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Document 52006XX1021(01)
Statement by the European Parliament, the Council and the Commission concerning the Council Decision of 17 July 2006 amending Decision 1999/468/EC laying down the procedures for the exercise of implementing powers conferred on the Commission (2006/512/EC)
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)
ABl. C 255 vom 21.10.2006, p. 1–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
21.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/1 |
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)
(2006/C 255/01)
1. |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die bevorstehende Annahme des Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1). Die Aufnahme eines neuen, als „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ bezeichneten Verfahrens in den Beschluss von 1999 bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Erlass „quasi-legislativer“ Durchführungsmaßnahmen zu einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtakt zu kontrollieren. |
2. |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass dieser Beschluss im Rahmen des derzeitigen Vertrags eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, der darin besteht, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren. |
3. |
Unbeschadet der Vorrechte der rechtsetzenden Behörden erkennen das Europäische Parlament und der Rat an, dass die Grundsätze einer guten Rechtsetzung erfordern, dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden. Wenn es erforderlich ist, ein Anpassung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums vorzunehmen, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jedoch der Ansicht, dass eine Klausel, durch die die Kommission ersucht wird, einen Vorschlag für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen in Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführungsbefugnisse vorzulegen, die durch den Gesetzgeber ausgeübte Kontrolle verstärken könnte. |
4. |
Dieses neue Verfahren wird ab seinem Inkrafttreten auf die quasi-legislativen Maßnahmen angewandt, die in Rechtsakten vorgesehen sind, welche im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden; dazu zählen auch die entsprechenden Maßnahmen zu Rechtsakten, die zukünftig im Bereich der Finanzdienstleistungen („Lamfalussy“-Rechtsakte) erlassen werden. Damit dieses Verfahren jedoch auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, müssen diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden, um das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu ersetzen, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die in dessen Anwendungsbereich fallen. |
5. |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass folgende Rechtsakte dringend angepasst werden sollten:
Die Kommission hat erklärt, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu diesem Zweck so rasch wie möglich Vorschläge zur Änderung der oben angeführten Rechtsakte unterbreiten wird, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle in diese Rechtsakte aufgenommen wird, und die etwaigen Bestimmungen in diesen Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, somit aufgehoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden dafür sorgen, dass diese Vorschläge so rasch wie möglich angenommen werden. |
6. |
Im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321/2003, S. 1) erinnern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission an die wichtige Rolle, die die Durchführungsmaßnahmen in der Rechtsetzung spielen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73/1999, S. 1) auf jeden Fall für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gelten sollten, die nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen wurden. |
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.