.1 Typ der Einrichtung: …………………………………………………………………..

    1.1.1 Funktion(en) der Einrichtung: ………………………………………………………...

    1.1.2 Kategorie oder Klasse der Einrichtung: ……………………………………………….

    1.1.3 Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts: …………………………………

    1.2 Hinreichend detaillierte Zeichnung(en), die den Typ der Einrichtung erkennen lässt (lassen) und zeigt (zeigen),

    1.2.1 unter welchen geometrischen Bedingungen die Einrichtung in das Fahrzeug einzubauen ist (gilt nicht für die Beleuchtungseinrichtung des hinteren Kennzeichens): ….. …………………………………………………………………………………………

    1.2.2 die bei den Prüfungen als Bezugsachse anzunehmende Achse der Beobachtungsrichtung (horizontaler Winkel H = 0°, vertikaler Winkel H = 0°) und den bei den genannten Prüfungen als Bezugspunkt anzunehmenden Punkt (gilt nicht für Rückstrahler und die Beleuchtungseinrichtung des hinteren Kennzeichens): ……………... …………………………………………………………………………………………

    1.2.3 die für die Anbringung des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens vorgesehene Stelle: ………………………………………………………………………………….

    1.2.4 bei Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens die geometrischen Bedingungen, unter denen diese im Vergleich zu der Anbringungsstelle des Kennzeichenschilds und dem Umriss des entsprechend beleuchtenden Bereichs einzubauen ist: ………………………………………………………………………...

    1.2.5 bei Scheinwerfern und Nebelscheinwerfern eine Vorderansicht der Leuchten mit Einzelheiten der Riffelung der Streuscheiben (falls vorhanden) und Querschnitt: …... …………………………………………………………………………………………

    1.3 Eine kurze technische Beschreibung, in der insbesondere (mit Ausnahme von Leuchten ohne auswechselbare Lichtquellen) die Kategorie oder Kategorien der vorgeschriebenen Lichtquellen angegeben ist (sind), die zu den in der Richtlinie [76/761/EWG] enthaltenen gehören müssen (gilt nicht für rückstrahlende Einrichtungen): ………………………………………………………………………..

    1.4 Spezifische Aufgaben

    1.4.1 Bei Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens eine Angabe darüber, ob die Einrichtung ein langes/hohes/langes und hohes Kennzeichenschild beleuchten soll: …………………………………………………………………………………….

    1.4.2 Bei Scheinwerfern:

    1.4.2.1 Angaben darüber, ob die Scheinwerfer sowohl für Abblendlicht als auch für Fernlicht oder nur für eine dieser Funktionen bestimmt sind: ………………………...

    1.4.2.2 Bei Scheinwerfern für Abblendlicht ist anzugeben, ob dies sowohl für Linksverkehr als auch für Rechtsverkehr oder entweder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr ausgelegt sind: ………………………………………………………

    1.4.2.3 Ist der Scheinwerfer mit einem verstellbaren Reflektor ausgerüstet, Angabe der Einbaustellung(en) des Scheinwerfers in Bezug auf den Boden und die Längsmittelebene des Fahrzeugs, wenn der Scheinwerfer nur in dieser(n) Stellung(en) verwendet werden soll: ………………………………………………….

    1.4.3 Bei Begrenzungs- und Schlussleuchten und Fahrtrichtungsanzeigern ist anzugeben,

    1.4.3.1 ob die Einrichtung auch in einer Baugruppe von zwei zusammengebauten Leuchten der gleichen Kategorie verwendet werden kann: ……………………………………...

    1.4.3.2 Bei Einrichtungen mit zwei Lichtstärkepegeln (Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2b) Anordnungsschema und Merkmale des Systems, das die zwei verschiedenen Lichtstärkepegel gewährleistet: ………………………………….

    1.4.4 Bei rückstrahlenden Einrichtungen kurze Beschreibung mit technischen Spezifikationen der Werkstoffe der Rückstrahloptik: …………………………………………...

    1.4.5 Bei Rückfahrscheinwerfern eine Angabe darüber, ob die Einrichtung ausschließlich zum paarweisen Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist: ………………………………..

    Anlage 2

    MUSTER

    (Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    (...PICT...)

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    Anlage 3

    BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

    Abbildung 1

    (...PICT...)

    Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen, für die die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ( laufende Nummer 00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

    Abbildung 2

    Vereinfachte Anordnung des Typgenehmigungszeichens einer Beleuchtungseinrichtung, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

    (Durch die vertikalen und horizontalen Linien wird die Form der Beleuchtungseinrichtung schematisch dargestellt. Sie sind nicht Teil des Typgenehmigungszeichens.)

    MUSTER A

    (...PICT...)

    MUSTER B

    (...PICT...)

    MUSTER C

    (...PICT...)

    Anmerkung: Die drei Beispiele von Typgenehmigungszeichen, Muster A, B und C, stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Einheit von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Diese Typgenehmigungszeichen geben an, dass die Einrichtung in Deutschland (e 1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 1712 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:

    – einen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie [76/757/EWG des Rates [12]] genehmigt wurde;

    – einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie [76/759/EWG des Rates [13]] genehmigt wurde;

    – eine rote hintere Begrenzungsleuchte (R), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang [II] der Richtlinie [76/758/EWG des Rates [14]] genehmigt wurde;

    – eine Nebelschlussleuchte (F), die nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie [77/538/EWG des Rates [15]] genehmigt wurde;

    – einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Änderungsserie 00 zur Richtlinie [77/539/EWG des Rates [16]] genehmigt wurde;

    – eine Bremsleuchte mit zwei Lichtstärkepegeln (S2), die nach der Änderungsserie 02 des Anhangs [II] der Richtlinie [76/758/EWG] genehmigt wurde;

    – eine Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (L), die nach der Änderungsserie 00 dieser Richtlinie genehmigt wurde.

    _____________

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    ANHANG II

    GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    1 GELTUNGSBEREICH

    Diese Richtlinie gilt für Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

    2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 und 5 bis 9 und den Anhängen 3 bis 5 der ECE-UNO-Regelung Nr. 4 [17] , in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5

    – die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00) [18],

    – die Ergänzung 1 der Regelung Nr. 4 [19],

    – die Ergänzung 2 der Regelung Nr. 4 [20],

    – die Ergänzungen 3 und 4 der Regelung Nr. 4 [21],

    – die Ergänzung 5 der Regelung Nr. 4 [22],

    mit folgenden Ausnahmen:

    97/31/EG Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

    2.1.1 Bezugnahmen auf die «Regelung Nr. 48» sind als Bezugnahmen auf die «Richtlinie [76/756/EWG] » zu verstehen.

    2.1.2 Bezugnahmen auf die «Regelung Nr. 37» sind als Bezugnahmen auf «Anhang [VII] der Richtlinie [76/761/EWG [23]] » zu verstehen.

    _____________

    ANHANG III

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 12)

    Richtlinie 76/760/EWG des Rates (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) | |

    Beitrittsakte von 1979, Anhang I Nr. X.9(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 109) | |

    Beitrittsakte von 1985, Anhang I, Nr. IX.13 Buchstabe d (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 213). | |

    Richtlinie 87/354/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) | Nur Nummer 7 (d) des Anhangs hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 76/760/EWG |

    Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. XI.C.1.10 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 205) | |

    Richtlinie 97/31/EG der Kommission (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 49) | |

    Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 1.A.18 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 58) | |

    Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) | Nur Artikel 1 und Anhang Nr. A.17 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Richtlinie 76/760/EWG |

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

    (gemäß Artikel 12)

    Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |

    76/760/EWG | 30. Juni 1977 | 1. Oktober 1977 |

    87/354/EWG | 31. Dezember 1987 | - |

    97/31/EG | 1. Januar 1998(*) [24] | 1. Januar 1998 [25] |

    2006/96/EG | 1. Januar 2007 | |

    (*) Gemäß Art. 2 der Richtlinie 97/31/EG:

    "(1) Ab dem 1. Januar 1998 oder — falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. Juli 1997 hinaus verzögert — sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Rückstrahler beziehen, nicht

    – für einen Kraftfahrzeugtyp oder einen Typ der obengenannten Beleuchtungseinrichtung die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, noch

    – die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen verbieten,

    wenn die Beleuchtungseinrichtungen die Anforderungen der Richtlinie 76/760/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfüllen und entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in die Fahrzeuge eingebaut sind.

    (2) Ab dem 1. Oktober 1998 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen beziehen, oder für den Typ einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen

    – die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

    – die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

    wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

    (3) Ab dem 1. Oktober 1999 gelten die im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen als Bauteile die Vorschriften der Richtlinie 70/760/EWG, geändert durch diese Richtlinie.

    (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und deren Verkauf und Inbetriebnahme nach früheren Fassungen der Richtlinie 76/760/EWG zulassen,

    – wenn sie für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

    – den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen."

    _____________

    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 76/760/EWG | Vorliegende Richtlinie |

    Artikel 1Artikel 2 Absatz 1Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 und 4 Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 6 Satz 1Artikel 6 Satz 2Artikel 7 und 8 Artikel 9Artikel 10 | Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 und 5Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 8 und 9 Artikel 1Artikel 10 |

    Artikel 11 Absatz 1 | – |

    Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 |

    – | Artikel 12 und 13 |

    Artikel 12 | Artikel 14 |

    Anhang I – II | Anhang I – II |

    – | Anhang III |

    – | Anhang IV |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang III Teil A dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

    [8] Siehe Anhang III Teil A.

    [9] [ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG].

    [10] Veröffentlicht als Anhang I zum Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

    [11] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [12] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [13] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [14] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [15] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [16] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [17] ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 74.

    [18] E/ECE/324 Add. 3. E/ECE/TRANS/505

    [19] E/ECE/324 Add. 3/Änder. 1 und …/Änder. 1/Korr. 1. E/ECE/TRANS/505

    [20] E/ECE/324 Add. 3/Änder. 1 und …/Änder. 1/Korr. 1. E/ECE/TRANS/505

    [21] E/ECE/324 Add. 3/Änder. 3. E/ECE/TRANS/505

    [22] TRANS/WP.29/447.

    [23] [ABl. L […], vom […], S. […].]

    [24] Siehe Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/31/EG. Die Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht betrug 6 Monate nach der Veröffentlichung der ECE-UNO-Regelung Nr. 4 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 74).

    [25] Siehe Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/31/EG. Die Frist für die betrug 6 Monate nach der Veröffentlichung der ECE-UNO-Regelung Nr. 4 (ABl. L 203 vom 30.7.1997, S. 74).

    --------------------------------------------------

    Top