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Document 52007PC0044

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

    /* COM/2007/0044 endg. - ACC 2007/0016 */

    52007PC0044

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 6.2.2007

    KOM(2007) 44 endgültig

    2007/0016 (ACC)

    Vorschlag für ein en

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Gemeinschaft hat das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (nachstehend: das „Übereinkommen“) mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates[1] vom 30. Juni 1998 geschlossen. Es wurde seitdem regelmäßig verlängert. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2005 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2007.

    2. Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Gemeinschaft.

    3. Die Verlängerung des Übereinkommens zieht eine Verlängerung des Beitrags der Gemeinschaft zum Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft nach sich, die sowohl das Getreidehandels-Übereinkommen als auch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 umfasst. Dieser Beitrag ist unter Posten 05 06 01 des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesen (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft).

    4. Zweck dieses Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Getreiderat im Namen der Gemeinschaft für die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens bis 30. Juni 2009 zu stimmen.

    2007/0016 (ACC)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    5. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates[2] von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2005 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2007. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Getreidehandels-Übereinkommen vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

    Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Tätigkeit: Internationale Aspekte des Politikbereichs Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums |

    BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: VERLÄNGERUNG DES GETREIDEHANDELS-ÜBEREINKOMMENS VON 1995 |

    1. HAUSHALTSLINIE:

    Rubrik 4 – Die EU als globaler Partner

    05 06 01: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 0,937 Mio. EUR

    2.2. Geltungsdauer: 1.7.2007 bis 30.6.2009

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben (in Mio. EUR):

    2008 | 2009 | Insgesamt |

    Verpflichtungsermächtigungen | 0,464 | 0,473 | 0,937 |

    Zahlungsermächtigungen | 0,464 | 0,473 | 0,937 |

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

    X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    X Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    Art der Ausgaben | Neu | Mit EFTA-Beteiligung | Beteiligung von Beitrittsländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

    OA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | 4 – Die EU als globaler Partner |

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag.

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die EG in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein. Sie bieten eine wichtige Möglichkeit, die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Gemeinschaft bei den betreffenden Erzeugnissen zu vertreten.

    Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der EG zum Internationalen Getreiderat (ICG) ermöglicht es, die Ziele des Internationalen Getreide-Rates zu erreichen. Der Internationale Getreide-Rat, der für die Verwaltung der Übereinkunft in Form des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verantwortlich ist, fördert die Ziele der Übereinkunft wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw. und beim Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen die Gewährleistung, dass die Europäische Union den Entwicklungsländern ein Mindestmaß an Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung stellt. Daher ist es im Interesse der EG, dem Übereinkommen anzugehören.

    Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EG Mitglied des Übereinkommens ist.

    Wenn die Europäische Gemeinschaft die vom Internationalen Getreiderat übernommenen Aufgaben selbst wahrnehmen müsste, entstünden insgesamt wesentlich höhere Ausgaben als durch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

    Die EG zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an den Internationalen Getreiderat.

    Der Beitrag wird gezahlt, so lange die EU Vertragspartei des Übereinkommens ist.

    Die Europäische Kommission nimmt uneingeschränkt an den Tätigkeiten des Internationalen Getreiderats teil und nimmt die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle): 0,937 Mio. EUR für den Zeitraum von zwei Jahren, davon 0,464 für 2008 und 0,473 für 2009.

    6.2. Berechnung

    Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung der beiden Übereinkommen ergeben, werden durch die Jahresbeiträge aller Mitglieder des Getreidehandels-Übereinkommens gedeckt.

    Die Mitgliedsbeiträge werden im Verhältnis zur Anzahl der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und zur Bedeutung der Mitglieder auf dem internationalen Markt festgesetzt.

    Die Gesamtstimmenzahl im Rahmen der Übereinkunft beträgt 2 000, von denen 406 auf die Europäische Union entfallen (nach der Erweiterung). Für 2008 und 2009 wird mit derselben Zahl gerechnet. Die Kosten werden für 2008 mit 1 143 EUR je Stimme veranschlagt, so dass sich für die Gemeinschaft ein Beitrag von 0,464 Mio. EUR ergibt.

    Für 2009 wird in Anbetracht der Kostenanpassung mit 0,473 Mio. EUR gerechnet.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    Art der Stellen | Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene Ressourcen | Insgesamt | Beschreibung der Aufgaben zur Durchführung der Maßnahme |

    Zahl der Dauerplanstellen | Zahl der Planstellen auf Zeit |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit | A B C | 0,2 0,1 – | – – – | 0,2 0,1 – | Vorbereitung der Teilnahme an den Sitzungen des IGR und Folgemaßnahmen |

    Sonstige Humanressourcen | – | – | – |

    Insgesamt | 0,3 | – | 0,3 |

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

    Art der Humanressourcen | Betrag EUR | Berechnungsweise |

    Beamte Bedienstete auf Zeit | 35 400 | 0,3 x 118 000 |

    Sonstige Humanressourcen |

    Insgesamt | 35 400 |

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Begleitung

    Die Kommissionsdienststellen nehmen in vollem Umfang an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse und den Tagungen des IGR teil; diese Organe sind für die Festsetzung der Haushaltsbeiträge verantwortlich.

    Die Berichte über diese Sitzungen bzw. Tagungen und die dort getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht und sind den Mitgliedern frei zugänglich.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Abwicklung und Kontrolle der EG-Beiträge werden nach den im IGR-Übereinkommen vorgesehenen Bestimmungen überprüft.

    Besondere Bestimmungen für Audit und Kontrolle sind in der Rechtsgrundlage dieser internationalen Organisation festgelegt.

    Die Richtigkeit der Buchführung dieser Organisation wird von einem unabhängigen externen Prüfer bescheinigt. Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des IGR zur Genehmigung und zur anschließenden Veröffentlichung vorgelegt.

    [1] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.

    [2] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.

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