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Document 52007PC0309

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

/* KOM/2007/0309 endg. - CNS 2007/0105 */

52007PC0309

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten /* KOM/2007/0309 endg. - CNS 2007/0105 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.6.2007

KOM(2007) 309 endgültig

2007/0105 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino ist am 1. April 2002 in Kraft getreten.

Das Abkommen muss geändert werden, um die neuen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien einzubeziehen.

Die Verhandlungen mit der Republik San Marino über die Anpassung des Abkommens, zu denen die Kommission am 25. April 2006 ermächtigt wurde, sind abgeschlossen.

Die Rechtsgrundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls sind dieselben wie für das Abkommen.

Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union muss die Kommission einen Entwurf des vom Rat zu schließenden Protokolls vorlegen.

Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Beschluss über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino anlässlich der Erweiterung der Union zu fassen.

2007/0105 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verhandlungen mit der Republik San Marino über ein Protokoll zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union, zu denen die Kommission am 25. April 2006 ermächtigt wurde, sind abgeschlossen.

2. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union hat die Kommission dem Rat einen Entwurf des Protokolls vorgelegt.

3. Das Protokoll ist zu schließen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates übermittelt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

FINANZBOGEN | […] |

DATUM: […] |

1. | HAUSHALTSLINIE(N): Entfällt | MITTELANSATZ: […] |

2. | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Protokoll zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union |

4. | ZIELE: […] |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Keine | 12-Monatszeitraum (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR [n] (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTSJAHR [n+1] (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | […] Keine | […] Keine | […] Keine |

5.1 | EINNAHMEN - EG-EIGENMITTEL (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - AUF NATIONALER EBENE | […] Keine | […] Keine | […] Keine |

[n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | – | – | – | – |

5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: […] |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN | NEIN |

ANMERKUNGEN: […] |

Protokoll zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien anlässlich ihres Beitritts zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,NACHSTEHEND „MITGLIEDSTAATEN“ GENANNT,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits

und

DIE REPUBLIK SAN MARINO

andererseits,

IN ANBETRACHT des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 1. April 2002 in Kraft getreten ist.

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

IN DER ERWÄGUNG, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Beitrittsvertrag den Rat der Europäischen Union ermächtigt, im Namen der Mitgliedstaaten und der neuen Mitgliedstaaten ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen zu schließen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragspartei des Abkommens. Sie nehmen das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Republik San Marino nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 5

Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der ihm beigefügten Erklärungen.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … am … zweitausendsieben

Für den Rat der Europäischen Union

[ ... ]

Für die Republik San Marino

[ ... ]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] Stellungnahme EP.

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