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Document 52007PC0437
Proposal for a Council Decision on a Community Position concerning a Decision of the EC – the former Yugoslav Republic of Macedonia Stabilisation and Association Council amending Protocol 2 (on steel products) to the Stabilisation and Association Agreement
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission)
/* KOM/2007/0437 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluß des Stabilitäts und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission) /* KOM/2007/0437 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, 17.10.2007 KOM(2007) 437 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits trat am 1. April 2004 in Kraft. Der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Durchführung des Abkommens und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über Stahlerzeugnisse des genannten Abkommens haben die Vertragsparteien für die Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, mit dem rasch Informationen über die Handelsströme bei Stahlerzeugnissen ausgetauscht werden können. Angesichts der Fortschritte bei der Umstrukturierung der Stahlindustrie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erscheint es angezeigt, das System der doppelten Kontrolle aufzuheben. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls kann das System der doppelten Kontrolle durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates aufgehoben werden. Der Entwurf für den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Aufhebung dieses Systems wurde im Rahmen von technischen Beratungen vereinbart und durch einen Briefwechsel mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27. Juli 2007 und 23. August 2007 bestätigt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des genannten Abkommens wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für den Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf den Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[1], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt. (2) In Anhang I des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist die Methodik des Systems der doppelten Kontrolle beschrieben. (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Anhang I des Protokolls Nr. 2 zu ändern oder das System der doppelten Kontrolle aufzuheben – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 108 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des genannten Abkommens und Anhang I zu diesem Protokoll stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EG–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT – gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt. (2) Bei den notwendigen Umstrukturierungs- und Konversionsmaßnahmen für die Stahlindustrie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen. (3) Somit besteht keine Notwendigkeit mehr für ein Verwaltungsverfahren zum raschen Austausch von Informationen über die Entwicklung der Handelsströme, mit dem die Transparenz erhöht und eine Umleitung der Handelsströme verhindert werden soll. (4) Aus diesem Grund ist ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft nicht länger erforderlich. Das Protokoll Nr. 2 sollte entsprechend geändert werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Anhang I zu dem Protokoll, der sich auf den genannten Artikel 7 bezieht, werden aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen gestrichen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates | Der Vorsitzende | [1] ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1. [2] ABl. C […] vom […], S. […].