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Document 52007DC0030
Communication from the Commission to the Council and the European Parliament - Review of the management of deep-sea fish stocks
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung
/* KOM/2007/0030 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung /* KOM/2007/0030 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.1.2007 KOM(2007) 30 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Überprüfung der Tiefseebestandsbewirtschaftung INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 3 2. Überblick über die Gemeinschaftsverordnungen im Bereich der Tiefseefischerei 3 3. Wirksamkeit der Verordnungen 5 3.1. Sind die getroffenen Maßnahmen angemessen? 5 3.1.1. Höhe der TAC 5 3.1.2. Wirksamkeit von TAC für die Bewirtschaftung der Tiefseebestände 6 3.1.3. Steuerung des Fischereiaufwands bei Tiefseebeständen 7 3.2. Umsetzung der Verordnungen 8 3.2.1. Wissenschaftliche Probenahmepläne und Beobachterprogramme 8 3.2.2. Liste der vorgegebenen Häfen 9 3.2.3. Liste der Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis 9 3.2.4. Meldung des Fischereiaufwands 9 3.2.5. Überwachung und Kontrolle 10 4. Schlussfolgerungen 11 ANHANG 12 1. EINLEITUNG Diese Überprüfung ist auf die Tiefseefischerei in Gemeinschaftsgewässern und in den Regelungsbereichen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und des Fischereiausschusses für den östlichen Mittelatlantik (CECAF) begrenzt. Fischereien in anderen Regelungsbereichen, beispielsweise der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO), oder in nicht regulierten Bereichen in Hochseegewässern sind nicht berücksichtigt. Die Überprüfung konzentriert sich eher auf die Bewirtschaftung der Tiefseebestände als auf weitergehende Überlegungen zum Ökosystem, beispielsweise zum Schutz gefährdeter Lebensräume. Es handelt sich hierbei lediglich um einen thematischen Schwerpunkt, was keineswegs bedeutet, dass die Kommission den Auswirkungen der Tiefseefischereien auf das Ökosystem weniger Bedeutung beimisst. Generell handelt es sich bei Tiefseearten um Arten, die in Tiefen von über 400 Meter leben. In diese Tiefe gelangt nur sehr wenig Licht, so dass die Lebensmittelkette von Schwebstoffen abhängt, die aus den oberen Schichten der Wassersäule stammen, weshalb die Produktivität sehr gering ist. Tiefseearten sind in der Regel langlebige, langsam wachsende und spät reifende Arten. Auch ist ihre Fruchtbarkeit im Allgemeinen gering. All diese Merkmale bringen mit sich, dass Tiefseearten durch Überfischung besonders gefährdet sind. Bis auf wenige Ausnahmen haben sich die Tiefseefischereien entwickelt und ausgeweitet, bevor ausreichende Informationen zur Verfügung standen, die für die Bewirtschaftungsgutachten als Grundlage dienen konnten. Dies gilt vor allem für das letzte Jahrzehnt, in dem die Nutzung bei einer Reihe von Arten zugenommen hat und die Fischereitätigkeit sich auf immer tiefere Gewässer und neue Gebiete ausdehnte. Die Angaben zu den Anlandungen und zum Fischereiaufwand sind unzureichend, Rückwürfe werden selten gemeldet, selbst dann nicht, wenn sie umfangreich sind. Daher war es für den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) schwierig, ein nachhaltiges Bewirtschaftungsniveau vorzuschlagen, aber seiner Ansicht nach ist davon auszugehen, dass die meisten bewirtschafteten Bestände von Tiefseearten außerhalb sicherer biologischer Grenzen befischt werden, weshalb der Fischereiaufwand sofort einzuschränken ist. Neue Fischereien sollten nur gestattet werden, wenn sie sich sehr langsam entwickeln und mit Datenerhebungsprogrammen einhergehen, die eine Beurteilung der Bestände ermöglichen. Bei den meisten Tiefseefischereien werden verschiedene Arten gefangen. Beispielsweise wurden in den Fängen von Fischereifahrzeugen, die auf Grenadierfische fischen, rund 70 Tiefseearten gezählt. Abgesehen von den unmittelbaren Schäden, die in einem Habitat durch Fanggeräte entstehen, ist nur sehr wenig über die Auswirkungen der Tiefseefischerei auf das Ökosystem bekannt. Der ICES hat gefordert, dass der Arbeitsgruppe alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt und Programme für eine direkte Überwachung entwickelt werden, beispielsweise unter Einsatz von Forschungsschiffen. 2. ÜBERBLICK ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN IM BEREICH DER TIEFSEEFISCHEREI Im Jahr 2002 wurden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags, dem Fangberichte über einen Zeitraum von zehn Jahren (1990-1999) zugrunde lagen, für bestimmte Arten zulässige Gesamtfangmengen (TAC) eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates)[1]. Da die wissenschaftlichen Gutachten zu den Tiefseebeständen alle zwei Jahre erstellt werden, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 die TAC für 2003 und 2004 festgesetzt. Nach der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahre 2004 mussten gemäß Artikel 57 der Beitrittsakte die Quoten für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt werden, andernfalls hätten diese Staaten mit dem Beitritt zur Gemeinschaft jegliche Fangtätigkeit einstellen müssen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits über legitime Fangmöglichkeiten verfügten. Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 2269/2004[2] wurden die Quoten für die beitretenden Staaten unter Zugrundelegung eines ähnlichen Verfahrens festgesetzt, wie es für die Zuteilung der Quoten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 galt, allerdings auf der Grundlage der Fänge im Zeitraum 1993-2002 anstatt im Zeitraum 1990-1999. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 wurden die Quoten für die neuen Mitgliedstaaten denen in der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 für die bisherigen Mitgliedstaaten hinzugefügt, was zu einer Erhöhung der TAC der Gemeinschaft führte. Die sich daraus ergebenden globalen Aufteilungsschlüssel dienten in den folgenden Jahren als Grundlage für die Festsetzung der TAC für sämtliche Mitgliedstaaten. Die Aufteilung der TAC war schwierig, weil Länder mit langjähriger Fangtätigkeit einen höheren Anteil der Ressourcen erhielten als Länder, die andere Fangmöglichkeiten entwickeln wollten, aber kaum Fangberichte vorweisen konnten, und dies zu einer Zeit, da die auf den Kabeljaufang ausgerichtete traditionelle Fischerei stark eingeschränkt wurde. Die TAC- und Quoten-Verordnung wurde durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 2347/2002[3] mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände ergänzt. Mit dieser Verordnung sollte die Erhöhung des Fischereiaufwands bei Tiefseebeständen begrenzt werden, indem alle Fischereifahrzeuge mit Fangerträgen von mehr als 10 Tonnen Tiefseearten pro Jahr verpflichtet wurden, eine Tiefsee-Fangerlaubnis vorzuweisen; andernfalls sind die Fänge an Tiefseearten auf 100 kg je Ausfahrt begrenzt. Des Weiteren wurde die Gesamtkapazität von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis auf die Gesamtkapazität von Fischereifahrzeugen begrenzt, die in einem der Jahre 1998 bis einschließlich 2000 (2000–2003 für die neuen Mitgliedstaaten) mehr als 10 Tonnen Tiefseearten angelandet haben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wurden auch spezifische Melde- und Kontrollauflagen eingeführt, einschließlich einvernehmlich festgelegter Probenahmepläne, Beobachterprogramme und der Auflage, nur in vorgegebenen Häfen anzulanden. Weitere Auflagen zur Datenerhebung enthält die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004[4] der Kommission. Die Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und (EG) Nr. 2269/2004 wurden durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 2270/2004[5] ersetzt, mit der die TAC für Tiefseebestände für 2005 und 2006 festgesetzt wurden. Mit dieser Verordnung wurden auch TAC für eine Reihe von Beständen eingeführt, für die bis dahin keine Fangbegrenzungen galten. Des Weiteren wurde mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens, wonach der Granatbarsch-Bestand in Gebiet VI nahezu erschöpft ist, ein Sperrgebiet für diese Art westlich des Vereinigten Königreichs und Irlands eingeführt. Fischereifahrzeuge, die in diesem Sperrgebiet fischen, dürfen keinen Granatbarsch anlanden. Damit gewährleistet ist, dass in dem betreffenden Gebiet keine Fangtätigkeit ausgeübt wird, muss die Geschwindigkeit von Fischereifahrzeugen, die Granatbarsch befischen, bei der Durchfahrt des Sperrgebiets über 8 Knoten betragen. Die wesentlichen Punkte der wissenschaftlichen Gutachten zu den Tiefseebeständen werden alle zwei Jahre veröffentlicht, aber mitunter müssen kurzfristig spezifische Maßnahmen aufgrund gezielter Gutachten zu bestimmten Beständen getroffen oder Entscheidungen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen gefasst werden. Hier ist beispielsweise die Empfehlung des NEAFC zu nennen, den Fischereiaufwand für Tiefseebestände in den Jahren 2005 und 2006 um 30 % zu verringern. Anstatt die Verordnungen E(EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 2270/2004 zu ändern, hat die Kommission, um der NEAFC-Empfehlung nachzukommen, beschlossen, Auflagen zur Verringerung des Fischereiaufwands in Kilowatt-Tagen um 30 % gegenüber dem Niveau von 2003 in ihre Vorschläge für die Ratsverordnungen (EG) Nr. 27/2005[6] und (EG) Nr. 51/2006[7] zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2005 bzw. 2006 aufzunehmen. Allerdings genehmigte der Ministerrat für die Jahre 2005 und 2006 lediglich zwei aufeinanderfolgende Verringerungen des Fischereiaufwands um 10 %. 3. WIRKSAMKEIT DER VERORDNUNGEN Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Verordnungen müssen zwei Aspekte berücksichtigt werden. Zunächst muss beurteilt werden, ob die getroffenen Maßnahmen einen angemessenen Schutz der Tiefseebestände bieten, und ferner, ob diese Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und so die Erfüllung der Zielvorgaben ermöglicht haben. 3.1. Sind die getroffenen Maßnahmen angemessen? 3.1.1. Höhe der TAC Die Regelungsbestrebungen im Bereich der Tiefseefischerei sind relativ neu. Sie wurden damit begründet, dass die rasche Ausweitung der Fischereitätigkeit bei Arten, über die wir nur wenig wissen, gestoppt oder verlangsamt werden muss. Aufgrund des geringen Grundwissens über die biologischen Aspekte der Tiefseearten und das Tiefsee-Ökosystem wurde bei der Festsetzung der TAC und den Aufwandsbeschränkungen recht willkürlich verfahren. Die uneingeschränkte Berücksichtigung des Vorsorgeansatzes hätte bedeutet, dass niedrigere TAC und Aufwandsbeschränkungen oder sogar eine Einstellung des Fischfangs hätten beschlossen werden müssen. Mit den TAC für 2003 und 2004 wurde ein Schritt in die richtige Richtung getan, aber in den meisten Fällen waren sie noch zu hoch angesetzt, um die Nachhaltigkeit der Bestände sicherzustellen. Des Weiteren waren die gemeldeten Fänge bei den meisten Beständen beträchtlich geringer als die TAC, was darauf hindeutet, dass die TAC die Fischerei nicht beeinträchtigen. Mit ihren TAC-Vorschlägen für Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 wollte die Kommission daraufhin sicherstellen, dass die TAC tatsächlich restriktiv sind. Daher ist sie hierbei von den tatsächlichen Fängen und nicht von den geltenden TAC ausgegangen. Wenn die wissenschaftlichen Gutachten eine beträchtliche Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge nahelegten, aber keine Zahlen nannten, wurde eine Verringerung der Fangmöglichkeiten um 30 % vorgeschlagen. Wenn die wissenschaftlichen Gutachten die Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge nahelegten und Zahlen nannten, so flossen diese Zahlen in die Berechnung der TAC-Vorschläge ein. Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu mildern, betrugen die vorgeschlagenen TAC niemals weniger als 50 % der Fänge im Jahr 2003. Der Ministerrat mochte dem Vorgehen der Kommission nicht zustimmen und zog geringere Kürzungen vor, die höchstens 15 % der geltenden TAC statt der gemeldeten Fänge ausmachen. Dies wurde damit begründet, dass es politisch schwierig sei, eine stärkere Einschränkung der Fangmöglichkeiten bei Tiefseebeständen vorzuschlagen, wenn diese als Alternative zu der rückläufigen Schelf-Fischerei gesehen werden. Bei Beständen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erstmals TAC vorgeschlagen wurden, stimmte der Rat allerdings dem Vorschlag der Kommission zu, Kürzungen in Höhe von 30 % bis 50 % der tatsächlich gemeldeten Fänge vorzunehmen. In der beigefügten Tabelle werden die TAC für 2005 und 2006 mit den Fangmeldungen für 2005 verglichen. In den meisten Fällen lagen die Fänge beträchtlich unter den TAC, was darauf hinweist, dass die TAC noch immer nicht ausreichend restriktiv sind. 3.1.2. Wirksamkeit von TAC für die Bewirtschaftung der Tiefseebestände Bis auf wenige Ausnahmen werden bei der Tiefseefischerei mehrere Arten gefangen, auch wenn nur eine oder zwei Arten befischt werden sollen. Es kommt vor, dass einige Tiefseearten, deren Lebensbereich sich bis zu den Festlandsockeln erstreckt, wie dies bei Leng und Lumb der Fall ist, in flacheren Gewässern als Beifänge bei Fischereien auf Grundarten gefangen werden. Damit die TAC für die Mehrartenfischerei effizient sind, sollten die TAC für die einzelnen Bestände aufeinander abgestimmt werden, so dass Rückwürfe und Beifänge auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Dies ist nur schwer zu verwirklichen, selbst bei der Mehrartenfischerei in flacheren Gewässern, für die es mehr Daten zu Fängen und Rückwürfen gibt. Für die Tiefseebestände wurden die einzelnen TAC ausschließlich auf der Grundlage offizieller Fangdaten für alle Fischereien zusammen genommen festgesetzt, die kaum Informationen über die Fangzusammensetzung oder über Rückwürfe enthielten. Des Weiteren wurden nur für 9 der 48 in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 genannten Arten TAC festgesetzt. Die meisten anderen Arten werden nur sporadisch oder in Mengen gefangen, die zu gering sind, um eine TAC festzusetzen. Die Tatsache, dass TAC nur für eine begrenzte Zahl von Arten gelten, hat leider bewirkt, dass die Zahlen zu diesen Arten in den Fängen manipuliert wurden, um zu vermeiden, dass die Mengen von den Quoten abgezogen werden. Ein weiteres Problem bei der Bewirtschaftung der Tiefseebestände mittels TAC besteht darin, dass es kaum Informationen über die geographische Struktur der Tiefseebestände gibt. Die TAC werden daher oft für riesige Bewirtschaftungsgebiete festgesetzt, teilweise um Falschmeldungen zu vermeiden, die bei enger abgegrenzten Gebieten auftreten könnten. Die Gefahr eines unbeabsichtigten Ausschlusses eines Gebietes von der TAC-Regelung veranschaulicht die Ausweitung der Grenadierfisch-Fischerei in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets III. In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 war eine TAC von 1590 Tonnen für das ICES-Gebiet III festgesetzt worden, es wurde aber bestimmt, dass die Anwendung sich auf die Gemeinschafts- und die internationalen Gewässer beschränkt. Die TAC galt somit nicht für norwegische Gewässer, wenngleich sie auf der Grundlage von Fangdaten für diese Gewässer festgesetzt worden war. Diese Lücke wurde von mehreren dänischen Fischereifahrzeugen genutzt. Sie fischten legal im Rahmen der von Norwegen anerkannten historischen Rechte und erhöhten im Jahr 2005 ihre Grenadierfisch-Fänge auf über 14 000 Tonnen. Trotz der festgestellten Schwierigkeiten und Mängel dürften die TAC aber dazu beigetragen haben, die fischereiliche Sterblichkeit bei einigen wichtigen Arten zu verringern. Für eine langfristige Bewirtschaftung der Tiefseebestände allerdings müssen die TAC ganz eindeutig durch andere Maßnahmen ergänzt werden, insbesondere durch eine Verringerung des Fischereiaufwands. 3.1.3. Steuerung des Fischereiaufwands bei Tiefseebeständen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 ist die Kapazität von Fischereifahrzeugen mit Tiefsee-Fangerlaubnis auf die Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge begrenzt, die in einem der Jahre 1998, 1999 oder 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Diese Kapazitätsbegrenzung sollte eine Ausweitung der Tiefseefischerei einschränken, aber in der Praxis war sie wirkungslos. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass einige Tiefseebestände Beifänge beim Fischfang in flachen Gewässern sind. Als Beispiele wurden bereits Leng und Lumb genannt. Ferner ist auch Goldlachs zu nennen, der in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 als Tiefseeart eingestuft ist, aber als Beifang bei der Fischerei auf Blauen Wittling gefangen wird. Dies bedeutet, dass die Kapazitätsbegrenzungen sich auch auf Fischereifahrzeuge erstrecken, die nicht auf Tiefseebestände fischen und einen größeren Anteil an der Gesamtflottenkapazität ausmachen, als die relative Bedeutung der Tiefseefischerei annehmen lässt. Ein weiteres Problem besteht darin, dass nach Artikel 4 bei der Berechnung der Kapazitätsgrenze die Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge berücksichtigt werden muss, die in einem der Jahre 1998 bis 2000 mehr als 10 Tonnen gefangen haben. Angenommen, ein Fischereifahrzeug hat 10 Tonnen Tiefseearten in nur einem dieser Jahre gefangen und ein anderes Fischereifahrzeug hat ebenfalls 10 Tonnen gefangen, aber in einem anderen dieser Jahre, so wird die Kapazität beider Fischereifahrzeuge bei der Berechnung der Kapazitätsgrenze berücksichtigt. Folglich bewirken diese unrealistisch hoch angesetzten Grenzen keinen Rückgang der Zahl der Fischereifahrzeuge, die auf Tiefseearten fischen. Durch diese Unzulänglichkeit wurde auch die Effizienz der vorgeschriebenen Aufwandsbeschränkungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 und (EG) Nr. 51/2006 in Höhe von 10 % bzw. 20 % der Anzahl Kilowatt-Tage der Fischereifahrzeuge mit Tiefsee-Fangerlaubnis gegenüber 2003 untergraben (in diesem Jahr trat die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Kraft, und daher liegen in diesem Jahr erstmals zuverlässige Daten für den Fischereiaufwand vor). Da viele Fischereifahrzeuge mit Tiefsee-Fangerlaubnis nicht auf Tiefseebestände fischen, wird deren Befischung durch die Aufwandsbeschränkungen nicht notwendigerweise verringert, der Fischereiaufwand für andere Fischereien aber möglicherweise unnötig reduziert. Damit die nominale Verringerung des Fischereiaufwands bei Tiefseearten nicht vor allem durch Aufwandskürzungen bei der Fischerei auf Blauen Wittling erreicht wird, bei der Goldlachs als Beifang anfällt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 Goldlachs im Zusammenhang mit der Berechnung des Fischereiaufwands nicht in der Liste der Tiefseearten aufgeführt. Zu der Frage, ob die getroffenen Maßnahmen angemessen sind, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, ob die jeweils 10 %ige Verringerung des Fischereiaufwands für die Jahre 2005 und 2006 gegenüber 2003 ausreicht, um der NEAFC-Empfehlung nachzukommen, den Fischereiaufwand bei Tiefseebeständen gegenüber dem unlängst ermittelten hohen Niveau um 30 % zu senken. Dieser Aspekt wird unter Abschnitt 3.2.4 (Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten) weiter ausgeführt. 3.2. Umsetzung der Verordnungen 3.2.1. Wissenschaftliche Probenahmepläne und Beobachterprogramme Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 müssen die Mitgliedstaaten ein Beobachterprogramm zur Erfassung von Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis vorlegen. Diese Programme sollten von der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bewertet werden. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Als die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erlassen wurde, gehörten zu den Mitgliedstaaten, die Tiefseeressourcen nutzen durften, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Ende März 2003, d.h. drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, hatte nur Deutschland einen Probenahmeplan vorgelegt. Schweden ließ die Kommission wissen, dass seiner Ansicht nach die Fänge an Tiefseearten zu gering sind, um einen Probenahmeplan zu rechtfertigen. Auf die Erinnerungsschreiben hin haben Frankreich, Deutschland, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich Probenahmepläne vorgelegt. Belgien, Dänemark, die Niederlande und Schweden legten keine Probenahmepläne vor, obgleich der STECF (Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei) feststellte, dass all diese Länder nur über sehr geringe Quoten für Tiefseearten verfügen. Nach der Erweiterung sollten auch die neuen Mitgliedstaaten Probenahmepläne vorlegen, was aber nicht geschehen ist. Ein Manko der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 besteht darin, dass es keine klar umrissene Probenahmestrategie gibt, d.h. auch wenn der Verpflichtung, einen Probenahmeplan zu erstellen, nachgekommen wird, werden möglicherweise unzureichende Daten vorgelegt oder die Daten der verschiedenen Mitgliedstaaten können nur schwer zusammengefasst werden. Die ICES-Arbeitsgruppe für Tiefseebestände erklärt in ihrem Bericht, dass nur für einige wenige Bestände Daten verwendet werden, die im Rahmen eines Beobachterprogramms erfasst wurden, beispielsweise für Grenadierfisch in den Gebieten Vb, XII, VI und VII. 3.2.2. Liste der vorgegebenen Häfen Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 dürfen Anlandungen von mehr als 100 kg Tiefseearten nur in vorgegebenen Häfen erfolgen; eine Liste dieser Häfen sollte der Kommission binnen 60 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung übermittelt werde. Binnen weiterer 30 Tage sollten die Kontroll- und Überwachungsverfahren für Tiefseearten in diesen Häfen mitgeteilt werden. Alle Mitgliedstaaten haben Listen der vorgegebenen Häfen vorgelegt, aber die betreffenden Kontroll- und Überwachungsverfahren haben nur Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich mitgeteilt. Auch hier handelt es sich um ein Manko der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, die keinerlei Leitlinien für die Kontroll- und Überwachungsverfahren vorsieht. Des Weiteren werden die Kontrollen der Anlandungen von Tiefseearten in der Regel zusammen mit den Kontrollen viel umfangreicherer Anlandungen von Grundfischarten durchgeführt und gelten bisweilen als weniger prioritär. 3.2.3. Liste der Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Nur Portugal und Spanien haben die Auflage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94[8] des Rates erfüllt und eine Liste der Fischereifahrzeuge übermittelt, die über eine Tiefsee-Fangerlaubnis verfügen. 3.2.4. Meldung des Fischereiaufwands Gemäß Artikel 9 der Ratsverordnung (EG) Nr. 2347/2002 übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderhalbjahr Angaben über die Fänge an Tiefseearten und den entsprechenden Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Fangtagen und aufgeschlüsselt nach Quartalen, Fanggeräten, Arten, einschließlich der Arten in Anhang II dieser Verordnung. Die halbjährlichen Berichte sollten dazu dienen, detaillierte Informationen über den Fischereiaufwand je Fanggerät zu sammeln, um über präzisere Daten über die Tiefseefischereien verfügen und die Reduzierung des Fischereiaufwands besser planen zu können. Die Gemeinschaft hat dieses Konzept auf den Jahrestagungen der NEAFC nachdrücklich unterstützt. Allerdings hat kein Mitgliedstaat diese Informationen über den Fischereiaufwand regelmäßig übermittelt, allerdings haben einige Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission detailliertere Informationen für die letzten Jahre mitgeteilt. Ebenfalls auf Ersuchen der Kommission haben einige - aber nicht alle - Mitgliedstaaten Informationen zum globalen Fischereiaufwand in den Jahren 1998–2004 mitgeteilt. Zweck war es zu untersuchen, ob die 10 %ige Reduzierung des Fischereiaufwands 2005 gegenüber 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ausreichte, um der Empfehlung der NEAFC nachzukommen, den Fischereiaufwand gegenüber dem unlängst ermittelten hohen Niveau um 30 % zu verringern. Globale Daten über den Fischereiaufwand für die Jahre 2000–2005 (oder Schätzungen zum Fischereiaufwand vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, also vor 2003) wurden von Dänemark, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden, Deutschland und dem Vereinigten Königreich vorgelegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass der Fischereiaufwand im Jahr 2005 höchstens 65 % des Aufwands im Jahr 2000 betrug, was annehmen lässt, dass die Gemeinschaft tatsächlich der NEAFC-Empfehlung nachgekommen ist. 3.2.5. Überwachung und Kontrolle Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wurde ein Schutzgebiet für Granatbarsch eingeführt. Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in dieses Gebiet einlaufen, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch anlanden oder umladen; sie dürfen am Ende der Fangreise Granatbarsch nur anlanden, wenn alle an Bord befindlichen Fanggeräte während der Durchfahrt festgebunden und verstaut waren und die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt nicht unter 8 Knoten lag. Die Anwendung dieser Maßnahmen setzt eine strenge Überwachung der VMS-Daten und vor allem die Auslösung eines Alarms voraus, wenn die Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs unter 8 Knoten fällt. Diese Bestimmungen sind offensichtlich in keinem Mitgliedstaat wirksam angewendet worden. Insbesondere sind die Alarmsysteme in den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) in der Regel nicht so geregelt, dass automatisch Alarm gegeben wird, wenn ein Fischereifahrzeug in einem Regelungsbereich fischt oder diesen durchfährt. Dies bedeutet, dass das FÜZ die örtlichen Kontrolleure nicht über verdächtige Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs in einem Fischereigebiet unterrichtet, obwohl dies technisch möglich wäre. Würde dies geschehen, könnte der Kontrolleur ein solches Fischereifahrzeug bei der Einfahrt in den Hafen kontrollieren. In Abschnitt 3.1.3 wurde darauf hingewiesen, dass die Definition von Fischereifahrzeugen, die eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen, zu weit gefasst ist und viele Fischereifahrzeuge zulässt, die nur gelegentlich Tiefseefischerei betreiben. Dies beeinträchtigt nicht nur die Effizienz der Aufwandsbeschränkungen für die Tiefseebestände, sondern kann auch die Kontrolle von Nicht-Tiefseebeständen erschweren. Ein Fischereifahrzeug mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis kann nämlich legitim in Gebieten fischen, für die ein Mitgliedstaat über Quoten für Tiefseearten verfügt. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass das betreffende Fischereifahrzeug auf Tiefseebestände in diesen Gebieten fischt. In einigen Fällen wird die Tiefsee-Fangerlaubnis verwendet, um Fangtätigkeiten in Gebieten zu legitimieren, in denen das Fischereifahrzeug keine Fangberechtigung für die Arten hat, auf die sich seine Fangtätigkeit erstreckt. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN - Viele Tiefseebestände haben eine so geringe Produktivität, dass nachhaltige zulässige Fangmengen für eine rentable Fischerei möglicherweise zu niedrig sind. Daher müssen die derzeitigen Bewirtschaftungsniveaus für diese Bestände unbedingt verringert werden, entweder aus Gründen der Bestandserhaltung oder weil der Bestand dezimiert ist. Im Übrigen verläuft die Bestandserholung so langsam, dass stärkere Fangbeschränkungen als permanente Maßnahme zu sehen sind und nicht als Instrument zur Bestandsauffüllung im Hinblick auf langfristig höhere Erträge. - Die derzeitigen Maßnahmen wurden für einen wirksamen Schutz der Tiefseebestände zu unzureichend umgesetzt. - Die derzeitigen Aufwandsbeschränkungen gelten für alle Fischereien, wenngleich einige nachhaltiger sein dürften als andere. Es müssen unbedingt mehr Informationen über die verschiedenen Tiefsee-Fischereien zusammengestellt werden, damit der Fischereiaufwand für jede einzelne Art nach Maßgabe der Zielart und der Beifangarten individuell angepasst werden kann. Fangerlaubnisse zur Teilnahme an allen Fischereien sollten nur Fischereifahrzeugen erteilt werden, die entsprechende Fangberichte vorweisen können. - Probenahmepläne zur Erfassung wissenschaftlicher Daten sollten nur nach Konsultationen auf Gemeinschaftsebene und mit anderen NEAFC-Vertragsparteien beschlossen werden. Die derzeitigen Rechtsvorschriften werden vor allem deshalb kritisiert, weil sie zwar die Datenerhebung und –übermittlung vorschreiben, aber nicht sagen, wie dies geschehen soll. Die Probenahmepläne der Mitgliedstaaten unterscheiden sich daher in Inhalt und Qualität. Da im Übrigen kein Berichtsformat vereinbart worden ist, war es nicht leicht, die Daten zusammenzustellen. Daher sollte das Berichtsformat klar festgelegt und der Zugriff wissenschaftlicher Arbeitsgruppen auf die Daten erleichtert werden. - Es sind strengere Überwachungs- und Kontrollverfahren erforderlich und in diesem Zusammenhang klare Verfahren für die Übertragung von VMS-Daten. - Der Erfassung zweckdienlicher Daten - durch kommerzielle Fischereifahrzeuge und durch koordinierte Maßnahmen von Forschungsschiffen - zur Beurteilung der Auswirkungen der Tiefseefischerei auf das Ökosystem ist größere Bedeutung beizumessen. AN HANG Nutzung der Quoten im Jahr 2005 Art: | Gebiet | TAC 2005-2006 | Fänge 2005 | Nutzung | Tiefseehai | V, VI, VII, VIII, IX | 6763 | 3294 | 49% | Tiefseehai | X | 120 | 16 | 13% | Tiefseehai und Deania histricosa and Deania profondorum | XII | 243 | 148 | 61% | Schwarzer Degenfisch | I, II, III, IV | 30 | 3 | 10% | Schwarzer Degenfisch | V, VI, VII, XII | 3042 | 2977 | 98% | Schwarzer Degenfisch | VIII, IX, X | 4000 | 3389 | 85% | Schwarzer Degenfisch | CECAF 34.1.2. | 4285 | 3195 | 75% | Kaiserbarsch | I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV | 328 | 302 | 92% | Lumb | I, II, XIV | 35 | 5 | 13% | Lumb | III | 40 | 7 | 18% | Lumb | IV | 317 | 115 | 36% | Lumb | V, VI, VII | 604 | 452 | 75% | Grenadierfisch | I, II, IV, Va | 20 | 2 | 8% | Grenadierfisch | III | 1590 | 881 | 55% | Grenadierfisch | Vb, VI, VII | 5253 | 3388 | 64% | Grenadierfisch | VIII, IX, X, XII, XIV | 7190 | 5683 | 79% | Granatbarsch | VI | 88 | 67 | 76% | Granatbarsch | VII | 1148 | 260 | 23% | Granatbarsch | I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII, XIV | 102 | 60 | 59% | Blauleng | II, IV, V | 119 | 27 | 22% | Blauleng | III | 25 | 1 | 5% | Blauleng | VI, VII | 3137 | 3066 | 98% | Rote Fleckbrasse | VI, VII, VIII | 298 | 223 | 75% | Rote Fleckbrasse | IX | 1080 | 430 | 40% | Rote Fleckbrasse | X | 1136 | 1119 | 98% | Gabeldorsch | I, II, III, IV | 36 | 5 | 14% | Gabeldorsch | V, VI, VII | 2028 | 1545 | 76% | Gabeldorsch | VIII, IX | 267 | 269 | 101% | Gabeldorsch | X, XII | 63 | 36 | 57% | [1] ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1–11. [2] ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1–3. [3] ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6–11. [4] ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6–53. [5] ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4–12. [6] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1–151. [7] ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1–183. [8] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7–13.