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Document 52006XX1213(02)
Opinion of the Advisory Committee on restrictive practices and dominant positions given at its 373rd meeting on 11 May 2004 concerning a preliminary draft decision in Case COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 373. Sitzung vom 11. Mai 2004 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 373. Sitzung vom 11. Mai 2004 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps
ABl. C 303 vom 13.12.2006, p. 4–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
13.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/4 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der 373. Sitzung vom 11. Mai 2004 zum Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C-3/37.980 — Souris bleue/Topps
(2006/C 303/03)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass die Definition des relevanten Marktes offen gelassen werden kann. |
2. |
Der Beratende Ausschuss ist wie die Kommission der Ansicht, dass
Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt einvernehmlich die Meinung der Kommission, dass mit nur einer Ausnahme sämtliche im Entscheidungsentwurf beschriebenen Ereignisse Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Eine Minderheit teilt den Standpunkt der Kommission nicht, dass die Ereignisse zwischen Topps und LDX Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen die Kriterien für eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt ferner den Standpunkt der Kommission, dass die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass für die im Entscheidungsentwurf behandelten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
|
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Entscheidungsentwurfs eine Geldbuße verhängt werden muss. |
8. |
Der Beratende Ausschuss ist mit der Kommission der Meinung, dass eine schwerwiegende Zuwiderhandlung vorliegt. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission zur Dauer der Zuwiderhandlung. |
10. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Meinung der Kommission, dass keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen sind. |
11. |
Der Beratende Ausschuss stimmt dem Standpunkt der Kommission zu den mildernden Umständen zu. |
12. |
Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen. |