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Document 52007PC0190(01)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

/* KOM/2007/0190 endg. */

52007PC0190(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa /* KOM/2007/0190 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.4.2007

KOM(2007) 190 endgültig

2007/0069 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

Die Ukraine bemüht sich seit geraumer Zeit um Visaerleichterungen für ukrainische Staatsangehörige. Der Aktionsplan Europäische Union - Ukraine , der am 21. Februar 2005 vom Kooperationsrat EU-Ukraine gebilligt wurde, sah die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Ukraine zur Vorbereitung künftiger Verhandlungen über ein Visaerleichterungsabkommen vor, wobei zu berücksichtigen war, dass dazu auch Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen EG-Ukraine erzielt werden müssen.

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Februar 2005 erklärte sich der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen bereit, im Hinblick auf Verhandlungen zwischen der EU und der Ukraine im Vorfeld zum nächsten Gipfeltreffen EU-Ukraine zu untersuchen, wie und in welchem Rahmen die Visaerteilung auf der Basis der geltenden strengen Sicherheitsanforderungen erleichtert werden könnte. In diesem Zusammenhang seien Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen EG-Ukraine wesentlich.

Auf der Tagung der Troika auf Ministerebene mit der Ukraine am 25. Februar 2005 nahm die Kommission zur Kenntnis, dass die Ukraine Visaerleichterungen große Bedeutung beimisst und die im Aktionsplan EU - Ukraine vorgesehenen Tätigkeiten voranzutreiben beabsichtigt.

In einem größeren Zusammenhang heißt es im Haager Programm , das der Europäische Rat im November 2004 annahm, dass Rat und Kommission ersucht werden sollten, im Hinblick auf die Ausarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zu prüfen, "ob es im Kontext der europäischen Rückübernahmepolitik angebracht wäre, fallweise die Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa an Drittstaatsangehörige, wenn immer möglich und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, als Teil einer echten Partnerschaft in den Außenbeziehungen unter Einschluss der Migrationsangelegenheiten zu fördern”.

Nachdem der Rat der Kommission am 7. November 2005 die Ermächtigung dazu erteilt hatte, nahm diese am 22. November 2005 in Brüssel parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen Verhandlungen mit der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa auf. Vier weitere Verhandlungsrunden folgten am 25. Januar 2006, am 27. Februar 2006, am 20. Juli 2006 und am 10. Oktober 2006 abwechselnd in Kiew und Brüssel parallel zu den Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EG und der Ukraine. Die förmlichen Verhandlungen wurden mitunter in informellen Sachverständigensitzungen vorbereitet.

In der letzten förmlichen Verhandlungsrunde vom 10. Oktober 2006 schlug die Kommission der Ukraine den Abschluss beider Abkommen „im Paket“ vor. Am 25. Oktober setzte der ukrainische Botschafter bei der EU die Kommission davon in Kenntnis, dass das Paket für die Ukraine akzeptabel sei. Die Schlussfassungen des Rückübernahmeabkommens und des Visaerleichterungsabkommens wurden anlässlich des Gipfeltreffens EU - Ukraine am 27. Oktober 2006 in Helsinki paraphiert.

Die Europäische Kommission hat bereits ein Visaerleichterungsabkommen mit einem Drittstaat (der Russischen Föderation) ausgehandelt. Die dabei gesammelten Erfahrungen sind bei den Verhandlungen mit der Ukraine nützlich.

Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert.

Die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft für das Abkommen ist Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

Die beigefügten Beschlussvorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das Europäische Parlament muss gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag vor Abschluss des Abkommens angehört werden.

Der vorgeschlagene Beschluss über den Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für die praktische Anwendung des Abkommens. So ist darin festgelegt, dass die Europäische Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss vertritt.

Nach Artikel 12 Absatz 4 kann sich der Gemischte Ausschuss „Visaerleichterungen“ eine Geschäftsordnung geben. Der diesbezügliche Standpunkt der Gemeinschaft wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Am 31. März 2005 unterzeichnete Präsident Juschtschenko das Dekret „über die vorübergehende Abschaffung der Visumpflicht für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft”. Nach diesem Dekret galt die Visumbefreiung für Bürger der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Einreise in die Ukraine vom 1. Mai bis 1. September 2005. Diese Visumbefreiung wurde über den 1. September 2005 hinaus verlängert und am 1. Januar 2006 auch für Staatsangehörige Islands und Norwegens eingeführt.

Artikel 1 Absatz 2 des Abkommensentwurfs über Visaerleichterungen sieht hierzu vor, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Ukraine die in dem Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten würden.

2. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN

Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, und der Entwurf des Abkommens über Visaerleichterungen kann von der Europäischen Gemeinschaft so angenommen werden.

Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

- Im Regelfall muss innerhalb von 10 Kalendertagen entschieden werden, ob ein Visumantrag bewilligt wird. Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

- Für die Bearbeitung der Visumanträge ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Diese Gebühr gilt für alle von ukrainischen Staatsangehörigen beantragten Einfach- und Mehrfachvisa. Bei eiligen Anträgen kann die Gebühr mit wenigen Ausnahmen auf 70 EUR heraufgesetzt werden, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller ohne Begründung erst drei Tage oder weniger vor seiner Abreise eingereicht werden. Außerdem sind bestimmte Personengruppen ganz von den Visumgebühren befreit: enge Verwandte, Staatsbedienstete auf Dienstreisen, Studenten, Journalisten, Rentner, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, aus humanitären Gründen Reisende und Personen, die an kulturellen oder bildungsbezogenen Austauschprogrammen oder Sportveranstaltungen teilnehmen.

- Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für bestimmte Personengruppen vereinfacht: enge Verwandte, Geschäftsleute, Mitglieder offizieller Delegationen, Studenten, Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Journalisten, Besucher von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern, Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, sowie Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen reisen müssen. Von diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Rechtfertigung des Reisegrundes verlangt. Es müssen keine anderen Gründe angegeben, keine Einladung oder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene Bestätigungen vorgelegt werden. Von diesen Personengruppen werden nur die im Abkommen genannten Unterlagen zur Rechtfertigung des Reisegrundes verlangt. Es müssen keine weiteren Gründe angegeben, keine Einladung oder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehene Bestätigungen vorgelegt werden.

- Für folgende Personengruppen gelten darüber hinaus vereinfachte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa:

a) für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, ständige Mitglieder offizieller Delegationen, Journalisten, Geschäftsleute sowie für die Ehepartner und Kinder ukrainischer Staatsangehöriger, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind: Visa sind bis zu fünf Jahre gültig (oder kürzer, begrenzt auf die Gültigkeit ihres Mandats bzw. der Aufenthaltsgenehmigung).

b) für Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen, offiziellen Austauschprogrammen und sportlichen Veranstaltungen, für Fahrer und Zugpersonal, vorausgesetzt, sie haben in den beiden Vorjahren ein ein Jahr gültiges Mehrfachvisum ordnungsgemäß verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums bestehen nach wie vor: die Visa sind 2 bis 5 Jahre gültig.

- Staatsangehörige der Ukraine mit gültigem Diplomatenpass sind bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit.

- In einem Protokoll wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, Schengen-Visa und Aufenthaltstitel, die ukrainischen Staatsangehörigen ausgestellt wurden, zum Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Rates vom 14. Juni 2006[1]einseitig anerkennen können.

- Dem Abkommen wird eine Erklärung der Kommission über die Gründe für die Verweigerung eines Visums beigefügt, in der auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Vorschlag für eine Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft[2] verwiesen wird, den die Kommission am 19. Juli 2006 vorgelegt hat. Ferner wird eine Erklärung der EG über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und die Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa beigefügt.

In der Präambel und in den beiden dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen wird auf die besondere Situation Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands hingewiesen. Auf die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls in einer gemeinsamen Erklärung zum Abkommen verwiesen.

Da das Rückübernahmeabkommen und das Visaerleichterungsabkommen miteinander verknüpft sind, müssen die beiden Abkommen gleichzeitig unterzeichnet und abgeschlossen werden und in Kraft treten.

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

- zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen;

- nach Anhörung des Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss vom 7. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa auszuhandeln.

(2) Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 22. November 2005 aufgenommen und am 10. Oktober 2006 abgeschlossen.

(3) Das am 27. Oktober 2006 in Helsinki paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisas, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, sowie die dazugehörigen Dokumente bestehend aus dem Wortlaut des Abkommens, einem Protokoll und den gemeinsamen Erklärungen zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2007/0069 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] am … 2006 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5) Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten somit nicht bindend oder anwendbar ist.

(6) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor[6].

Artikel 3

Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „ Gemeinschaft “ genannt,

und

die UKRAINE,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

1. im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Ukraine erleichtert werden,

2. in dem Wunsche, eine für Staatsangehörige der Ukraine und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültige Reiseregelung festzulegen,

3. in dem Bewusstsein, dass die Bürger der EU ab 1. Mai 2005 bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen und beim Transit durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind,

4. in Anerkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

5. eingedenk des Aktionsplans Europäische Union - Ukraine, der die Aufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen der EU und der Ukraine zur Vorbereitung künftiger Verhandlungen über ein Visaerleichterungsabkommen vorsieht, wobei zu berücksichtigen ist, dass dazu auch Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen EG-Ukraine erzielt werden müssen,

6. in Anerkenntnis , dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

7. in Anerkenntnis des langfristigen Ziels der Visumbefreiung von Staatsangehörigen der Ukraine,

8. unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich und Irland nicht anzuwenden sind,

9. unter Berücksichtigung des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 – Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige der Ukraine.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsangehörige vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2 - Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Ukraine, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) " Mitgliedstaat " ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs;

b) “ Bürger der Europäischen Union ” ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Sinne von Buchstabe a;

c) “ Staatsangehöriger der Ukraine ” ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt;

d) „ Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

- für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

- für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

e) „ rechtmäßig wohnhafte Person ” ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4 – Nachweis des Reisezwecks

1. Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Ukraine haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

- ein von einer Behörde der Ukraine ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

b) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

- eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

- eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

d) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

- eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

e) Journalisten:

- eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes, von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die betreffende Person Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zwecks journalistischer Tätigkeiten erfolgt;

f) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

– eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

- eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

h) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal:

- eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

- eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte;

j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder -, die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind:

- eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

k) Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

- ein amtliches Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

l) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

- ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;

m) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen:

- ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

2. Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und Name der den Gast begleitenden minderjährigen Kinder;

b) zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und

- wenn die Einladung/Aufforderung von einer Organisation ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

- wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen, einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer.

3. Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund, noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5 - Mehrfachvisa

1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als 5 Jahre beträgt;

b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Ukraine besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeitsdauer.

d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in einen Mitgliedstaat reisen;

e) Journalisten.

2. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

b) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

c) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in einen Mitgliedstaat reisen;

d) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal;

e) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten.

3. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

4. Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6 - Antragsbearbeitungsgebühren

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

2. Sollte die Ukraine die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

3. Die Mitgliedstaaten verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen vom Antragsteller erst drei Tage oder weniger vor dessen geplanter Abreise eingereicht werden. Ausgenommen sind die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, f, j und k sowie in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle. Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a, d, g, h, i, l bis n aufgeführten Personengruppen entrichten in dringenden Fällen eine Gebühr in der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Höhe .

4. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder - von Staatsangehörigen der Ukraine, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig wohnhaft sind;

b) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e) Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;

f) Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen, unter Vorlage entsprechender Nachweise;

g) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

h) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j) Journalisten;

k) Rentner oder Pensionäre;

l) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

m) Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

n) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren .

Artikel 7- Antragsbearbeitungszeit

1. Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

2. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

3. Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8 – Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Europäischen Union und Staatsangehörige der Ukraine, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Ukraine bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung des Mitgliedstaats bzw. der Ukraine ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9 - Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Bürgern der Ukraine, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10 - Diplomatenpässe

1. Staatsangehörige der Ukraine mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Artikel 11 - Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Staatsangehörigen der Ukraine das gleiche Recht, innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12 - Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 – Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Ukraine

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.

Artikel 14 - Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben.

2. Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

4. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft.

Geschehen zu XXX am XXX in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Im Namen der Ukraine

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DIE ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA FÜR BESUCHE VON SOLDATENGRÄBERN UND ZIVILEN GRÄBERN

Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel für bis zu 14 Tage Kurzaufenthaltsvisa aus.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Behörden Dänemarks und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Ukraine nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Behörden Norwegens, Islands und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE DER VERWEIGERUNG EINES VISUMS

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Kommission darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen am 19. Juli 2006 angenommen wurde und die Gründe der Verweigerung eines Visums und Rechtsmittel für diesen Fall regelt.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN UND AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

- Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

- Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites im Internet usw.).

Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.

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ENTWURF DER POLITISCHEN ERKLÄRUNG

ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

ERKLÄRUNG POLENS, UNGARNS, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND RUMÄNIENS

Die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie Rumänien ab dem Beitritt zur EU erklären ihre Bereitschaft, Verhandlungen über bilaterale Abkommen mit der Ukraine zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

[1] ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1.

[2] KOM(2006) 403 endgültig/2.

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird [auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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