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Document 52007DC0826

    Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Altöl)

    /* KOM/2007/0826 endg. */

    52007DC0826

    Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Altöl) /* KOM/2007/0826 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 19.12.2007

    KOM(2007) 826 endgültig

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

    gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (Altöl)

    1. EINLEITUNG

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom[1] (nachstehend die „Energiesteuerrichtlinie“ bzw. die „Richtlinie“) kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

    Die Kommission prüft die Anträge der Mitgliedstaaten. Anschließend legt sie entweder dem Rat einen Vorschlag für die Ermächtigung vor oder sie teilt dem Rat die Gründe dafür mit, warum sie die Ermächtigung nicht vorgeschlagen hat.

    Im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der in der Energiesteuerrichtlinie genannten, Ende 2006 ablaufenden Ausnahmeregelungen haben Italien, Irland, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich Anträge auf Ermächtigungen gestellt, ab 2007 von den Erfordernissen der Richtlinie im Hinblick auf Altöl, das – aufbereitet oder nicht – als Brennstoff weiterverwendet wird, abzuweichen. Diese Anträge sind bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion eingegangen[2].

    Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 wurden alle betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anträge zu überprüfen und für den Fall ihrer Aufrechterhaltung fundierte umweltrelevante Argumente vorzulegen, um den ökologischen Nutzen der geplanten Maßnahmen zu untermauern. Auf diese Aufforderung hin haben Irland, Italien, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich[3] zusätzliche Informationen eingereicht. Am 3. Oktober 2007 hat Italien den Geltungsbereich seines Antrags wesentlich eingeschränkt[4].

    Mit der vorliegenden Mitteilung soll der Rat über die Gründe informiert werden, weshalb die Kommission die beantragten Ermächtigungen nicht vorschlägt.

    2. ZUSAMMENFASSUNG DER ANTRÄGE

    2.1. Von Italien eingereichter Antrag

    Die italienischen Behörden beantragen Steuerermäßigungen für als Brennstoff verwendete Mineralöle, die durch Aufbereitung von Altöl gewonnen werden; so erzeugte Mineralöle werden nur mit 50% des jeweiligen Steuersatzes besteuert.

    Der Antrag wird mit ökologischen und wirtschaftlichen Erwägungen begründet. Nach Darlegung der italienischen Behörden sollen mit der Maßnahme die zusätzlichen Kosten infolge des spezifischen Produktionsprozesses der Mineralöle, einschließlich der Kosten für die Sammlung von Altöl, die Kosten der Aufbereitung und anschließenden Behandlung der Nebenprodukte, wie die Entschwefelung (die aufgrund des höheren Schwefelgehalts dieser Nebenprodukte erforderlich ist) aufgefangen werden. Die italienischen Behörden weisen auch darauf hin, dass aufgrund des bergigen Geländes des italienischen Hoheitsgebiets, der Größe der betroffenen Unternehmen (Klein- und Mittelunternehmen) und der veralteten technischen Ausrüstung besonders hohe Kosten entstehen.

    Die italienischen Behörden betonen, dass die Maßnahme im Einklang mit der Richtlinie 75/439/EWG[5] und der vorrangigen Anforderung der Aufbereitung steht und dass sie einen wichtigen Bestandteil der integrierten Politik zur Förderung der Sammlung und Aufbereitung von Altöl darstellt. Ferner verweisen die italienischen Behörden auf die in Italien erzielten hohen Altölsammelraten.

    Laut Antrag ist die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

    2.2. Von Irland eingereichter Antrag

    Irland beantragt eine Steuerbefreiung für Altöl, das – aufbereitet oder nicht – als Brennstoff weiterverwendet wird.

    Mit der Maßnahme sollen die Kosten für die Bereitstellung einer Einrichtung zur Brennstoffrückgewinnung gesenkt und damit ein Anreiz zur Sammlung von Altöl geschaffen werden. Nach irischer Auffassung müssten die Wirtschaftsteilnehmer beim Auslaufen der Steuerbegünstigungen mit einem Anstieg der Kosten für die Sammlung von Altöl sowie der Befolgungskosten rechnen. Nach Ansicht der irischen Behörden ist die Aufbereitung von Altöl unwirtschaftlich und aufgrund des geringen Marktumfangs und der geografischen Isolierung Irlands von größeren Mitgliedstaaten nicht als ökologisch vertretbare Option anzusehen. Alle in Irland aufbereiteten Basisöle müssten zu einem Schmierölhersteller im Ausland ausgeführt werden, da es in Irland keine entsprechenden Einrichtungen gebe. Die zusätzlichen Transportkosten würden die Wirtschaftlichkeit der Aufbereitung weiter schmälern und die Belastung der Umwelt durch Altöl noch erhöhen.

    Wie die irischen Behörden weiter ausführen, hat die Rückgewinnung von Altöl in Brennstoffe den zusätzlichen Vorteil, den Bedarf an Einfuhren zur Deckung des irischen Energiebedarfs zu senken.

    Schließlich hält es Irland aufgrund der ungewissen Lage infolge der derzeitigen Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Abfälle[6] für verfrüht, zum jetzigen Zeitpunkt nationale Verfahren, die bisher aufgrund einer Ausnahmeregelung gültig waren, zu ändern.

    Der Antrag sieht kein Datum für eine Befristung der Maßnahme vor.

    2.3. Von Österreich eingereichter Antrag

    Die österreichischen Behörden beantragen, Altöl, das – aufbereitet oder nicht - als Brennstoff weiterverwendet wird, von der Steuer zu befreien. Dazu werden ökologische Begründungen vorgebracht. Ziel der Maßnahme ist die Sammlung von Altöl. Nach Auffassung der österreichischen Behörden würde die Besteuerung von zu Heizzwecken verwendetem Altöl dazu führen, dass noch höhere Mengen davon unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet würden. Nach Darlegung der österreichischen Behörden belastet die Wärmebehandlung von Altöl mit mineralogischen Verfahren in zugelassenen Betrieben die Umwelt nur in sehr geringem Maß. Außerdem werde bereits eine besondere Abgabe für die Beseitigung von Altöl erhoben, weshalb eine Verbrauchsteuer entsprechend den Ausführungen der österreichischen Behörden eine Doppelbesteuerung bedeuten würde.

    Die österreichischen Behörden weisen ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass die EU-Rechtsvorschriften für Altöl zur Zeit einschneidend geändert werden und dass es daher verfrüht sei, den nationalen Maßnahmenrahmen zu ändern.

    Der Antrag sieht keine Befristung der Regelung vor.

    2.4. Von Portugal eingereichter Antrag

    Portugal beantragt eine Steuerbefreiung für Altöl, das – aufbereitet oder nicht – als Brennstoff weiterverwendet wird und dessen Weiterverwendung steuerpflichtig ist.

    Mit der Maßnahme soll ein Industriesektor unterstützt werden, der sich noch im Entwicklungsstadium befindet und noch keine solide Basis hat. Deshalb sollen die steuerlichen und wirtschaftlichen Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die Sammlung, Behandlung, Aufbereitung und das Recycling von Altöl wirtschaftlich rentabel werden.

    Nach Auffassung der portugiesischen Behörden könnte sich das Auslaufen der Ausnahmeregelung, von der sie bisher profitieren konnten, negativ auf diesen Sektor und damit auf die Umwelt auswirken.

    Laut Antrag ist die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

    2.5. Vom Vereinigten Königreich eingereichter Antrag

    Das Vereinigte Königreich beantragt eine Ausnahmeregelung für Altöl, das – aufbereitet oder nicht – als Brennstoff weiterverwendet wird, wobei die Weiterverwendung steuerpflichtig ist.

    Das Vereinigte Königreich argumentiert, dass sich aus dem Wechsel zur Regelsatzbesteuerung gegenüber den Kosten und anderen Auswirkungen infolge des Auslaufens der Ausnahmeregelung nur sehr geringfügige Vorteile ergeben würden.

    Das Vereinigte Königreich befürchtet, dass seine Politik zur möglichst vollständigen Sammlung und Wiederverwendung von Altöl bei einer Aufhebung der Steuerermäßigungen gefährdet sei. Nach Auffassung der britischen Behörden könnten sich Verbrauchsteuern auf für Verbrennungszwecke verwendetes Altöl auf die Nachfrage nach ausgehend von Altöl erzeugten Brennstoffen und auf das noch für den Markt akzeptable Preisniveau auswirken. Außerdem würden sich auch die Befolgungskosten für die Industrie erhöhen. Nach Ansicht des VK besteht das Risiko, dass die Sammelstellen aus Rentabilitätsgründen für das Sammeln von Altöl Gebühren verlangen müssten, was die illegale Beseitigung dieser Erzeugnisse und damit die negativen Auswirkungen auf die Sammelrate und die Umwelt verstärken würde.

    Das Vereinigte Königreich hebt außerdem hervor, dass sich infolge des Auslaufens der Ausnahmeregelung die Verwaltungs- und Sammlungskosten insbesondere für kleine Altölverbrennungsanlagen erhöhen würden.

    Außerdem sei es aufgrund der Zusätze und anderer Mineralöle – d.h. Bestandteile, für die bereits Verbrauchsteuern entrichtet wurden - auch problematisch, die aus Altöl gewonnenen Brennstoffe zu besteuern. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung müsste nach den Ausführungen des Vereinigten Königreichs ein Erstattungssystem vorgesehen werden.

    Außerdem hat das Vereinigte Königreich Bedenken darüber, wie sich die Besteuerung von Altöl zu einem Zeitpunkt auswirken würde, zu dem die Zukunft des Altölmarktes ausgesprochen ungewiss ist: Die Industrie ist noch damit beschäftigt, auf die Einführung der EG-Richtlinie über Abfallverbrennung[7] zu reagieren, während die laufende Überprüfung der EG-Abfallrichtlinie die strategischen Entscheidungen über Altöl beeinflussen könnte.

    Das Vereinigte Königreich erwartet abschließend keine konkreten Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf das Funktionieren des Binnenmarktes.

    Laut Antrag ist die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

    3. HINTERGRUND DER ANTRÄGE

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie gilt Altöl (wie auch andere Mineralöle) als „Energieerzeugnis” im Sinne der Richtlinie und wird daher besteuert, wenn es als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird. Dieser Grundsatz wurde erstmals 1993 im Rahmen der Mineralölrichtlinie angewendet[8]. Seitdem wurden allerdings mehrere Mitgliedstaaten ermächtigt, von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen und als Brennstoff verwendetes Altöl – aufbereitet oder nicht - von der Verbrauchsteuer zu befreien.

    Die Ausnahmeregelungen wurden zuletzt bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, eine Frist, die anschließend in die Energiesteuerrichtlinie übernommen wurde (Artikel 18 und Anhang II).

    In der Mitteilung vom Juni 2006 „ Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates” (nachstehend die „Mitteilung von 2006”)[9] führt die Kommission aus, dass steuerliche Vergünstigungen für Altöl im Widerspruch zur gemeinschaftlichen Steuer- und Umweltpolitik stünden, da sie Altöl besser stellen würden als andere, direkt konkurrierende Energieerzeugnisse und gleichzeitig eine allgemeine Altölbehandlungskategorie gegenüber anderen bevorzugt würde.

    Gleichzeitig forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, einen Antrag gemäß Artikel 19 der Richtlinie zu stellen, wenn sie eine weitere Ausnahmeregelung auf Grund besonderer politischer Erwägungen für erforderlich hielten.

    4. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

    Einführend ist klarzustellen, dass eine Ermächtigung gemäß Artikel 19 der Energiesteuerrichtlinie für die steuerliche Behandlung bestimmter Verwendungen von Energieerzeugnissen erforderlich sein kann. Das trifft allerdings nur auf Verwendungen zu, die unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es gilt nicht für mineralogische Verfahren nach Artikel 2 Absatz 4 letzter Gedankenstrich der Richtlinie. Somit sind die Anträge Österreichs und anderer Mitgliedstaaten, soweit sie sich auf Verwendungen dieser Art beziehen, gegenstandslos.

    Soweit sie sich auf die Verwendung von Altöl als Kraft- oder Heizstoff im Sinne der Energiesteuerrichtlinie beziehen, stimmen die meisten Argumente der antragstellenden Mitgliedstaaten mit denen überein, auf die bereits in der Mitteilung von 2006 eingegangen wurde. Weder diese Argumente noch die spezifischeren Argumente der antragstellenden Mitgliedstaaten rechtfertigen die Erteilung einer Ausnahmeregelung. Darauf wird nachstehend im Einzelnen eingegangen.

    Zunächst möchte die Kommission unterstreichen, dass Argumente, die nur die Folgen berücksichtigen, die beim Wechsel von der Ausnahmeregelung zu der Besteuerung zum Regelsatz eintreten würden, wie Verwaltungsaufwand oder Befolgungskosten, nicht stichhaltig sind. Die Richtlinie 2003/96/EG sieht für als Heiz- oder Kraftstoff verwendetes Altöl generell keine Steuerermäßigungen gegenüber der Besteuerung zum Regelsatz vor. Ausnahmeregelungen für derartige Altölverwendungen wurden im Gegenteil bewusst zeitlich befristet (30. Erwägungsgrund und Artikel 18 sowie Anhang II der Richtlinie). Daher können Argumente wie die in diesem Absatz genannten nicht als besondere politische Erwägungen im Sinne von Artikel 19 der Energiesteuerrichtlinie angesehen werden.

    Außerdem stehen die in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Interessen und Politiken der Erteilung einer derartigen Ausnahmeregelung entgegen.

    Wie oben ausgeführt, können Steuerermäßigungen gegebenenfalls allein durch umweltpolitische Erwägungen gerechtfertigt sein. Für die Verwendung von Altölen als Brennstoff ist nach Auffassung der Kommission eine solche Rechtfertigung nach heutigen Erkenntnissen[10] nicht gegeben. In ökologischer Hinsicht ist die vollständige Sammlung von Altöl und ihre anschließende Behandlung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften von Bedeutung, und zwar insbesondere mit den Gemeinschaftsvorschriften (siehe Artikel 2 und 3 der Richtlinie 75/439/EWG und die Mitteilung „ Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und –recycling” der Kommission vom Dezember 2005[11], die vom Rat[12] angenommen wurde. Diese Kriterien rechtfertigen es nicht, bei der Besteuerung der Verwendung als Brennstoff von der harmonisierten Besteuerung abzuweichen. Die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen gegenüber dem Regelsatz gemäß der Energiesteuerrichtlinie bewirken nicht nur, dass das angemessene Sammeln von Altöl gefördert wird. Sie verhindern auch, dass die Umweltauswirkungen der Weiterverwendung als Brennstoff entsprechend den Kriterien der Richtlinie (vollständig) zum Tragen kommen. Zur Lösung potenzieller Probleme bei der Sammlung von Altöl sollten genau auf diese Probleme zugeschnittene Maßnahmen ergriffen, nicht aber spezifische Steuerermäßigungen für die Brennstoffverwendung gewährt werden, die nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Energiesteuerrichtlinie vereinbar sind. Wie auch immer andere Verwendungen als die Verwendung als Brennstoff, insbesondere als Schmierstoff oder hydraulische Öle, nach nationalem Recht besteuert werden, würden derartige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen diese Art der Verwendung in ungerechtfertigter Weise begünstigen.

    Im gleichen Zusammenhang ist das Argument, eine solche Begünstigung werde die Versorgungssicherheit in der EU oder bestimmten Mitgliedstaaten verbessern, nicht stichhaltig. Bei jeder Verwendung von Altöl werden primäre Energieressourcen eingespart, unabhängig davon, ob es verbrannt oder aufbereitet wird (da Schmieröle und hydraulische Öle sonst aus Rohöl hergestellt werden).

    Unter dem Aspekt des Binnenmarktes und des lauteren Wettbewerbs ist darauf hinzuweisen, dass eines der Hauptziele der Energiesteuerrichtlinie in der Gleichbehandlung verschiedener konkurrierender Energieerzeugnisse besteht, um Störungen des Binnenmarktes zu vermeiden. Steuerliche Vergünstigungen für bestimmte Energieerzeugnisse können nur gewährt werden, wenn dies beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt ist, die aber hier nicht greifen (siehe oben). Außerdem hält die Kommission im Gegensatz zum Vereinigten Königreich, das argumentiert, die Ausnahmeregelung habe keinerlei konkrete Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes, eine solche Auswirkung durchaus für gegeben. Die vom Vereinigten Königreich eingeführte Steuerbegünstigung könnte nämlich zu künstlichen Handelsbewegungen zum Nachteil von Mitgliedstaaten mit weiter entwickelter Aufbereitungskapazität verleiten. Das Analysedokument im Anhang zum letzten Bericht über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft enthält eine Darstellung der aktiven Handelsbeziehungen in diesem Bereich[13].

    Die einzelnen Argumente der antragstellenden Mitgliedstaaten sind in diesem Kontext zu betrachten.

    Die Kommission kann das Argument einiger Mitgliedstaaten, wonach eine Steuerbefreiung für als Brennstoff verwendetes Altöl die Sammlung von Altöl fördert, weil damit die Einkünfte aus ihrer Verwendung steigen, nicht akzeptieren. Die der Kommission vorliegenden Erkenntnisse erlauben nicht den Schluss, dass eine niedrige Sammelrate in einem Mitgliedstaat mit der Erhebung einer Verbrauchsteuer auf als Brennstoff verwendetes Altöl zusammenhängt. Das lässt darauf schließen, dass allein die Bedingungen für das Sammeln von Altöl für hohe Sammelraten entscheidend sind.

    Zu dem von Irland vorgebrachten Argument seines geringen Marktumfangs und seiner geografischen Isolierung von größeren Mitgliedstaaten ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Faktor zwar auf die Sammelkosten, nicht aber auf die Endverwendung des aufbereiteten Altöls auswirken kann.

    Auch der Aspekt der vom Vereinigten Königreich vorgegebenen Schwierigkeiten beispielsweise bei der Nichteinbeziehung der bereits auf Altöl entrichteten harmonisierten Steuern hat nach Auffassung der Kommission keinen Einfluss auf die Analyse. Altöl ist grundsätzlich aufgrund der Verbrennung von Kraftstoff zusammen mit Schmierölen im Motor verunreinigt. Trotzdem ist der dadurch im Altölpreis enthaltene verbrauchsteuerpflichtige Anteil nur marginal. Die Kommission muss ebenfalls die von Österreich im Hinblick auf seine nationale Abfallbesteuerung vorgebrachten Argumente zurückweisen. Das Bestehen nationaler Steuervorschriften in diesem Bereich kann eine Ausnahmeregelung von dem System der harmonisierten Besteuerung von Energieerzeugnissen nicht rechtfertigen.

    Die Kommission kann auch das vom Vereinigten Königreich und von Irland vorgebrachte Argument im Hinblick auf die Überprüfung der EU-Abfallrechtsvorschriften und auf die potenziellen Auswirkungen auf strategische Entscheidungen über Altöl nicht übernehmen. Weder die geltenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften für Altöl[14] noch der jüngste Vorschlag der Kommission in diesem Bereich[15] erlauben es, die Verbrennung von Altöl besonders zu begünstigen.

    Auch die Absicht Italiens, die Aufbereitungsindustrie indirekt durch Steuerermäßigungen für recycelte Brennstoffe, die als Nebenprodukte der Aufbereitung erzeugt wurden, zu fördern, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Aufbereitungsanlagen sind flexibel und können ihre Erzeugnisse den Markterfordernissen anpassen. Eine derartige Förderung von Nebenprodukten kann die Ausbeute destillierter Brennstoffe auf Kosten der Basisölerträge erhöhen. Eine solche Maßnahme wäre ein Anreiz für die Herstellung von Kraftstoff und übersteigt damit das für die Förderung der Aufbereitung von Altöl in Basisöl erforderliche Maß.

    5. SCHLUSSFOLGERUNG

    Soweit die Anträge sich auf Verwendungen beziehen, die unter den Geltungsbereich der Energiesteuerrichtlinie fallen, hat die Kommission die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgebrachten Argumente geprüft, und zwar insbesondere die auf ökologischen Erwägungen basierenden Argumente. Sie zieht daraus den Schluss, dass diese die beantragten Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie entsprechend den Kriterien von Artikel 19 der Richtlinie nicht rechtfertigen.

    Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Anträge, soweit sie Verwendungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG betreffen, die Bedingungen gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie nicht erfüllen. Infolgedessen schlägt die Kommission die beantragten Ermächtigungen nicht vor.

    [1] Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinien 2004/74/EG und 2004/75/EC (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 87 und S. 100).

    [2] Schreiben, eingetragen am 18. September 2006 (Österreich), 16. Oktober 2006 (Vereinigtes Königreich und Portugal), 17. Oktober 2006 (Italien) und 14. Dezember 2006 (Irland).

    [3] Am 14. März 2007 (Irland), am 3. Mai und am 29. Mai 2007 (Italien), am 27. Juni 2007 (Österreich), am 2. April 2007 (Portugal) und am 24. Januar und am 22. Juni 2007 (Vereinigtes Königreich).

    [4] Diese Änderung wurde bei der Generaldirektion für Steuern und Zollunion am 5. Oktober 2007 eingetragen.

    [5] Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1976 des Rates über die Altölbeseitigung, ABl. L 194, S. 23, geänderte Fassung.

    [6] Siehe Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle [KOM(2005)667endgültig vom 21. Dezember 2005].

    [7] Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 91).

    [8] Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992). Aufgehoben zusammen mit der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

    [9] KOM(2006) 342 vom 30. Juni 2006 Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates .

    [10] Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits 2000 vorgeschlagen hat, die Abweichungen für Altöl außer Kraft zu setzen, weil sie nicht mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind (KOM (2000) 678 vom 15. November 2000).

    [11] KOM(2005) 666 vom 21. Dezember 2005.

    [12] Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Juni 2006 (10876/1/06 REV1).

    [13] SEK(2006) 972 vom 19. Juli 2006, insbesondere S. 68 bis 70 und 75.

    [14] Siehe Fußnote 5.

    [15] Siehe Fußnote 6.

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