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Document 52007PC0219(01)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    /* KOM/2007/0219 endg. */

    52007PC0219(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2007/0219 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 26.4.2007

    KOM(2007) 219 endgültig

    2007/0074 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Begründung und Zielsetzung des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |

    120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag vor, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z.B. Besteuerung von Flugkraftstoff oder Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. |

    130 | Vorhandene Bestimmungen im Bereich des Vorschlags Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 21 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien. |

    140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

    KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Konsultation Betroffener |

    211 | Konsultationsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Industrie konsultiert. |

    212 | Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Industrie wurden berücksichtigt. |

    RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsleitlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 6 beseitigt mögliche Widersprüche mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. |

    310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

    Wahl der Instrumente |

    342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE INFORMATIONEN |

    510 | Vereinfachung |

    511 | Der Vorschlag soll zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften beitragen. |

    512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt. |

    570 | Ausführliche Erläuterung des Vorschlags Der Rat wird ersucht, den Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie den Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |

    1. Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

    3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Brüssel, den […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    2007/0074 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

    (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet[5].

    (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Brüssel, den […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

    über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN

    andererseits

    (nachstehend „die Vertragsparteien“) –

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ARTIKEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    4. Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und Mitgliedstaaten.

    ARTIKEL 2

    Benennung durch einen Mitgliedstaat

    1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a) und b) genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von dem Haschemitischen Königreich Jordanien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt das Haschemitische Königreich Jordanien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    iii. das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von dem Haschemitischen Königreich Jordanien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

    ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird, oder

    iv. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem Abkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und dem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder

    v. das Unternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem das Haschemitische Königreich Jordanien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von dem Haschemitischen Königreich Jordanien benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

    Das Haschemitische Königreich Jordanien übt die ihm aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    ARTIKEL 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe c) genannten Artikel.

    2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die das Haschemitische Königreich Jordanien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    ARTIKEL 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d) genannten Artikel.

    2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von dem Haschemitischen Königreich Jordanien benannten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    ARTIKEL 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe e) genannten Artikel.

    2. Die Tarife, die von den Luftfahrtunternehmen, die nach einem der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e) enthalten, von dem Haschemitischen Königreich Jordanien benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union angewendet werden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    ARTIKEL 6

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

    ARTIKEL 7

    Anhänge zum Abkommen

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    ARTIKEL 8

    Überprüfung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    ARTIKEL 9

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b) aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewandt werden.

    ARTIKEL 10

    Beendigung

    1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN unterzeichnen die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

    Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: FÜR DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICHJORDANIEN:

    Anhang 1

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    (a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , unterzeichnet in Wien am 16. Juni 1976, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Österreich“;

    geändert durch Notenaustausch vom 23. Mai und vom 8. Juli 1993;

    ergänzt durch die vertrauliche Absichtserklärung, unterzeichnet in Amman am 29. Oktober 1997.

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 19. Oktober 1960, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Belgien”;

    ergänzt durch die vertrauliche Absichtserklärung, unterzeichnet in Amman am 15. September 1994.

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Sofia am 25. August 2001, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Bulgarien”;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über gewerbliche Linienflugdienste , unterzeichnet in Amman am 23. April 1967, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien – Zypern”;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , unterzeichnet in Amman am 20. September 1997, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Tschechische Republik“;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 7. Dezember 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Dänemark”;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Helsinki am 11. April 1978, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Finnland”;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , unterzeichnet in Amman am 30. April 1966, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien – Frankreich”;

    ergänzt durch die am 16. November 2000 in Paris unterzeichnete Absichtserklärung.

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien , unterzeichnet in Bonn am 29. Januar 1970, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Deutschland“;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über gewerbliche Linienflugdienste , unterzeichnet in Athen am 17. April 1967, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Griechenland“;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , paraphiert am 19. März 1998, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Irland“;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Republik Italien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten, unterzeichnet in Rom am 28. März 1980, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Italien”;

    in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung vom 25. Juni 1978;

    geändert durch Notenaustausch vom 12. Juli und vom 11. September 1996;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. April 1962, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Luxemburg”;

    - Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung von Malta und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheits¬gebieten und darüber hinaus , paraphiert und der am 28. September 1999 in Amman unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage C beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des Abkommens Jordanien - Malta”.

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung und den Betrieb von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 24. August 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Niederlande”;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , unterzeichnet in Amman am 22. November 1993, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Polen“;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Portugal und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , paraphiert und der am 29. Januar 1982 in Lissabon unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des Abkommens Jordanien - Portugal”;

    - Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über den Zivilluftverkehr , unterzeichnet in Bukarest am 17. September 1975, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Rumänien“;

    - Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien , unterzeichnet in Madrid am 18. Mai 1977, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Spanien“;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrichtung von Linienflugdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. Januar 1961, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien - Schweden”;

    - Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Amman am 9. August 1969, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Jordanien – Vereinigtes Königreich”;

    - Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Luftverkehrsdienste, paraphiert und der am 13. Juli 1995 in Amman unterzeichneten Absichtserklärung als Anlage B beigefügt, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Entwurf des überarbeiteten Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich”.

    (b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Jordanien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    [absichtlich frei gelassen]

    Anhang 2

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

    (a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Österreich

    - Artikel 2 des Abkommens Jordanien – Belgien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Bulgarien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Zypern

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Tschechische Republik

    - Artikel 2 des Abkommens Jordanien – Dänemark

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Finnland

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Deutschland

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Griechenland

    - Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Irland

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Italien

    - Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Malta

    - Artikel 2 des Abkommens Jordanien – Niederlande

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Polen

    - Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Portugal

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Rumänien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Spanien

    - Artikel 2 des Abkommens Jordanien – Schweden

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    - Artikel 4 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    (b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Österreich

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Belgien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Bulgarien

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Zypern

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Tschechische Republik

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Dänemark

    - Artikel 3 und 4 des Abkommens Jordanien – Finnland

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Frankreich

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Deutschland

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Griechenland

    - Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Irland

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Italien

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Luxemburg

    - Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Malta

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Niederlande

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Polen

    - Artikel 3 und 4 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Portugal

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Rumänien

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Spanien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Schweden

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    - Artikel 5 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    (c) Gesetzliche Kontrolle:

    - Artikel 10a des Abkommens Jordanien – Deutschland

    - Artikel 7 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Malta

    (d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Österreich

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Belgien

    - Artikel 9 des Abkommens Jordanien – Bulgarien

    - Artikel 7 des Abkommens Jordanien – Zypern

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Tschechische Republik

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Dänemark

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Finnland

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Frankreich

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Deutschland

    - Artikel 7 des Abkommens Jordanien – Griechenland

    - Artikel 13 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Irland

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Italien

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Luxemburg

    - Artikel 5 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Malta

    - Artikel 3 des Abkommens Jordanien – Niederlande

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Polen

    - Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Portugal

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Rumänien

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Spanien

    - Artikel 4 des Abkommens Jordanien – Schweden

    - Artikel 5 des Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    - Artikel 8 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    (e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

    - Artikel 10 des Abkommens Jordanien – Österreich

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Belgien

    - Artikel 11 des Abkommens Jordanien – Bulgarien

    - Artikel 10 des Abkommens Jordanien – Zypern

    - Artikel 10 des Abkommens Jordanien – Tschechische Republik

    - Artikel 7 des Abkommens Jordanien – Dänemark

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Finnland

    - Artikel 16 des Abkommens Jordanien – Frankreich

    - Artikel 9 des Abkommens Jordanien – Deutschland

    - Artikel 9 des Abkommens Jordanien – Griechenland

    - Artikel 7 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Irland

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Italien

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Luxemburg

    - Artikel 10 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Malta

    - Artikel 6 des Abkommens Jordanien – Niederlande

    - Artikel 10 des Abkommens Jordanien – Polen

    - Artikel 9 des Entwurfs des Abkommens Jordanien – Portugal

    - Artikel 7 des Abkommens Jordanien – Rumänien

    - Artikel 11 des Abkommens Jordanien – Spanien

    - Artikel 7 des Abkommens Jordanien – Schweden

    - Artikel 8 des Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    - Artikel 7 des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens Jordanien – Vereinigtes Königreich

    Anhang 3

    Liste der anderen Staaten nach Artikel 2 dieses Abkommens

    a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

    Anhang B

    Aspekte, die künftig bei etwaigen umfassenden Luftverkehrsverhandlungen Europa-Mittelmeer zwischen der EU und Jordanien einbezogen werden sollten:

    Wichtigste Ziele:

    - wirtschaftliche Liberalisierung

    - ordnungspolitische Zusammenarbeit

    - technische Unterstützung

    - Marktzugang

    Liberalisierung des Marktzugangs; keine Frequenz- oder Kapazitätsbeschränkungen; Anwendung auf Linien- sowie Nichtlinienflügen im Personen- und im Frachtverkehr

    - Eigentum und Kontrolle

    Schaffung von beiderseitigen Investitionsmöglichkeiten

    - Preisgestaltung

    freie Preisbildung durch den Markt im Rahmen der Wettbewerbsvorschriften und Beschränkungen der Preisführerschaft

    - Wettbewerb

    Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (staatliche Beihilfen)

    - kommerzielle Möglichkeiten

    Niederlassungsfreiheit, Bodenabfertigung, usw.

    - Flugsicherheit

    hohe Standards für die Flugsicherheit und enge Zusammenarbeit

    - Luftsicherheit

    hohe Standards für die Luftsicherheit und enge Zusammenarbeit

    - Flugverkehrsmanagement

    Teilnahme am einheitlichen europäischen Luftraum

    - Umweltschutz

    hohe Standards beim Umweltschutz

    - Verbraucherschutz

    - CRS (computergesteuertes Buchungssystem)

    - technische Unterstützung

    [1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] ABl. C […] vom […], S. […].

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

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