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Document 52006PC0914

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    /* KOM/2006/0914 endg. - COD 2006/0302 */

    52006PC0914

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0914 endg. - COD 2006/0302 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 22.12.2006

    KOM(2006) 914 endgültig

    2006/0302 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    (von der Kommission vorgelegt)

    2006/0302 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen sind.

    (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

    (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[7] zum Beschluss 2006/512/EG müssen bereits angenommene Rechtsakte nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2002/96/EG.

    (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anhänge anzupassen und Bestimmungen für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben anzunehmen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/96/EG und die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

    (5) Die Richtlinie 2002/96/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Da es sich bei den an der Richtlinie 2002/96/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 14 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2) Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Kommission legt die erforderlichen Einzelheiten für die Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 14 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission unterbreitet diese Maßnahme bis zum 13. August 2004."

    (3) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 13

    Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

    Die Kommission erlässt die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten), sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 14 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände."

    (4) Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

    (5) In Anhang II erhält Punkt 4 folgende Fassung:

    "4. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen."

    Artikel 2

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. C […] vom […], S. […].

    [4] …

    [5] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24-39.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    [7] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S 1.

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