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Document 52006SC0866

Entwurf Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

/* SEK/2006/0866 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52006SC0866

Entwurf Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* SEK/2006/0866 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.7.2006

SEK(2006) 866 endgültig

Entwurf

VERORDNUNG (EG, Euratom) DER KOMMISSION

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

BEGRÜNDUNG

1. Verfahren

Die Kommission hat am 18. Mai 2006 einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung (HO)[1] angenommen, der die Stellungnahmen der anderen Organe weitgehend berücksichtigt und den von Vertretern der Zivilgesellschaft vorgebrachten Anliegen Rechnung trägt. Der geänderte Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, effizientere und transparentere Vorschriften, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten der Kontrollen einerseits und den finanziellen Risiken andererseits und gleichzeitig einen hohen Schutz der Finanzmittel der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 184 der Haushaltsordnung muss nunmehr auf Antrag des Parlaments eine Konzertierung zwischen Rat und Parlament stattfinden, bevor der Rat die Änderung der Haushaltsordnung endgültig verabschiedet. Ziel ist, noch in diesem Jahr rasch zu einer Einigung über die Haushaltsordnung zu gelangen, damit die geänderten Bestimmungen am 1. Januar 2007, wenn auch die neuen Ausgabenprogramme anlaufen, in Kraft treten können.

Zur Beschleunigung des Legislativprozesses legt die Kommission nunmehr den anderen Organen zur Stellungnahme den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen (DB) zur Haushaltsordnung vor.

Dieser Entwurf betrifft die Änderungen der Durchführungsbestimmungen, die nur nach einer Änderung der HO vorgenommen werden können, also um die Änderungen, die mit der Änderung der HO „verbunden“ sind. Er beruht im Wesentlichen auf dem Arbeitsdokument[2], das die Kommissionsdienststellen im Oktober 2005 zu den verbundenen Änderungen vorgelegt haben. Der Entwurf berücksichtigt auch die vom EP verabschiedeten Abänderungen der Haushaltsordnung, die vom Inhalt her die DB betreffen. Die sich daraus ergebenden Änderungen der DB werden auch dann in diesen Entwurf aufgenommen, wenn sie keine vorherige Änderung der HO voraussetzen, damit die anderen Organe dazu Stellung nehmen können.

Wenn das Verfahren zur Änderung der H0 reibungslos abläuft, der Rat die geänderte HO frühzeitig im Herbst verabschiedet und die anderen Organe gleichzeitig ihre Stellungnahmen zum vorliegenden Verordnungsentwurf abgeben, kann die Kommission diese berücksichtigen und die Verordnung über die “verbundenen” Änderungen noch im zweiten Halbjahr 2006 annehmen. Die Kommission hofft, dass das gesamte Verfahren so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass die Dienststellen sich auf die neuen Rechtsvorschriften einstellen können. Sämtliche neuen Finanzvorschriften könnten so ab Januar 2007 zur Anwendung gelangen.

2. VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN

2.1. Haushaltsgrundsätze – Zinsen aus Vorfinanzierungen

Zum Grundsatz der Einheit : Die mit dem neuen Artikel 5a der HO vorgeschlagenen Bestimmungen über die Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen müssen weiter ausgestaltet werden. Erstens wird der „signifikante Betrag”, also der Vorfinanzierungsbetrag, ab dem gemäß der HO die daraus entstehenden Zinsen eingezogen werden müssen, festgelegt: 50 000 EUR (allgemeine Regel) und 250 000 EUR für Maßnahmen im Außenbereich, die besondere Merkmale aufweisen und deren Umsetzung unter starker Beteiligung von NRO erfolgt ( De-minimis- Regel – Artikel 3). Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen muss dieser Betrag allerdings auf 750 000 EUR festgelegt werden, um den besonderen Finanzmanagementregeln auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen (z.B. der Tatsache, dass die Vorfinanzierung für Ausgaben erfolgt, die bereits vor der Gewährung der Finanzhilfe getätigt wurden).

Zweitens müssen wegen des neuen Artikels 5a HO in den Durchführungsbestimmungen die Fälle aufgelistet werden, in denen die Zinsen in Abweichung von der vorgeschlagenen Regel, dass sie vom Restbetrag abzuziehen sind, auf Jahresbasis eingezogen werden, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen. Es gehört zu den Erfordernissen der Periodenrechnung, dass signifikante Einnahmen in dem Haushaltsjahr verbucht werden, in dem sie entstehen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den von der Kommission durchgeführten Maßnahmen wird als Schwellenwert ein Betrag von 750 000 EUR vorgeschlagen (Artikel 4 DB).

Zum Grundsatz der Rechnungseinheit : in Artikel 7 Absatz 1 wird eine neue Bestimmung aufgenommen, die sicherstellen soll, dass sich Währungsumrechnungen nicht wesentlich auf die Kofinanzierungsbeträge der EU auswirken (Abänderung 32 des EP).

Zum Grundsatz der Spezialität : Entsprechend den bei den Artikeln 22 und 23 HO vorgeschlagenen Änderungen für Mittelübertragungen, die 10% des bei der betreffenden Haushaltslinie veranschlagten Betrags nicht übersteigen, wird in einigen Fällen ein flexibleres Verfahren als für die diese Grenze übersteigenden Mittelübertragungen vorgesehen. Außerdem muss geklärt werden, wie diese 10 %-Grenze zu berechnen ist (Artikel 17). Artikel 17 Absatz 1 präzisiert, ab wann die für das „Mitteilungsverfahren“ geltenden Fristen laufen.

In dem nach Beratungen mit dem Rechnungshof, dem Rat und dem EP ausgearbeiteten Aktionsplan zur Aufstellung eines integrierten internen Kontrollrahmens wird definiert, was hinsichtlich des Risikos einer Unrechtmäßigkeit oder Unregelmäßigkeit in den zugrunde liegenden Vorgänge ein annehmbares Risiko ist. In der Haushaltsordnung ist dieser Begriff in Artikel 30a Absatz 3 definiert. Die Durchführungsbestimmungen präzisieren den globalen Rahmen, doch Detailbestimmungen zu den Kontrollen werden in Basisrechtsakten oder in bereichsspezifischen Durchführungsbestimmungen zu diesen Basisrechtsakten vorzusehen sein. Die einschlägigen Beratungen werden entsprechend Aktion 4 des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen[3] organübergreifend fortgesetzt. Für die Zeit bis zur - gegebenenfalls erforderlichen - Überprüfung von Finanzbögen und/oder Rechtsakten finden Übergangsbestimmungen Anwendung.

2.2. Methoden der Mittelverwaltung

In den DB sollte entsprechend der geänderten HO (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) festgeschrieben werden, dass die indirekte zentrale Mittelverwaltung nicht nur für einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen in Frage kommt, sondern auch für internationale öffentliche Einrichtungen, für GASP-Sonderberater, die mit bestimmten Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beauftragt werden, sowie für andere Drittländer-Einrichtungen als die bereits in Artikel 38 DB vorgesehenen (Artikel 38, 39 und 41 DB). Damit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gewährleistet ist, müssen allerdings Personen, die mit bestimmten Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beauftragt werden, angemessene Strukturen und Verfahren einrichten, damit sie die Verantwortung für die von ihnen zu verwaltenden Mittel übernehmen können (Artikel 39a DB). Damit wird eine befriedigendere Grundlage für die derzeitige Vorgehensweise geschaffen. Hingegen müssen, um den Rückgriff auf einzelstaatliche Agenturen zu erleichtern, einige andere Beschränkungen, beispielsweise das Komitologieverfahren, aufgehoben werden, da die geänderte Haushaltsordnung die Beschränkungen des Rückgriffs auf derartige Agenturen, namentlich das Erfordernis eines Basisrechtsakts, der diesen Rückgriff erlaubt, nicht mehr vorsehen wird. In diesen Fällen sollte die Kommission allerdings der Legislativbehörde jedes Jahr mitteilen, um welche Einrichtungen es sich handelt, und welche Durchführungsaufgaben ihnen übertragen wurden.

Zu den Kontrollen der Kommission im Rahmen der verschiedenen Mittelverwaltungsmethoden hat die Kommission im Vorschlag zur Änderung der HO (Artikel 56) vorgesehen, dass die indirekte und die dezentrale Mittelverwaltung eine Reihe gemeinsamer Kriterien erfüllen müssen. Diese Bestimmungen müssen dahingehend ergänzt werden, dass die Kommission bei diesen zwei Mittelverwaltungsarten unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Auftragsvergabeverfahren der Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c HO („einzelstaatliche Agenturen“) und gemäß Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a HO (Drittstaaten) als ihren eigenen Verfahren gleichwertig anerkennen kann.

Bei der geteilten Mittelverwaltung zielt die im neuen Artikel 42a vorgesehene Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen darauf ab, der Kommission die Analyse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen und Kontrollen dadurch zu erleichtern, dass ihr die maßgeblichen Bestätigungsvermerke und Erklärungen zur Mittelbewirtschaftung im Zusammenhang mit Begünstigten von in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten EU-Programmen zur Verfügung gestellt werden.

Bei gemeinsamer Mittelverwaltung müssen die internationalen Organisationen die Grundsätze der Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren beachten, die in den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen festgeschrieben werden.

2.3. Finanzakteure

Die Artikel 74 und 75 werden ohne inhaltliche Änderung neu gegliedert und vereinfacht. Entsprechend dem geänderten Vorschlag zur Änderung der HO wird in Artikel 75 DB festgeschrieben, dass der bevollmächtigte Anweisungsbefugte das Gremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten befassen kann.

2.4. Einziehung von Forderungen

In der HO (neu vorgeschlagener Artikel 73a) soll der Grundsatz festgeschrieben werden, dass Forderungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten die gleichen Vorrechte genießen wie deren Steuerforderungen (bereits im EGKS-Bereich angewandtes „Gleichwertigkeitsprinzip“[4]). Da die Mitgliedstaaten möglicherweise je nach Steuerart unterschiedliche Vorrechte vorsehen, muss festgeschrieben werden, welcher Steuer die Forderungen der Gemeinschaft gleichgestellt werden sollen. Die Mehrwertsteuer ist EU-weit hinreichend harmonisiert, damit die Gemeinschaft ihr Vorrecht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen wirksam geltend machen kann. Außerdem ist festzuschreiben, dass das Vorrecht auch für Verzugszinsen gemäß Artikel 86 DB gilt.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Rechtssicherheit wird die neue HO (neu vorgeschlagener Artikel 73b) vorsehen, dass die Forderungen Dritter gegenüber der Gemeinschaft und die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten nach fünf Jahren verjähren . Dementsprechend wird in den DB festgelegt werden, wann die Verjährungsfristen anlaufen und unter welchen Bedingungen sie unterbrochen werden können (Artikel 85c). Die Bestimmungen lehnen sich weitgehend an die in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln an. Im Sinne der Gleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern wird vorgesehen, dass zu den Handlungen, die eine Verjährungsfrist unterbrechen können, Verfahrensschritte sowohl der Gemeinschaft als auch von Dritten gehören, die eine Forderung an die Gemeinschaft haben.

2.5. Auftragsvergabe und Verträge

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken rasch verändern, Rahmenverträge , die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen eine Bestimmung enthalten, nach der eine Halbzeitprüfung vorgenommen wird. Sind die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst, greift der öffentliche Auftraggeber nicht auf den Rahmenvertrag zurück und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen (Abänderung 80 des EP).

Wie vom Parlament gefordert, wird vorgesehen, dass über Einzelverträge, die unter einem Rahmenvertrag geschlossen werden , Informationen vorzulegen sind. Die Angaben zum Wert und zu den Begünstigten von Einzelverträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr auf der Grundlage eines Rahmenvertrags abgeschlossen wurden, sind bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers zu veröffentlichen, wenn ein Einzelvertrag oder mehrere Einzelverträge zusammengenommen die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 überschreitet bzw. überschreiten.

Entsprechend den Abänderungen des EP kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen im Wert von bis zu 3 500 EUR (im Falle der Außenhilfe 10 000 EUR) nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse davon absehen, eine Erklärung zu verlangen , dass die Bewerber oder Bieter sich nicht in einer Situation befinden, die einen Ausschluss begründen.

Wie vom EP gefordert, wird festgeschrieben, dass Verträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt werden sollten, wenn dies zweckmäßig, machbar und wirtschaftlich ist.

Wie vom EP gewünscht, wird festgeschrieben, dass der öffentliche Auftraggeber abgelehnte Bieter über die Rechtsmittel unterrichten muss, die er einlegen kann.

Da die Organe nunmehr gemeinsam mit einem einzelstaatlichen öffentlichen Auftraggeber Ausschreibungen durchführen können, muss in den DB geregelt werden, welche Verfahren dann zur Anwendung gelangen.

Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der gemeinsamen Datenbank, in der die ausgeschlossenen Bieter/Bewerber erfasst sind , sollten die wichtigsten Nutzungsmodalitäten in den DB geregelt werden.

Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer der in der HO genannten Ausschlusssituationen befinden, sollten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf unbestimmte Zeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Dauer des Ausschlusses in den DB festgelegt werden muss.

Die Vorschriften über Sanktionen müssen infolge der Änderung der Haushaltsordnung geändert werden (Artikel 134a DB).

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Modalitäten des Stillhalteverfahrens (vor der Unterzeichnung eines Vertrags) sowie die Ausnahmen von diesem Verfahren in den Durchführungsbestimmungen festgeschrieben werden. Vor dem Hintergrund des kürzlich eingebrachten Vorschlags für eine Richtlinie zur Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens[5] sollten auch die Modalitäten des Stillhalteverfahrens bei der direkten Auftragsvergabe in den DB festgeschrieben werden.

2.6. Finanzhilfen

Infolge des geänderten Artikels 108 (Absätze 2 und 3) der HO, der präzisiert, was eine Finanzhilfe ist, und was keine Finanzhilfe ist, müssen bestimmte Formen von Beteiligungen und Risikoinstrumenten definiert werden (Artikel 160b DB). Außerdem muss geregelt werden, welche Bestimmungen des Titels „Finanzhilfen“ auf diese Finanzierungsarten Anwendung finden. Im Rahmen von Investitionsförderungsprogrammen (z.B. für KMU), insbesondere des von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit, beteiligt sich die Gemeinschaft an Risikokapital- und Bürgschaftsfazilitäten von Finanzinstitutionen.

Um die Verwaltung bestimmter Arten von Finanzhilfen, insbesondere der geringfügigen und standardisierten, zu vereinfachen, ist in Artikel 108 HO vorgesehen, dass Finanzhilfen im Wege einer Entscheidung der Kommission oder einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Empfänger gewährt können . Aus Kohärenzgründen muss im Jahresarbeitsprogramm festgehalten werden, welches Instrument zu welchem Zweck verwendet wird (Artikel 160e). Die Tatsache, dass Finanzhilfen nunmehr auch im Wege von Entscheidungen gewährt werden können, bewirkt, dass einige Artikel entsprechend geändert werden müssen.

Was das auf Verträge und Finanzhilfevereinbarungen anwendbare Recht betrifft, so muss die Gemeinschaft ihre Politik auf diesem Gebiet in Übereinstimmung bringen mit den bewährten internationalen Vorgehensweisen, damit das Gemeinschaftsrecht auf alle von den Organen unterzeichneten Verträge Anwendung findet. So muss den Anweisungsbefugten zur Auflage gemacht werden, in den Verträgen zur Auftragsvergabe und den Finanzhilfevereinbarungen eine Bestimmung über das anwendbare Recht vorzusehen, nach der primär das Gemeinschaftsrecht Anwendung findet, das gegebenenfalls durch das nationale Recht ergänzt wird, das die Vertragsparteien vereinbart haben (Artikel 130 und 164 DB). Das ist vor allem deshalb wichtig, weil es gewährleistet, dass die vorgeschlagene Verbesserung der Einziehungsmöglichkeiten wirklich zum Tragen kommt.

Pauschalbeträge und Pauschaltarife werden auf der Grundlage der Ausgaben oder der Ausgabenkategorie festgelegt, auf die sich beziehen, wobei diese Ausgaben mithilfe objektiver Daten, beispielsweise statistischer Angaben, so ermittelt werden, dass angemessene Gewähr dafür besteht, dass eine Gewinnerzielung prinzipiell ausgeschlossen ist. Diese objektiven Daten müssen von der Kommission regelmäßig nach dem gleichen Verfahren überprüft und aktualisiert werden (Artikel 165 Absatz 2 DB). Außerdem empfiehlt es sich, Ex-post- Kontrollen vorzusehen, um sich zu vergewissern, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf eine Pauschalfinanzierung oder eine Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen begründet, tatsächlich besteht. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass der besagte Sachverhalt nicht besteht und der Empfänger somit rechtsgrundlos einen Betrag erhalten hat, wird die Kommission einen Betrag bis zur Höhe des Pauschalbetrags oder der Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen zurückfordern müssen und, wenn in diesem Zusammenhang eine falsche Erklärung abgegeben wurde, eine finanzielle Sanktion im Betrag von bis zu 50 % des Gesamtbetrags der fraglichen Finanzierung verhängen (Artikel 165 Absatz 3 DB).

Die Kofinanzierungsregel wird, insbesondere im Falle von Pauschalbeträgen und Pauschaltarifen präzisiert (Artikel 165a).

In Artikel 166 wird vorgesehen, dass das Jahresarbeitsprogramm frühzeitig, also bereits im Vorjahr, angenommen werden kann, womit dem Wunsch des EP nachgekommen wird.

Es ist im Sinne der Interessen der Empfänger und der Rechtssicherheit, wenn festgeschrieben wird, dass Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nur in Ausnahmenfällen inhaltlich geändert werden können. Werden substanzielle Änderungen vorgenommen, muss den Bewerbern eine zusätzliche Frist eingeräumt werden. Die Änderungen müssen nach den Regeln veröffentlicht werden, die auch für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gelten.

In Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen sollten die Ausnahmen von dem Erfordernis einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dahingehend ausgedehnt werden, dass auch die derzeit bestehende Ausnahme für den Bereich Forschung und Entwicklung erfasst wird. Das ermöglicht es, unmittelbar Finanzhilfen an von der Kommission bestimmte Empfänger zu gewähren, die qualitativ hochwertige Vorschläge unterbreiten, sofern sie nicht unter die für das betreffende Haushaltsjahr geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fallen. Wie die Erfahrung zeigt, empfiehlt es sich außerdem, weitere Ausnahmen für Maßnahmen vorzusehen, die wegen ihrer besonderen Merkmale von einer Einrichtung mit speziellem Fachwissen oder besonderen institutionellen oder administrativen Befugnissen durchgeführt werden müssen, was nicht unbedingt bedeutet, dass diese Einrichtung ( de facto oder de jure ) eine Monopolstellung innehat (Artikel 168 DB).

Mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft müssen die Vertreter von Finanzhilfeempfängern, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen , den Nachweis erbringen, dass sie in der Lage sind, im Namen dieser Empfänger zu handeln, und finanzielle Garantien bieten, die den von juristischen Personen gebotenen Garantien gleichwertig sind (Artikel 174a DB).

Die Kommission wird der Haushaltsbehörde jedes Jahr Informationen über die Finanzhilfeverfahren übermitteln. Dies entspricht einem Wunsch des EP.

Es ist im Sinne der Effizienz, wenn die Kommission den Bewerbern Informationen über die für Finanzhilfen geltenden Regeln und entsprechende Leitlinien an die Hand gibt .

In dem neu vorgesehenen Artikel 172a wird eine nicht erschöpfende Liste von Ausgaben festgelegt, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen .

Wie für die Auftragsvergabe werden neue Bestimmungen aufgenommen, die die Einreichung von Anträgen, insbesondere auf elektronischem Wege, regeln.

Zwecks Erleichterung der Gewährungsverfahren und im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung muss in den DB ausdrücklich bestätigt werden, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine bestimmte Zielgruppe von Empfängern beschränkt werden kann. Dies wird es der Kommission erlauben, unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gezielt bestimmte Arten von Einrichtungen, die am ehesten für das betreffende Programm in Frage kommen, anzusprechen (Artikel 175a DB). Ein Beispiel hierfür wären die Partnerschaftsprojekte im Bereich Außenbeziehungen, für die gezielt Behörden der Mitgliedstaaten angesprochen würden, die mit Behörden in Drittstaaten eine Partnerschaft eingehen und ihnen ihr Fachwissen bereitstellen sollen.

Das Verfahren zur Einreichung und Bewertung der Anträge kann in mehrere Phasen aufgeteilt werden. Dies ermöglicht es, Vorschläge, die keine Chance auf Erfolg haben, frühzeitig abzulehnen. Die Antragsteller werden also möglichst rasch über ihre Erfolgsaussichten informiert werden. Damit wird einem Wunsch des EP nachgekommen.

Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung verweist für die Definition der Finanzhilfe von sehr geringem Wert auf die Durchführungsbestimmungen, d.h. auf Artikel 129 Absatz 3, der vorsieht, dass bei Aufträgen unter 3 500 EUR ein einziges Angebot möglich ist.

Im Zuge des Gewährungsverfahrens können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen eingeholt werden, insbesondere wenn die Anträge offenkundig sachliche Irrtümer enthalten. Diese Bestimmung wird vom EP gewünscht; sie zielt darauf ab, den Antragstellern zu helfen und die Vorschläge zu verbessern.

Pauschalbeträge ab 25 000 EUR müssen im Basisrechtsakt festgeschrieben werden (Artikel 181 DB). Hingegen werden Pauschalfinanzierungsbeträge unter 25 000 EUR sowie die Pauschaltarife von der Kommission festgelegt.

Die Verträge, die ein Empfänger zur Abwicklung von Finanzhilfen schließen muss , sollten so vereinfacht werden, dass der Verwaltungsaufwand der Empfänger und der Kommission verringert wird. Bei Verträgen mit geringem Auftragswert muss den Empfängern nur das Allernötigste an Vorschriften auferlegt werden, d.h. die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Verbot von Interessenkonflikten. Bei größeren Verträgen muss der Anweisungsbefugte in Anlehnung an die für die Organe bei ähnlichen Verträgen geltenden Vorschriften zusätzliche Vorgaben festlegen können.

Wenn Finanzhilfeempfänger Dritte fördern wollen, haben sie keine Ermessensbefugnis. Der Förderbetrag ist auf 100 000 EUR begrenzt (Artikel 184a DB).

2.7. Rechnungsführung

Der Status des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement (Artikel 185 DB), der gemäß Artikel 122 HO den Rechnungen beizufügen ist, muss geklärt werden. So ist insbesondere festzuschreiben, dass dieser Bericht ein von den Übersichten über den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 121 HO gesondertes Dokument ist.

2.8. Maßnahmen im Außenbereich

Die Kommission hat vorgeschlagen, Artikel 166 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass für bestimmte Komponenten der IPA- und ENPI-Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden können, die Aufhebung der Mittelbindungen nach der Regel n+4 erfolgen soll. Diese Regel muss, insbesondere was das Verfahren und die Konsequenzen der automatischen Aufhebung der Mittelbindung betrifft, in den DB präzisiert werden.

Die Möglichkeit der geheimen Auftragsvergabe aus Sicherheitsgründen, die bereits in die Artikel 119 und 127 DB aufgenommen wurde, wird nun auch für operative Aufträge im Außenbereich vorgesehen (Artikel 240, 242, 244 und 246 DB). Außerdem wird der Schwellenwert für Verhandlungsverfahren mit nur einem Angebot (operative Ausgaben) von 5 000 EUR auf 10 000 EUR angehoben, um die Verwaltungsflexibilität zu erhöhen (Artikel 241, 243, 245 DB).

2.9. Ämter

Da die Interinstitutionellen Ämter, insbesondere das Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE), mit besonderen Problemen konfrontiert sind, hat die Kommission vorgeschlagen, in der HO vorzusehen, dass die Organe die Anweisungsbefugnis auf die Direktoren dieser Ämter übertragen können (Artikel 171 und 174a HO). In den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Artikel 258 und 258a DB) ist insbesondere festzuschreiben, dass die Befugnis zur Mittelbindung bei den Organen verbleibt, während alle folgenden Handlungen an die Direktoren der Ämter delegiert werden können.

2.10. Externe Sachverständige

Die in der geänderten HO vorgesehene Vereinfachung der Auswahl von externen Sachverständigen , die Vorschläge evaluieren und in sonstiger Weise technische Unterstützung leisten sollen, muss präzisiert werden. Das Verfahren sollte eine Aufforderung zur Interessenbekundung umfassen, damit adäquate Listen von in Frage kommenden Sachverständigen aufgestellt werden können, aus denen die Sachverständigen aufgrund ihrer fachlichen Leistungsfähigkeit ausgewählt werden. Damit wird jegliche Diskriminierung vermieden.

Entwurf

VERORDNUNG (EG, Euratom) DER KOMMISSION

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6], insbesondere auf Artikel 183,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sind nach Maßgabe der Haushaltsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Einheit, in den Durchführungsbestimmungen zu präzisieren. So ist zu regeln, was unter einem signifikanten Betrag zu verstehen ist, nämlich ein Schwellenwert, unterhalb dessen die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen nicht den Europäischen Gemeinschaften geschuldet werden. Auch ist festzuschreiben, in welchen Fällen der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union es erfordert, dass derartige Zinsen einmal jährlich eingezogen werden.

(2) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Methoden zur Berechnung der Fristen und der in Prozentsätzen ausgedrückten Obergrenzen für die Mittelübertragungen der Kommission und der übrigen Organe genau festgelegt werden. Außerdem kann die Bestimmung über die Mittelübertragungen der anderen Organe als der Kommission aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen werden, da sie nunmehr in der Haushaltsordnung enthalten ist.

(3) In Bezug auf die Haushaltsvollzugsmethoden, insbesondere die indirekte zentrale Mittelverwaltung, ist festzuschreiben, dass die Personen, die mit bestimmten Maßnahmen im Rahmen von Titel V EU-Vertrag beauftragt werden, adäquate Strukturen und Verfahren einrichten müssen, damit sie in der Lage sind, die Verantwortung für die von ihnen zu bewirtschaftenden Mittel zu übernehmen. Da nach der geänderten Haushaltsordnung der Rückgriff auf einzelstaatliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, nicht mehr vorab durch einen Basisrechtsakt ermöglicht werden muss, sind aus den Durchführungsbestimmungen die einschlägigen Komitologievorschriften zu streichen.

(4) In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sollte präzisiert werden, was die jährlich vorgelegte Zusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen gemäß Artikel 53b der Haushaltsordnung beinhaltet.

(5) In Bezug auf die gemeinsame Mittelverwaltung sind detaillierte Vorschriften über den Inhalt der von der Kommission und den internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen aufzunehmen.

(6) Zur Haftung der Finanzakteure ist zu präzisieren, dass die Anstellungsbehörde das Gremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten um Stellungnahme ersuchen kann, wenn es gemäß der einschlägigen Bestimmung der Haushaltsordnung von einem Bediensteten mit einem Fall befasst wird. Außerdem sollte der bevollmächtigte Anweisungsbefugte das Gremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten befassen können, wenn er der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt.

(7) In Bezug auf die Einziehung von Forderungen gilt es, im Sinne des in der Haushaltsordnung festgeschriebenen Grundsatzes, dass Forderungen der Gemeinschaft in den nationalen Rechtsordnungen die gleichen Vorrechte eingeräumt werden wie Steuerforderungen der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Steuer für die Gleichstellung herangezogen wird, falls in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Rangordnung der Vorrechte je nach Steuerart besteht.

(8) Da in der Haushaltsordnung sowohl für die Schulden der Gemeinschaft als auch für ihre Forderungen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festgelegt ist, müssen sowohl für die Organe als auch für Dritte, die eine Forderung gegenüber den Organen haben, der Beginn der Verjährungsfrist und die Gründe für ihre Unterbrechung präzisiert werden.

(9) In Bezug auf die Auftragsvergabe sollten in Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken schnell ändern, Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung enthalten, nach der eine Halbzeitprüfung vorgenommen wird; der öffentliche Auftraggeber sollte erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen, einschließlich der Kündigung des betreffenden Vertrags, ergreifen.

(10) Bei Aufträgen von bis zu 3 500 EUR (im Falle der Außenhilfe 10 000 EUR) sollte der öffentliche Auftraggeber entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach einer Risikoanalyse davon absehen können, von Bewerbern oder Bietern eine Erklärung zu verlangen, dass sie sich nicht in einer Situation befinden, die einen Ausschluss begründet.

(11) Der Einfachheit halber sollten Zahlungen bis zu 500 EUR ohne Vergabeverfahren allein auf der Grundlage von Rechnungen geleistet werden können, und im Falle der Außenhilfe sollten Lieferaufträge von weniger als 60 000 EUR im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren vergeben werden können.

(12) Aufträgen, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, sollten in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt werden, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.

(13) Der öffentliche Auftraggeber sollte abgelehnte Bieter über die Rechtsmittel unterrichten, die sie einlegen können.

(14) Da die Organe nunmehr gemeinsam mit einem einzelstaatlichen öffentlichen Auftraggeber Ausschreibungen durchführen können, muss geregelt werden, welche Auftragsvergabeverfahren in dem betreffenden Fall zur Anwendung gelangen.

(15) Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der gemeinsamen Datenbank, in der die ausgeschlossenen Bieter und Bewerber erfasst sind, sollten die wichtigsten Nutzungsmodalitäten geregelt werden.

(16) Wirtschaftsteilnehmer, die sich in einer der in der Haushaltsordnung genannten Ausschlusssituationen befinden, sollten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht auf unbestimmte Zeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden muss.

(17) Die Bestimmungen über die Sanktionen müssen infolge der Änderung der Haushaltsordnung geändert werden.

(18) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Modalitäten des Stillhalteverfahrens (vor der Unterzeichnung eines Vertrags) sowie die Ausnahmen von diesem Verfahren in den Durchführungsbestimmungen festgeschrieben werden.

(19) Es ist festzulegen, inwieweit die besonderen Finanzierungsformen gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung in der gleichen Weise behandelt werden sollten wie die Finanzhilfen nach Titel VI des Ersten Teils der Haushaltsordnung.

(20) Der kohärente Einsatz der Rechtsinstrumente, mit denen Finanzhilfen vergeben werden (Entscheidung oder schriftliche Vereinbarung) sollte mithilfe des jährlichen Finanzhilfeprogramms sichergestellt werden. Da Finanzhilfen nunmehr auch im Wege von Entscheidungen gewährt werden können, müssen einige Artikel entsprechend geändert werden.

(21) Damit das Gemeinschaftsrecht auf alle Rechtsverhältnisse Anwendung findet, in denen die Organe Partei sind, muss den Anweisungsbefugten zur Auflage gemacht werden, in die Verträge und Finanzhilfevereinbarungen eine Bestimmung über die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts vorzusehen, das gegebenenfalls durch das einzelstaatliche Recht, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ergänzt wird.

(22) In Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen sollten die Ausnahmen von dem Erfordernis einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dahingehend ausgedehnt werden, dass die nach den geltenden FuE-Verordnungen bereits bestehende Möglichkeit erfasst wird, unmittelbar Finanzhilfen an von der Kommission bestimmte Empfänger zu gewähren, die qualitativ hochwertige Vorschläge unterbreiten, die nicht unter die für das betreffende Haushaltsjahr geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen fallen. Wie die Erfahrung zeigt, empfiehlt es sich außerdem, eine weitere Ausnahme für Maßnahmen vorzusehen, deren besondere Merkmale eine Durchführungseinrichtung mit speziellem Fachwissen oder besonderen Verwaltungsbefugnissen erfordern, was nicht unbedingt bedeutet, dass diese Einrichtung eine Monopolstellung innehat.

(23) Mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist festzuschreiben, dass die Vertreter von Finanzhilfeempfängern, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, den Nachweis erbringen müssen, dass sie in der Lage sind, im Namen dieser Empfänger zu handeln und finanzielle Garantien bieten, die den von juristischen Personen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(24) Zwecks Erleichterung der Gewährungsverfahren und im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist vorzusehen, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur an eine bestimmte Kategorie von Empfängern gerichtet werden kann. Das wird es der Kommission erlauben, Anträge von Einrichtungen, die für das betreffende Programm nicht in Frage kommen, abzulehnen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu verstoßen.

(25) Als Hilfestellung für die Antragsteller und im Sinne der Wirksamkeit der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen empfiehlt es sich, folgende Verfahrensverbesserungen vorzusehen: Die Kommission gibt den Antragstellern Informationen über die für Finanzhilfen geltenden Regeln sowie entsprechende Leitlinien an die Hand; außerdem informiert sie sie möglichst rasch über ihre Erfolgsaussichten; die Verfahren zur Einreichung und zur Bewertung der Anträge können in mehrere Phasen unterteilt werden, so dass Vorschläge, die in einer gegebenen Phase keine Erfolgschancen mehr haben, frühzeitig abgelehnt werden können; zwecks Klärung, welche Ausgaben für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, wird eine nicht erschöpfende Liste dieser Ausgaben aufgestellt; die Einreichung von Anträgen, insbesondere auf elektronischem Wege, wird geregelt; schließlich können die Antragsteller im Zuge des Gewährungsverfahrens und insbesondere dann, wenn ihre Anträge offenkundig wesentliche Fehler enthalten, aufgefordert werden, weitere Informationen beizubringen;

(26) Damit die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen so schnell wie möglich veröffentlicht werden können, kann das Jahresarbeitsprogramm bereits im Vorjahr angenommen werden.

(27) Aus Transparenzgründen sollte die Kommission die Haushaltsbehörde jedes Jahr über die Finanzhilfeverfahren unterrichten.

(28) Zu Schutz der Interessen der Empfänger und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nur in Ausnahmenfällen inhaltlich geändert werden können; bei wesentlichen Änderungen muss den Antragstellern eine zusätzliche Frist eingeräumt werden. Die Änderungen müssen nach den Regeln veröffentlicht werden, die auch für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gelten.

(29) In Bezug auf Pauschalbeträge muss festgeschrieben werden, dass Pauschalbeträge unterhalb 25.000 EUR und die Pauschaltarife von der Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien, beispielsweise statistischer Daten ( - soweit verfügbar) festgelegt werden. Auf der gleichen Basis müssen diese Beträge regelmäßig von der Kommission überprüft und aktualisiert werden. Pauschalbeträge über 25.000 EUR sind im Basisrechtsakt festzuschreiben. Außerdem ist vorzusehen, dass der Anweisungsbefugte angemessene Ex-post- Kontrollen durchführen muss, um sich zu vergewissern, dass die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, z.B. dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf einen Pauschalbetrag oder eine Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen begründet, tatsächlich besteht. Diese Kontrollen müssen unabhängig von den Kontrollen erfolgen, die im Zusammenhang mit Finanzhilfen durchgeführt werden, bei denen es sich um die Erstattung tatsächlich getätigter und förderfähiger Ausgaben handelt. Das Gewinnverbot und die Kofinanzierungsregel müssen präzisiert werden.

(30) In Bezug auf die Verträge, die zur Abwicklung einer Finanzhilfe erforderlich sind, muss vorgesehen werden, dass bei Verträgen mit geringem Auftragswert den Empfängern nur die allernötigsten Vorschriften auferlegt werden, d.h. die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Verbot von Interessenkonflikten. Bei Verträgen mit größerem Auftragswert muss der Anweisungsbefugte in Anlehnung an die für die Organe bei ähnlichen Verträgen geltenden Vorschriften zusätzliche Vorgaben festlegen können.

(31) Wenn Empfänger einer Finanzhilfe der Gemeinschaft Dritte fördern wollen, sollten sie keine Ermessensbefugnis haben; der Förderbetrag sollte nach Maßgabe von Artikel 120 der Haushaltsordnung auf insgesamt 100 000 EUR begrenzt werden.

(32) In Bezug auf die Rechnungsführung und Rechnungslegung muss präzisiert werden, dass der Bericht über die Haushaltführung und das Finanzmanagement, der gemäß Artikel 122 der Haushaltsordnung den Rechnungen beizufügen ist, und die in Artikel 121 der Haushaltsordnung vorgesehenen Übersichten über den Haushaltsvollzug gesonderte Dokumente sind. Da sich die mit der Haushaltsordnung vorgenommene Konsolidierung ändert, müssen außerdem alle Verweise auf die Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung durch Verweise auf die Einrichtungen gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung ersetzt werden.

(33) Die Haushaltsordnung sieht für bestimmte Komponenten der Verordnung Nr. …./….[7] des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und der Verordnung Nr. …./….[8] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI); in deren Rahmen Mittelbindungen in Tranchen vorgenommen werden können, vor, dass diese Mittelbindungen nach der Regel n+4 aufgehoben werden. Es muss daher insbesondere genau geregelt werden, welches die Verfahren und Konsequenzen der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sind.

(34) Bei den Maßnahmen im Außenbereich sind weitere Vereinfachungen erforderlich. So muss insbesondere der Schwellenwert für das Verhandlungsverfahren mit nur einem Angebot angehoben werden. Die Möglichkeit, aus Sicherheitsgründen Verträge geheim zu halten, die bereits für im Namen der Organe vergebene Aufträge besteht, sollte auf operative Aufträge im Außenbereich ausgedehnt werden.

(35) In Bezug auf die interinstitutionellen Ämter müssen die besonderen Vorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) infolge der in der Haushaltsordnung nunmehr vorgesehenen Möglichkeit einer interinstitutionellen Befugnisübertragung an die Direktoren der interinstitutionellen Europäischen Ämter geändert werden. Die Befugnis zur Mittelbindung sollte bei den Organen verbleiben, die selbst entscheiden, welche Dokumente sie veröffentlichen wollen. Für alle folgenden Handlungen sollte die Befugnis dem Direktor des OPOCE übertragen werden können.

(36) In Bezug auf externe Sachverständige, die zwecks Bewertung von Vorschlägen oder sonstiger technischer Unterstützung benötigt werden, muss es möglich sein, diese aus einer Liste auszuwählen, die nach einer Aufforderung zur Interessenbekundung anhand des Kriteriums der fachlichen Leistungsfähigkeit erstellt wird.

(37) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2Haushaltswirksame Rechtsakte(Artikel 2 der Haushaltsordnung)

Die Kommission aktualisiert jedes Jahr im Haushaltsvorentwurf die Angaben zu den Rechtsakten gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung.“

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3Vorfinanzierung(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

1. In den Fällen der direkten zentralen Verwaltung, in die mehrere Partner eingebunden sind, der indirekten zentralen Verwaltung und der dezentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung findet Artikel 5a der Haushaltsordnung nur auf die Empfänger Anwendung, die die von der Kommission gezahlten Vorfinanzierungen direkt erhalten.

2. Ein Vorfinanzierungsbetrag gilt als signifikanter Betrag im Sinne von Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, wenn er 50 000 EUR übersteigt.

Bei Maßnahmen im Außenbereich gilt ein Vorfinanzierungsbetrag als signifikanter Betrag, wenn er 250 000 EUR übersteigt. Im Falle von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen gilt ein Vorfinanzierungsbetrag als signifikanter Betrag, wenn er am Ende jedes Haushaltsjahres 750 000 EUR pro Vereinbarung übersteigt und für Projekte mit einer Laufzeit von über 12 Monaten gezahlt wird.“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte zieht für die in den betreffenden Vereinbarungen festgelegten Berichtszeiträume die Zinsen aus den Vorfinanzierungsbeträgen ein, die am Ende des Haushaltsjahres 750.000 EUR pro Vereinbarung übersteigen.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte kann mindestens einmal jährlich die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einziehen, die unter den in Absatz 1 genannten Beträgen liegen; dabei berücksichtigt er die Risiken, mit denen die betreffenden Maßnahmen wegen ihrer Art und der Rahmenbedingungen der Mittelbewirtschaftung verbunden sind.

3. Der zuständige Anweisungsbefugte zieht den Betrag an Zinsen aus Vorfinanzierungen ein, der über den geschuldeten Restbetrag gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Haushaltsordnung hinausgeht.“

4. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4aBuchführung über die Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen(Artikel 5a der Haushaltsordnung)

1. Die Anweisungsbefugten tragen dafür Sorge, dass in den Finanzhilfevereinbarungen mit den Empfängern und den zwischengeschalteten Stellen vorgesehen wird, dass Vorfinanzierungsbeträge auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Beträge und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger und der zwischengeschalteten Stellen feststellbar sein, welche Beträge von der Gemeinschaft gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.“

2. In den Fällen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung schätzt der zuständige Anweisungsbefugte vor Ablauf des Haushaltsjahres die Zinsen oder gleichwertigen Erträge aus den jeweiligen Beträgen und bildet eine Rücklage in Höhe dieser Schätzung. Diese Rücklage wird buchmäßig erfasst und nach Durchführung der Vereinbarung auf der Grundlage der tatsächlich eingezogenen Beträge abgerechnet.

Bei Vorfinanzierungen, die in Ausführung ein und derselben Haushaltslinie und in Anwendung ein und desselben Basisrechtsakts an Empfänger gezahlt werden, die Gegenstand ein und desselben Gewährungsverfahrens sind, kann der Anweisungsbefugte eine mehrere Schuldner betreffende Forderungsvorausschätzung erstellen.

3. Artikel 3 und Artikel 4a stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite in der Vermögensübersicht der Jahresabschlüsse entsprechend den in Artikel 133 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsregeln nicht entgegen.“

5. In Artikel 5 Buchstabe c wird die Angabe „gemäß den Artikeln 157 und 181 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch die Angabe „gemäß den Artikeln 157 und 160a der Haushaltsordnung“ ersetzt.

6. In Artikel 7 wird folgender Absatz 1a angefügt:

„1a. Damit Währungsumrechnungen sich nicht wesentlich auf die Kofinanzierungen der Gemeinschaft auswirken, wird gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 vorgesehen, dass der Kurs für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen auf der Grundlage des für einen gegebenen Zeitraum durchschnittlichen Tagesumrechnungskurs berechnet wird.“

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

“(b) im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen eingesetzt werden können.“

(b) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem p.m. versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.“

(c) In Absatz 2 wird im ersten Satz die Angabe „Außer in dem in Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fall“ durch die Angabe „Außer in den in Artikel 160 Absatz 1a und Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fällen“ ersetzt.

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000“ durch die Angabe „Artikel xx der Verordnung (EG, Euratom) Nr. […/…] ersetzt.

(b) In Absatz 4 wird die Angabe „Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000“ durch die Angabe „Verordnung (EG, Euratom) Nr. […./….]“ ersetzt.

9. Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13aFolgekosten infolge von Zuwendungen an die Gemeinschaften(Artikel 19 der Haushaltsordnung)

Folgekosten gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Haushaltsordnung sind die von der Kommission geschätzten Kosten, die sich aus der Annahme von Zuwendungen an die Gemeinschaften ergeben.“

10. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14Netto-Saldierung(Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsanträgen, Rechnungen oder Abrechnungen abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

(a) Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;

(b) Preisnachlässe, Erstattungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen oder Zahlungsanträgen;

(c) Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen gemäß Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung.“

11. Artikel 16 wird gestrichen.

12. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17Berechnung der für Mittelübertragungen geltenden Fristen und Prozentsätze(Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 24 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen für die Beschlüsse über Mittelübertragungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung laufen ab dem Datum, an dem die Haushaltsbehörde durch das betreffende Organ von der geplanten Mittelübertragung unterrichtet wird.

2. Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 22 und Artikel 23 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

3. Für die Prozentsätze nach Artikel 22 und Artikel 23 der Haushaltsordnung wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die auf die betreffende Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig ohne vorherigen Beschluss der Haushaltsbehörde vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.“

13. In Artikel 20 wird im ersten Satz die Angabe „Artikel 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung“ durch die Angabe „Artikel 26 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

14. Absatz 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

15. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23Vorläufige Veröffentlichung des Haushalts(Artikel 29 der Haushaltsordnung)

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach der Feststellung des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Organe abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.“

16. Nach Artikel 23 wird folgendes Kapitel 7 eingefügt:

„KAPITEL 7(Kapitel 9 der Haushaltsordnung)Grundsatz der Effizienz und Wirksamkeit der Kontrolle

„Artikel 23aDefinition von Effizienz und Wirksamkeit(Artikel 30a Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

(a) Aufgabentrennung;

(b) eine angemessene Strategie für Risikomanagement und –Kontrolle, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;

(c) Vermeidung von Interessenkonflikten;

(d) angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

(e) Verfahren zur Leistungsüberwachung und zur Überwachung von Mängeln und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

(f) regelmäßige Prüfung des Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.

2. Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

(a) unter Berücksichtigung des jeweiligen Mittelverwaltungsverfahrens Umsetzung adäquater Risikomanagement- und Kontrollstrategien, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt werden, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für den Gemeinschaftshaushalt und den Nutzen der Kontrolle gewährleisten und einen Kontrollumfang vorsehen, der das Risiko auf ein annehmbares Maß beschränkt;

(b) Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

(c) rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls der Verhängung abschreckender Sanktionen;

(d) jährliche Zuverlässigkeitserklärungen auf angemessener Ebene, dass Systeme eingerichtet wurden, die eine hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten.

Artikel 23bUmsetzung(Artikel 30a Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission erläutert im Finanzbogen gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung das der Durchführung von Basisrechtsakten inhärente Risiko sowie die wichtigsten Kontrollmechanismen, die erforderlich sind, um dieses Risiko zu begrenzen und um ein Kontrollmaß zu gewährleisten, das insbesondere den Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, dem Nutzen der Kontrollen in den jeweiligen Politikbereichen und der Höhe der betreffenden Ausgabe angemessen ist.

2. Erforderlichenfalls ergänzt die Kommission unter Beachtung des betreffenden Rechtsakts die Modalitäten des Risikomanagements dahingehend, dass sie

(a) angibt, welches Maß an Kontrollen als hinreichend betrachtet wird, wenn keine wesentlichen Unregelmäßigkeiten oder Rechtswidrigkeiten festgestellt werden;

(b) die Mindestkriterien für die Auswahl der Kontrollstichprobe bestimmt und die Gründe für die Auswahl der betreffenden Stichprobe schriftlich festhält;

(c) die Auflagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kontrollen präzisiert.

3. Die Kommission berichtet über die Umsetzung der wichtigsten, von ihr eingerichteten Kontrollmechanismen in der Tätigkeitsübersicht gemäß Artikel 33 der Haushaltsordnung, aus der die Haushaltsbehörde auch Angaben zur Angemessenheit der betreffenden Kontrollen und der dafür erforderlichen Haushaltsmittel entnehmen kann.”

17. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

(a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) für jede Personalkategorie ein Stellenplan, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand zu Beginn des Jahres, in dem der Haushaltsvorentwurf vorgelegt wird, ersichtlich sind, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit;“

18. Artikel 31 wird gestrichen.

19. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(a) In der Überschrift wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a and b“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a and b“ ersetzt.

(b) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a)“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a“ ersetzt.

(c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 49 Absatz 2 Buchstabe b)“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe b“ ersetzt.

20. In der Überschrift von Artikel 33 wird die Angabe „Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c)“ durch die Angabe „Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe d“ ersetzt.

21. Dem Artikel 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

“3. Ein mutmaßlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Antragsteller, Bewerber oder Bieter Bediensteter der Gemeinschaften ist, es sei denn, dessen Teilnahme am betreffenden Verfahren wurde vorab durch seinen Dienstvorgesetzten genehmigt.“

22. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35Vorherige Kontrollen der Kommission(Artikel 53 Buchstaben b und d, Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung)

1. Beschlüsse, mit denen Einrichtungen oder Personen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung Durchführungsaufgaben übertragen werden, enthalten angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz der Vorgänge.

2. Erforderlichenfalls überprüft die Kommission diese Bestimmungen bei wesentlichen Änderungen der von diesen Einrichtungen oder Personen angewandten Verfahren oder Systeme, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung nach wie vor erfüllt sind.

3. Die betreffenden Einrichtungen oder Personen übermitteln der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle von ihr angeforderten Informationen und setzen sie unverzüglich von allen wesentlichen Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme in Kenntnis. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission gegebenenfalls in den Übertragungsverfügungen oder den mit den betreffenden Einrichtungen oder Personen geschlossenen Vereinbarungen präzisiert.

4. Die Kommission kann unter angemessener Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Verfahren der Auftragsvergabe der Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c Haushaltsordnung und Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung als mit ihren eigenen Verfahren gleichwertig anerkennen.

5. Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

6. Die unabhängige externe Prüfung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung muss von einer Prüfstelle vorgenommen werden, die mindestens unabhängig ist von der Einrichtung, der die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat.“

23. In der Überschrift von Artikel 36 wird die Angabe „Artikel 53“ durch die Angabe „Artikel 53a“ ersetzt.

24. Artikel 37 Absatz 2 wird gestrichen.

25. Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38Übertragung von Befugnissen auf einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden - Voraussetzungen und Modalitäten(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission kann folgenden Einrichtungen hoheitliche Aufgaben übertragen:

(a) internationalen öffentlichen Einrichtungen;

(b) einzelstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder einzelstaatlichen privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und dem Recht eines Mitgliedstaates, eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), eines Staates, der um Beitritt zur Europäischen Union ersucht hat, oder gegebenenfalls eines anderen Staates unterliegen.

2. Die Kommission vergewissert sich, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Wiedererlangung ihr zustehender Beträge, dass die Einrichtungen gemäß Absatz 1 hinlängliche, vorzugsweise von einer Behörde gestellte finanzielle Sicherheiten bieten.

3. Erwägt die Kommission, einer Einrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, zu übertragen, so prüft sie, inwieweit dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit entspricht.“

26. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 39Benennung von einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)“

(b) In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Auswahl dieser Einrichtungen erfolgt objektiv und transparent nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und entsprechend den von der Kommission hinsichtlich des Haushaltsvollzugs festgestellten Erfordernissen.“

(c) In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.“

(d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

“4. Die Kommission unterrichtet die Legislativbehörde jedes Jahr über die Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, denen sie Durchführungsaufgaben übertragen hat, sowie über die betreffenden Aufgaben.“

27. Folgender Artikel 39a wird eingefügt:

„Artikel 39aMit Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union beauftragte Personen(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung)

Die Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung beauftragt werden, richten angemessene Strukturen und Verfahren ein, die es ihnen ermöglichen, die Verantwortung für die von ihnen zu verwaltenden Mittel zu übernehmen. Sie haben den Status eines GASP-Sonderberaters der Kommission im Sinne von Artikel 1 und 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“

28. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 41Modalitäten der Inanspruchnahme der indirekten zentralen Mittelverwaltung(Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Haushaltsordnung)“

(b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“1. Überträgt die Kommission Einrichtungen oder Personen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Haushaltsordnung Durchführungsaufgaben, schließt sie mit ihnen eine Vereinbarung, in der im Einzelnen geregelt ist, wie die betreffenden Mittel zu verwalten sind und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist.“

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

“3. Die Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz 1 haben nicht den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten.“

29. Artikel 42 wird wie folgt geändert:

(a) In der Überschrift wird die Angabe „Artikel 53“ durch die Angabe „Artikel 53b und 53c“ ersetzt.

(b) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 53 Absatz 5 “ durch die Angabe „Artikel 53b und 53c“ ersetzt.

30. Folgender Artikel 42a wird eingefügt:

„Artikel 42aZusammenfassung der Prüfungen und Erklärungen(Artikel 53b der Haushaltsordnung)

1. Die Zusammenfassungen werden von der Koordinierungsstelle vorgelegt, die der jeweilige Mitgliedstaat für den betreffenden Ausgabenbereich benannt hat.

2. Die Zusammenfassung der Prüfungen

(a) vermittelt einen Überblick über die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen (im Agrarbereich) und die Bestätigungsvermerke der Prüfbehörden (bei Struktur- und ähnlichen Maßnahmen);

(b) wird bis zum 15. Februar des Jahres vorgelegt, das auf das Jahr folgt, in dem Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen einer Prüfung unterzogen wurden.

3. Die Zusammenfassung der Erklärungen

(a) vermittelt einen Überblick über die Zuverlässigkeitserklärungen der Zahlstellen (im Agrarbereich) und die Bescheinigungen der bescheinigenden Stellen (bei Struktur- und ähnlichen Maßnahmen);

(b) wird für Agrarausgaben sowie Struktur- und ähnliche Maßnahmen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt.“

31. Folgender Artikel 42b wird eingefügt:

„Artikel 42bBewertung der Effizienz der internen Kontrollsysteme(Artikel 53b der Haushaltsordnung)

Bei der geteilten, der dezentralen und der indirekt zentralen Mittelverwaltung und wenn die Kontrollkosten nicht dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Effizienz der internen Kontrollsysteme und gegebenenfalls für das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei den Mitgliedstaaten bzw. den Drittländern bzw. den Einrichtungen, denen Durchführungsaufgaben übertragen wurden.“

32. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„Artikel 43 Gemeinsame Verwaltung (Artikel 53d, 108a und 165 der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission vergewissert sich, dass angemessene Systeme zur Kontrolle und Prüfung der Maßnahme insgesamt vorgesehen sind.

2. Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung handelt es sich im Einzelnen um:

(a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

(b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

(c) den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

(d) die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds.

3. Bei gemeinsamer Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen gemäß den Artikeln 53d und 165 der Haushaltsordnung werden die Organisationen und die zu finanzierenden Maßnahmen in objektiver und transparenter Weise ausgewählt.

4. Unbeschadet des Artikels 35 wird in den Vereinbarungen mit internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der Haushaltsordnung insbesondere Folgendes festgeschrieben:

(a) die Definition der Maßnahme, des Projekts oder des Programms, die bzw. das in gemeinsamer Mittelverwaltung durchgeführt werden soll;

(b) die Bedingungen und Modalitäten der Durchführung dieser Vereinbarungen, insbesondere die grundsätzlichen Vorschriften über die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

(c) wie der Kommission über die Durchführung zu berichten ist;

(d) eine Bestimmung, nach der die Einrichtung, der Durchführungsaufgaben übertragen werden, verpflichtet ist, von einem Auftragsvergabe- oder einem Finanzhilfeverfahren Bewerber bzw. Antragsteller auszuschließen, die sich in einer Situation gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a, b oder e oder gemäß Artikel 94 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung befinden;

(e) wie der Finanzbeitrag der Gemeinschaft gezahlt wird, und welche Unterlagen zu diesem Zweck vorzulegen sind;

(f) unter welchen Bedingungen die Durchführung der Maßnahme, des Projekts oder des Programms beendet wird;

(g) die Modalitäten der Kontrolle der Kommission;

(h) wie Zinserträge zu verwenden sind;

(i) wie die Sichtbarkeit der Maßnahme, des Projekts oder des Programms der Gemeinschaft vor dem Hintergrund der übrigen Tätigkeiten der Organisation zu gewährleisten ist.

5. Ein Vorhaben oder ein Programm gilt als gemeinsam ausgearbeitet, wenn die Kommission und die internationale öffentliche Einrichtung gemeinsam dessen Durchführbarkeit bewerten und die Durchführungsvereinbarungen festlegen.

6. Internationale Einrichtungen, die im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung Projekte durchführen, halten sich mindestens an folgende Auflagen:

(a) Die Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots, des Verbots eines Interessenkonflikts und der Einhaltung der internationalen Normen;

(b) Finanzhilfen dürfen nicht kumuliert und nicht rückwirkend gewährt werden; sie stellen Kofinanzierungen dar und dürfen nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Empfänger einen Gewinn erzielt.

Diese Auflagen werden in den Vereinbarungen mit den internationalen Organisationen ausdrücklich festgeschrieben.“

33. In Artikel 45 Absatz 2 wird die Angabe „der Besoldungsgruppe A-1“ durch die Angabe „der Besoldungsgruppe AD16“ ersetzt.

34. In Artikel 58 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000“ durch die Angabe „Verordnung (EG, Euratom) Nr. …./….“ ersetzt.

35. Artikel 67 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung, per Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.“

36. In Artikel 72 wird die Angabe „Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (nachstehend „Statut“)“ durch die Angabe „Statut“ ersetzt.

37. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74Finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten (im Folgenden „das Gremium“) für alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten zuständig.“

38. Artikel 75 erhält folgende Fassung:

„Artikel 75Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten(Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Das Gremium wird mit finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 74 durch die Anstellungsbehörde befasst, die gemäß Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung die Stellungnahme des Gremiums einholt.

Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen.

Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 74, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium auf Grund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es das Dossier umgehend an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es das Dossier an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Dossier ersuchen.

2. Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört eine externe Persönlichkeit an, die über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.“

39. Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich von Artikel 160 Absatz 1a sowie von Artikel 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung begründet eine Forderungsvorausschätzung keine Verpflichtungsermächtigungen.“

40. Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„(f) wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung vornimmt.“

41. Artikel 84 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

“2. Ist eine Einziehung nach Absatz 1 nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser unbeschadet des Artikels 83 die Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung vor.“

42. Folgender Artikel 85b wird eingefügt:

„Artikel 85bVorrechte der Forderungen der Gemeinschaften(Artikel 73a der Haushaltsordnung)

Genießen die Steuerforderungen des Mitgliedstaates, in dem die Einziehung zwangsvollstreckt werden soll, allgemeine oder besondere Vorrechte und ist in diesem Zusammenhang eine Rangordnung je nach Steuerart vorgesehen, genießen die Forderungen der Gemeinschaft das Vorrecht, das die Mehrwertsteuerforderungen des betreffenden Mitgliedstaats genießen.

Das Vorrecht, das die Forderungen der Gemeinschaft genießen, gilt sowohl für den Schuldbetrag als auch für die Zinsen.“

43. Folgender Artikel 85c wird eingefügt:

„Artikel 85cVerjährungsfristen(Artikel 73b der Haushaltsordnung)

1. Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten beginnt an dem Tag, an dem die dem Schuldner Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b in der Belastungsanzeige mitgeteilte Frist gemäß abläuft.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

2. Die Verjährungsfrist für Forderungen der Gemeinschaften gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Organs oder eines auf Ersuchen eines Organs handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten offiziell zur Kenntnis gebracht wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber den Gemeinschaften wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und den Gemeinschaften von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger offiziell zur Kenntnis gebracht wird.

3. Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 beginnt die neue Verjährungsfrist von 5 Jahren.

4. Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem die gleichen Parteien in der gleichen Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

5. Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist gemäß Artikel 85, stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.

6. Forderungen deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.“

44. Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Verzicht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Maßgabe von Artikel 81 ausgesprochen.“

45. Artikel 93 wird gestrichen.

46. In Artikel 94 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„(f) wenn ein Organ dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes nach Maßgabe von Artikel 174a Absatz 1 der Haushaltsordnung die Anweisungsbefugnis übertragen hat.“

47. Dem Artikel 106 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6. Die Organe legen der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der Zahlungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 vor.“

48. In Artikel 115 Absatz 2 wird die Angabe „des Statuts“ durch die Angabe „des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

49. In Artikel 116 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Derjenige, der sich um die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, wird als „Bewerber“ bezeichnet.“

50. Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen es derer mindestens drei sein, vorausgesetzt, eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten erfüllt die Zuschlagskriterien.Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen mit gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenpartnerschaft begründeten Sonderfällen..In Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken rasch verändern, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der eine Halbzeitprüfung vorgenommen wird. Sind die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.“

51. Artikel 118 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gegebenenfalls weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung außerdem darauf hin, dass es sich um ein interinstitutionelles Vergabeverfahren handelt. In der Bekanntmachung werden in diesem Fall die am Vergabeverfahren beteiligten Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen angegeben.“

(b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird dem Amt für Veröffentlichungen (OPOCE) binnen folgender Fristen übermittelt:

(i) spätestens 48 Kalendertage nach Abschluss des Verfahrens, gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags; bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, können die Bekanntmachungen jedoch quartalsmäßig zusammengefasst werden; die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen (OPOCE) erfolgt dann spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende;

(ii) so rechtzeitig, dass die Bekanntmachung vor der Unterzeichnung des Vertrags, die nach Maßgabe von Artikel 158a Absatz 1 zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann, wenn es sich um Verträge oder Rahmenverträge handelt, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, und die ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurden.“

(ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Angaben zum Wert und zu den Begünstigten von Einzelverträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, werden bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht, wenn ein Einzelvertrag oder die Summe der Einzelverträge die Schwellenwerte gemäß Artikel 158 überschreitet.“

52. Artikel 123 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Beim Verhandlungsverfahren und im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.“

53. Folgender Artikel 125c wird eingefügt:

„Artikel 125cGemeinsam mit einem Mitgliedstaat durchgeführtes Vergabeverfahren(Artikel 91 der Haushaltsordnung)

Führt ein Organ ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aus, finden die auf das betreffende Organ anwendbaren Vergaberegeln Anwendung. In hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln Anwendung finden, sofern diese als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.”

54. Artikel 129 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Ausgaben unter 500 EUR erfordern kein Vergabeverfahren, die Zahlungen können auf der Grundlage von Rechnungen geleistet werden.“

55. Artikel 130 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a) die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einem nichtoffenen Verfahren und bei einem Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 127; in diesen Fällen werden diese Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannt;“

(b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„(c) und schreibt fest, dass in allen Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Kommission ist, das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;“

(ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„(d) das bei Streitigkeiten zuständige Gericht.“

(c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bewerber und Bieter außerdem Angaben zur finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit des vorgesehenen Unterauftragnehmers verlangen, insbesondere wenn ein wesentlicher Teil des Auftrags weitervergeben wird.“

56. Artikel 133 erhält folgende Fassung:

„Artikel 133Rechtswidrige Handlungen, die einen Ausschluss begründen(Artikel 93 und 114 der Haushaltsordnung)

Bei den Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung handelt es sich um

(a) Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995[9];

(b) Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind[10];

(c) Fälle von Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates[11];

(d) Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates[12].“

57. Folgender Artikel 133a wird eingefügt:

„Artikel 133aAusschlusskriterien(Artikel 93, 94, 95 und 96 der Haushaltsordnung)

1. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das zuständige Organ bei der Festlegung der Ausschlussdauer insbesondere die Schwere des Tatbestands, d.h. seine Auswirkung auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Gemeinschaften, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer seines Bestehens, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Abhilfemaßnahmen der Betreffende ergriffen hat.

2. Der Zeitraum nach Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung beträgt maximal 5 Jahre, gerechnet ab dem Tag,

(a) an dem das rechtskräftige Urteil ergangen ist, in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b oder e der Haushaltsordnung;

(b) an dem der Verstoß stattgefunden hat, oder bei anhaltendem oder wiederholtem Verstoß, dem Tag, an dem der Verstoß aufhört, in Fällen gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer nach Maßgabe von Absatz 1 auf 10 Jahre verlängert werden.

3. Solange sich ein Bewerber oder Bieter in einer Situation nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a oder d der Haushaltsordnung befindet, wird er von Auftragsvergabe- oder Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen.“

58. Artikel 134 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift von Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134Nachweise(Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung)“

(b) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen mit einem Auftragswert von höchstens 3.500 EUR (Artikel 129 Absatz 3) bzw. 10.000 EUR (Artikel 241 Absatz 1 letzter Unterabsatz, Artikel 243 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 245 Absatz 1 letzter Unterabsatz) davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen, dass die Bewerber oder Bieter sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befinden.“

(c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

“6. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers muss der Bewerber oder Bieter eine ehrenwörtliche Erklärung des vorgesehenen Unterauftragnehmers vorlegen, in der dieser erklärt, dass er sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung befindet.Hat der öffentliche Auftraggeber Bedenken in Bezug auf diese ehrenwörtliche Erklärung, verlangt er die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4. Gegebenenfalls findet auch Absatz 5 Anwendung.“

59. Folgende Artikel 134a und 134b werden eingefügt:

„Artikel 134aGemeinsame zentrale Datenbank(Artikel 95 der Haushaltsordnung)

1. Die Organe, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach einer vorgegebenen Struktur Informationen über die betreffenden Dritten, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer. Desgleichen übermitteln sie Informationen über natürliche Personen, die gegenüber einem Dritten Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und in einer der Situationen gemäß Artikel 93, 94 oder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befinden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Ausschlüsse gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung nur, wenn es sich um Aufträge handelt, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen.

Sie bestätigen der Kommission, dass diese Informationen nach Maßgabe der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zusammengestellt und übermittelt wurden und dass der betreffende Dritte über die Übermittlung der Informationen unterrichtet wurde. Sie aktualisieren gegebenenfalls die übermittelten Informationen.

2. Die Kommission stellt den von den Organen, Exekutivagenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benannten Bediensteten regelmäßig und über eine gesicherte Verbindung die validierten Informationen der Datenbank zur Verfügung; dabei beachtet sie die Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

3. Die Erfassung von Dritten in der Datenbank und ihre Löschung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten beim Rechnungsführer der Kommission schriftlich beantragt. Welcher Anweisungsbefugter dafür zuständig ist, eine Eintragung oder eine Löschung in der Datenbank zu beantragen, und welches Verfahren zu verwenden ist, wird in den internen Verwaltungsvorschriften des Organs, der Exekutivagentur oder der Einrichtung nach Artikel 185 der Haushaltsordnung festgelegt.

4. Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung prüft der für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständige Anweisungsbefugte der Kommission, dass der Dritte genau identifiziert ist und die Gründe für den Ausschluss sowie dessen Dauer angegeben sind; anschließend leitet er die Mitteilung an den Rechnungsführer der Kommission weiter, der den Eintrag in die Datenbank vornimmt.

Artikel 134bVerwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen(Artikel 96 und 114 der Haushaltsordnung)

1. Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

2. Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des vorgesehenen Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt werden.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

3. Das betreffende Organ legt die verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 133a Absatz 1 genannten Elemente fest.”

60. Artikel 140 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu vergebenden Aufträgen, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.“

61. In Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Auswahlkriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.“

62. Artikel 147 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote sind Gegenstand eines datierten Protokolls. Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses und, wenn dieser die Ausschluss- und Auswahlkriterien nicht prüfen und einstufen musste, von den Personen, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat, unterzeichnet. Es wird als Referenzdokument aufbewahrt.“

b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 von dem öffentlichen Auftraggeber gefasst, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.“

63. Artikel 149 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 149Unterrichtung der Bewerber und Bieter(Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 und 105 der Haushaltsordnung)“

(b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:„Bei Aufträgen, die die Gemeinschaftsorgane für eigene Rechnung vergeben, deren Wert nicht unter den in Artikel 158 festgesetzten Schwellenwerten liegt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, teilt der öffentliche Auftraggeber allen abgelehnten Bietern oder Bewerbern zeitgleich in einem Schreiben und per Fax oder E-Mail mit, dass ihr Angebot oder ihre Bewerbung nicht ausgewählt worden ist; dies geschieht

(a) kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Gewährungsbeschluss ergeht, oder

(b) so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach den Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten.In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.“

(ii) Unterabsatz 4 wird gestrichen.

64. Folgender Artikel 149a wird eingefügt:

„Artikel 149aUnterzeichnung des Vertrags(Artikel 100 und 105 der Haushaltsordnung)

Die Durchführung eines Vertrags beginnt erst, wenn der Vertrag unterzeichnet ist.”

65. Artikel 155 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 158 entspricht, werden in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.“

(b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.“

66. Folgender Artikel 158a wird eingefügt:

„Artikel 158aStillhaltezeit vor der Unterzeichnung des Vertrags(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

1. Vorbehaltlich Absatz 2 unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Vertrag oder Rahmenvertrag mit einem erfolgreichen Bieter erst nach zehn Kalendertagen, gerechnet ab:

(a) dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlags- und Ablehnungsbeschlüsse zeitgleich übermittelt wurden, oder

(b) dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung gemäß Artikel 118 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurde.Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder geschädigten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder andere stichhaltige Informationen, die ihm übermittelt wurden, dies rechtfertigen. Die Anträge, Bemerkungen und Informationen müssen binnen zehn Kalendertagen nach Absendung der Ablehnungs- und Zuschlagsbescheide bzw. Bekanntmachung der Zuschlagserteilung eingehen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach dem Aussetzungsbeschluss entsprechend unterrichtet.

Außer in den Fällen nach Absatz 2 sind Verträge, die vor Ablauf von zehn Kalendertagen unterzeichnet werden, nichtig.

2. In folgenden Fällen gilt die Stillhaltezeit von zehn Kalendertagen vor der Unterzeichnung des Vertrags nicht:

(a) bei offenen Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

(b) bei nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung, wenn der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, als einziger die Ausschluss- und Auswahlkriterien erfüllt, sofern den anderen Bewerbern oder Bietern gemäß Artikel 149 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Ablehnungs- oder Ausschlussgründe kurz nach den betreffenden Beschlüssen mitgeteilt worden sind;

(c) bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags und nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden;

(d) wenn äußerst dringende Gründe gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe c vorliegen.”

67. In Artikel 160 werden Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gestrichen.

68. Die folgenden Artikel 160a, 160b, 160c, 160d und 160e werden eingefügt:

„Artikel 160aMitgliedsbeiträge(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Mitgliedsbeiträge der Gemeinschaften gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Gemeinschaften Mitglied sind; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten.

Artikel 160bBeteiligungen(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke von Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung gelten folgende Definitionen:

(a) „Kapitalbeteiligung“: eine durch eine Beteiligung erlangte Eigentumsposition an einer Einrichtung oder Unternehmung, bei der sich die Rendite nach der Rentabilität der Einrichtung oder der Unternehmung bestimmt;

(b) „Aktienbeteiligung“: eine Kapitalbeteiligung an einer Einrichtung oder einer Unternehmung in Form von Aktien;

(c) „Beteiligungsinvestition“: die Bereitstellung von Kapital für den teilweisen Erwerb von Eigentum an einem Unternehmen durch einen Beteiligungskapitalgeber, wobei dieser außerdem die betriebliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben und an künftigen Gewinnen beteiligt werden kann;

(d) „Quasi-Eigenkapitalfinanzierung“: eine Finanzierungsart, die in der Regel eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft und/oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufpreis bedingt, der zur Rendite des Kapitalgebers beiträgt.

(e) „Risikoinstrument“: ein Finanzinstrument, mit dem – gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie – die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird.

Artikel 160cBesondere Bestimmungen(Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

1. Gewährt die Kommission im Rahmen der direkten zentralen Mittelverwaltung Finanzhilfen nach Artikel 108 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung, finden auf diese Finanzhilfen die Bestimmungen dieses Titels Anwendung, ausgenommen folgende Bestimmungen:

(a) das Gewinnverbot nach Artikel 165;

(b) die Kofinanzierungsauflage nach Artikel 172;

(c) bei Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften: die Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit nach Artikel 173 Absatz 4;

(d) das Erfordernis einer vorherigen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 182.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der buchmäßigen Erfassung der betreffenden Finanzhilfen, über die der Rechnungsführer nach Maßgabe der internationalen Rechnungsführungsnormen entscheidet.

2. In allen Fällen, in denen ein finanzieller Beitrag geleistet wird, trägt der zuständige Anweisungsbefugte dafür Sorge, dass mit dem Empfänger des Beitrags angemessene Zahlungs- und Kontrollmodalitäten vereinbart werden.

Artikel 160dPreise(Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke von Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b der Haushaltsordnung ist ein Preis die Auszeichnung für eine im Rahmen eines Wettbewerbs eingegangene Arbeit.

Preise werden von einer Jury vergeben, in deren Ermessen es liegt, über die Vergabe von Preisen zu entscheiden, nachdem sie ausgehend von den Teilnahmebedingungen die Qualität der Arbeiten begutachtet hat.

Die Höhe des Preises bestimmt sich nicht nach den Kosten, die dem Preisträger entstanden sind.

Die Vergabemodalitäten, die Kriterien und die Höhe des Preises sind in den Teilnahmebedingungen festgelegt.

Artikel 160eFinanzhilfevereinbarung und Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe(Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Für alle Gemeinschaftsprogramme und Maßnahmen wird im Jahresarbeitsprogramm festgelegt, ob die Finanzhilfen lediglich im Wege einer Entscheidung gewährt werden können oder auch Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein müssen.

2. Für die Wahl des Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:

- Gleichbehandlung der potenziellen Empfänger und Verbot der Diskriminierung, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit und aus geographischen Gründen;

- Kohärenz des betreffenden Instruments mit anderen Instrumenten, die im Rahmen desselben Programms oder der derselben Maßnahme der Gemeinschaft verwendet werden;

- Komplexität und Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.

3. Bei Programmen, die von mehreren Anweisungsbefugten verwaltet werden, legen diese das zu verwendende Instrument einvernehmlich fest.“

69. Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163Partnerschaften(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

1. Rahmenpartnerschaften können die Gewährung von Einzelfinanzhilfen vorsehen.

2. Eine Rahmenpartnerschaft kann geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit der Empfänger mit der Kommission zu begründen. Sie kann in einer Vereinbarung oder einer Entscheidung über eine Rahmenpartnerschaft geregelt werden.

Die Vereinbarung oder Entscheidung über eine Rahmenpartnerschaft enthält nähere Angaben zu den gemeinsamen Zielen, der Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, dem Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften dieses Titels sowie den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragspartner im Rahmen von Einzelvereinbarungen oder -entscheidungen.

Die Laufzeit dieser Partnerschaften darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenpartnerschaft begründeten Sonderfällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Vereinbarungen oder Entscheidungen über Rahmenpartnerschaften nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz oder der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

3. Die Vereinbarungen oder Entscheidungen über Rahmenpartnerschaften sind in Bezug auf das Gewährungsverfahren Finanzhilfen gleichgestellt; sie unterliegen den in Artikel 167 genannten Verfahren der vorherigen Bekanntmachung.

4. Die auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Entscheidungen über Rahmenpartnerschaften vergebenen Einzelfinanzhilfen werden nach den in den Vereinbarungen oder Entscheidungen geregelten Verfahren gewährt und unterliegen den Bestimmungen dieses Titels.

Sie werden gemäß Artikel 169 nachträglich bekannt gemacht.“

70. Artikel 164 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(i) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Finanzhilfeentscheidung oder der Finanzhilfevereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:“

(ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d) die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme und die Finanzhilfe der Gemeinschaft, d.h. den als absolute Zahl ausgedrückten Höchstbetrag, gegebenenfalls um folgende Angaben ergänzt:

(i) bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung: den maximalen Anteil der Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, der finanziert wird;

(ii) bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung: den Pauschalbetrag oder den der Finanzierung zugrunde gelegten Pauschaltarif;

(iii) sowohl um Angaben nach i) als auch um Angaben nach ii).“

(iii) Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„(f) die für alle Vereinbarungen oder Entscheidungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, beispielsweise die Tatsache, dass der Empfänger Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs unterzogen werden kann, sowie die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 169 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[13]; in den Finanzhilfevereinbarungen ist in den allgemeinen Bedingungen insbesondere

(i) festzuschreiben, dass das Gemeinschaftsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet;

(ii) das bei Streitigkeiten zuständige Gericht zu nennen;

(g) der globale Ausgabenvoranschlag.“

(iv) Folgender Buchstabe g)a wird eingefügt:

„g)a gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den förderfähigen Ausgaben der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms und/oder den Pauschalbeträgen oder den auf Pauschaltarifen beruhenden Finanzierungen gemäß Artikel 108a Absatz 1 der Haushaltsordnung;“

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Fällen nach Artikel 163 enthält die Entscheidung oder die Vereinbarung über eine Rahmenpartnerschaft die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer ii, Buchstaben f, h, i und j.

Die Einzelentscheidung oder -vereinbarung enthält die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, g und g)a und erforderlichenfalls i.“

71. In Artikel 165 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1. Für Finanzhilfeempfänger wird die Bezeichnung „Gewinn“ folgendermaßen definiert:

(a) bei Finanzhilfen für Maßnahmen: ein Überschuss der Gesamteinnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;

(b) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten: ein Überschusssaldo des Betriebsbudgets des Empfängers.

2. Pauschalbeträge und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen werden nach Maßgabe von Artikel 181 auf der Grundlage der Ausgaben oder der Ausgabenkategorie festgelegt, auf die sie sich beziehen, wobei diese Ausgaben mithilfe objektiver Daten, beispielsweise statistischer Angaben, so ermittelt werden, dass eine Gewinnerzielung prinzipiell ausgeschlossen ist. Die Kommission überprüft die betreffenden Beträge alle zwei Jahre nach dem gleichen Verfahren und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung vor.

In diesem Fall wird für jede Finanzhilfe bei der Festlegung der Beträge geprüft, dass kein Gewinn erzielt wird.

Lassen Ex-post- Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger eine Zahlung im Rahmen einer Pauschalfinanzierung oder einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen rechtsgrundlos erhalten hat, kann die Kommission einen Betrag bis zur Höhe des Pauschalbetrags oder der Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen zurückfordern und, wenn in diesem Zusammenhang eine falsche Erklärung abgegeben wurde, eine finanzielle Sanktion in Höhe von bis zu 50 % des Gesamtbetrags der fraglichen Finanzierung verhängen.

Diese Kontrollen finden unbeschadet der Überprüfung und Bescheinigung der tatsächlichen Ausgaben statt, wenn diese Überprüfung und Bescheinigung zwecks Auszahlung einer Finanzhilfe oder Teile einer kombinierten Form von Finanzhilfe, bei der ein Anteil der förderfähigen Ausgaben erstattet wird, erforderlich sind.”

72. Folgender Artikel 165a wird eingefügt:

„Artikel 165aKofinanzierung(Artikel 109 der Haushaltsordnung)

1. Kofinanzierung liegt vor, wenn ein Teil der Kosten einer Maßnahme oder der Betriebskosten einer Einrichtung vom Finanzhilfeempfänger selbst oder durch Beiträge Dritter getragen wird.

2. Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b oder c der Haushaltsordnung oder einer Mischform dieser beiden wird die Kofinanzierung ausschließlich im Zeitpunkt der Bewertung des Finanzhilfeantrags ermittelt.“

73. Artikel 166 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt alljährlich ein Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen. Die Organe nehmen dieses Arbeitsprogramm an und veröffentlichen es so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. März des betreffenden Haushaltsjahres auf ihrer Internetseite; erforderlichenfalls veröffentlichen sie es noch vor Beginn des betreffenden Haushaltsjahres.“

74. Artikel 167 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„(b) Förder-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikeln 114 und 115 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege,“

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfordert eine erneute Veröffentlichung nach den gleichen Regeln.“

75. Artikel 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d) zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind.“

(b) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„(e) im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

(f) zugunsten von Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung, oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen. Ein derartiges Vorgehen ist im Gewährungsbeschluss angemessen zu begründen.“

76. Artikel 169 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„(c) der gewährte Betrag und, außer bei einem Pauschalbetrag oder einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung, der Anteil der finanzierten Ausgaben der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms.“

(b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„3. Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

(a) Anzahl der Antragsteller des vergangenen Jahres;

(b) Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

(c) mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung der Finanzhilfe.“

77. Folgender Artikel 169a wird eingefügt:

„Artikel 169aUnterrichtung der Antragsteller(Artikel 110 der Haushaltsordnung)

Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie

(a) für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;

(b) potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;

(c) in der Zahlungsempfänger-Datei nach Artikel 64 die Daten für die Empfänger laufend aktualisiert.“

78. Dem Artikel 172 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“4. Das Kofinanzierungsprinzip gilt als beachtet, wenn im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Projekts oder Programms, das ein unteilbares Ganzes bildet, der Beitrag der Gemeinschaft dazu dient, bestimmte Verwaltungskosten eines Finanzinstituts, gegebenenfalls einschließlich einer variablen leistungsabhängigen Vergütung als Anreiz, zu decken.“

79. Folgender Artikel 172a wird eingefügt:

„Artikel 172a Förderfähige Ausgaben (Artikel 113 der Haushaltsordnung)

1. Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben, die einem Finanzhilfeempfänger entstehen und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

(a) sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Finanzhilfe,

(b) sie sind im globalen Ausgabenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen,

(c) sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, die Gegenstand der Finanzhilfevereinbarung sind, erforderlich,

(d) sie werden vom Empfänger tatsächlich getätigt, in seinen Büchern entsprechend den geltenden Buchführungsregeln erfasst und stehen nachweislich im Einklang mit den geltenden Steuer- und Sozialvorschriften,

(e) sie sind identifizierbar und überprüfbar,

(f) sie sind gerechtfertigt und angemessen und sie entsprechen dem Erfordernis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und Kosteneffizienz,

(g) ausgenommen im Fall von Prüfungen entstehen sie bei der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 und der Bestimmungen des Basisrechtsaktes kann der zuständige Anweisungsbefugte die folgenden Ausgaben für förderfähig erklären:

(a) die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung leistet;

(b) Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder anlässlich des Förderantrags oder anlässlich des Zahlungsantrags verlangt;

(c) entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann;

(d) Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;

(e) Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Beamte, insoweit diese Gehälter in Zusammenhang stehen mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde.“

80. Folgender Artikel 172b wird eingefügt:

„Artikel 172bFörderanträge(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

1. Die Modalitäten der Übermittlung der Finanzhilfeanträge werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, in welcher Form sie zu erfolgen hat. Finanzhilfeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege übermittelt werden.

die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Antragsteller zum Gewährungsverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen die Gewähr bieten,

(a) dass jeder eingereichte Antrag alle zu seiner Bewertung erforderlichen Informationen enthält;

(b) dass die Integrität der Daten sichergestellt ist;

(c) dass die Vertraulichkeit der Vorschläge gewahrt bleibt.

Zum Zwecke von Buchstabe c prüft der zuständige Anweisungsbefugte den Inhalt der Anträge erst, nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann verlangen, dass elektronisch übermittelte Anträge mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates versehen werden.

2. Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung der Anträge, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verwendeten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Anträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge müssen Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten.

3. Bei Einreichung mittels eines Schreibens kann der Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

(a) Versand per Post oder Kurierdienst; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt werden, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;

(b) Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Antragsteller oder einen Vertreter; hierfür muss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Dienststelle genannt werden, bei der die Anträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.“

81. Artikel 173 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Das dem Antrag beigefügte Maßnahmen- bzw. Betriebsbudget muss unter Berücksichtigung etwaiger Wechselkursschwankungen in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommenden Ausgaben ausweisen.“

82. Artikel 174 erhält folgende Fassung:

„Artikel 174Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Die Antragsteller bescheinigen ehrenwörtlich, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 93 Absatz 1 oder Artikel 94 der Haushaltsordnung befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse Nachweise nach Artikel 134 anfordern. Die Antragsteller müssen diese Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.“

83. Folgender Artikel 174a wird eingefügt:

„Artikel 174aAntragsteller, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Im Falle eines Antragstellers, der, wie in Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehen, keine Rechtspersönlichkeit besitzt, muss der Vertreter dieses Antragstellers nachweisen, dass er befugt ist, in dessen Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und finanzielle Garantien bieten, die denen gleichwertig sind, die juristische Personen bieten.“

84. Artikel 175 erhält folgende Fassung:

„Artikel 175Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler gemacht oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, werden nach Maßgabe des Artikels 134a anteilig zum Wert der betreffenden Finanzhilfen finanzielle und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt.

Derartige finanzielle und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.“

85. Folgender Artikel 175a wird eingefügt:

„Artikel 175aZulassungskriterien(Artikel 114 der Haushaltsordnung)

1. Die Zulassungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben.

2. Die Zulassungskriterien bestimmen die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie tragen den Zielen der Maßnahme Rechnung und stehen im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot.“

86. Folgender Artikel 175b wird eingefügt:

„Artikel 175bFinanzhilfen von sehr geringem Wert(Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Sehr geringe Finanzhilfen sind Finanzhilfen, die 3 500 EUR nicht übersteigen.“

87. Dem Artikel 176 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte Bedenken hinsichtlich der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, fordert er sie auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.“

88. Artikel 178 wird wie folgt geändert:

(a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a. Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt sind.Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so wird nur für die Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.Jeder Antragsteller, dessen Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhält einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung.Jede Verfahrensstufe muss klar von den vorhergehenden Stufen getrennt sein.Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.“

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Der Bewertungsausschuss bzw. gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen für die zusammen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersuchen, insbesondere wenn diese offensichtliche Fehler enthalten.“

Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.“

89. Artikel 180 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(a) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a) bei maßnahmenbezogenen Finanzhilfen ab einem Wert von 750.000 EUR, wenn sich alle Zahlungsanträge zusammen auf mindestens 325.000 EUR belaufen.”

(b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„(d) Empfänger mehrerer Finanzhilfen, die unabhängige, hinsichtlich der Kontrollsysteme und der Methoden zur Vorbereitung der Anträge gleichwertige Garantien bietende Prüfbescheinigungen vorgelegt haben.”

90. Folgender Artikel 180a wird eingefügt:

„Artikel 180aFormen der Finanzhilfen(Artikel 108a der Haushaltsordnung)

1. Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden auf der Grundlage der förderfähigen Ausgaben berechnet. Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben, die dem Empfänger tatsächlich entstehen und vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Finanzhilfeantrag beigefügt und in die Finanzhilfevereinbarung oder –entscheidung aufgenommen wird.

2. Pauschalbeträge gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung dienen nach Maßgabe der Vereinbarung der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme oder für den jährlichen Betrieb einer Empfängereinrichtung erforderlich sind, und werden anhand von Schätzungen ermittelt.

3. Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erfolgen bei bestimmten Arten von Ausgaben, die vorab unter Anwendung eines zuvor festgelegten Prozentsatzes gemäß Artikel 181 Absatz 4 oder unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden.“

91. Artikel 181 erhält folgende Fassung:

„Artikel 181Pauschalfinanzierung and Pauschaltarife(Artikel 108a der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission kann im Wege einer Entscheidung den Rückgriff auf folgende Finanzierungsformen genehmigen:

(a) einen oder mehrere Pauschalbeträge in Höhe von bis zu 25 000 EUR zur Deckung einer oder mehrerer Kategorien förderfähiger Ausgaben;

(b) Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen, insbesondere auf der Grundlage der Tabelle im Anhang zum Statut oder auf der Grundlage der jedes Jahr von der Kommission festgelegten Tagegelder für Dienstreisen und Erstattungssätze für Übernachtungskosten.

Die Kommission legt in ihrer Entscheidung den maximalen Betrag derartiger Finanzierungsformen für jede Finanzhilfe oder für jede Kategorie von Finanzhilfe fest.

2. Gegebenenfalls wird die Möglichkeit von Pauschalbeträgen von über 25 000 EUR in Basisrechtsakten vorgesehen; in diesem Fall werden in diesen Basisrechtsakten die Gewährungsbedingungen und die Höchstbeträge geregelt.

Die Kommission passt die betreffenden Beträge alle zwei Jahre anhand objektiver Daten, z.B. statistischer Angaben, gemäß Absatz 165 Absatz 2 an.

3. Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung kann vorsehen, dass die indirekten Ausgaben des Empfängers bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme in Form einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen finanziert werden können, sofern der Empfänger nicht eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für seine Betriebskosten erhält. Die Obergrenze von 7 % kann mit einer entsprechend begründeten Entscheidung der Kommission überschritten werden.

4. Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung enthält alle Bestimmungen, die es erlauben zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Zahlung eines Pauschalbetrags oder die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen erfüllt sind.“

92. Artikel 184 erhält folgende Fassung:

„Artikel 184Aufträge zur Durchführung der Maßnahme(Artikel 120 der Haushaltsordnung)

1. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Lieferauftrags, so erteilt der Empfänger der Finanzhilfe dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei trägt er dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.

2. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Lieferauftrags im Wert von über 60.000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten. Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Gemeinschaft an den Gesamtausgaben für die Maßnahme und dem Risiko. Sie sind in der Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung festgelegt.“

93. Folgender Artikel 184a wird eingefügt:

„Artikel 184aFörderung Dritter durch einen Finanzhilfeempfänger(Artikel 120 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Sofern in den Bedingungen nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung die zu erreichenden Ziele oder Ergebnisse hinreichend genau festgelegt sind, gilt der Ermessensspielraum als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfeentscheidung bzw. –vereinbarung außerdem folgendes festgeschrieben ist:

(a) der Mindest- und Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;

(b) eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen.

2. Für die Zwecke von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beträgt der Höchstbetrag der Förderung, die Dritten von einem Finanzhilfeempfänger gewährt werden kann, 100 000 EUR, wobei jeder einzelne Dritte höchstens 10 000 EUR enthalten kann.“

94. Dem Artikel 185 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ist ein von den Übersichten über den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung gesondertes Dokument.“

95. In Artikel 187 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

96. In Artikel 207 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

97. In Artikel 209 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

98. In Artikel 210 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

99. In Artikel 219 Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie“ durch die Wörter „des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)“ ersetzt.

100. In Artikel 225 wird die Angabe „Artikel 185“ durch die Angabe „Artikel 121“ ersetzt.

101. Die Überschrift von Titel I des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„ Titel I (Titel II der Haushaltsordnung) Strukturfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Fischereifonds und Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“

102. In Artikel 228 werden die Wörter „für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds“ durch die Wörter „für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds und den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums “ ersetzt.

103. Dem Artikel 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 1a werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.“

104. In Artikel 232 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 164 Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 56“ ersetzt.

105. Artikel 232 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„(a) Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung;

„(b) Aussetzung oder Kündigung der Finanzierungsvereinbarung durch die Kommission, wenn die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung nicht mehr erfüllt sind;“

(b) In Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 53 Absatz 5“ durch die Angabe „Artikel 53c“ ersetzt.

(c) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d) die Finanzkorrekturverfahren nach Artikel 53c der Haushaltsordnung, die in Artikel 42 präzisiert sind, insbesondere der Rückgriff auf die Einziehung im Wege der Aufrechnung, wenn die Maßnahme voll und ganz dezentral verwaltet wird.“

106. Folgender Artikel 233a wird eingefügt:

„Artikel 233a Automatische Aufhebung von Mittelbindungen (Artikel 166 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

1. Bei der Berechnung der gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende gebundene Mittel nicht berücksichtigt:

(i) gebundene Mittel, für die eine Ausgabenerklärung abgegeben, die Zahlung jedoch von der Kommission zum 31. Dezember des Jahres n+4 unterbrochen oder ausgesetzt wurde;

(ii) gebundene Mittel, für die aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des Programms erheblich behindert haben, keine Zahlung oder Ausgabenerklärung erfolgen konnte. Einzelstaatliche Behörden, die Gründe höherer Gewalt anführen, müssen den Nachweis erbringen, dass die Durchführung des Programms ganz oder teilweise dadurch direkt behindert wurden.

2. Die Kommission unterrichtet die Empfängerländer und die betreffenden Behörden rechtzeitig, wenn es zu einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen kommen könnte. Sie teilt ihnen den fraglichen Betrag mit, wie er sich aus den ihr vorliegenden Angaben errechnet. Die Empfängerdrittländer verfügen über zwei Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Kommission unterrichtet werden, um den Betrag zu billigen oder Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission hebt die Mittelbindungen binnen neun Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a und b der Haushaltsordnung automatisch auf.

3. Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den betreffenden Programmen für das besagte Haushaltsjahr um den Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Das Empfängerland legt einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, in dem der Kürzungsbetrag auf die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen aufgeteilt ist. Geschieht dies nicht, reduziert die Kommission die Beträge für die einzelnen Prioritäten und gegebenenfalls Maßnahmen anteilig.“

107. Artikel 237 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Artikel 118 bis 121, mit Ausnahme der Definition, Artikel 122 Absätze 3 und 4, Artikel 123, 126 bis 129, Artikel 131 Absätze 3 bis 6, Artikel 139 Absatz 2, Artikel 140 bis 146, Artikel 148 sowie Artikel 151, 152 und 158a finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern nach Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.“

(b) Absatz 3 wird gestrichen.

108. Artikel 240 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„3. Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die nach wie vor für geheim erklärt werden müssen oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung nicht zweckmäßig erscheint.“

109. Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 10.000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

110. In Artikel 242 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„(h) bei Aufträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlands es gebietet.“

111. Artikel 243 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„(c) Aufträge im Wert von unter 60 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2.

(b) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:„Aufträge im Wert von bis zu 10 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

112. In Artikel 244 Absatz 1 werden folgende Buchstaben f, g und h angefügt:

„(f) bei Aufträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlands es gebietet.

(g) bei Aufträgen für auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Waren;

(h) wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;“

113. Artikel 245 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Aufträge im Wert von bis zu 10 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.“

114. In Artikel 246 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„(e) bei Aufträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerdrittlands es gebietet.“

115. Artikel 253 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„(e) wenn es im Interesse der Gemeinschaft liegt, einziger Geldgeber für eine Maßnahme zu sein, und insbesondere wenn die Öffentlichkeitswirkung einer Gemeinschaftsmaßnahme sichergestellt werden soll.“

(b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe e werden die Gründe in der Finanzierungsentscheidung der Kommission genannt.“

116. Artikel 258 erhält folgende Fassung:

„Artikel 258Übertragung von Befugnissen an interinstitutionelle Ämter durch die Organe(Artikel 171 und 174a der Haushaltsordnung)

Die Zuständigkeit für die Mittelbindungen liegt bei jedem Organ. Die Organe können den Direktoren der betreffenden Ämter alle weiteren Handlungen übertragen, insbesondere das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, die Feststellung von Ausgaben, die Bewilligung von Zahlungen und die Ausführung von Einnahmen; sie legen die Grenzen und Bedingungen dieser Befugnisübertragung fest.“

117. Folgender Artikel 258a wird eingefügt:

„Artikel 258aSondervorschriften für das Amt für amtliche Veröffentlichungen(Artikel 171 und 174a der Haushaltsordnung)

In Bezug auf das Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) entscheidet jedes Organ über seine Veröffentlichungspolitik.

Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme wiedereingesetzt.“

118. Artikel 261 wird gestrichen.

119. Im Zweiten Teil wird folgender Titel VI eingefügt:

„T itel VI (Titel VII der Haushaltsordnung) Sachverständige“

120. Folgender Artikel 265a wird eingefügt:

„Artikel 265aExterne Sachverständige(Artikel 179a der Haushaltsordnung)

1. Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a können externe Sachverständige im Verfahren nach Absatz 2 für Aufgaben ausgewählt werden, die insbesondere die Bewertung von Vorschlägen und Leistungen der technischen Unterstützung umfassen.

2. Für die Erstellung einer Liste von Sachverständigen wird zwecks maximaler Publizität bei den potenziellen Bewerbern insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der Website des betreffenden Organs eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Liste ist höchstens drei Jahre ab dem Tag gültig, an dem die Aufforderung veröffentlicht wurde.

Während der Geltungsdauer der Liste, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen Bewerbungen einreichen.

3. Externe Sachverständige, die sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 93 der der Haushaltsordnung befinden, werden nicht in die Liste nach Absatz 2 aufgenommen.

4. Aus der Liste gemäß Absatz 2 werden unter Beachtung des Diskriminierungsverbots, des Gebots der Gleichbehandlung und des Verbots eines Interessenkonflikts die Sachverständigen ausgewählt, die in der Lage sind, die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen.“

121. Artikel 269 erhält folgende Fassung:

„Artikel 269Dezentrale Verwaltung von Heranführungshilfen(Artikel 53c der Haushaltsordnung)

Im Rahmen der Heranführungshilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89[14] des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 555/2000[15] des Rates berühren die Vorschriften über die vorherige Kontrolle gemäß Artikel 35 nicht die dezentrale Mittelverwaltung, die bereits mit den betreffenden Kandidatenländern besteht.“

122. Folgender Artikel 269a wird eingefügt:

„Artikel 269aÜbergangsbestimmungen(Artikel 30a und 95 der Haushaltsordnung)

Die Artikel 23a, 23b und 134a gelten ab 1. Januar 2009.“

123. Artikel 271 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

“1. Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 175b, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 festgelegten Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

[1] KOM(2006) 213.

[2] SEK(2005) 1244.

[3] KOM(2006) 9.

[4] Empfehlung 86/198/EGKS (ABl. L 144 vom 29.5.1986, S. 40), angenommen infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Mai 1983 in der Rs. 168/82, Slg.1983, S. 1681.

[5] KOM(2006) 195.

[6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. […/…] (ABl. L […] vom […], S. […]).

[7] ABl. L […] vom […] S. […].

[8] ABl. L […] vom […] S. […].

[9] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

[10] ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

[11] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

[12] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

[13] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[14] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

[15] ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.

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