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Document 52007PC0302

Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM) des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2007/0302 endg. - CNS 2007/0103 */

52007PC0302

Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM) des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0302 endg. - CNS 2007/0103 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.6.2007

KOM(2007) 302 endgültig

2007/0103 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EURATOM) DES RATES

zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation sowie die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation kodifiziert werden[3]. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang V der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

3954/87

2007/0103 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EURATOM) DES RATES

zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation[7] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zusammen mit der Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation[9] und der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation[10] zu kodifizieren.

3954/87 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Vertrages stellt der Rat einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte auf und sorgt für ihre Anwendung; Einzelheiten sind im zweiten Titel Kapitel III des Vertrages geregelt.

3954/87 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

3. Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien[11] zur Festlegung von Grundnormen erlassen, die in der Folge durch die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen[12] ersetzt wurden. Nach Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf etwaige Unfälle Interventionsschwellen vorsehen.

3954/87 Erwägungsgrund (3)

4. Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet, die in mehreren europäischen Ländern zu einer vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedeutenden Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln geführt haben.

3954/87 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

5. Die Gemeinschaft hat Maßnahmen[13] erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, daß landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

3954/87 Erwägungsgrund (5)

6. Es muß ein System geschaffen werden, damit die Gemeinschaft bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte von Radioaktivität festlegen kann.

3954/87 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

7. Die Kommission ist bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation[14] oder im Rahmen des IAEO- ÕÜbereinkommens über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 zu unterrichten .

3954/87 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

8. Die Kommission sollte bei Bedarf unverzüglich eine Verordnung erlassen , die die im voraus festgesetzten Höchstwerte zur Anwendung bringt.

3954/87 Erwägungsgrund (8)

9. Auf der Grundlage der im Bereich des Strahlenschutzes gegenwärtig verfügbaren Daten sind abgeleitete Referenzwerte festgesetzt worden, die zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität herangezogen werden können; diese Werte sind bei einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, unverzüglich anzuwenden.

3954/87 Erwägungsgrund (9)

10. Diese Werte berücksichtigen in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse; gleichzeitig tragen sie der Tatsache Rechnung, daß die Öffentlichkeit beruhigt werden und eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene vermieden werden muß.

3954/87 Erwägungsgrund (10)

11. Um den jeweiligen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, ist es notwendig, ein Verfahren auszuarbeiten, das die rasche Anpassung dieser im voraus festgesetzten Schwellen für Höchstwerte angleicht, die den Umständen jedes einzelnen nuklearen Unfalls oder der jeweiligen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, entsprechen.

3954/87 Erwägungsgrund (11) (angepasst)

12. Eine Verordnung zur Festlegung von Höchstwerten sollte ferner die Einheit des Binnenmarktes wahren und Verkehrsverlagerungen innerhalb der Gemeinschaft vorbeugen.

3954/87 Erwägungsgrund (12)

13. Zur Erleichterung der Anpassung von Höchstwerten sollten Verfahren vorgesehen werden, die die Anhörung von Sachverständigen, insbesondere der Gruppe von Sachverständigen gemäß Artikel 31 des Vertrages, ermöglichen.

3954/87 Erwägungsgrund (13) (angepasst)

14. Die Einhaltung der Höchstwerte sollte in geeigneter Weise überwacht werden —

3954/87

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt das Verfahren zur Bestimmung der Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln fest, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln führen können oder geführt haben, auf den Markt gelangen können.

3954/87 (angepasst)

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Nahrungsmittel“ sind Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) „Futtermittel“ sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.

3954/87

Artikel 2

(1) Falls die Kommission — insbesondere entweder gemäß dem Gemeinschaftssystem für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen — eine offizielle Mitteilung von einem Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssitutation erhält, aus der sich ergibt, daß die Höchstwerte gemäß Anhang I erreicht werden könnten oder erreicht sind, so erläßt sie, wenn die Umstände es erfordern, unverzüglich eine Verordnung zur Anwendung dieser Höchstwerte.

(2) Die Geltungsdauer einer Verordnung im Sinne des Absatzes 1 ist so kurz wie möglich und darf vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 4 drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 3

3954/87 (angepasst)

(1) Die Kommission unterbreitet nach Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich der in Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen Sachverständigengruppe (nachstehend „Sachverständigengruppe“ genannt) , dem Rat innerhalb eines Monats nach Erlaß der in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften einer Verordnung einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung oder zur Bestätigung der genannten , gemäß Artikel 2 Absatz 1 erlassenen Verordnung.

3954/87

(2) Bei der Vorlage des in Absatz 1 genannten Verordnungsvorschlags berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 30 und 31 des Vertrages festgelegten Grundnormen, einschließlich des Grundsatzes, daß jede Strahlenexposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten ist, wobei der Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien zu berücksichtigen sind.

(3) Der Rat beschließt über den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungsvorschlag mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Frist.

(4) Beschließt der Rat innerhalb dieser Frist nicht, so bleiben die in Anhang I festgelegten Werte so lange anwendbar, bis der Rat beschließt oder bis die Kommission ihren Vorschlag aus dem Grund zurückzieht, daß die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

Artikel 4

Jede nach Artikel 3 erlassene Verordnung ist befristet. Ihre Geltungsdauer kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem in Artikel 3 geregelten Verfahren überprüft werden.

Artikel 5

3954/87 (angepasst)

(1) Um sicherzustellen, daß die in den Anhängen I und III festgesetzten Höchstwerte sämtliche neu verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, konsultiert die Kommission in regelmäßigen Abständen Sachverständige, einschließlich der Sachverständigengruppe.

3954/87

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission können die in Anhang I festgesetzten Höchstwerte nach dem Verfahren des Artikels 31 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission an den Rat überprüft oder ergänzt werden.

Artikel 6

(1) Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die in einer gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 erlassenen Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Nahrungsmittel oder Futtermittel als auf den Markt gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Gemeinschaft in einem anderen Zollverfahren als dem Versandverfahren abgefertigt wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

944/89 Art. 1 (angepasst)

Artikel 7

(1) Eine Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung ist zusammen mit den auf diese Nahrungsmittel anzuwendenden Höchstwerten an Radioaktivität Anhang II zu entnehmen.

944/89 Art. 2 (angepasst)

(2) Höchstwerte für die in Anhang II genannten Nahrungsmittel von geringerer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für „Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung“, die in Anhang I bzw. entsprechend den Vorschriften von Verordnungen, die aufgrund von Artikel 3 angenommen wurden, festgelegt sind.

770/90 Art. 1 und Anhang (angepasst)

Artikel 8

Höchstwerte an Radioaktivität für Futtermittel sind Anhang III zu entnehmen.

2218/89 Art. 2 (angepasst)

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sowie die in Artikel 7 genannte Liste von Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung und die in Artikel 8 genannten Höchstwerte für Futtermittel werden nach dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates[15] genannten Verfahren festgelegt, die entsprechend gilt. Zu diesem Zweck wird die Kommission von einem Ad-hoc-Ausschuß unterstützt .

Artikel 10

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

3954/87 (angepasst)

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2218/89 Art. 1 und Anhang (angepasst)

ANHANG I

HÖCHSTWERTE FÜR NAHRUNGSMITTEL (Bq/kg)

Nahrungsmittel[16] |

Nahrungsmittel für Säuglinge[17] | Milcherzeugnisse[18] | Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmittel von geringer Bedeutung[19] | Flüssige Nahrungsmittel[20] |

Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 | 75 | 125 | 750 | 125 |

Jodisotope, insbesondere I-131 | 150 | 500 | 2 000 | 500 |

Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 | 1 | 20 | 80 | 20 |

.

Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137[21] | 400 | 1 000 | 1 250 | 1 000 |

_____________

944/89 Art. 1 und Anhang (angepasst)

ANHANG II

NAHRUNGSMITTEL VON GERINGERER BEDEUTUNG

KN-CODE | WARENBEZEICHNUNG |

0703 20 00 | Knoblauch (frisch oder gekühlt) |

0709 Ö 59 50 Õ | Trüffeln (frisch oder gekühlt) |

0709 90 40 | Kapern (frisch oder gekühlt) |

0711 Ö 90 70 Õ | Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet) |

0712 30 00 | Trüffeln getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet) |

0714 | Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |

0814 00 00 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |

0903 00 00 | Mate |

0904 | Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |

0905 00 00 | Vanille |

0906 | Zimt und Zimtblüten |

0907 00 00 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |

0908 | Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |

0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel-, Kümmel- und Wacholderfrüchte |

0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |

1106 20 | Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714 |

1108 14 00 | Stärke von Maniok |

1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) |

1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |

1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Ö Fettharze (z. B. Õ Balsame) |

1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |

1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressaugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

1604 30 | Kaviar und Kaviarersatz |

1801 00 00 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder gerostet |

1802 00 00 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |

1803 | Kakaomasse, auch entfettet |

2003 20 00 | Trüffeln (ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht) |

2006 00 | Ö Gemüse, Õ Früchte, Ö Nüsse, Õ Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |

2102 | Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |

2936 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsachlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art |

.

3301 | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle |

_____________

770/90 Art. 1 und Anhang

ANHANG III

HÖCHSTWERTE AN RADIOAKTIVITÄT (CÄSIUM 134 UND CÄSIUM 137) FÜR FUTTERMITTEL

Tierart | Bq/kg[22] [23] |

Schwein | 1 250 |

Geflügel, Lamm, Kalb | 2 500 |

Sonstige | 5 000 |

_____________

ANHANG IV

Aufgehobene Verordnungen

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates | (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11) |

Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates | (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1) |

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 des Rates | (ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17) |

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 des Rates | (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) |

_____________

ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 | Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 | Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 bis 5 | Artikel 1 bis 5 |

Artikel 6 Absatz 1 erster und zweiter Satz | Artikel 6 Absatz Unterabsätze1 und 2 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 1 | Artikel 7 Absatz 1 |

Artikel 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 1 | Artikel 8 |

Artikel 7 | Artikel 9 |

— | — | — | Artikel 10 |

Artikel 8 | Artikel 11 |

Anhang | Anhang I |

Anhang | Anhang II |

Anhang | Anhang III |

— | — | — | Anhang IV |

— | — | — | Anhang V |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang IV dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 1).

[8] Siehe Anhang IV.

[9] ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17.

[10] ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78.

[11] ABl. 11 vom 20.2.1959, S. 221/59.

[12] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[13] Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1707/86 (ABl. L 146 vom 31.5.1986, S. 88), (EWG) Nr. 3020/86 (ABl. L 280 vom 1.10.1986, S. 79), (EWG) Nr. 624/87 (ABl. L 58 vom 28.2.1987, S. 101) und (EWG) Nr. 3955/87 ( ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 14).

[14] ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76.

[15] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

[16] Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

[17] Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als „Zubereitung für Säuglinge“ gekennzeichnet und etikettiert sind.

[18] Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (außer 0402 29 11).

[19] Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen werden gemäß Artikel 9 festgelegt.

[20] Flüssige Nahrungsmittel gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.

[21] Diese Gruppe umfaßt nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40.

[22] Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch keinesfalls eine Einhaltung der Höchstwerte und berühren auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

[23] Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.

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