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Document 52006PC0546

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

    /* KOM/2006/0546 endg. - COD 2004/0117 */

    52006PC0546

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste /* KOM/2006/0546 endg. - COD 2004/0117 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 21.9.2006

    KOM(2006) 546 endgültig

    2004/0117 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

    2004/0117 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

    gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

    1. HINTERGRUND

    Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2004) 341 endg. – 2004/0117 (COD)): | 30.4.2004. |

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 9.2.2005. |

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 7.9.2005. |

    Übermittlung des geänderten Vorschlags: | 23.1.2006. |

    Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 18.9.2006. |

    2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

    Gegenstand des Vorschlags ist eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste. Der Vorschlag ist eine Folgemaßnahme zum Zweiten Evaluierungsbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Anwendung der Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde.

    3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    Der Rat nahm eine Reihe inhaltlicher Änderungen am Vorschlag der Kommission (in der geänderten Fassung vom 20. Januar 2006) vor, die von der Kommission größtenteils akzeptiert werden können, weil sie letztlich zur Verwirklichung der Ziele der Empfehlung beitragen.

    Im gesamten Text wurden gegenüber dem Kommissionsvorschlag einige Formulierungen entweder im Interesse größerer Klarheit oder zur Gewährleistung der internen Kohärenz der vorgeschlagenen Empfehlung geändert.

    Erwägungsgründe

    In Erwägungsgrund 17 zur Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und bei der Werbung wurde der letzte Teil des Satzes „und, falls erforderlich, angemessene Maßnahmen ergreifen“ gestrichen. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Streichung dieser Passage. Ansonsten wurden keine inhaltlichen Änderungen an den Erwägungsgründen vorgenommen.

    Tenor der Empfehlung

    Es wurden folgende inhaltliche Änderungen am Tenor der Empfehlung vorgenommen:

    In Abschnitt 1 Punkt 2 Buchstabe a) wurde die Ergänzung „und z.B. durch Fortbildung im Rahmen der Schulausbildung“ eingefügt. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Anführung dieses Beispiels.

    In Abschnitt 1 Punkt 2 Buchstabe c) wurde die Formulierung „mit denen die Bürger besser über die Möglichkeiten des Internets informiert werden“ hinzugefügt. Die Kommission begrüßt diese Ergänzung.

    In Abschnitt II Punkt 1 wurden die Formulierungen „z.B. durch die Verwendung von Filtersystemen“ und „oder Warnmeldungen“ eingefügt. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Anführung dieser Beispiele.

    Abschnitt II Punkt 2 erhielt folgenden Wortlaut: „die Möglichkeit zu prüfen, Filterprogramme zu schaffen, die die Übermittlung von Informationen, die die Menschenwürde verletzen, im Internet verhindern“. Diese Bestimmung nimmt zwar nicht mehr ausdrücklich Bezug auf „Material, das Kinderpornografie beinhaltet“, die Kommission geht jedoch davon aus, dass derartiges Material von der Formulierung „Informationen, die die Menschenwürde verletzen“ erfasst wird. Die Kommission hat deshalb keine Einwände gegen diese Umformulierung.

    In Abschnitt II Punkt 3 entfiel die Erwähnung von Systemen zum Filtern der unter Nutzern ausgetauschten Informationen. Da jedoch der wesentliche Teil der Bestimmung, nämlich „Maßnahmen zu entwickeln, um die Verwendung von Systemen zur Kennzeichnung der im Internet verbreiteten Inhalte zu fördern“ beibehalten wurde, hat die Kommission keine Einwände gegen diese Umformulierung.

    Abschnitt II Punkt 4 erhielt folgenden Wortlaut: „zu prüfen, wie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den audiovisuellen Diensten und den Online-Informationsdiensten effizient vermieden und bekämpft und ein differenziertes und realistisches Bild der Möglichkeiten und Fähigkeiten von Männern und Frauen in der Gesellschaft gefördert werden kann“. Diese Umformulierung ändert den Kern der Aussage nicht. Die Kommission hat deshalb keine Einwände dagegen.

    In dem Abschnitt, der mit der Formulierung „STELLEN FEST, DASS DIE KOMMISSION“ eingeleitet wird, wurde in Punkt 1 die Ergänzung „Vorteile und“ eingefügt. Die Kommission hat im Hinblick auf die geplante Förderung von Informationskampagnen im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft (2005-2008) zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und neuer Onlinetechnologien keine Einwände gegen diese Klarstellung.

    In demselben Abschnitt wurde unter Punkt 6 folgende Ergänzung eingefügt: „beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung und Wirksamkeit der in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen vorzulegen und diese Empfehlung erforderlichenfalls zu überprüfen“. Die Kommission kann diesen Zusatz akzeptieren, der auch den vorgeschlagenen Bestimmungen (Änderungsanträge 35 und 36 des Europäischen Parlaments) mit der Empfehlung entspräche, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen berichten, die getroffen wurden, um dieser Empfehlung nachzukommen, und die Kommission gestützt auf die Berichte aus den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament einen Bericht über die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen vorlegt. Die letztgenannten Bestimmungen wären nach Ansicht der Kommission angesichts dieser neuen Bestimmung verzichtbar.

    Anhänge

    In Anhang I wurden nur geringfügige inhaltliche Änderungen vorgenommen: „Mindestgrundsätze“ wurde wieder in „Indikative Leitlinien“ zurück geändert; der letzte Satz, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen sowie das Recht zur freien Meinungsäußerung nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird, entfiel im gemeinsamen Standpunkt des Rates. Die Kommission kann die Rückkehr zu der Formulierung „indikative Leitlinien“ akzeptieren und stimmt dem Rat darin zu, dass der Satz „Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Abhilfemaßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird“ überflüssig ist.

    Obwohl zwei der „Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz“ in Anhang II gestrichen und die übrigen Beispiele vom Rat umformuliert wurden, blieben die diesen Beispielen zu Grunde liegenden Prinzipien im Kern erhalten. Daher kann die Kommission diese Änderungen akzeptieren.

    Sämtliche „Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betroffenen Parteien zugunsten Minderjähriger“ in Anhang III wurden vom Rat umformuliert. Da die inhaltliche Substanz davon nicht berührt wird, kann die Kommission diese Änderungen akzeptieren.

    4. FAZIT

    DER RAT AKZEPTIERTE, EBENSO WIE DIE KOMMISSION IN IHREM GEÄNDERTEN VORSCHLAG, DIE ÄNDERUNGSANTRÄGE 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 33, 35, 36, 37 UND 38 DES PARLAMENTS VOLLSTÄNDIG, TEILWEISE ODER GRUNDSÄTZLICH. AUßERDEM FOLGTE DER RAT DEM GEÄNDERTEN VORSCHLAG DER KOMMISSION INSOFERN, ALS ER DIE VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN 3, 5, 13, 27, 32 UND 34 NICHT IN DEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ÜBERNAHM.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass der am 18. September 2006 mit qualifizierter Mehrheit angenommene gemeinsame Standpunkt weitgehend die Ziele und das Konzept ihres eigenen Vorschlags wahrt, und dass der Rat den Anliegen und Prioritäten des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung getragen hat und die meisten der vom Parlament gewünschten Änderungen akzeptieren konnte. Die Kommission unterstützt daher den gemeinsamen Standpunkt und begrüßt die Perspektive einer raschen Einigung zwischen Parlament und Rat im Hinblick auf die baldige Annahme der Empfehlung.

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