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Document 52007DC0106

    Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 2003/96/EG des Rates (öffentlicher Personennahverkehr, Schwerbehinderte)

    /* KOM/2007/0106 endg. */

    52007DC0106

    Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 2003/96/EG des Rates (öffentlicher Personennahverkehr, Schwerbehinderte) /* KOM/2007/0106 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 15.3.2007

    KOM(2007) 106 endgültig

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

    gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 2003/96/EG des Rates (öffentlicher Personennahverkehr, Schwerbehinderte)

    1. EINLEITUNG

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 2003/96/EG[1] des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (nachstehend „Energiesteuerrichtlinie“ bzw. „Richtlinie“) kann der Rat, zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat (der dies beantragt) ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

    Die Kommission prüft den Antrag. Anschließend legt sie entweder dem Rat einen Vorschlag vor oder sie teilt dem Rat die Gründe dafür mit, warum sie keine Ermächtigung für eine derartige Maßnahme vorgeschlagen hat.

    Im breiteren Rahmen der Überprüfung der in der Energiesteuerrichtlinie genannten und Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen haben Irland und Dänemark Anträge auf Ermächtigungen gestellt, ab 2007 von den Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie abzuweichen. Diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, eingeschränkte oder uneingeschränkte Steuerbefreiungen für Kraftstoffe im Zusammenhang mit bestimmten, in Artikel 5, dritter Gedankenstrich der Energiesteuerrichtlinie vorgesehenen Zwecken anzuwenden. Die geplanten Maßnahmen stehen mit der in Artikel 5 vorgesehenen Bedingung, dass die in der Energiesteuerrichtlinie "vorgesehenen Mindeststeuerbeträge" nicht unterschritten werden dürfen, nicht in Einklang. Die vorgenannten Anträge sind bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion eingegangen[2].

    Zweck dieser Mitteilung ist es, den Rat über die Gründe zu informieren, weshalb die Kommission keine solche Ermächtigung vorgeschlagen hat.

    2. ZUSAMMENFASSUNG DER ANTRÄGE

    2.1. Der irische Antrag

    Zunächst möchte Irland einen reduzierten Verbrauchsteuersatz (€22.72 pro 1.000 Liter) auf Diesel anwenden, der von staatlich lizenzierten Straßenverkehrsunternehmen verwendet wird bzw. von Betrieben, die aufgrund gesetzlicher Erlaubnis als Busunternehmen, Schultransportdienst oder Reisebusunternehmen operieren.

    Der Grund für diese Maßnahme besteht nach Angaben Irlands darin, den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern und in größerem Zusammenhang damit auch den Umweltschutz.

    Irland trägt vor, dass eine Anpassung des Systems an die in Artikel 5 enthaltenen Erfordernisse zu einem Anstieg der Kraftstoffpreise führen und damit eine Angleichung der derzeit geltenden Fahrpreise erforderlich machen würde. Dies wiederum würde vom Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel abhalten und im Ergebnis in einen Anstieg der Nutzung privater Verkehrsmittel münden. Dieser Anstieg wiederum werde zu Verkehrsüberlastung und zusätzlicher Umweltverschmutzung führen.

    Zudem ist Irland der Ansicht, dass diese Maßnahme besonders Personen mit niedrigerem Einkommen, die häufiger öffentliche Verkehrsmittel nutzen, zu Gute kommen würde und sich günstig in Bezug auf wenig rentable Routen (Routen durch spärlich besiedelte Gebiete) auswirken würde.

    Irland zufolge würde diese Maßnahme in erster Linie Busse betreffen, eines der öffentlichen Basisverkehrsmittel in Irland und zudem das Flexibelste von allen.

    Zweitens möchte Irland Kraftstoffe, die von Fahrzeugen verwendet werden, die dem Transport von Schwerbehinderten dienen, bis zu 600 Gallonen oder 2.728 Liter pro Jahr von der Steuer befreien. Diese Grenze würde auf bis zu 900 Gallonen oder 4.092 Liter für Organisationen erhöht, die die Belange von Schwerbehinderten vertreten. Irland argumentiert, dass diese Maßnahme von restriktiver Natur ist und nur Personen zu Gute kommt, die die aufgestellten strengen Kriterien erfüllen. Der Grund für diese Maßnahme liegt im Ausgleich der erheblichen Mobilitätskosten, die Personen mit einer Behinderung zu tragen haben. Irland argumentiert auch damit, dass viele Menschen mit einer Behinderung nur ein geringes Einkommen haben. Schließlich weist Irland darauf hin, dass die Maßnahme absolut keinen Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes hat. Die Maßnahme ist Teil eines in Irland bestehenden, breit angelegten Programms von Vergünstigungen für Personen mit erheblichen Behinderungen.

    Im Antrag ist kein Ende der Geltungsdauer vorgesehen.

    2.2. Der dänische Antrag

    Dänemark möchte eine Steuerbefreiung für Flüssiggas und Diesel (schwefelfrei oder mit geringem Schwefelgehalt) gewähren, die für den öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden. Der Grund dieser Maßnahme besteht darin, den Umweltschutz nicht nur im Wege einer Förderung des öffentlichen Verkehrs zu unterstützen, sondern auch mittels umweltfreundlicher Kraftstoffe.

    Im Antrag ist eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2008 vorgesehen.

    3. HINTERGRUND DER ANTRÄGE

    Gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Energiesteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten für folgende Zwecke gestaffelte Steuersätze anwenden: den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung bzw. für Krankenwagen. Die wichtigste Bedingung in diesem Zusammenhang ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden dürfen.

    Diese fakultative Bestimmung wurde aufgrund von in den neunziger Jahren erworbenen Erfahrungen mit mehreren Ausnahmeregelungen, die vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates[3] gewährt wurden, in die Energiesteuerrichtlinie aufgenommen. Ziel war es, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in bestimmten Bereichen zu geben und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die der Festsetzung der Mindeststeuerbeträge zugrunde liegenden Interessen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für die öffentlichen Verkehrsmittel . In ihrem 1996 vorgelegten Bericht über die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG[4] gewährten Ausnahmeregelungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass „die Ausnahmeregelungen beibehalten werden sollten, bis eine allgemeine Vorschrift als Teil der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen eingeführt wird, jedoch mindestens bis 31. Dezember 1998“.[5]

    Dieser Ansatz kam auch im Vorschlag von 1997[6] zum Ausdruck, der zur Verabschiedung der Energiesteuerrichtlinie im Jahre 2003 führte. Der Vorschlag sollte den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Verfolgung ihrer nationalen politischen Ziele geben und gleichzeitig die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gewährleisten. Das Erfordernis, die Mindeststeuersätze nicht zu unterschreiten, berücksichtigt neben den Belangen des Binnenmarktes die - auch im öffentlichen Verkehr gegebene - Notwendigkeit, Anreize für Energieeffizienz und Umweltschutz aufrechtzuerhalten. Während der Verhandlungen des Rates über die Energiesteuerrichtlinie wurde der Geltungsbereich der entsprechenden Bestimmung erweitert, ihr wichtigster Grundsatz, d.h. das Erfordernis, die Mindeststeuerbeträge nicht zu unterschreiten, wurde jedoch beibehalten.

    In ihrer Mitteilung vom Juni 2006 Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (nachstehend „die Mitteilung von 2006“)[7] gab die Kommission einen Überblick über die weitreichende Flexibilität der Energiesteuerrichtlinie und bestätigte, dass Ausnahmeregelungen für die in den vorgenannten Fällen verwendeten Kraftstoffe nicht mehr notwendig sind, da in Artikel 5, dritter Gedankenstrich der Richtlinie ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung vorgesehen ist.

    4. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

    Im Folgenden wird die Kommission die Anträge insoweit bewerten, als die von den antragstellenden Mitgliedstaaten beabsichtigten Maßnahmen nicht von Artikel 15 Abs. 1 i) der Energiesteuerrichtlinie umfasst werden (vergleiche auch die Ausführungen am Ende dieser Mitteilung).

    Nach Ansicht der Kommission sind die Belange, die von den zwei antragstellenden Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der beantragten Ermächtigungen angeführt werden, genau jene, die überhaupt erst zur Aufnahme von Artikel 5 dritter Gedankenstrich in die Energiesteuerrichtlinie geführt haben.

    Demzufolge können solche Belange nicht als besondere politische Erwägungen im Rahmen von Artikel 5 Berücksichtigung finden. Diese auf der Basis von Artikel 93 EG-Vertrag einstimmig zustandegekommene Bestimmung beinhaltet bereits einen Ausgleich zwischen Erwägungen, die für eine günstigere steuerliche Behandlung von Kraftstoff in den fraglichen Bereichen sprechen, sowie solchen, die sich für die Einhaltung eines gewissen gemeinschaftlichen Mindeststeuerniveaus anführen lassen. Die letztgenannten Erwägungen beziehen sich auf die in Artikel 19 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Energiesteuerrichtlinie genannten Gemeinschaftspolitiken, die insbesondere Anreize im Hinblick auf eine verbesserte Energieeffizienz und einen besseren Schutz der Umwelt rechtfertigen. Deshalb kann eine Ausnahme gemäß Artikel 19 nicht alleine aus Gründen gewährt werden, aus denen Artikel 5 der Richtlinie überhaupt geschaffen wurde. Dies wurde bereits im Detail in der Mitteilung der Kommission zu ähnlich gelagerten Anträgen ausgeführt, die am 30 November 2006 angenommen wurde[8].

    Diese Begründung gilt auch für den Antrag Irlands im Hinblick auf Schwerbehinderte. Die von Irland geltend gemachten Belange sind bereits vollständig in Artikel 5 der Energiesteuerrichtlinie berücksichtigt. Diese Bestimmung spiegelt nämlich exakt die Ausnahmeregelung wider, die Irland auf der Basis der früheren Rechtslage gewährt worden war.

    Im Hinblick auf die von Irland genannten sozialen Belange weist die Kommission darauf hin, dass Irland selbst anführt, dass nicht alle Schwerbehinderten automatisch sozialer Unterstützung bedürfen und demzufolge eine dem gesamten Personenkreis zugängliche, allgemeine Steuerbefreiung keine dem Problem adäquate Lösung darstellt. Durch eine mehr an der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen orientierten zielgerichteten Hilfe könnte dem Problem besser begegnet werden, ohne in diesem Zusammenhang das in der Energiesteuerrichtlinie verankerte Mindeststeuerniveau zu beeinträchtigen.

    Soweit der Antrag Irlands für eine Ermächtigung im Bereich des "öffentlichen Personennahverkehrs" Reisebusunternehmen erwähnt, ist die Kommission der Auffassung, dass die zuvor dargelegte Begründung auch für diese insoweit gilt, als solche Reisebusunternehmen von dem Bereich des "öffentlichen Personennahverkehrs" als mit umfasst angesehen werden können. Für darüber hinaus gehende Fälle verweist die Kommission auf Artikel 7 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten unter gewissen Umständen die Anwendung differenzierter Steuersätze auf Diesel für bestimmte Fahrzeuge des Personenverkehrs gestattet ( siehe insbesondere die Absätze 2 und 3b dieser Vorschrift). Irland hat keine besonderen politischen Erwägungen vorgetragen, die es rechtfertigen würden, Steuervorteile über das von Artikel 7 der Richtlinie erlaubte Maß zu gewähren. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission dass das in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Erfordernis, das die Mindeststeuerbeträge einzuhalten sind, dem Regelfall gemäß Artikel 5 der Richtlinie entspricht, insbesondere was den öffentlichen Personennahverkehr angeht.

    Hinsichtlich des Antrags Dänemarks für den öffentlichen Nahverkehr ist die Kommission der Auffassung, dass er sich gleichermaßen auf Ziele der Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie der Förderung umweltfreundlicher Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoff ohne oder mit geringem Schwefelgehalt[9], bezieht. Bezüglich der ersten Zielsetzung verweist die Kommission auf die obigen Ausführungen sowie auf die genannte Mitteilung vom November 2006. Ähnliche Erwägungen gelten jedoch auch für das Ziel der Verbesserung der Kraftstoffqualität. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch Gesichtspunkte eines fairen Wettbewerbs dafür sprechen, dass die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

    5. Schlussfolgerung

    Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass im Hinblick auf den öffentlichen Personennahverkehr und Schwerbehinderte keiner der Anträge besondere politische Erwägungen enthält, die sich von jenen unterscheiden, die zur Aufnahme von Artikel 5, dritter Gedankenstrich in die Energiesteuerrichtlinie geführt haben. Artikel 5 ist Ausdruck der Notwendigkeit diese Interessen mit denjenigen abzustimmen, die der Festlegung eines gemeinschaftlichen Mindeststeuerniveaus zugrundeliegen, insbesondere dem Interesse für gleiche Rahmenbedingungen innerhalb des Binnenmarktes zu sorgen und einen Anreiz für eine bessere Energieeffizienz sowie eine Verbesserung des Umweltschutzes aufrechtzuerhalten. Diese Aspekte sind Teil des Interesses und der Politik der Gemeinschaft, was Artikel 19 Absatz 3, dritter Gedankenstrich ausdrücklich hervorhebt. Angesichts von Artikel 7 der Energiesteuerrichtlinie und in Ermangelung besonderer, von Irland vorgetragener Argumente, gelten ähnliche Gründe auch für die von diesem Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung in Bezug auf andere Personenbeförderung als dem öffentlichen Nahverkehr.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten hatten genügend Zeit, sich auf die vom Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffene neue Lage einzustellen. Für sehr spezifische soziale und/oder andere örtliche Erfordernisse erscheinen andere Instrumente als Verbrauchsteuern (und zwar solche, die die Mindestvorschriften der Energiesteuerrichtlinie nicht beeinträchtigen) weitaus angemessener[10].

    Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 nicht erfüllt sind. Daher werden die von den betreffenden zwei Mitgliedstaaten beantragten Ermächtigungen von der Kommission nicht vorgeschlagen .

    Insoweit sich die vorliegenden Anträge auf die Verwendung von gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i) begünstigten alternativen Kraftstoffen beziehen, ist zu bemerken, dass Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen von den Mitgliedstaaten ohne Beteiligung der Kommission oder des Rates im Rahmen dieser Bestimmung gewährt werden können. Daher und gemäß Wortlaut und Geist von Artikel 19 fallen solche Ausnahmeregelungen oder Ermäßigungen nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung. Daraus folgt auch, dass die vorstehend dargelegte Schlussfolgerung nicht für sie gilt.

    [1] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinien 2004/74/EG und 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 87 und S. 100).

    [2] Eingetragen am 13. November 2006 (Dänemark) und am 14. Dezember 2006 (Irland).

    [3] Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992). Richtlinie aufgehoben zusammen mit der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates.

    [4] KOM (96) 549 vom 14. November 1996.

    [5] Abschnitt 5.5 des Berichts.

    [6] KOM (97) 30 vom 12.März 1997. Vgl. insbesondere Entwurf des Artikels 5.

    [7] KOM(2006) 342 vom 30. Juni 2006 Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates

    [8] KOM (2006) 741 vom 30. November 2006 , Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie des Rates 2003/96/EG (öffentlicher Personennahverkehr, Streitkräfte, öffentliche Verwaltung, Krankenwagen.)

    [9] LPG als Kraftstoff fällt unter die besondere Bestimmung des Artikels 15 Abs. 1 i der Energiesteuerrichtlinie. Siehe auch die Anmerkungen am Schluss dieser Mitteilung.

    [10] Unbeschadet der anderen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen.

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