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Document 52006XX1021(01)

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)

    ABl. C 255 vom 21.10.2006, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    21.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/1


    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/CE)

    (2006/C 255/01)

    1.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission begrüßen die bevorstehende Annahme des Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1). Die Aufnahme eines neuen, als „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ bezeichneten Verfahrens in den Beschluss von 1999 bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Erlass „quasi-legislativer“ Durchführungsmaßnahmen zu einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtakt zu kontrollieren.

    2.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass dieser Beschluss im Rahmen des derzeitigen Vertrags eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, der darin besteht, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren.

    3.

    Unbeschadet der Vorrechte der rechtsetzenden Behörden erkennen das Europäische Parlament und der Rat an, dass die Grundsätze einer guten Rechtsetzung erfordern, dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden. Wenn es erforderlich ist, ein Anpassung innerhalb eines festgesetzten Zeitraums vorzunehmen, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jedoch der Ansicht, dass eine Klausel, durch die die Kommission ersucht wird, einen Vorschlag für die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen in Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführungsbefugnisse vorzulegen, die durch den Gesetzgeber ausgeübte Kontrolle verstärken könnte.

    4.

    Dieses neue Verfahren wird ab seinem Inkrafttreten auf die quasi-legislativen Maßnahmen angewandt, die in Rechtsakten vorgesehen sind, welche im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden; dazu zählen auch die entsprechenden Maßnahmen zu Rechtsakten, die zukünftig im Bereich der Finanzdienstleistungen („Lamfalussy“-Rechtsakte) erlassen werden. Damit dieses Verfahren jedoch auf im Mitentscheidungsverfahren angenommene Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, angewandt werden kann, müssen diese Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden, um das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu ersetzen, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die in dessen Anwendungsbereich fallen.

    5.

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass folgende Rechtsakte dringend angepasst werden sollten:

    a)

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

    b)

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

    c)

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

    d)

    Richtlinie 2006/43 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.06.2006, S. 87)

    e)

    Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1)

    f)

    Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)

    g)

    Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.07.2005, S. 29)

    h)

    Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.03.2005, S. 9)

    i)

    Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005, S. 1)

    j)

    Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38)

    k)

    Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

    l)

    Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64)

    m)

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)

    n)

    Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003, S. 10)

    o)

    Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96 vom 12.04.2003, S. 16)

    p)

    Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 24)

    q)

    Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.02.2003, S. 19)

    r)

    Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.02.2003, S. 1)

    s)

    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002, S. 1)

    t)

    Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (ABl. L 41 vom 13.02.2002, S. 20)

    u)

    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)

    v)

    Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1)

    w)

    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)

    x)

    Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)

    y)

    Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998, S. 1)

    Die Kommission hat erklärt, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu diesem Zweck so rasch wie möglich Vorschläge zur Änderung der oben angeführten Rechtsakte unterbreiten wird, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle in diese Rechtsakte aufgenommen wird, und die etwaigen Bestimmungen in diesen Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, somit aufgehoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden dafür sorgen, dass diese Vorschläge so rasch wie möglich angenommen werden.

    6.

    Im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (ABl. C 321/2003, S. 1) erinnern das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission an die wichtige Rolle, die die Durchführungsmaßnahmen in der Rechtsetzung spielen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73/1999, S. 1) auf jeden Fall für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite gelten sollten, die nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen wurden.


    (1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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