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Document 52006PC0627
Proposal for a Council Decision on the position to be adopted by the Communities and its Member States within the Cooperation Council established by the Partnership and Cooperation Agreement establishing a partnership between the European Communities and its Member States, of the one part, and Armenia, of the other part, with regard to the adoption of a Recommendation on the implementation of the EU-Armenia Action Plan
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien
/* KOM/2006/0627 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien /* KOM/2006/0627 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 25.10.2006 KOM(2006) 627 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Zuge des Abschlusses der Beitrittsverhandlungen mit den zehn neuen Mitgliedstaaten verlieh der Europäische Rat von Kopenhagen 2002 der Überzeugung Ausdruck, dass die Erweiterung auch eine wichtige Chance biete, die Beziehungen zu den Nachbarländern auf der Grundlage gemeinsamer Werte auszubauen, und erklärte, dass die Europäische Union weiterhin fest entschlossen sei, neue Trennlinien in Europa zu vermeiden sowie Stabilität und Wohlstand innerhalb der erweiterten EU und über die neuen Außengrenzen hinweg zu fördern. Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ vom März 2003[1] die Aufstellung von Aktionsplänen mit Partnerländern vor. Am 16. Juni 2003 begrüßte der Rat diese Mitteilung und forderte die Kommission auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter Aktionspläne für alle entsprechenden Länder vorzuschlagen und dabei mit der Ukraine, Moldau und den südlichen Mittelmeerpartnern, mit denen bereits Assoziationsabkommen geschlossen wurden, den Anfang zu machen. Am 14. Juni 2004 begrüßte der Rat die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik – Strategiepapier“[2]. Der Rat begrüßte ferner den Vorschlag der Kommission, die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) im Wege von gemeinsam mit den jeweiligen Nachbarländern aufgestellten Aktionsplänen zu verfolgen, und forderte die Kommission auf, ihm Vorschläge für entsprechende Aktionspläne zu unterbreiten. Der Rat legte außerdem fest, wie die Umsetzung solcher Aktionspläne vorangebracht und überwacht werden sollte. In ihrer Mitteilung vom Dezember 2004[3] legte die Kommission dem Rat ein erstes Paket von Vorschlägen für Aktionspläne zur Genehmigung vor. Sie übermittelte die Länderberichte für Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Libanon in ihrer Mitteilung vom März 2005[4] an den Rat und empfahl die Aufnahme von Verhandlungen zur Erstellung von Aktionsplänen für diese Länder. Auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 begrüßte der Rat die Entscheidung, Aktionspläne für die genannten Länder auszuarbeiten. In enger Abstimmung mit der Präsidentschaft und dem Hohen Vertreter in Fragen der politischen Zusammenarbeit und der GASP führte die Kommission Sondierungsgespräche mit Armenien, in deren Rahmen sich die beiden Seiten auf einen Entwurf für den Aktionsplan verständigten. Er deckt einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Seine Umsetzung wird zur Erfüllung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beitragen und zunehmend engeren Beziehungen zu Armenien förderlich sein, so dass ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration und eine Vertiefung der politischen Zusammenarbeit erreicht werden können. Die Umsetzung des Aktionsplans wird die Angleichung der armenischen Rechtsvorschriften, Normen und Standards an diejenigen der Europäischen Union deutlich voranbringen. Der Aktionsplan ist ein vielseitiges Instrument für die wirtschaftliche und politische Zusammenarbeit, mit dem die Umsetzung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehenen Verpflichtungen und Ziele weiter vorangetrieben werden soll. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004, wonach die Aktionspläne vom Rat genehmigt und anschließend vom jeweiligen Assoziations- oder Kooperationsrat gebilligt werden, fügt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten im Kooperationsrat EU-Armenien im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans im Anhang bei. Die Kommission ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates anzunehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission 1999/602/EG, EBKS, Euratom vom 31.5.1999[5] über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits, gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. (2) Die Vertragsparteien beabsichtigen, sich auf einen Aktionsplan EU – Armenien zu einigen, der die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens durch konkrete Maßnahmen unterstützen wird, die mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Abkommens ausgearbeitet und vereinbart wurden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt, den die Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten in dem durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien vertreten wird, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf der Empfehlung des Kooperationsrats. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf EMPFEHLUNG zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Armenien Der Kooperationsrat EU-Armenien - gestützt auf das Partnerschaft- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Armenien andererseits (im Folgenden „Partnerschafts- und Kooperationsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 78, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Gemäß Artikel 78 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen. 2. Gemäß Artikel 95 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. 3. Die Vertragsparteien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens haben sich auf den Wortlaut des Aktionsplans EU-Armenien geeinigt. 4. Der Aktionsplan EU-Armenien wird die Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens durch konkrete Maßnahmen unterstützen, die von den Vertragsparteien ausgearbeitet und vereinbart wurden und die die Richtung für die Umsetzung in der Praxis vorgeben. 5. Der Aktionsplan erfüllt einen doppelten Zweck, da er sowohl konkrete Schritte zur Erfüllung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegten Verpflichtungen der Vertragsparteien enthält, als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Armenien bietet, der gemäß den Zielen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zu einem bedeutenden Maß an wirtschaftlicher Integration wie auch zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll - EMPFIEHLT: Einziger Artikel Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den im Anhang beigefügten Aktionsplan EU-Armenien umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ausgerichtet ist. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident ANHANG ENP-AKTIONSPLAN EU-ARMENIEN 1. EINLEITUNG Die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 hat die EU politisch, geografisch und wirtschaftlich von Grund auf verändert und die politische und wirtschaftliche Interdependenz zwischen der EU und Armenien verstärkt. Sie bietet der EU und Armenien die Chance, ihre Beziehungen über eine bloße Zusammenarbeit hinaus zu intensivieren, so dass ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration und eine Vertiefung der politischen Zusammenarbeit erreicht werden können. Die Europäische Union und Armenien sind entschlossen, die Gelegenheit für eine Verbesserung ihrer Beziehungen und für eine Steigerung von Stabilität, Sicherheit und Wohlfahrt zu nutzen. Dem Ansatz liegen die Aspekte Partnerschaft, gemeinsame Verantwortung und Differenzierung zugrunde. Mit ihrer Nachbarschaftspolitik setzt sich die Europäische Union ehrgeizige Ziele, die sich auf das Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und die wirksame Umsetzung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen stützen. An Armenien geht das Angebot, seine politischen, sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen mit der EU zu intensivieren, die regionale und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu vertiefen und Verantwortung bei der Konfliktprävention und Konfliktbeilegung zu übernehmen. Wie ambitioniert die Gestaltung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien sein wird, hängt davon ab, wie stark sich Armenien für die gemeinsamen Werte engagiert und inwiefern das Land in der Lage ist, die gemeinsam vereinbarten Prioritäten unter Einhaltung der internationalen und der europäischen Normen und Grundsätze umzusetzen. Das Tempo, in dem sich die Beziehungen weiterentwickeln, wird voll und ganz von den Anstrengungen Armeniens und den sich daraus ergebenden konkreten Ergebnissen abhängen. Der Aktionsplan ist die erste Phase in diesem Prozess. Der Aktionsplan EU-Armenien ist ein politisches Papier, das die strategischen Ziele der Zusammenarbeit zwischen Armenien und der EU enthält. Er deckt einen Zeitraum von fünf Jahren ab. Die Umsetzung des Plans trägt dazu bei, die Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) zu verwirklichen, schafft Bindungen in neuen Bereichen und bringt Armenien seinem Ziel näher, stärker in die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen der EU integriert zu werden. Die Durchführung des Aktionsplans wird die Angleichung der Rechtsvorschriften, Normen und Standards Armeniens an jene der Europäischen Union erheblich voranbringen. In dieser Hinsicht schafft der Plan solide Voraussetzungen für die weitere wirtschaftliche Integration auf der Grundlage der Annahme und Umsetzung wirtschafts- und handelsbezogener Regeln und Vorschriften und damit für eine Zunahme von Handel, Investitionen und Wachstum. Darüber hinaus wird der Plan dazu beitragen, dass Strategien und Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, zur Armutsminderung und zum Umweltschutz konzipiert und umgesetzt werden können und auf diese Weise das langfristige Ziel einer nachhaltigen Entwicklung näher rückt. Armenien und die Europäische Union werden bei der Umsetzung des vorliegenden Aktionsplans eng zusammenarbeiten. Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für den Südkaukasus wird gemäß seinem Auftrag die zuständigen Stellen bei der Umsetzung dieses Aktionsplans unterstützen. Die Europäische Union nimmt die von Armenien geäußerten Erwartungen in Bezug auf Europa zur Kenntnis und wird die armenische Regierung bei der Sensibilisierung der Bevölkerung für die EU unterstützen. Hierzu wird sie unter anderem ein europäisches Informationszentrum in Eriwan errichten und die Regierung bei der Erstellung einer Strategie zur Information über die europäische Integration unterstützen. 2. NEUE PARTNERSCHAFTSPERSPEKTIVEN Die Europäische Nachbarschaftspolitik eröffnet neue Partnerschaftsperspektiven: - die Aussicht, über die Zusammenarbeit hinaus zu einem erheblichen Maß an Integration zu gelangen, was eine Teilnahme am EU-Binnenmarkt und die Möglichkeit einschließt, dass Armenien nach und nach an wichtigen Elementen der Politik und Programme der EU teilnehmen kann; - eine Ausweitung und Vertiefung der politischen Zusammenarbeit durch Weiterentwicklung der Mechanismen des politischen Dialogs; - weiterhin festes Engagement der EU, mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten und in enger Abstimmung mit der OSZE zur Beilegung des Bergkarabach-Konflikts beizutragen. Die EU ist bereit zu prüfen, wie sie ihren Beitrag zur Konfliktlösung und - nach Beilegung des Konflikts - zum Wiederaufbau verstärken kann; - die Vertiefung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. Die Chance zur Annäherung des Wirtschaftsrechts, zur gegenseitigen Öffnung der Volkswirtschaften und zum kontinuierlichen Abbau von zollfremden Handelshemmnissen, was Investitionen, Export und Wachstum ankurbeln wird; - verstärkte finanzielle Unterstützung: Für die im vorliegenden Aktionsplan genannten Aktionen stellt die EU Armenien eine Finanzhilfe zur Verfügung. Darüber hinaus schlägt die Kommission zu diesem Zweck ein neues Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) vor, das den wesentlichen Teil der EU-Finanzhilfe umfasst und Aspekte der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit abdeckt. Ferner schlägt die Kommission vor, ab 2007 das Mandat der EIB auf Armenien auszudehnen; - die Möglichkeit einer allmählichen Öffnung bestimmter Gemeinschaftsprogramme bzw. der verstärkten Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Bildung, Umwelt, Technik und Wissenschaft; - technische Hilfe und Twinning als Unterstützung bei der Erfüllung von EU-Normen und -Standards sowie gezielte Beratung und Unterstützung bei der Rechtsangleichung, z. B. durch TAIEX; - Aufnahme eines mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehenden Dialogs zwischen der Europäischen Union und Armenien über Fragen im Zusammenhang mit dem Personenverkehr, einschließlich der Rückübernahme und der Ausstellung von Visa. Je nach dem, wie die Ziele dieses Aktionsplans verwirklicht werden und wie sich die Beziehungen zwischen der EU und Armenien allgemein entwickeln, wird zu gegebener Zeit die Möglichkeit neuer vertraglichen Beziehungen in Erwägung gezogen. 3. PRIORITÄRE AKTIONEN Dieser Aktionsplan enthält ein umfassendes Paket mit Prioritäten für Bereiche, die unter das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen fallen und über dieses hinausgehen. All diese Prioritäten sind wichtig, doch sollte folgende Bereiche und speziellen Aktionen vorrangig behandelt werden: Vorrangiger Bereich 1: Stärkung demokratischer Strukturen, der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich Justizreform, und Bekämpfung von Betrug und Korruption Spezielle Maßnahmen: - Gewähr, dass die Verfassungsreform, die eine bessere Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Judikative und eine funktionierende lokale Selbstverwaltung sicherstellen soll, ordnungsgemäß abgewickelt wird; - Ausbau des Amtes des Menschenrechtsbeauftragten gemäß den auf der Entschließung 48/124 der UN-Vollversammlung vom Dezember 1993 beruhenden Pariser Prinzipien; - Änderung des Wahlgesetzes und bessere Wahlabwicklung gemäß den Empfehlungen der OSZE bzw. des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Venedig-Kommission des Europarats, um sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen für Wahlen vollständig den OSZE-Verpflichtungen und anderen internationalen Regeln für demokratische Wahlen entsprechen (im Jahr 2006); - nach der Verfassungsreform (in Bezug auf Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Judikative) Erarbeitung bzw. Anpassung der Gesetze, die den Status von Richtern, das Justizwesen und den Justizrat entsprechend regeln (im Jahr 2006); - nach der Verfassungsreform (in Bezug auf Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Judikative) Erarbeitung bzw. Anpassung der Gesetze für die Staatsanwaltschaft, um die Verfahren zu verbessern, die die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten sowie deren Befugnisse gewährleisten (im Jahr 2006); - Gewährleistung der Unabhängigkeit des Justizrats von Legislative und Exekutive, dessen Funktion als Garant der Unabhängigkeit der Judikative und dessen Rolle als einzige und letzte Instanz in Fragen, die die Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten betreffen (im Jahr 2006); - Verbesserung des Rechtssystems und vor allem der kostenlosen Rechtshilfe durch Verbesserung und Stärkung des Anwaltwesens und durch Einrichtung einer Ausbildungsstätte, die Jungjuristen Berufspraxis vermittelt; - Einrichtung von Verwaltungsgerichten; - Prüfung, welche Fortschritte bei der Durchführung der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung durch Anwendung des entsprechenden Aktionsplans erzielt wurden, und Gewährleistung der aktiven Mitwirkung der Zivilgesellschaft und Unternehmensvertreter an dieser Prüfung (im Jahr 2006); - Bewertung des Prozesses der Einrichtung und Herausbildung eines öffentlichen Dienstes und Gewährleistung dessen ständiger Verbesserung im Einklang mit europäischen Normen und Standards (im Jahr 2006). Vorrangiger Bereich 2: Stärkere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechend den internationalen Verpflichtungen Armeniens (PKA, Europarat, OSZE, VN) Spezielle Maßnahmen: - Gewährleistung der Unabhängigkeit der Medien durch Stärkung der unabhängigen Aufsichtsbehörde für öffentliche und private Sender, die für die Vergabe von Rundfunklizenzen und die Senderaufsicht zuständig ist; - weitere Verbesserung des Versammlungs- und Demonstrationsrechts, um eine echte Versammlungsfreiheit entsprechend internationaler Verpflichtungen und den Empfehlungen des Europarates und der OSZE zu erreichen; - Gewährleistung des Schutzes des Rechts auf Privateigentum; - Verbesserung der Haftbedingungen durch weitere Reform des Strafvollzugs entsprechend den Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT); - Abschaffung von Folter, anderen Formen der Misshandlung und Korruption und Schaffung eines besseren Vertrauensverhältnisses zwischen Polizei und Gesellschaft durch eine enge Zusammenarbeit mit der OSZE und dem Europarat bei der Polizeireform; - Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsinstitutionen, um sicherzustellen, dass Armenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der überarbeiteten europäischen Sozialcharta nachkommt; - Vorbereitung des Beitritts zur Europäischen Ordnung für soziale Sicherheit, ihrem Protokoll und ihrer revidierten Fassung. Vorrangiger Bereich 3: Förderung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung, stärkere Armutsminderung und engerer sozialer Zusammenhalt als Beitrag zum langfristigen Ziel der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich Umweltschutz Spezielle Maßnahmen: - Wahrung der makroökonomischen Stabilität durch eine umsichtige Währungs- und Finanzpolitik in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen; - weiterer Abbau von Steuerrückständen; - Weiterverfolgung der geltenden Strategie zur Armutsminderung als politischer Rahmen für ein mittelfristiges Wirtschaftswachstum, das den Armen zugute kommt, und eine gerechte Wohlstandsverteilung, die den Bedürfnissen des Landes entspricht; - weitere Verbesserungen in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Infrastruktur, Wasserressourcen, soziales Netz und Bildung als weitere Maßnahme der Armutsbekämpfung; - Fortsetzung der Reformbemühungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit und Sozialschutz; - Stärkung der Verwaltungskapazität der Arbeitsämter, der Gewerbeaufsichtsämter und der für soziale Dienste zuständigen Stellen, namentlich auf regionaler Ebene; - Fortführung von Projekten im Bereich des Schutzes der Rechte von Kindern; - Fortsetzung der Reform des Gesundheitswesens; - weitere Reformanstrengungen in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und Weiter- bzw. Erwachsenenbildung (zur Förderung der Entwicklung der Humanressourcen als eine der Hauptstützen der Regierungsstrategie zur Armutsminderung); - Verbesserung der Statistiken durch bessere Verwaltungsregister auf lokaler Ebene, damit die Strategie zur Armutsminderung besser überwacht werden kann; - Stärkung der Verwaltungsstrukturen und –verfahren, um eine strategische Planung von Umweltangelegenheiten und die Koordinierung der Beteiligten sicherzustellen. Vorrangiger Bereich 4: Weitere Verbesserung des Investitionsklimas und Stärkung des vom Privatsektor getragenen Wachstums Spezielle Maßnahmen: - Aufstellung und Durchführung eines umfassenden Programms zur Verbesserung des Geschäftsklimas, insbesondere durch Verbesserung der Bedingungen für die Unternehmensgründung, die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, die Registrierung von Eigentum, das Erlangen von Krediten, den Investorenschutz, die Durchsetzung von Verträgen und Firmenschließungen; - weitere Modernisierung und Vereinfachung der Steuerverwaltung, um das Steuerwesen einfacher, kohärenter und zuverlässiger zu machen und das Korruptionsrisiko und die Schattenwirtschaft zurückzudrängen; Festlegung der notwendigen Verwaltungsstrukturen und –verfahren, einschließlich einer Steuerkontrollstrategie, Methoden der Wirtschaftsprüfung und –ermittlung, Zusammenarbeit mit den Steuerzahlern zur Steigerung der Steuermoral und Wirksamkeit der Steuererhebung; Ermittlung des Bedarfs an Finanz-, Human-, Logistik- und IT-Ressourcen; - weitere Entwicklung des Netzes bilateraler Abkommen zwischen Armenien und den EU-Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, einschließlich Verbesserung der Transparenz und Informationsaustausch im Einklang mit internationalen Normen; - Stärkung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Zollverwaltung, damit die Zollbestimmungen, -verfahren und –sätze transparenter werden, die Bestimmungen für die Ermittlung des Zollwerts korrekt angewendet und die Grundsätze der risikoabhängigen Zollkontrollen und der nachträglichen Kontrollen beachtet werden; Sicherstellung einer hinreichenden Zahl interner und externer Laborexperten und ausreichender operativer Kapazitäten im IT-Bereich für die Zollverwaltung; - Umsetzung eines Ethikkodex für den Zoll; - Einführung eines Systems zur Gewährleistung der regelmäßigen Konsultation/Information der Wirtschaftsbeteiligten über die Ein- und Ausfuhrbestimmungen und -verfahren. Vorrangiger Bereich 5: Weitere Konvergenz des Wirtschaftsrechts und der Verwaltungspraxis Spezielle Maßnahmen: - Schrittweise Umsetzung des nationalen Programms für die Durchführung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (Beginn 2006, Langzeitprojekt); - Erlass von Rechtsvorschriften, die Schlichtungsverfahren nach internationalen Standards als alternative Lösung für die Streitbeilegung im Handel sicherstellen. Vorrangiger Bereich 6: Aufstellung einer Energiestrategie, einschließlich der vorgezogenen Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor Spezielle Maßnahmen: - Annahme (2007) einer umfassenden Energiestrategie, die zunehmend mit den energiepolitischen Zielen der EU konvergiert, und Beginn der Umsetzung. Die Strategie sollte auf die Entwicklung und Modernisierung des Energiesektors sowie auf die Nutzung moderner energieeffizienter Technologien und die Beschleunigung der Reform des Sektors einschließlich eines frühen Stilllegungstermins für das Kernkraftwerk Medzamor abzielen. Sie sollte den Konsequenzen einer vorgezogenen Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor Rechnung tragen und ein vernünftiges Maß an Versorgungssicherheit im Energiesektor gewährleisten. Hierzu gehören die Diversifizierung der Energiequellen in Bezug auf die Transportwege und Energieträger und die Erschließung eigener Quellen, einschließlich Wasserkraft, sowie Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energieträger. Außerdem sollte die Strategie für Transparenz bei den Verfahren und Maßnahmen im Energiesektor sorgen; - Annahme einer Strategie für die Bewirtschaftung von radioaktivem Abfall; - weitere Zusammenarbeit mit dem Ziel der baldigen Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor; - Erarbeitung und Annahme legaler und technischer Maßnahmen einschließlich eines Stilllegungsplans mit Zeitplänen und Kostenschätzungen für jede zur Stilllegung des KKW Medzamor erforderliche Maßnahmen (Beginn 2006, Abschluss 2007); - Fortsetzung der Zusammenarbeit am Standort des KKW Medzamor als Beitrag zur Betriebssicherheit bis zur Stilllegung sowie weitere Unterstützung der armenischen Nuklearaufsichtsbehörde, um deren Unabhängigkeit und technische Kompetenz sicherzustellen; - tatsächliche Einrichtung des für die Durchführung des vorgenannten Stilllegungsplans erforderlichen KKW-Stilllegungsfonds im Jahr 2006 und Zuweisung angemessener Mittel (ab 2006); - Fortsetzung der Gespräche über die Stilllegung und Bewältigung der Folgen einer vorgezogenen Stilllegung von Medzamor, sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten und den Ersatz durch Grundlastkapazität. Vorrangiger Bereich 7: Beitrag zu einer friedlichen Lösung des Bergkarabach-Konflikts Spezielle Maßnahmen: - Intensivierung der diplomatischen Bemühungen, einschließlich durch den EU-Sonderbeauftragten, und weitere Unterstützung für eine friedliche Lösung des Bergkarabach-Konflikts; - intensivere politische Unterstützung der von der Minsk-Gruppe der OSZE unternommenen Bemühungen zur Konfliktbeilegung nach internationalen Normen und Grundsätzen unter Beachtung des Grundsatzes des Selbstbestimmungsrechtes von Völkern; - Förderung von direkten Kontakten; - Intensivierung des EU-Dialogs mit den Beteiligten, um die Verhandlungen über eine politische Einigung zu beschleunigen. Vorrangiger Bereich 8: Verstärkte Anstrengungen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit Spezielle Maßnahmen: - Zusammen mit den Nachbarländern Fortsetzung der Bemühungen, regionale Konflikte und damit zusammenhängende Fragen zu lösen und die Versöhnung zu fördern, - stärkere Beteiligung an Initiativen der regionalen Zusammenarbeit im Südkaukasus, z. B. in den Bereichen Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Energie, Bildung, Grenzverwaltung, Verkehr und Verkehrswege sowie Zusammenarbeit in Parlamentskreisen, um die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen zu unterstützen; - Fortsetzung der Zusammenarbeit im Energie- und Verkehrssektor im Rahmen der Initiative der Zusammenarbeit zwischen der EU, den Anrainerstaaten des Schwarzen und des Kaspischen Meers und den daran angrenzenden Ländern; - stärkere Beteiligung Armeniens an regionalen Initiativen der Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung im Südkaukasus, einschließlich durch EU-finanzierte Regionalhilfeinitiativen wie den Aktionsplan zur Bekämpfung des Drogenhandels im Südkaukasus (SCAD); - Unterstützung des kaukasischen regionalen Umweltzentrums bei der Verwirklichung seines Ziels, die Zusammenarbeit zwischen Regierungs- und Nichtregierungsakteuren in der Region zu fördern, und stärkere Beteiligung an der Arbeit des Zentrums; - Stärkung der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion und zwischen der Schwarzmeer- und der Ostseeregion. Die Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion umfasst auch die engere regionale Wirtschaftszusammenarbeit durch das fortgesetzte Engagement im Rahmen der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC); - Verstärkung des Jugendaustauschs und der Jugendkooperation zwischen den drei Ländern im Südkaukasus, namentlich durch EU-Programme und –Initiativen. Die mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen eingesetzten Gremien überwachen die Fortschritte, die im Hinblick auf diese Prioritäten erzielt werden, und die Europäische Kommission legt einen Halbzeitbericht über diese Fortschritte vor. Auf Grundlage dieser Bewertung prüft die EU zusammen mit Armenien den Inhalt des Aktionsplans und beschließt über dessen Anpassung und Verlängerung. Nach fünf Jahren legt die Kommission einen zweiten Bericht vor, auf dessen Grundlage Beschlüsse über die nächsten Schritte beim Ausbau der bilateralen Beziehungen und auch über etwaige neue vertragliche Bindungen gefasst werden können. 4. ALLGEMEINE ZIELE UND MASSNAHMEN Die nachstehenden Maßnahmen ergänzen in vielen Fällen die vorstehend aufgeführten vorrangigen Aktionen. 4.1. Politischer Dialog und Reformen 4.1.1. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten Stabilisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Institutionen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit garantieren Stärkung demokratischer Institutionen - – Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, einschließlich der Kapazitäten von Kommunen und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes entsprechend europäischen Standards und Sicherstellung der Anwendung der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung; - – Stärkung des Pluralismus in der Politik durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und Rechtssetzungsinstanzen in Armenien und in der EU; - – Aufstellung klarer, transparenter Regeln über die Parteienfinanzierung. Reform der Justiz - Weitere Verbesserung der Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Beamten, die im Gerichtswesen, der Verwaltung des Justizministeriums, bei der Polizei und in Strafvollzugsanstalten tätig sind, insbesondere im Hinblick auf Menschenrechtsfragen und die internationale Zusammenarbeit der Justizbehörden; - Einrichtung eines wirksamen Systems für die ständige Weiterbildung von Richtern; - Einrichtung einer Schulungsanstalt für Bewerber für Richterposten und Einstellung von hoch qualifiziertem Justizpersonal; - Steigerung der Transparenz und Berechenbarkeit von gerichtlichen Akten namentlich durch die Schaffung eines wirksamen Systems der Veröffentlichung solcher Akte; - Bessere Ausbildung von Staatsanwälten, Verwaltungskräften sowie Beamten des Justizministeriums, der Polizei und von Strafvollzugsanstalten namentlich im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte; - Einführung eines modernen Justizverwaltungssystems; - Anhebung der staatlichen Finanzierung der Gerichte auf ein angemessenes Niveau; - wirksamere Durchführung von gerichtlichen Akten durch Einsatz alternativer (Dienst-)Stellen für deren Durchsetzung. Bessere Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft; - Sicherstellung der Ratifizierung und Anwendung des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; - weitere Anstrengungen zur Wahrung der Rechte der Gewerkschaften und zur Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen im Einklang mit den europäischen Standards und den einschlägigen IAO-Übereinkommen; - Sicherstellung der Wahrung der Rechte nationaler Minderheiten; - Fortsetzung der Anstrengungen zur Gleichstellung von Männern und Frauen in Gesellschaft und Wirtschaft durch Anwendung des verabschiedeten nationalen Plans zur Verbesserung des Status von Frauen und zur Stärkung ihrer Rolle in der Gesellschaft. Reform des öffentlichen Dienstes - Einrichtung einheitlicher, transparenter Verfahren für die Einstellung von Beamten und Entwicklung von Anreizen zur Förderung der Beamtenintegrität durch eine Vergütung nach Leistung. Förderung besserer, kohärenter politischer Verfahren im Bereich des öffentlichen Dienstes und Stärkung der Verwaltungskapazität; - Förderung eines leistungsbasierten Besoldungssystems für Beamte und Einführung eines sinnvollen Systems der Leistungsbewertung; - Unterstützung bei der Verbesserung der Tätigkeit und Institutionen des öffentlichen Dienstes (Stellenausschreibung bzw. Bewerberauswahl, Beurteilung, Pässe des öffentlichen Dienstes usw.) und deren Anpassung an europäische Standards; - Verbesserung der Bildungs- und Berufsbildungsprogramme für Beamte (namentlich in den Bereichen Informatik- und Managementkenntnisse, Fremdsprachen, Verhaltenskodex usw.) nach europäischen Standards; - Schaffung eines Koordinierungsnetzes zwischen den einschlägigen Behörden des öffentlichen Dienstes der EU-Mitgliedstaaten und Armeniens, um die Harmonisierung der Rechtssetzung (und anderer damit verbundener Tätigkeiten) und den Austausch von bewährten Verfahren und Daten sicherzustellen. Korruptionsbekämpfung - Sicherstellung der angemessenen Verfolgung und Verurteilung von Bestechung und Korruptionsstraftaten, bessere Möglichkeiten der Berufung gegen Verwaltungsentscheidungen unter Berücksichtigung der Schaffung von Verwaltungsgerichten im Jahr 2006 im Anschluss an die Unterzeichnung des UN-Übereinkommens gegen Korruption im Mai 2005; - Gewährleistung der Übereinstimmung des Strafgesetzbuchs (insbesondere der Definition von Bestechung und Korruptionsstraftaten) mit internationalen Standards (UN-Übereinkommen über Korruption, Strafrechtsübereinkommen und Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption) sowie, nach seiner Ratifizierung, mit dem Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, damit eine angemessene Strafverfolgung und Verurteilung gesichert sind; - Anwendung und Durchsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption innerhalb der Rechtsvollzugsbehörden (Polizei, Grenzpolizei und Justiz), einschließlich der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für Staatsanwälte und Richter und der Anwendung des europäischen Kodex der Polizeiethik, den das Ministerkomitee des Europarats am 19. September 2001 angenommen hat; - Gewährleistung der wirksamen Kontrolle der Angaben zu Vermögen und Einkommen von hochrangigen Beamten durch Änderung des einschlägigen Gesetzes, damit bei falschen Angaben Strafen verhängt werden können; - Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarats; - Schaffung der Möglichkeit, gegen Verwaltungsakte auf allen Ebenen Rechtsmittel einzulegen, unter anderem durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten im Jahr 2006; - Anhebung der Richtergehälter auf ein Niveau, das es Richtern ermöglicht, ihrem Dienst in Würde nachzukommen, um die Korruption zu verringern; - Einführung von Verfahren zur Anwendung des Ethikkodes für Richter und Staatsanwälte, einschließlich Einführung eines wirksamen Systems, mit dem überwacht werden kann, ob die Richter und Staatsanwälte sich an den Ethikkodex halten. 4.1.2. Zusammenarbeit in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Konfliktprävention und Krisenmanagement Stärkung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik - Fortsetzung und Entwicklung des politischen Dialogs zwischen der EU und Armenien über regionale und internationale Fragen, auch im Rahmen von Europarat, OSZE und Vereinten Nationen, sowie über die Durchführung der europäischen Sicherheitsstrategie; - Entwicklung der Zusammenarbeit bei Sanktionen der EU, einschließlich Waffenembargos; - Intensivierung des politischen Dialogs und regelmäßigen Informationsaustauschs über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP); - die EU kann Armenien in Einzelfällen auffordern, sich dem EU-Standpunkt zu regionalen und internationalen Fragen anzuschließen; - Initiierung des Beitritts zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; - Durchführung der notwendigen Gesetzes- und Verfassungsänderungen, um das Statut anzuwenden; - Kampf gegen internationale Kriminalität im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Wahrung der Integrität des Römischen Statuts. Ausbau der Zusammenarbeit bei der Beseitigung gemeinsamer Sicherheitsrisiken (u. a. Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und illegale Waffenausfuhren). - Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW), ihrer Trägermittel sowie ballistischer Flugkörper, unter anderem durch Umsetzung der Resolution 1540/04 des UN-Sicherheitsrats, und vollständige Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen und deren Umsetzung auf nationaler Ebene, sowie Förderung des Beitritts zu anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen und Ausfuhrkontrollregelungen und deren Umsetzung; - in diesem Zusammenhang, Fortsetzung des laufenden Dialogs über eine gemeinsame Nichtverbreitungspolitik durch Verstärkung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Forschern in der EU und in Armenien, die Wissenschaftlern und Ingenieuren, die früher an Massenvernichtungsmassen mitgearbeitet haben, helfen, ihr Können und Wissen im Rahmen des internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (ISTC) für zivile und nachhaltige Zwecke einzusetzen; - weiterer Ausbau der Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Material, das der Herstellung von Massenvernichtungswaffen dient; - Zusammenarbeit bei der Entwicklung wirksamer nationaler Kontrollsysteme zur Überwachung der Ausfuhr und Durchfuhr von MVW-relevanten Gütern, einschließlich der Kontrolle von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck auf die Endnutzung als MVW sowie der Entwicklung wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrbestimmungen; - Verbesserung der Koordinierung auf dem Gebiet der Nichtverbreitung von MVW und Prüfung spezieller Bedrohungen der regionalen Sicherheit durch MVW sowie der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit, um diesen Bedrohungen zu begegnen; - Zusammenarbeit bei der Anwendung der Bestimmungen des OSZE-Papiers über Kleinwaffen und Leichtwaffen, des OSZE-Papiers über Lagerbestände konventioneller Munition und des OSZE-Leitfadens für bewährte Praktiken betreffend Kleinwaffen und Leichtwaffen; - Verbesserung der armenischen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren; - sobald die Voraussetzungen gegeben sind, Beitritt zum 1997 in Ottawa abgeschlossenen internationalen Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung. Vermehrte Anstrengungen und engere Zusammenarbeit beim Kampf gegen Terror - Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus; - Zusammenarbeit zur Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen im multilateralen Kampf gegen den Terrorismus, u. a. durch Umsetzung der Resolutionen 1373/01, 1267/99, 1566/04 und 1624/05 des UN-Sicherheitsrates sowie durch Ratifizierung und Durchführung aller einschlägigen UN-Übereinkommen (u. a. des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus); - Vorbereitungen zur Errichtung eines Systems für den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Justiz- und Vollzugsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Armeniens; - Anwendung der in den FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus genannten Standards; - Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte beim Kampf gegen Terror. 4.1.3. Regionale Zusammenarbeit Beteiligung an regionalen Kooperationsinitiativen - Ausbau von neuen Kooperationsbereichen im Südkaukasus, auch durch die EU-finanzierten Regionalhilfeinitiativen, die in dem jeweiligen Abschnitt dieses Aktionsplans (Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Energie, Verkehr, Bildung, Grenzverwaltung, Parlamentswesen) genannt sind; - Ausbau der Zusammenarbeit im Südkaukasus in verschiedenen Bereichen des zivilen Krisenmanagements sowie des Schutzes vor Erdbeben und anderen Naturkatastrophen zwecks Erfahrungs- und Informationsaustausch; - weitere Teilnahme an der Parlamentsinitiative im Südkaukasus, um im Südkaukasus ein völlig parlamentarisches Verfahren zu erreichen; - Förderung und Unterstützung direkter Kontakte auf allen Ebenen; - Prüfung der Möglichkeiten, im Südkaukasus ein Kooperationsmodell wie Euregio einzuführen. 4.2. Beitrag zu einer friedlichen Lösung des Bergkarabach-Konflikts Förderung intensiver Bemühungen um eine friedliche Lösung des Bergkarabach-Konflikts - Intensivere politische Unterstützung der von der Minsk-Gruppe der OSZE unternommenen Bemühungen zur Konfliktbeilegung nach internationalen Normen und Grundsätzen unter Beachtung des Grundsatzes des Selbstbestimmungsrechtes von Völkern; - Prüfung von Möglichkeiten, EU-Unterstützung für humanitäre und Minenräumungsinitiativen zu leisten; - Förderung von Maßnahmen, um Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen zu helfen; - Förderung der aktiven Mitwirkung in der Zivilgesellschaft; - engere Zusammenarbeit in diesen und anderen Fragen, damit zusammen mit dem Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus eine Lösung für den Konflikt gefunden werden kann. 4.3. Wirtschafts- und Sozialreform, Armutsminderung und nachhaltige Entwicklung Stärkung der Wirtschaftsentwicklung - Fortsetzung der Reformen im Bereich der Verwaltung öffentlicher Finanzen, einschließlich einer besseren finanzpolitischen Information und der Aufstellung eines Plans für öffentliche Investitionen, um die strategische Planung von Kapitalausgaben zu verbessern; - Fortsetzung der Modernisierung des öffentlichen Sektors, damit Armenien allen Bürgern einen besseren Zugang zu Basisdiensten gewähren kann. Fortschritte bei der Armutsbekämpfung - Einführung wirksamer Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Armutsminderung, um die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Menschen deutlich zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Dies umfasst auch nachhaltige, allen Bürgern zugängliche Bildungs-, Gesundheits- und Sozialdienstsysteme; - stärkere Sensibilisierung für das Strategiedokument zur Armutsbekämpfung auf Ebene der Kommunalverwaltung, in Wirtschaftskreisen, im Nationalparlament und bei anderen Entscheidungsträgern; - Einführung eines nachhaltigen Rentensystems entsprechend dem „Drei-Säulen-Modell“; - besondere Verbesserung der Wohlfahrt der schwächsten Gruppen. Steigerung der landwirtschaftlichen Entwicklung und Erzeugung - Weiterverfolgung der Reformstrategie für den Agrarsektor durch die erforderliche strukturelle, institutionelle, rechtliche und administrative Hilfestellung, um die ländliche Entwicklung und die Erzeugung von Qualitätsprodukten (lokale Erzeugnisse, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus, geografische Angaben usw.) sowie die Diversifizierung der Tätigkeiten zu fördern, den Zugang zu Ausfuhrmärkten zu vereinfachen und die Armut zu verringern; - Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen, die den Zugang zu Kreditfazilitäten verbessern, um private Investitionen im Agrarsektor zu fördern; - Entwicklung und Einführung eines Agrarstützungssystem, das den WTO-Regeln entspricht und das bestehende System der Mehrwertsteuervorteile ersetzt; - Entwicklung der Forstindustrie (Bewirtschaftung, Schutz, Pflege und Sanierung von Wäldern, ausgewogene und nachhaltige Nutzung von Waldressourcen); Verwirklichung einer besser funktionierenden Marktwirtschaft und Stärkung des Wirtschaftswachstums durch Strukturreformen - Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Förderung von Finanzvermittlungsdiensten durch Anwendung des Strategiepapiers zur Armutsbekämpfung (u. a. durch Aktionspläne, die nach Anhörung von Vertretern des Privatsektors aufgestellt werden). Förderung der nachhaltigen Entwicklung - Aufstellung einer nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung; - Schaffung der Verwaltungsstrukturen und –verfahren zur Gewährleistung einer strategischen Planung der nachhaltigen Entwicklung und der Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren; - Maßnahmen zur besseren Berücksichtigung von Umweltbelangen in anderen Politikbereichen. 4.4. Reformen in den Bereichen Handel, Markt und Rechtsvorschriften 4.4.1. Warenverkehr Handelsbeziehungen Verbesserung der Handelsbeziehungen und des Warenverkehrs - Ausbau des bilateralen Handels zwischen der EU und Armenien durch Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der PKA-Verpflichtungen Armeniens; - Überwachung der Beachtung der WTO-Vorschriften im Rahmen der geltenden WTO-Regeln und Verfahren; - Ausbau der Personalschulung und des Aufbaus von Kapazitäten in Bezug auf internationale Handelsbeziehungen; - Ergreifung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass Armenien die Vorteile aus dem allgemeinen Präferenzsystem besser nutzen kann, und damit Verbesserung der Ausfuhrleistung Armeniens; - die EU und Armenien werden gemeinsam mögliche Wege prüfen, wie sich die bilateralen Handelsbeziehungen weiter ausbauen lassen. Dazu gehört auch ein etwaiges Freihandelsabkommen zwischen der EU und Armenien. Die Kommission wird zu diesem Zweck eine Durchführbarkeitsstudie vornehmen, die sich auch mit Aspekten des regionalen Handels und der wirtschaftlichen Integration befasst. Zoll - Fortsetzung der Harmonisierung und Vereinfachung des Zollrechts, einschließlich des Sekundärrechts im Zollbereich; - Stärkung der Zollkontrolle zur Bekämpfung des Handels mit gefälschten oder nachgeahmten Waren; - engere Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen Behörden, einschließlich der Grenzbehörden; - Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien im Bereich der auf Selektivität beruhenden Zollkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit von Waren, die ein- bzw. ausgeführt werden oder sich auf der Durchfuhr befinden; - Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien bei der Festlegung von Zertifizierungsnormen für Import-, Export- und Transitunternehmen auf der Grundlage der bewährtesten EU-Verfahren. Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren (in der EU harmonisierte Bereiche) Annäherung an die gemeinschaftliche und die internationale Rechts- und Verwaltungspraxis im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung (in der EU harmonisierte Bereiche) - Gemeinsame Auswahl vorrangiger Industriesektoren für eine mögliche Rechtsangleichung (und deren mögliche Einbeziehung in ein Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte, sofern alle Bedingungen akzeptiert und erfüllt werden), diesbezügliche Konsultationen mit Herstellern und Exporteuren. Weitere Anstrengungen zur vollständigen Übersetzung der EU-Normen ins Armenische; - Harmonisierung der notwendigen Rechtsvorschriften mit den technischen EU-Vorschriften in den vorrangigen Sektoren; - Stärkung der Einrichtungen, die für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Messwesen und Marktaufsicht zuständig sind; möglichst weitgehende Einbindung dieser Einrichtungen in gemeinschaftliche und internationale Strukturen; - Vereinfachung der Verfahren der Konformitätsbewertung gewerblicher Erzeugnisse, um eine Zertifizierungspflicht von Erzeugnissen mit geringem Risiko und Mehrfachtests zu vermeiden; - Aufbau von Kapazitäten zur Marktaufsicht auf der Grundlage bewährter Verfahren der EU-Mitgliedstaaten; - Prüfung der Möglichkeit des freien Zugangs zur EU-Normendatenbank. Beschränkungen und Verwaltungsvereinfachung (in der EU nicht harmonisierte Bereiche) - Analytische Durchsicht der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, Diskriminierungen und Beschränkungen gegenüber importierten Waren zu ermitteln und schrittweise abzuschaffen; - Benennung einer zentralen Anlaufstelle zur Erleichterung des Informationsflusses und der Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten. Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes Verbesserung der Lebensmittelsicherheit zum Schutz der Verbraucher und Erleichterung des Handels durch Reform und Modernisierung des Gesundheits- und Pflanzenschutzes - Weitere Anstrengungen zwecks vollständiger Anwendung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und aktive Beteiligung in einschlägigen internationalen Gremien (Weltorganisation für Tiergesundheit, OIE, Codex Alimentarius); - Austausch von Informationen über und Prüfung von Bereichen, in denen eine Konvergenz mit den EU-Verfahren bei Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes möglich ist (z. B. Politik, Recht, Ausbau von Einrichtungen wie Laboratorien, Durchführungsverfahren); - als mittelfristiges Ziel Aufstellung einer Liste mit Maßnahmen zur schrittweisen Übernahme der allgemeinen Lebensmittelsicherheitsgrundsätze und -vorschriften der EU (z. B. Verordnung (EG) Nr. 178/2002); Systeme zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung); Start der Angleichung der armenischen Vorschriften in diesem Bereich; - Erfüllung der EU-Anforderungen für die Tiergesundheit und die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse (vgl. die allgemeinen Leitlinien für Drittlandsbehörden: „General Guidance for third country authorities on the procedures to be followed when importing live animals and animal products into the European Union”, GD SANCO/FVO Oktober 2003); - Bemühungen um eine Anbindung an das EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. 4.4.2. Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht und Dienstleistungen Niederlassungsfreiheit und Gesellschaftsrecht Vollständige Umsetzung der PKA-Verpflichtungen nach Titel IV Kapitel II (Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften) und Titel VI Artikel 47 (Investitionsförderung und Investitionsschutz) - Gewährleistung der uneingeschränkten Anwendung der Stillhalteklausel, wonach sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen zu vermeiden, dass sich die Bedingungen für die Niederlassung von Unternehmen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des PKA verschlechtern; - Ausbau der Verwaltungskapazität des armenischen Entwicklungsamtes und Gewährleistung, dass dieses reibungslos funktioniert; - Übernahme der Grundprinzipien für Gesellschaftsrecht, Buchführung und Rechnungsprüfung gemäß den einschlägigen internationalen und gemeinschaftlichen Regeln und Standards und Gewährleistung ihrer effektiven Anwendung; - Verbesserung der Kohärenz und Berechenbarkeit der Tätigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden, die für die Überwachung der Umsetzung des Gesellschaftsrechts und der einschlägigen Investitionsbedingungen zuständig sind; - Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des staatlichen Unternehmensregisters und Veröffentlichung bestimmter Informationen (wie in der EU üblich), z. B. über die Unternehmensstruktur und finanzielle Einzelheiten, im armenischen Staatsanzeiger; - Modernisierung und tatsächliche Anwendung der Rechtsvorschriften über die Unternehmensführung; - stärkere Offenlegung von Unternehmensangaben und höhere Anforderungen an die Rechnungsprüfung; - Verbesserung des Konkursrechts und Sicherstellung seiner wirksamen Anwendung, vor allem durch mehr Verfahrenstransparenz. Dienstleistungen Schrittweiser Abbau von Beschränkungen, damit sich der Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und Armenien in bestimmten Sektoren im Einklang mit den PKA-Verpflichtungen nach Titel IV Kapitel III (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr) allmählich entwickeln kann. - Vollendung der Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften durch Armenien, um Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs zu ermitteln und zu beseitigen; - Schaffung und Gewährleistung des wirksamen Einsatzes geeigneter Verwaltungsstrukturen, einschließlich einer zentralen Koordinierungsstelle, zur Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs. Finanzdienstleistungen - Beachtung der Empfehlungen des Programms zur Beurteilung des Finanzsektors (FSAP) des IWF vom 25. Mai 2005; - Verbesserung des Rahmens für die Finanzdienstaufsicht und gleichwertige Überwachung wie in der EU; - Einsetzung unabhängiger Aufsichtsbehörden und Gewährleistung deren effektiven Einsatzes im Einklang mit international anerkannten Standards; - Aufbau eines Versicherungsmarktes gemäß EU-Standards. 4.4.3. Kapitalverkehr und laufende Zahlungen Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der PKA-Verpflichtungen nach Titel IV Kapitel V Artikel 41 (Laufende Zahlungen und Kapital) - Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs in Zusammenhang mit Direktinvestitionen durch Unternehmen und mit anderen Investitionen, die entsprechend den Niederlassungsvorschriften (Titel IV Kapitel II des PKA) getätigt werden; - Gewährleistung des Schutzes derartiger Auslandsinvestitionen und der Liquidierung und Rückführung von Kapital und Erträgen. 4.4.4. Freizügigkeit, einschließlich Freizügigkeit von Arbeitskräften Vollständige Umsetzung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des PKA (Arbeitsbedingungen) - Uneingeschränkte Erfüllung der Klausel, dass nach besten Kräften sicherzustellen ist, dass Wanderarbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden. 4.4.5. Sonstige wichtige Bereiche Steuern - Weitere Durchführung von IWF-Empfehlungen und Annahme einer einheitlichen Steuerordnung; - Entwicklung des Steuersystems in Armenien im Einklang mit allgemeinen gemeinschaftlichen und internationalen Grundsätzen; - Aufnahme eines Dialogs über die Grundsätze des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, um Armenien bei der Einbindung in den Binnenmarkt eine faire Behandlung zusichern zu können. Wettbewerbspolitik Konvergenz mit den EU-Wettbewerbsregeln gemäß Titel V Artikel 43 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens - Prüfung der Möglichkeit, uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf die von Armenien gewährten staatlichen Beihilfen zu gewähren, insbesondere durch (i) die Aufstellung eines Verzeichnisses sämtlicher Beihilfegeber und (ii) die Schaffung eines nationalen Systems zur zentralen Erfassung aller Informationen über die in Armenien gewährten staatlichen Beihilfen zwecks Erstellung von Jahresberichten über die Beträge, Arten und Empfänger der Beihilfen. Kartellpolitik und Politik der Überwachung staatlicher Beihilfen - Steigerung der Verwaltungskapazität und der Unabhängigkeit des Staatsausschusses für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs; - Ausstattung des Wettbewerbsamtes mit rechtlichen Befugnissen, darunter dem Recht an Ort und Stelle Kontrollen vorzunehmen. Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum - Herstellung der vollständigen Übereinstimmung der Rechtsvorschriften über geistiges und gewerbliches Eigentum mit den PKA-Verpflichtungen und den TRIPS-Anforderungen und deren tatsächliche Durchsetzung; - Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Justiz, damit gewährleistet ist, dass die Rechteinhaber Zugang zur Justiz haben und dass Sanktionen tatsächlich verhängt werden; - Konsolidierung der einschlägigen institutionellen Strukturen sowie der für gewerbliche Rechte, Urheberrechtsschutz und Verwertungsgesellschaften zuständigen Ämter; Ausweitung der Zusammenarbeit mit Behörden und Industrieverbänden aus Drittländern; - Bereitstellung höherer Mittel für die Rechtsdurchsetzung und die Justiz; - Verbesserung der Durchsetzung aller in Artikel 42 Absatz 2 des PKA vorgesehenen einschlägigen Übereinkommen; - Ausbau der Zusammenarbeit zwischen armenischen und gemeinschaftlichen Vollzugsbehörden im Kampf gegen Kriminalität im Bereich des geistigen Eigentums. Öffentliches Auftragswesen Schaffung der Voraussetzungen für eine offene, wettbewerbliche Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 48 des PKA, insbesondere im Wege von Ausschreibungen, und weitere Reformen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Gewährleistung der Anwendung der Gesetze über das (öffentliche) Auftragswesen; - Gewährleistung der Vereinbarkeit des Beschaffungsrechts mit den EU-Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen und dessen Grundsätzen: Transparenz, Bereitstellung von Informationen, Zugang zu Rechtsmitteln, Kenntnisse und Schulung der Vergabebehörden und der Geschäftswelt und Einschränkung von Ausnahmen; - Überprüfung der geltenden Verfahren der staatlichen Vergabestelle und Ausbau ihrer Verwaltungskapazität; - Durchführung der Strategie zur Einführung eines elektronischen Auftragsvergabesystems in Armenien; - Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Statistik Annahme von Statistikmethoden, die vollständig europäischen Standards entsprechen, und Modernisierung des nationalen Statistikdienstes der Republik Armenien - Erarbeitung einer Entwicklungsstrategie für die Harmonisierung mit Gemeinschaftsstandards in den wichtigen Statistikbereichen aufgrund einer Globalbewertung des armenischen Statistiksystems durch EU-Sachverständige sowie kurz- und mittelfristig Durchführung dieser Strategie; - Verbesserung der Qualität und des Erfassungsumfangs des Handelsregister; - Vorbereitung und Durchführung einer Landwirtschaftszählung gemäß den FAO-Richtlinien. Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und damit zusammenhängende Themen Effiziente Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen - Förderung des Aufbaus angemessener Verwaltungskapazitäten, um Betrug und andere Unregelmäßigkeiten, die zu Lasten der Mittel aus innerstaatlichen oder internationalen Quellen gehen, wirksam zu verhindern und zu bekämpfen, einschließlich der Schaffung funktionsfähiger Strukturen, an denen alle einschlägigen nationalen Stellen beteiligt sind; - Verbesserung der Verwaltung und Transparenz der öffentlichen Finanzen, u. a. durch die Anwendung des Finanzplanungssystems der zweiten Generation und des Reformprogramms für die Rechnungsführung im öffentlichen Sektor, und Entwicklung und Einführung eines integrierten Informationssystems für die öffentliche Finanzverwaltung einschließlich staatlicher gemeinnütziger Einrichtungen; - Gewährleistung einer effektiven Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Organen und -Gremien bei Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel. Interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor - In enger Zusammenarbeit mit dem IWF und der Weltbank Einführung eines für den gesamten öffentlichen Sektor geltenden Systems zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage der Rechenschaftspflicht der mittelbewirtschaftenden Stellen, das international vereinbarten Normen (IFAC, IIA und INTOSAI) und Methoden entspricht und in seiner Funktion von internen Audit unabhängig ist; - Durchführung der von der armenischen Regierung beschlossenen Reform des Systems der internen Rechnungsprüfung, durch die u. a. im öffentlichen Sektor Armeniens ein Rahmenwerk für das interne Audit nach internationalen Standards (IFAC, IIA, INTOSAI) geschaffen werden soll. Externe Rechnungsprüfung - Weitere Stärkung der Kontrollkammer (Unabhängigkeit, Organisationskapazität, Audit, Methodik, Finanz- und Humanressourcen) als höchste Rechnungsprüfungsstelle in Armenien gemäß den international anerkannten Standards für externe Rechnungsprüfung und den in der EU besonders bewährten Verfahren (INTOSAI). Unternehmenspolitik Entwicklung und Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen und ihrer Vereinigungen sowie Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Armenien gemäß Artikel 62 des PKA. - Unterstützung der Entwicklung von KMU in Armenien durch Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens und einer angemessenen Infrastruktur gemäß Artikel 62 des PKA; - Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren im Rahmen der gemeinschaftlichen Unternehmens- und Industriepolitik und Einbeziehung von Armenien in EU-Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit (z. B. Informationsaustausch, Einbindung in Netze und Studien, Schulung); - Untersuchung des Bedarfs und der Möglichkeiten für die Eröffnung eines Dialogs über Unternehmens- und Industriepolitik. 4.5. Zusammenarbeit im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit Mehr Dialog und Zusammenarbeit im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit 4.5.1. Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Armenien, den EU-Mitgliedstaaten und den Nachbarländern - Planung eines Programms der technischen Hilfe, das BOMCA (Grenzverwaltung in Zentralasien) vergleichbar wäre, im Südkaukasus, um die regionale Zusammenarbeit zwischen zuständigen Vollzugsstellen (Grenzpolizei, Polizei, Einwanderungsbehörden und Zoll) auszubauen. 4.5.2. Migrationsfragen (legale und illegale Migration, Rückübernahme, Visums- und Asylpolitik Ausbau der Zusammenarbeit in Migrationsfragen - Ausarbeitung eines umfassenden, kohärenten und ausgewogenen nationalen Aktionsplans für Migrations- und Asylfragen; - Unterstützung bei der Bewältigung der Migration von Arbeitskräften; - Informationsaustausch und etwaige Zusammenarbeit im Hinblick auf Durchgangsmigration; - Einrichtung einer elektronischen Datenbank für die Beobachtung der Migrationsströme; - möglichst umfangreiche Nutzung bestehender Gemeinschaftsprogramme, einschließlich AENEAS und das Folgeprogramm, um Maßnahmen im Bereich Asyl und Migration zu unterstützen; Intensiverer Dialog über Migrationsfragen, u. a. über die Vermeidung und Kontrolle illegaler Einwanderung und die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Länder - Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich Migration und Asyl (Einreise und Aufenthalt, Integration, vorübergehender Schutz, EURODAC-System, Bedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden, Inhaftnahme illegaler Migranten) sowie illegale Migration; - Aufnahme von Gesprächen über die Rückübernahme auf EU-Ebene, die möglicherweise in ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Armenien münden; Austausch von Erfahrung und Erkenntnissen über die praktischen Konsequenzen eines solchen Abkommens; bis zur Aushandlung eines EU-Abkommens über die Rückübernahme verstärkte praktische Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten; - Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und einschlägigen Ämtern der Hauptursprungs-, -transit- und -bestimmungsländer, um die Migrationsprozesse in den Griff zu bekommen; - Erarbeitung und Durchführung von Maßnahmen, die die Wiedereingliederung von Rückwanderern bzw. Repatriierten unterstützen. Modernisierung der nationalen Regelung für die Behandlung von Flüchtlingen gemäß internationalen Standards und Einrichtung eines selbsttragenden Systems zum Schutz von Binnenflüchtlingen, das den in Betracht kommenden Menschen Integrationsmöglichkeiten bietet - Umsetzung der Grundsätze der Genfer Konvention (1951) und ihres Protokolls von 1967; Verbesserung des armenischen Asyl- und Flüchtlingsrechts, um es an internationale und gemeinschaftliche Standards anzupassen; - Anwendung von Standardverfahren bei der Bearbeitung von Asylanträgen gemäß gemeinschaftlichen und anderen internationalen Standards; - Stärkung der Verwaltungskapazität des Amtes für Migration des Ministeriums für Territorialverwaltung; - besserer Schutz und bessere Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen, um deren Selbstständigkeit und Integration zu stärken (möglichst zugeschnitten auf die schwächsten Gruppen, die in Behelfsunterkünften und im ländlichen Raum leben. Mögliche Maßnahmen: Förderung von selbstständigem Unternehmertum und Kleinunternehmen, Verbesserung der Wohnbedingungen von Menschen, die in Behelfsunterkünften leben). Erleichterung der Freizügigkeit - Informationsaustausch bei Visumsfragen; - Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit von Reisepapieren und Visa nach internationalen Standards und Einführung von Biometriedaten in Reisepässen; - Aufnahme von Gesprächen über Migrationsfragen mithilfe des bestehenden PKA-Mechanismus. Die zu besprechenden Themen umfassen die Vermeidung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, die Rückübernahme eigener Staatsbürger, Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Länder sowie Visumsfragen. 4.5.3. Kampf gegen organisierte Kriminalität, Menschenhandel, Drogen und Geldwäsche Verstärkte Maßnahmen und Zusammenarbeit beim Kampf gegen die organisierte Kriminalität - Umsetzung des UN-Übereinkommens über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität; - Beitritt zum Protokoll des bereits genannten UN-Übereinkommens gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit; - Zusammenarbeit mit den EU-Vollzugsbehörden und internationalen Organisationen in neuen Feldern krimineller Betätigung, z. B. mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zusammenhängende Verbrechen und besonders Kinderpornografie; Schaffung einer Zentralstelle zur Überprüfung gemeldeter illegaler Internetinhalte und angemessene Reaktionen darauf. Verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels und der Schleusung illegaler Migranten, sowie Maßnahmen zur Reintegration von Opfern des Menschenhandels - Durchführung des im Januar 2004 verabschiedeten nationalen Aktionsplans zur Verhütung von Menschenhandel, der in Einklang steht mit den beiden Palermo-Protokollen des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Menschenschmuggel und Menschenhandel); - Durchführung der Maßnahmen, die in den Kapiteln III, IV und V des (im Dezember 2003 in Maastricht angenommenen) OSZE-Aktionsplans für die Bekämpfung des Menschenhandels empfohlen wurden, und Verbesserung der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen (OSZE, Vereinte Nationen); - Förderung des Informationsaustauschs zwischen Armenien und den EU-Mitgliedstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Vollzugsbehörden (Polizei, Grenzpolizei, Zoll und Justiz) auf regionaler Ebene; - Entwicklung von Mechanismen für den Schutz, die Unterstützung und die Rehabilitierung der Opfer. Verstärkung der Bekämpfung des Drogenhandels einschließlich der Abzweigung von Vorläuferstoffen und der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, insbesondere durch Präventiv- und Rehabilitationsmaßnahmen - Weitere Umsetzung des UN-Übereinkommens von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen; - Verstärkung der armenischen Rechtsvorschriften und Aufstellung einer Strategie zur Drogenbekämpfung, die sich mit der Nachfrage- und der Angebotsseite befasst und Präventionsprogramme sowie Programme zur Behandlung von Drogenabhängigen einschließt. Ausbau der Kapazitäten der einschlägigen Vollzugsbehörden; - Verstärkung der strategischen und operationellen Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Ostseeraum und am Kaspischen Meer, um Drogenlieferungen aus Afghanistan besser abfangen zu können. Verstärkte Maßnahmen und Zusammenarbeit beim Kampf gegen die Geldwäsche - Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Zentralbank, Finanzinstituten, internationalen Finanzeinrichtungen wie IWF, Weltbank, IFC und EBWE sowie Vollzugsbehörden, um Finanzinstitute und andere einschlägige Einrichtungen (auch Casinos) für die Pflichten und die Verantwortung zu sensibilisieren, die sich aus den neuen Rechtsvorschriften über Geldwäsche ergibt. Dies gilt vor allem für den Grundsatz der Kenntnis der Kundenidentität (KYC – Know your customer); - Ratifizierung und Anwendung des 2005 geschlossenen Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und des Übereinkommens über die Terrorismusfinanzierung, das die logische Folge des erstgenannten ist; - Gewährleistung, dass Geldwäschegesetze auch für Wohlfahrteinrichtungen gelten; Austausch von Informationen und Erfahrung über Fragen, die sich möglicherweise bei der Anwendung dieser Gesetze ergeben; - Austausch von Informationen über die europäischen Einrichtungen und das armenische System zur Bekämpfung der Geldwäsche; - Verbesserung der interinstitutionellen Datenbank für verdächte Transaktionen des Zentrums für die Beobachtung von Finanztransaktionen der armenischen Zentralbank (z. B. durch die Lieferung von Software); - Förderung der effektiven Bestrafung von Geldwäsche; - Entwicklung eines Schulungsprogramms für das FIU-Personal, Richter, Staatsanwälte und das gesamte übrige zuständige Personal; - Intensivierung der Zusammenarbeit und Förderung des Informationsaustauschs zwischen Vollzugsbehörden; Intensivierung der Zusammenarbeit mit Moneyval, FATF-ähnlichen, regionalen Gremien (möglichst der Eurasischen Gruppe gegen Geldwäsche) sowie mit den entsprechenden Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten und den einschlägig spezialisierten Stellen auf europäischer Ebene; - Prüfung des Beitritts des Zentrums für die Beobachtung von Finanztransaktionen der armenischen Zentralbank zur Egmont-Gruppe zwecks wirksamen Informationsaustauschs mit Evidenzzentralen im Ausland. 4.5.4. Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Ausbau der internationalen und regionalen Zusammenarbeit von Justiz und Vollzugsbehörden - Vollständige Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit im straf- und im zivilrechtlichen Bereich, insbesondere - Beitritt zum zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und dessen Durchführung; - Beitritt zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 und dessen Durchführung; - Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit anderen Staaten, vor allem mit den Vollzugsbehörden der Nachbarländer im Schwarzmeergebiet und im Gebiet des Kaspischen Meers. Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und den Rechtsvollzugsbehörden Armeniens und der EU-Mitgliedstaaten - Aufbau eines Netzwerks von Ansprechpartnern innerhalb der Justiz- und Vollzugsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zwecks engerer Zusammenarbeit und Informationsaustausch; - Informationsaustausch in Bezug auf die bewährtesten Verfahren bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Armenien; - Prüfung der Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen Europol und den entsprechenden armenischen Stellen im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen und den relevanten Ratsbeschlüssen; - Beitritt zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981 und dessen Durchführung. 4.6. Zusammenarbeit in bestimmten Sektoren, u. a. Verkehr, Energie, Umwelt 4.6.1. Verkehr Ausarbeitung einer nationalen Verkehrsstrategie, einschließlich Auf- und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, und Beginn mit ihrer Umsetzung - Beginn mit der Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, gegebenenfalls mit Schwerpunkt auf der weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die europäischen und internationalen Standards, insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit (alle Verkehrsträger); - Ausbau der im Ministerium vorhandenen Kapazitäten für die Rechtssetzung und sektorale Überwachung; - Schaffung eines nachhaltigen, transparenten Finanzierungssystems für den Straßenbau, um die laufende Unterhaltung des bestehenden öffentlichen Straßennetzes zu gewährleisten; - verstärkte Zusammenarbeit bei der Satellitennavigation (z. B. gemeinsame Forschungsarbeiten und Anwendungen). Umsetzung ausgewählter Maßnahmen und Reformen im Straßengüterverkehr - Erstellung eines Aktionsplans für Straßensicherheit und dessen Durchführung zwecks Verbesserung der Straßensicherheit. Der Aktionsplan sollte mindestens Maßnahmen in folgenden Bereichen vorsehen: Straßenverkehrssicherheit, öffentliche Sicherheit, Gefahrenguttransporte, Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugen). Umsetzung ausgewählter Maßnahmen und Reformen im Schienenverkehr - Verbesserung der Sicherheit, Geschwindigkeit und Effizienz (Interoperabilität) des Schienenverkehrs und weitere Reformen der Betriebs- und Finanzverwaltung. Umsetzung ausgewählter Maßnahmen und Reformen im Luftverkehrssektor - Aushandlung eines (horizontalen) Übereinkommens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Europäischen Gemeinschaft (bis Ende 2007); - Förderung der Angleichung der Rechtsvorschriften, u. a. im Bereich Sicherheit. Regionale Zusammenarbeit im Bereich Verkehr - Fortsetzung der aktiven Zusammenarbeit bei den Folgemaßnahmen zur Konferenz der Verkehrsminister aus der EU, dem Schwarzmeerraum und der Region Kaspisches Meer und bei der Entwicklung der gesamteuropäischen Korridore und Gebiete (namentlich Folgemaßnahmen zur Sitzung der hochrangigen Arbeitsgruppe) sowie beim Programm TRACECA; - Durchführung der Empfehlungen, die die hochrangige Gruppe für die Ausdehnung der wesentlichen transeuropäischen Verkehrsachsen auf die Nachbarländer in Bezug auf die Verkehrsachsen und damit zusammenhängenden Querschnittsthemen ausgesprochen hat; - Verbesserung der türkisch-armenischen Beziehungen in den Bereichen Waren- und Personenverkehr sowie regionale Zusammenarbeit und Entwicklung. 4.6.2. Energie Anpassung der Energiepolitik an die energiepolitischen Ziele der EU - Prüfung der Möglichkeit für eine mittelfristige Teilnahme am Programm „Intelligente Energie –Europa“. Schrittweise Übernahme der Grundsätze des EU-Binnenmarktes für Elektrizität und Gas - Aufstellung einer Liste mit Maßnahmen für die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften an die Grundsätze des EU-Binnenmarktes für Elektrizität und Gas sowie Aufstellung von Zeitplänen und eines Finanzierungsplans; - weiterer Ausbau der Regulierungskommission für den öffentlichen Dienst im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 (Elektrizität und Gas); - weiterer Ausbau des Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmesektors sowie Schaffung neuer Kapazitäten, um die Grundlastkapazität zu sichern; Sicherung der Rentabilität der Sektoren. Fortschritte im Bereich Energienetze (vor allem Elektrizität, Erdgas) - Maßnahmen zur Reduzierung der Netzverluste; - Verbesserung der Sicherheit der Energieinfrastruktur; - Weiterentwicklung von Energienetzen und –infrastruktur, auch im Zusammenhang mit der vorgezogenen Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor (z. B. Prüfung des Potenzials für neue Netze und Netzverbindungen, Aufbau von unterirdischen Gaslagern). Fortschritte in Bezug auf Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energieträger - Erarbeitung eines Aktionsplans einschließlich eines Finanzplans und eines Gesetzgebungsplans sowie wirtschaftlicher Mechanismen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Ausweitung der Nutzung erneuerbarer Energieträger einschließlich Wasserkraft; - Stärkung der Einrichtungen, die sich mit Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern befassen; - Durchführung verschiedener Maßnahmen in diesem Bereich. Weitere Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit und Sicherheit von Strahlenquellen - Maßnahmen zur Verstärkung der Überwachung von Strahlungsquellen aller Art, auch mit dem Ziel, den illegalen Handel mit Strahlungsquellen und anderem radioaktiven Material zu verhindern. Regionale Zusammenarbeit im Energiebereich - Fortsetzung der Zusammenarbeit bei regionalen Energiefragen in den Gebieten am Kaspischen und am Schwarzen Meer. Dies betrifft den Zugang zu Energienetzen, Handel und Transit, auch im Zusammenhang mit INOGATE und den Folgemaßnahmen zur Konferenz der Energieminister des Kaspischen Raums vom November 2004; - Förderung der Entwicklung einer diversifizierten Infrastruktur zusammen mit der Entwicklung der kaspischen Energiequellen und der Vereinfachung des Transits, um eine Integration innerhalb der Region und später allmählich mit der EU zu erreichen. 4.6.3. Informationsgesellschaft und Medien Fortschritte bei der Entwicklung und Nutzung von Anwendungen der Informationsgesellschaft - Erarbeitung einer nationalen Politik für die Entwicklung des Sektors. Dies umfasst rechtliche, wirtschaftliche, technologische und soziale Aspekte, fortgeschrittene Dienste, die Förderung der Nutzung von und des Gedankenaustauschs über neue Technologien sowie elektronische Kommunikationsmittel für Unternehmen, Regierungsstellen und Bürger in Bereichen wie elektronischer Geschäftsverkehr (einschließlich Standards für elektronische Unterschriften), Online-Behördendienste, -Gesundheitsfürsorge, -Unterricht und -Kultur; - Annahme eines umfassenden Regelwerks, u. a. für die Bereiche Lizenzerteilung, Netzzugang und Zusammenschaltung, Kostenorientierung der Tarife, Nummerierung, Universaldienst und Nutzerrechte, Schutz der Privatsphäre und Datensicherheit; - Anstrengungen zur Annahme von Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich, die mit den Gemeinschaftsstandards in Einklang stehen, damit Armenien künftig an internationalen Instrumenten des Europarats im Medienbereich teilnehmen kann; Förderung eines Meinungsaustauschs über audiovisuelle Politik, einschließlich Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; - Umstellung des Hörfunk- und Fernsehsystems von analog auf digital und Angleichung des digitalen Fernseh- und Hörfunks an europäische Standards. Regionale IKT-Zusammenarbeit - Vereinfachung der Vernetzung der kaukasischen nationalen Forschungs- und Bildungsnetze mit den entsprechenden europäischen Netzen über GEANT, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern; - Entwicklung von Fernunterrichtsprogrammen im Südkaukasus. 4.6.4. Umwelt Schaffung der Voraussetzungen für eine verantwortliche Umweltpolitik und Beginn mit der Umsetzung - Stärkung der Verwaltungsstrukturen und –verfahren, um eine strategische Planung von Umweltangelegenheiten und die Koordinierung der Beteiligten sicherzustellen; - Einführung von Verfahren, die den Zugang zu Umweltinformationen und die Mitwirkung der Öffentlichkeit ermöglichen, u. a. durch Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus; - regelmäßige Erstellung von Berichten über den Zustand der Umwelt; - Stärkung der Strukturen und Verfahren zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; - Aufstellung einer Strategie zur Vermittlung der positiven Auswirkungen der Umweltpolitik, Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden. Aktive Prävention der Umweltzerstörung, Schutz der menschlichen Gesundheit und rationeller Einsatz der natürlichen Ressourcen im Einklang mit den auf dem Johannesburger Gipfel eingegangenen Verpflichtungen - Erarbeitung von Rechtsvorschriften und grundlegenden Verfahren sowie Gewährleistung eines planvollen Vorgehens in Schlüsselbereichen des Umweltschutzes (Luftqualität, Wasserqualität, Abfallwirtschaft und Naturschutz) unter Beachtung des nationalen Aktionsplans für die Umwelt; - Verbesserung der Verwaltungskapazitäten, auch für die Erteilung von Genehmigungen und für Überwachungs- und Vollzugsaufgaben; - Weiterentwicklung und Durchführung bestehender nationaler Pläne und Programme für die Biodiversität und besondere Schutzgebiete, integrierte Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Abfallwirtschaft und Wüstenbildung. Ausbau der Zusammenarbeit in Umweltfragen - Umsetzung der Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen; - Gewährleistung der aktiven Mitwirkung an der Osteuropa-, Kaukasus- und Zentralasienkomponente der EU-Wasserinitiative; - Ratifizierung einschlägiger Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa im Umweltbereich; - Prüfung von Möglichkeiten für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten, insbesondere im Bereich Wasserwirtschaft; - mögliche Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur. 4.6.5. Wissenschaft und Technik, Forschung und Entwicklung Ausbau der armenischen Kapazitäten für Forschung und Entwicklung im Dienste von Wirtschaft und Gesellschaft - Einführung einer Forschungs- und Innovationspolitik, die sich an den Zielen einer nachhaltigen und gerechten wirtschaftlichen Entwicklung Armeniens und der Region orientiert und ein geeignetes Programm für die Reform des armenischen Wissenschaftssystems und des entsprechenden Rechtsrahmens einschließt; - Verstärkung der personellen, materiellen und institutionellen Ressourcen u. a. durch geeignete höhere Investitionen des öffentlichen und des Privatsektors in den Bereich Forschung, damit Armenien die Kapazitäten im FuE-Sektor ausbauen kann; - Einsetzen eines unabhängigen Sachverständigengremiums für die Auswahl von wissenschaftlichen Programmen im Wege von Wettbewerben in Armenien. Vorbereitung und Beschleunigung der Einbeziehung Armeniens in den Europäischen Forschungsraum und das Rahmenforschungsprogramm auf der Grundlage wissenschaftlicher Spitzenleistungen - Förderung der angemessenen Beteiligung von armenischen Forschungseinrichtungen am Rahmenforschungsprogramm der Gemeinschaft und an gemeinsamen Projekten sowie Festlegung der besonderen Schwerpunkte und des speziellen Bedarfs Armeniens durch einen geeigneten, strategieorientierten Dialog; - Förderung der Einbindung Armeniens in den Austausch hochrangiger Wissenschaftler durch die verstärkte Teilnahme Armeniens an internationalen Marie-Curie-Stipendien und die Schaffung geeigneter Rückkehrmechanismen. 4.7. Direkte persönliche Kontakte 4.7.1. Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend Reform und Modernisierung des Schul- und Berufsbildungssystems im Rahmen des armenischen Konvergenzplans zur Erreichung der EU-Standards und -Verfahren - Gewährleistung des kontinuierlichen Zugangs aller zu einer hochwertigen Bildung durch Bereitstellung hinreichender öffentlicher Mittel, durch die Schaffung von Transparenz und die Einführung der Rechenschaftspflicht im Bildungssektor, durch weitere Reformen und die Rationalisierung des Schul- und Berufsbildungssystems (auch praktische Berufsbildung, Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen) und besonders durch die Anwendung einer nationalen Strategie zur Reform des Bildungswesens; - Reform des Hochschulbildungssystems nach den Grundsätzen des „Bologna-Prozesses“, damit armenische Hochschulabschlüsse und –qualifikationen einfacher im europäischen Hochschulbereich anerkannt werden, und Stärkung der lokalen Kapazitäten für die Erarbeitung und Durchführung politischer Strategien. Förderung der Entwicklung von Humanressourcen und Humankapital in einer Perspektive lebensbegleitenden Lernens. Förderung von Hochschulreformen und der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in der EU und in Armenien im Rahmen des Programms TEMPUS. - Stärkung der Kapazitäten der Einrichtungen und Organisationen, die für die Qualitätssicherung nach europäischen Standards im Bereich Schul- und Berufsbildung zuständig sind, z.B. durch die Nutzung des Instrumentariums des Programms TEMPUS; - Stärkung der Anpassung der Hochschulbildung und Berufsausbildung an den Arbeitsmarktbedarf u.a. durch stärkere Einbeziehung der Unternehmen, der Sozialpartner und der zivilgesellschaftlichen Akteure; - Gewährleistung einer demokratischen, dezentralen Verwaltung des Bildungswesens unter Mitwirkung von Eltern und Schülern bzw. Studenten; - mehr Nachdruck auf die Menschenrechte, die Rechte von Kindern und die Grundrechte, Förderung einer Bildung, die eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht, und Einführung der Informationstechnologie; - Wahrung des Rechts nationaler Minderheiten, in der Sekundarstufe in ihrer Sprache unterrichtet zu werden. Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Schul- und Berufsbildung und Jugend - Fortsetzung und Intensivierung des strategischen Dialogs zwischen den Behörden der EU bzw. Armeniens im Bereich Schul- und Berufsbildung; - Förderung der Mobilität von Studenten durch die Teilnahme am Programm Erasmus Mundus, dem Programm TEMPUS und am neuen Stipendienprogramm; - Verstärkung von Jugendaustausch und Zusammenarbeit - vor allem zwischen den drei Ländern des Südkaukasus in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit Amtskollegen aus der Europäischen Union - im Bereich der außerschulischen Bildung von Jugendlichen und Förderung des interkulturellen Dialogs mithilfe des Programms YOUTH; - Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechtserziehung, um Rassismus und Intoleranz zu bekämpfen; Untersuchung, inwieweit Schulungsmöglichkeiten in Bezug auf den Kampf gegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehen. 4.7.2. Öffentliche Gesundheit Reform des Gesundheitswesens - Fortsetzung der Reform des Gesundheitswesens mit im Wesentlichen folgenden Zielen: besserer Zugang und Bezahlbarkeit für die gesamte Bevölkerung und vor allem für sozial schwache Gruppen, Verbesserung der Organisation, des Rechtsrahmens, der Qualität und Effizienz des Sektors und seiner Einrichtungen einschließlicht Laboratorien, Ausbildung der im Gesundheitswesen Beschäftigten u. a. durch Informations- und Erfahrungsaustausch, Anhebung des Anteils der primären Gesundheitsversorgung sowie von Maßnahmen der Krankheitsvorbeugung und der Gesundheitsförderung am Gesamtbudget des Gesundheitswesens, Durchführung einer nachhaltigen Strategie zur Finanzierung der Gesundheitsfürsorge, einschließlich eines Krankenversicherungssystems, Verbesserung der Qualität von Informationen über den Gesundheitszustand, Risiken und gesundheitsrelevante Faktoren und Verbesserung des Zugangs zu diesen Informationen. 4.7.3. Kultur Verbesserung der kulturellen Zusammenarbeit - Erforschung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit, u. a. auch zur Bekanntmachung des armenischen Kulturerbes in Europa, im Rahmen der EU-Programme auf dem Gebiet der Kultur; - Meinungsaustausch über das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 sowie Förderung seiner Ratifizierung und Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung. 5. ÜBERWACHUNG Der Aktionsplan wird dem Kooperationsrat EU-Armenien zur förmlichen Annahme unterbreitet. Er dient als Richtschnur für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien. Sollte sich seitens der EU Bedarf nach besonderen Maßnahmen ergeben, die rechtsverbindliche Beschlüsse erforderlich machen, wird die Kommission dem Rat die Verabschiedung der notwendigen Verhandlungsdirektiven empfehlen. Die im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehenen gemeinsamen Gremien sind für die Vorantreibung und Überwachung der Umsetzung des Aktionsplans zuständig. Die in den einschlägigen Abkommen vorgesehenen Strukturen sollten gegebenenfalls überprüft werden, um zu gewährleisten, dass allen ENP-Prioritäten gebührend Rechnung getragen wird. Die Fortschritte bei der Durchführung dieses Aktionsplans werden an gemeinsam festgelegten Zielwerten gemessen, und die Kommission erstellt regelmäßig in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär bzw. Hohen Vertreter Durchführungsberichte. Sie wird Armenien auffordern, Angaben für diese Berichte zu übermitteln. Ferner arbeitet die Kommission eng mit anderen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE, den zuständigen UN-Gremien und den internationalen Finanzinstitutionen zusammen. Die Durchführung des Aktionsplans wird innerhalb von zwei Jahren nach seiner Annahme erstmals überprüft. Der Aktionsplan kann regelmäßig geändert und/oder aktualisiert werden, um Fortschritten bei der Verwirklichung der Prioritäten Rechnung zu tragen. Glossar BOMCA: Grenzverwaltungsprogramm für Zentralasien (Border Management Programme for Central Asia) EASA: Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency) EUPM: Polizeimission der Europäischen Union (European Union Police Mission) EUPOL: Polizeimission der Europäischen Union (European Union Police Mission) FATF: Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche" (Financial Action Task Force on Money Laundering) GATT: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade) IStGH: Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court) IFAC: Internationaler Verband der Rechnungsführer (International Federation of Accountants) IIA: Institut für internes Audit (Institute of Internal Audit) ILO: Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) INTOSAI: Internationale Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörden (International Organisation of Supreme Audit Institutions) IST Technologien für die Informationsgesellschaft (Information Society Technologies) KKW: Kernkraftwerk OSJD: Organisation für die Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr (Organisation for Railway Cooperation) OTIF: Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail) SCAD: Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogenhandels im Südkaukasus (Southern Caucasus Action Programme on Drugs) TRACECA: Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe Caucasus Asia) TRIPS: WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO Agreement on Intellectual Property) WHO: Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) MVW: Massenvernichtungswaffen [1] KOM(2003)104 [2] KOM(2004)373 [3] KOM(2004)795 [4] KOM(2005)72 [5] ABl. L /1999/239/1 [6] xxxxxx