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Document 52007PC0437

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission)

    /* KOM/2007/0437 endg. */

    52007PC0437

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluß des Stabilitäts und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens (Vorlage der Kommission) /* KOM/2007/0437 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, 17.10.2007

    KOM(2007) 437 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits trat am 1. April 2004 in Kraft.

    Der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Durchführung des Abkommens und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über Stahlerzeugnisse des genannten Abkommens haben die Vertragsparteien für die Einfuhren von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, mit dem rasch Informationen über die Handelsströme bei Stahlerzeugnissen ausgetauscht werden können. Angesichts der Fortschritte bei der Umstrukturierung der Stahlindustrie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erscheint es angezeigt, das System der doppelten Kontrolle aufzuheben. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls kann das System der doppelten Kontrolle durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates aufgehoben werden.

    Der Entwurf für den Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Aufhebung dieses Systems wurde im Rahmen von technischen Beratungen vereinbart und durch einen Briefwechsel mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27. Juli 2007 und 23. August 2007 bestätigt.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des genannten Abkommens wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für den Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[1], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt.

    (2) In Anhang I des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist die Methodik des Systems der doppelten Kontrolle beschrieben.

    (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Anhang I des Protokolls Nr. 2 zu ändern oder das System der doppelten Kontrolle aufzuheben –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 108 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des genannten Abkommens und Anhang I zu diesem Protokoll stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Entwurf

    BESCHLUSS DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EG–EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    zur Änderung des Protokolls Nr. 2 (über Stahlerzeugnisse) EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT –

    gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens wird ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft eingeführt.

    (2) Bei den notwendigen Umstrukturierungs- und Konversionsmaßnahmen für die Stahlindustrie in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen.

    (3) Somit besteht keine Notwendigkeit mehr für ein Verwaltungsverfahren zum raschen Austausch von Informationen über die Entwicklung der Handelsströme, mit dem die Transparenz erhöht und eine Umleitung der Handelsströme verhindert werden soll.

    (4) Aus diesem Grund ist ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft nicht länger erforderlich. Das Protokoll Nr. 2 sollte entsprechend geändert werden –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG–ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Anhang I zu dem Protokoll, der sich auf den genannten Artikel 7 bezieht, werden aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen gestrichen.

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates |

    Der Vorsitzende |

    [1] ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

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