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Document 52007PC0445

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

/* KOM/2007/0445 endg. - CNS 2007/0161 */

52007PC0445

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz /* KOM/2007/0445 endg. - CNS 2007/0161 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.7.2007

KOM(2007) 445 endgültig

2007/0161 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Artikel 12 der Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz enthält die Voraussetzungen, die zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz berechtigen. Danach sind nur Züchter aus Verbandsstaaten des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) berechtigt, einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nach den Regeln zu stellen, die für Antragsteller aus Mitgliedstaaten gelten.

Bei anderen Antragstellern obliegt es der Kommission zu entscheiden, ob sie zur Stellung eines Antrags berechtigt sind. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung kann eine solche Entscheidung von der Erfüllung gegenseitiger, gleichwertiger Anforderungen abhängig gemacht werden. Nach der Bestimmung kann die Entscheidung der Kommission davon abhängen,

( ob das fragliche Land für Sorten des gleichen botanischen Taxons Schutz gewährt,

( ob es diesen Schutz Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten gewährt

( und ob der gewährte Schutz dem nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 gewährten Schutz entspricht.

Ziel der vorgeschlagenen Änderung

Um den Handel zu erleichtern und die Bestimmungen der Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen, erscheint es geboten, die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 dahingehend zu ändern, dass die Voraussetzungen, die zur Stellung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz berechtigen, vereinfacht werden und ein einziges Antragssystem für alle Antragsteller eingeführt wird.

Mögliche Auswirkungen der Änderung

Die Streichung der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b wird zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beitragen.

Seit seiner Gründung im Jahr 1994 wurden beim Gemeinschaftlichen Sortenamt 27317 Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt (Stand 28. Februar 2007). Davon entfielen 4693 Anträge (17,1 %) auf Nicht-EU-Länder. Über den gesamten Zeitraum gingen nur 89 Anträge aus Drittländern ein, die nicht Mitglied des UPOV sind und daher eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderten.

Angesichts der zwölfjährigen Erfahrung mit der Durchsetzung der Verordnung sowie der Zahl und Lage der Länder, die nicht dem UPOV angehören, wird dieser Vorschlag keine nennenswerte Auswirkung auf kleine und mittlere Unternehmen in den Mitgliedstaaten haben.

Die vorgeschlagene Verordnung hat keine neuen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

2007/0161 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 bezüglich der Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz[3] wurde eine Gemeinschaftsregelung für Pflanzensorten eingeführt, welche die Erteilung eines gemeinschaftsweit geltenden Sortenschutzes gestattet.

(2) Im Interesse einer Erleichterung des Handels sollte der gemeinschaftliche Sortenschutz leicht zugänglich gemacht werden. Deshalb ist es angezeigt, die Voraussetzungen, die zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz berechtigen, zu vereinfachen und ein einziges Antragssystem für alle Antragsteller einzuführen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12 Berechtigung zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz sind natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht wie juristische Personen behandelt werden.

Anträge können auch von mehreren Antragstellern gemeinsam gestellt werden.“

(2) In Artikel 41 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b)“ gestrichen.

(3) Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Absätze 2 und 3 gelten auch für frühere Anträge, die in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C […], […], S. […].

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).

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