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Document 52006PC0492

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags vorgelegt)

/* KOM/2006/0492 endg. - COD 2005/0203 */

52006PC0492

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags vorgelegt) /* KOM/2006/0492 endg. - COD 2005/0203 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 5.9.2006

KOM(2006) 492 endgültig

2005/0203 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

(von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Vorgeschichte

1.1. Übermittlung des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 467 endgültig) gemäß Artikel 251 des Vertrags: 6. Oktober 2005

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 20. April 2006 (SOC/226)

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 27. April 2006 (CDR44/2006)

Allgemeine Ausrichtung des Rates: 18. Mai 2006 (in Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung)

Legislative Entschließung (erste Lesung) des Europäischen Parlaments: 1. Juni 2006 (T6-0234/2006)

2. Ziele des Kommissionsvorschlags

2.1 Gründe für den Vorschlag:

Auf der Grundlage des Artikels 151 des Vertrags verfolgte der Vorschlag das Ziel, 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auszurufen.

Zwischen dem interkulturellen Dialog und dem wichtigsten Ziel des europäischen Einigungsprozesses – die Völker Europas zusammenzuführen – besteht ein enger Zusammenhang. Daher sollte es eine Priorität der EU sein, die europäischen Bürger/innen und jene Menschen, die in der Europäischen Union leben, einzuladen, die Art, wie wir mit Diversität – die durch Migrationsströme ständig zunimmt – sowie mit globalisierungsbedingten Veränderungen und Neuerungen umgehen, intensiv mitzugestalten.

Der interkulturelle Dialog ist darüber hinaus ein Instrument, das die Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union erleichtert.

Ein Europäisches Jahr, das dem interkulturellen Dialog gewidmet ist, bietet eine einmalige Gelegenheit, die Bürger/innen zu sensibilisieren und in den Prozess einzubinden. Angestrebt wird, diesem Projekt, das zu einem anhaltenden und nachhaltigen Prozess werden soll, Nachdruck zu verleihen.

2.2 Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

- Förderung des interkulturellen Dialogs als Prozess, in dem alle, die in der Europäischen Union leben, ihre Fähigkeit verbessern können, mit einer offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umgebung umzugehen, in der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedliche kulturelle Identitäten und Glaubensrichtungen koexistieren;

- Sensibilisierung aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, insbesondere junger Menschen, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – aufbaut;

- Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensformen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

- Förderung der Rolle der Bildung als wichtiges Medium der Vermittlung der Vielfalt und für ein besseres Verständnis anderer Kulturen, der Fähigkeiten und der bewährten sozialen Verfahren, Einsatz der Medien als zentrales Instrument bei der Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses.

3. BUDGET

Der ursprüngliche Budgetvorschlag beläuft sich auf 10 Mio. EUR; dieser Betrag ist unverändert geblieben.

Allerdings wurde die Mittelverteilung geändert. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah 4,5 Mio. EUR für Informations- und Kommunikationskampagnen, 2,4 Mio. EUR für Aktionen auf Gemeinschaftsebene, 2,5 Mio. EUR für Aktionen auf nationaler Ebene und 0,6 Mio. EUR für Studien vor.

Die Abänderungen des Europäischen Parlaments (Abänderung 37) sehen eine drastische Ausgabenkürzung bei Informations- und Kommunikationskampagnen auf 20 % des Gesamtbudgets vor, d. h. von 4,5 Mio. EUR auf 2,0 Mio. EUR.

Die allgemeine Ausrichtung des Rates sieht 4,0 Mio. EUR (40 %) für Kommunikation und Studien und 3 Mio. EUR (30 %) insgesamt für Aktionen auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene vor; dies stellt einen ausgewogenen Kompromiss da, den die Kommission akzeptieren kann.

4. Überblick über die Änderungen

4.1. Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1.1 Am 1. Juni 2006 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung 46 Abänderungen an. Im geänderten Vorschlag sind davon 31 entweder im Wortlaut oder sinngemäß übernommen. Die meisten dieser Abänderungen betreffen die Einfügung von Verweisen auf relevante Strategien und Prozesse und formulieren damit den Vorschlagsentwurf besser aus.

4.1.2 Folgende ganz oder teilweise angenommene Abänderungen verändern den Inhalt oder die Umsetzung des Europäischen Jahres tief greifender und unmittelbar:

Abänderung 5: unterstreicht die kulturelle und bildungspolitische Dimension der überarbeiteten Lissabon-Strategie und betont die Notwendigkeit, Informationen über Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der Europäischen Union zu verbreiten.

Abänderung 7: unterstreicht die Notwendigkeit einer strukturierten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.

Abänderungen 8 und 9: beziehen sich auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Abänderungen 11 und 34: nennen ausdrücklich den Europarat und die UNESCO als internationale Organisationen, mit denen die EU im Kontext des Europäischen Jahres zusammenarbeiten kann.

Abänderung 14: fasst das Konzept des interkulturellen Dialogs im Kontext des Europäischen Jahres klarer.

Abänderungen 15 und 25: führen einen Verweis auf die religiöse Vielfalt ein.

Abänderungen 19 und 39: betonen die Bedeutung der Bildung bei der Förderung des interkulturellen Dialogs.

Abänderung 22: betont die Bedeutung des interkulturellen Dialogs im täglichen Leben.

Abänderungen 27 und 30: betonen die regionale und lokale Ebene.

Abänderungen 28 und 42: unterstreichen die Notwendigkeit, bei der Bewertung des Europäischen Jahres transnationale Netze und die Zivilgesellschaft zu konsultieren.

Abänderung 29: unterstreicht die Verbindungen zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007).

Abänderung 47 (neuer Artikel 2a): führt eine Bestimmung über die „Teilnahme an der Aktion“ ein, in der die Rolle der Zivilgesellschaft, der Medien, der Städte und Gebietskörperschaften betont wird.

4.2. Änderungen des Rates

4.2.1 Der geänderte Vorschlag der Kommission übernimmt weitgehend die Änderungen in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates, im Hinblick auf eine rasche Verabschiedung im Rat. Diese Änderungen wurden anlässlich einer Dreierkonferenz am 12. Juli 2006 diskutiert. Bezüglich der Mittelzuweisung stimmt die Kommission der vom Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten des Rates vorgeschlagenen Aufteilung zu, da diese einen guten Kompromiss zwischen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und dem Bericht des Europäischen Parlaments darstellt.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

5.1 In Übereinstimmung mit Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

2005/0203 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 151, Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2) Eine Kombination verschiedener Faktoren – mehrere Erweiterungen der Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung – führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, und alle jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, und zwischen unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Ethnien und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt.

(3) Die europäischen Bürger/innen und alle Personen, die vorübergehend oder ständig in der Union leben, müssen sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht finden und mit Problemen und Spannungen umgehen können. Um die Chancen zu nutzen, die ihnen eine von Diversität geprägte, dynamische Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet, benötigen sie benötigen, um sich in einer von Diversität geprägten, pluralistischen, solidarischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas entfalten zu können, spezielle Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten.

(4) Als Herzstück Kern der europäischen Integration bietet der ist es wichtig, die Mittel für den interkulturelle n Dialog und den Dialog zwischen den Bürgerinnen und Bürgern ein Instrument für den Umgang mit der komplexen Realität unserer Gesellschaften und für deren Dynamisierung zu schaffen, um die Achtung der kulturellen Vielfalt zu stärken und mit der komplexen Realität in unseren Gesellschaften sowie der Koexistenz verschiedener kultureller Identitäten und Glaubensrichtungen umzugehen . Es muss auch der Beitrag unterstrichen werden, der von den verschiedenen Kulturen für das Erbe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Lebensweise ihrer Bürgerinnen und Bürger ausgeht; und es muss anerkannt werden, dass kultureller und interkultureller Dialog die geeigneten Instrumente sind, um ein Zusammenleben in Harmonie zu lernen.

(5) Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union bei:

- Er respektiert und fördert die kulturelle Vielfalt in Europa und trägt zur aktiven , verbessert das Zusammenleben und fördert eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft bei , die auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.

- Er trägt zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung innerhalb der Europäischen Union bei, indem er bezieht die erneuerte Lissabonner Strategie ein bezieht , laut der die wissensbasierte Wirtschaft Menschen voraussetzt, die sich an veränderte Gegebenheiten anpassen und alle erdenklichen Innovationsquellen nutzen können, um den Wohlstand zu steigern.

- Er betont die kulturelle und bildungspolitische Dimension dieser Strategie und kurbelt dadurch die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Europäischen Union an, was Wachstum und Arbeitsplätze schafft.

- Er fördert das Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit , Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft, Zusammenarbeit und verstärkten Zusammenhalt und sichert die Bürger/innen durch die Beibehaltung gemeinsamer Werte in der Europäischen Union ab.

- Er gibt Europa der Europäischen Union die Möglichkeit, seine ihre Stimme in der Welt deutlicher zu erheben, starke Partnerschaften mit den Nachbarländern Ländern in ihrer Nachbarschaft zu knüpfen, dadurch die Zone der Stabilität , und der Demokratie und des gemeinsamen Wohlstands über die Union hinaus auszudehnen und so zum das Wohlergehen und zur die Sicherheit der europäischen Bürger/innen und jener Menschen, die in der Europäischen Union leben beizutragen , zu mehren .

(6) Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Strukturfonds, Bildung, lebenslanges Lernen, Jugend, Kultur, Unionsbürgerschaft, Sport, Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung, soziale Ausgrenzung, lebenslanges Lernen, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Asyl und Integration, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung, audiovisuelle Medien und Forschung.

(7) Gleichzeitig ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den Außenbeziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitritts - und Kandidaten ländern, den westlichen Balkanländern , den Kandidatenländern für Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und anderen Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern .

(7)( 8) Aufgrund dieser unterschiedlichen Erfahrungen und Gemeinschaftsinitiativen ist es wichtig, jede Bürgerin und jeden Bürger – Männer und Frauen gleichberechtigt –, jeden Mitgliedstaat sowie die europäische Gesellschaft als Ganzes in eine diese Initiative zum interkulturellen Dialog einzubinden , insbesondere mit Hilfe der strukturierten Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft . Sie trägt zur Stiftung einer europäischen Identität bei, indem durch die Akzeptanz von Unterschieden die einzelnen Aspekte der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft herausgebildet werden.

(8) (9) Für die vorliegende Entscheidung umfasst der Begriff der „aktiven europäischen Bürgerschaft“ nicht nur die Bürger der Europäischen Union wie in Artikel 17 des EG-Vertrags definiert ist, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben.

(9) (10) Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union niedergelegt.

( 10 11) Es gilt ist sehr wichtig , die Komplementarität mit allen und einen horizontalen Ansatz aller Aktionen auf Gemeinschafts-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, für die der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist . Das , da das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs muss dazu beiträgt, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktion zu verbessern und gleichzeitig zur Innovation sowie zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension von Ansätzen zur Förderung des interkulturellen Dialogs beitragen . Die sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene geplanten Maßnahmen müssen, soweit diese relevant sind, die Erfahrungen übernehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) gewonnen wurden.

(12) Das Europäische Jahr sollte auch dazu beitragen, den interkulturelle Dialog als horizontale und Querschnittspriorität in die Konzepte, Aktionen und Programme der Gemeinschaft einzubeziehen sowie bewährte Verfahren zu seiner Förderung zu identifizieren und zu verbreiten. Die sichtbare Anerkennung von bewährten Verfahren und Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs würde Interessengruppen ermutigen und das Konzept in der Bürgergesellschaft fördern.

( 13 b ) Die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen wie dem Europarat und der UNESCO kann in angemessener Weise weiterentwickelt werden, insbesondere zur Nutzung ihrer Erfahrung und Sachkenntnisse bei der Förderung des interkulturellen Dialogs.

( 11 14) Es wird ebenso wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen Außenaspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog, die mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sicher zu stellen. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

( 11b 15) Aktionen des interkulturellen Dialogs, die im Rahmen der relevanten Instrumente der Außenbeziehungen entwickelt werden, sollten unter anderem die gegenseitigen Interessen widerspiegeln, die mit dem Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern und der Förderung von Wissen, Respekt und Verständnis der Kulturen der Drittländer zusammenhängen.

( 12 16) Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Beitrittsländer sind eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs einzubinden, und zwar über Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen entwickelt werden, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern[5].

( 13 17) Mit diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die gesamte Laufzeit des Programms den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet[6].

( 14 18) Es sind die für die Umsetzung dieses Beschlusses gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten.

( 15 19) Die Mitgliedstaaten können die Ziele der geplanten Aktion – die multilaterale Partnerschaften und den transnationalen Austausch auf Gemeinschaftsebene voraussetzt – nicht ausreichend umsetzen. Aufgrund des Umfangs der Aktion und weil sich die Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreichen lassen, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 des Vertrags) Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

1. Das Jahr 2008 wird zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs“ ausgerufen ; es soll einem nachhaltigen Prozess des interkulturellen Dialogs Ausdruck und Öffentlichkeitswirkung verleihen, der über dieses Jahr hinaus andauert .

Artikel 2 Ziele

1. Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

- Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die die europäischen Bürger/innen und alle, die sich vorübergehend oder ständig in der Union aufhalten, brauchen, um sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht zu finden, mit auftretenden Schwierigkeiten und Spannungen umzugehen und die Chancen zu nutzen, die ihnen eine interkulturelle Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet; als Prozess, in dem alle in der Europäischen Union lebenden Menschen ihre Fähigkeit verbessern können, in einem offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umfeld zurechtzukommen, in dem zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedliche kulturelle Identitäten und Glaubensrichtungen koexistieren;

- Sensibilisierung der europäischen Bürger/innen und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben , insbesondere junger Menschen , für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – Schutz der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Beachtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Menschen, die zu Minderheiten gehören wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – aufbaut;

- Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensformen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sind

- Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und -aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten , sowie ihre Förderung ;

- Herausstreichen des Beitrags der einzelnen Kulturen zu unserem Erbe und unserer Lebensweise; das Europäische Jahr soll die europäischen Bürger/innen und alle, die in der Europäischen Union leben – vor allem die jungen Menschen – für die Suche nach Mitteln und Wegen sensibilisieren, mit denen im Rahmen des interkulturellen Dialogs eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft erreicht werden kann, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut. Sensibilisierung aller, die in der Europäischen Union leben – vor allem der jungen Menschen – für die Bedeutung des interkulturellen Dialogs im Alltag;

- Ermittlung und Verbreitung bewährter Methoden zur Förderung des interkulturellen Dialogs in der gesamten Europäischen Union sowie ihre bessere Sichtbarmachung auf europäischer Ebene;

- Förderung der Rolle der Bildung als wichtiges Medium der Vermittlung der Vielfalt und für ein besseres Verständnis anderer Kulturen, Fähigkeiten und bewährter sozialer Verfahren, Hervorhebung der Rolle der Medien bei der Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses;

- Beitrag zur Erforschung neuer Innovation und zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension der Ansätze zur Förderung des für den interkulturellen Dialog s vor allem bei den jungen Menschen , die die Zusammenarbeit einer großen Bandbreite von Interessenträgern unterschiedlicher Bereiche beinhalten .

Artikel 3 Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.

Sie umfassen die Durchführung folgender Aktivitäten und die Gewährung von Zuschüssen für diese:

1. Informations- und Kommunikationskampagnen auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Medien, um die zentralen Botschaften des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs bekannt zu machen. EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt beteiligt sind oder anderweitig erreicht werden ; Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs;

2. EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die sich mit der Umsetzung und den Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs auseinandersetzen. Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern , unter besonderer Berücksichtigung von Aktionen zur Bürgererziehung und zur Wertschätzung anderer in ihrer Andersartigkeit ;

3. Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern Informations- und Kommunikationskampagnen insbesondere in Zusammenarbeit mit den Medien und Einrichtungen der Bürgergesellschaft durchzuführen, um die zentralen Botschaften im Zusammenhang mit den Zielen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs bekannt zu machen ;

4. Umfragen und Studien auf Gemeinschafts- oder nationaler Ebene Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für sowie langfristige r Folgemaßnahmen zu legen .

Artikel 4 Umsetzung

1. Die zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu erlassen.

2. Bei diesen Maßnahmen ist die Rolle der Bürgergesellschaft und der Medien sowie von Städten und Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. Die Maßnahmen werden, soweit dies angemessen ist, mit entsprechenden Mitteln und in Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft sowie Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt.

3. Von besonderer Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen, insbesondere mit dem Europäischen Parlament.

Artikel 5 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Er unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Annahme dieser Entscheidung von seiner Wahl. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Artikel 6 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt , der aus einem Vertreter je Mitgliedstaat besteht und in dem die Kommission den Vorsitz führt . Die nationalen Vertreter werden vorzugsweise von der in Artikel 5 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7 Finanzierungsbestimmungen

1. Für in In Teil B A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften. Für in Teil B des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen können werden aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften Zuschüsse bis zu maximal 80 % ihrer Gesamtkosten vergeben werden .

2. Für in Teil C B des Anhangs aufgeführte Maßnahmen werden aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften und gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Zuschüsse bis zu maximal 50 % ihrer Gesamtkosten vergeben.

3. In Teil A C des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 8 Antrags- und Auswahlverfahren

1. Die Kommission entscheidet gemäß dem Verfahren in Artikel 6 Absatz 2 über die Vergabe von Zuschüssen. Sie sorgt für eine ausgewogene und gerechte Verteilung auf die Mitgliedstaaten und auf die verschiedenen Bereiche der betreffenden Aktivitäten die einschlägigen Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der Qualität der vorgeschlagenen Projekte .

2. Die in Artikel 5 genannte Stelle legt die gemäß Artikel 7 Absatz 3 eingereichten Zuschussanträge der Kommission vor.

Artikel 9 Internationale Organisationen

Für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs kann arbeitet die Kommission mit den entsprechenden internationalen Organisationen zusammen arbeiten , insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union .

Artikel 10 Die Rolle der Kommission

1. Die Kommission sorgt für die Kohärenz zwischen den laut diesem Beschluss geplanten Maßnahmen und den übrigen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.

2. Die Kommission sorgt für die Einbindung der Beitrittsländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs. Sie stützt sich dabei auf deren Teilnahme an zahlreichen Gemeinschaftsprogrammen mit einer Dimension des interkulturellen Dialogs und erarbeitet in den geeigneten Rahmen – vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Kandidatenländern – spezifische Initiativen.

3. Die Kommission stellt die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen sicher, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden können.

4. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

Artikel 11 Budget

1. Der Finanzrahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses für den Zeitraum 1. Januar 2007 – 31. Dezember 2008 beträgt 10 Millionen Euro. Für vorbereitende Maßnahmen werden maximal 30 % des Gesamtbudgets ausgegeben.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 12 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1. Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden. Dazu bedient sie sich wirksamer Kontrollen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, verhängt die Kommission wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers/einer Wirtschaftsteilnehmerin, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führen und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von diesen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

3. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4. Wenn Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn der Stand der Durchführung einer Maßnahme lediglich einen Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigt, fordert die Kommission die/den Begünstigte/n auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist ihre/seine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort der/des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission rückzuerstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13 Kontrolle

1. Die/der Begünstigte legt für jede im Rahmen dieses Beschlusses bezuschusste Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aktion ist ein Endbericht vorzulegen. Inhalt und Form der Berichte werden von der Kommission festgelegt.

2. Die/der Begünstigte bewahrt alle Belege für mit der Maßnahme zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für ein Projekt zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

3. Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die korrekte Durchführung der bezuschussten Projekte – Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sowie der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002) – zu kontrollieren.

Artikel 14 Überprüfung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen vor , der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Europäischen Union in diesem Bereich dient .

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

B A) KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80 % der Gesamtkosten dieser Aktionen zur Verfügung.

Diese Aktionen können Veranstaltungen, einschließlich einer EU-weiten Auftakt- und Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Kooperation mit den Mitgliedstaaten, die im Jahr 2008 den Vorsitz innehaben, umfassen.

Die für Aktionen auf Gemeinschaftsebene bereitgestellten Finanzmittel dürfen 30 % des Gesamtbudgets nicht überschreiten.

A B) AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80 % ihrer Gesamtkosten zur Verfügung.

Diese Aktionen können Veranstaltungen, einschließlich einer EU-weiten Auftakt- und Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Kooperation mit den Ratspräsidentschaften des Jahres 2008, umfassen.

1) Informations- und Kommunikationskampagnen, u. a.:

5. Konzeption eines Logos und von Mottos für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialog, das/die für alle damit verbundenen Aktivitäten verwendet wird/werden;

6. eine Informationskampagne , die auf Gemeinschaftsebene koordiniert und ihre Verortung auf der nationalen Ebene in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird und die auf bewährten Praktiken des interkulturellen Dialogs auf allen Ebenen aufbaut ;

7. Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, Medien, Bildungseinrichtungen mit Sendeanstalten und anderen Medien Partnern der Zivilgesellschaft bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs;

8. Konzeption eines Logos und von Mottos, die für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs verwendet werden, und Erarbeitung von gemeinschaftsweit erhältlichen Werbemitteln;

9. geeignete Maßnahmen, um die Ergebnisse bekannt zu machen und den Bekanntheitsgrad der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen zu erhöhen, die zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs beitragen , sowie bewährte Verfahren europaweit zu verbreiten ;

10. Erarbeitung von gemeinschaftsweit erhältlichen Instrumenten und Materialien, um das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken;

11. geeignete Maßnahmen, um die Ergebnisse bekannt zu machen und den Bekanntheitsgrad der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen zu erhöhen, die zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs beitragen;

12. geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Informationen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verbreiten;

13. Verbreitung von pädagogischen Materialien und Instrumenten, die vorrangig für Bildungseinrichtungen bestimmt sind und die den Austausch über die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog fördern;

14. Einrichtung eines Internet-Portals, um der Öffentlichkeit sämtliche Aktionen im Bereich des interkulturellen Dialogs zugänglich zu machen und um den einer Informations-Website auf dem Europa-Server, einschließlich eines Portals für die Träger/innen von Projekten zum interkulturellen Dialog , um ihnen den Weg durch die verschiedenen relevanten Gemeinschaftsprogramme und -aktionen zu weisen.

2) Sonstige Maßnahmen:

Umfragen und Studien auf Gemeinschaftsebene Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Vorbereitung, Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für sowie langfristige r Folgemaßnahmen zu legen .

3) Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form eines Zuschusses erfolgen.

Die für Informations- und Kommunikationskampagnen bereitgestellten Finanzmittel dürfen 40 % des Gesamtbudgets nicht überschreiten.

C) KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE

Aktionen auf nationaler Ebene; die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 50 % ihrer Gesamtkosten zu kommen:

Diese Aktionen betreffen vor allem die Kofinanzierung einer nationalen Initiative durch den Mitgliedstaat.

D) AKTIONEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES KOMMEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und in geeigneter Weise zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs beitragen können. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, jedoch keine finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Jahres erhalten, können ebenfalls in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses kommen und das Logo sowie andere Materialien des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs verwenden.

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1. TITEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS: Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikfeld(er) und Tätigkeitsbereich(e):

Politikfeld: Bildung und Kultur

Tätigkeitsbereich: Kultur und Sprachen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)) einschließlich Titel:

15.04.02.04 Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs

3.2. Dauer der geplanten Aktion und ihrer finanziellen Auswirkung:

01.01.2007 – 31.12.2008

3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( ggf. weitere Zeilen hinzufügen ):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Beitrittsländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

15.04.02.04 | NOA | GM | JA | NEIN | NEIN | 3 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

Siehe ursprünglichen Vorschlag

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Siehe Punkt 1 der Begründung des Vorschlags für diesen Beschluss.

5.2. Mehrwert der Gemeinschaftsintervention, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien

Das Europäische Jahr richtet sich an jede einzelne Bürgerin und jeden einzelnen Bürger, weshalb die Ziele auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die geplanten Aktionen unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip und gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus.

Die Kommission sorgt dafür, dass die im Rahmen des Europäischen Jahres finanzierten Aktivitäten die übrigen Gemeinschaftsinterventionen in Bereichen wie Strukturfonds, Bildung, Kultur, Jugend, Unionsbürgerschaft, Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Chancengleichheit, Zuwanderung, Förderung der Grundrechte, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, audiovisuelle Politik und Forschung ergänzen. Besonders zu achten ist auf die Komplementarität mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle, um sicherzustellen, dass diese beiden Europäischen Jahre sich in ihren Zielen und Aktionen gegenseitig unterstützen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Siehe Artikel 2 und 3 des Vorschlags für diesen Beschluss sowie den dazugehörigen Anhang.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist/sind die für die Umsetzung gewählte(n) Modalität(en)[7] anzugeben:

x Zentrale Verwaltung

x direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( auf Ebene der Mitgliedstaaten

( auf Ebene von Drittländern

( Verwaltung gemeinsam mit internationalen Organisationen (näher ausführen)

6. KONTROLLE UND EVALUIERUNG

6.1. Kontrollsystem

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz der finanzierten Maßnahmen. Diese Kontrollfunktion dient der Steigerung der Qualität der unterstützten Aktionen und ihrer Kohärenz mit den Zielen des Europäischen Jahres. Die Kommission ist für die Ausarbeitung des Kontrollrahmens zuständig und konsultiert dazu die Teilnahmeländer. Die Anwendung der Kontrollsysteme erfolgt gemäß den Zuständigkeiten für die Finanzierung der Aktivitäten. Die Tabelle unten enthält einige Beispiele für Indikatoren.

Ziele | Indikatoren |

Allgemein |

Förderung des interkulturellen Dialogs als Instrument für den Erwerb von Kenntnissen, Qualifikationen und Fähigkeiten, die die europäischen Bürger/innen und alle, die sich vorübergehend oder ständig in der Union aufhalten, brauchen, um sich in einem offeneren aber auch komplexeren Umfeld zurecht zu finden, mit auftretenden Schwierigkeiten und Spannungen umzugehen und die Chancen zu nutzen, die ihnen eine interkulturelle Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas bietet; Förderung des interkulturellen Dialogs als Prozess, in dem alle, die sich in der Europäischen Union aufhalten, ihre Fähigkeit verbessern können, mit einer offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umgebung umzugehen, in der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedliche kulturelle Identitäten und Glaubensrichtungen koexistieren; | Anzahl und Art der Initiativen, die über das Europäische Jahr finanziert oder gesponsert werden; Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen, die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; |

Sensibilisierung der europäischen Bürger/innen und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – Schutz der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Beachtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Menschen, die zu Minderheiten gehören – aufbaut. Sensibilisierung aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, insbesondere junger Menschen, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – aufbaut. | Anzahl der Bürger/innen, die an Veranstaltungen zum Europäischen Jahr teilnehmen Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen, die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; |

Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensformen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | Kulturelle Vielfalt als Element der Ereignisse im Rahmen des Europäischen Jahres |

Spezifische | Indikatoren |

Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und -aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten; Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und -aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten sowie ihre Förderung; | Zugang zu und Nutzung von Informationswerkzeugen, die im Rahmen des Europäischen Jahres zu relevanten Gemeinschaftsprogrammen verbreitet werden; Wissensstand der Teilnehmer/innen an Aktivitäten des Europäischen Jahres über diese Programme und Aktionen; |

Herausstreichen des Beitrags der einzelnen Kulturen zu unserem Erbe und unserer Lebensweise. Das europäische Jahr soll die europäischen Bürger/innen und alle, die in der Europäischen Union leben, vor allem die jungen Menschen, für die Suche nach Mitteln und Wegen sensibilisieren, mit denen im Rahmen des interkulturellen Dialogs eine aktive und weltoffene Unionsbürgerschaft gestärkt werden kann, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut; Sensibilisierung aller, die in der Europäischen Union leben – vor allem der jungen Menschen – für die Bedeutung des interkulturellen Dialogs im Alltag; | Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise bei Menschen (vor allem jungen Leuten), die an Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; Umfang und Tenor der Medienberichterstattung über die Veranstaltungen (qualitativ und quantitativ); |

Ermittlung und Verbreitung bewährter Methoden zur Förderung des interkulturellen Dialogs in der gesamten Europäischen Union sowie ihre bessere Sichtbarmachung auf europäischer Ebene; | Zahl der bewährten Verfahren, die während des Europäischen Jahres verbreitet wurden. Gelungene Sichtbarmachung bewährter Verfahren auf europäischer Ebene |

Förderung der Rolle der Bildung als wichtiges Medium der Vermittlung der Vielfalt und für ein besseres Verständnis anderer Kulturen, Fähigkeiten und bewährter sozialer Verfahren, Hervorhebung der Rolle der Medien bei der Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses. | Zahl der Initiativen mit Bildungsdimension Geänderte Einstellungen bzw. Wahrnehmungsweise junger Menschen, die an den Aktivitäten des Europäischen Jahres teilgenommen haben; |

Beitrag zur Innovation und zur horizontalen und sektorübergreifenden Dimension der Ansätze zur Förderung des interkulturellen Dialogs vor allem bei den jungen Menschen. Beiträge zur Erforschung neuer Ansätze für den interkulturellen Dialog, die die Zusammenarbeit einer großen Bandbreite von Interessenträgern unterschiedlicher Bereiche beinhalten. | Anzahl der Projekte, an denen Promotor/innen oder Netzwerke aus verschiedenen Sektoren beteiligt sind; |

Operationell | Indikatoren |

Informations- und Kommunikationskampagnen auf europäischer Ebene: | Anzahl und Art der Informations- und Kommunikationsaktivitäten; Verankerung der Thematik im öffentlichen Bewusstsein, vor allem bei jungen Menschen; Medienberichterstattung über die vom Europäischen Jahr unterstützten Veranstaltungen; % der Bevölkerung, die erreicht wurden; Instrumente, die das Interesse der breiten Öffentlichkeit wecken. |

Umfragen und Studien: | Berichterstattung über die Umfragen und Studien zum Thema des Europäischen Jahres. |

Veranstaltungen und Initiativen auf Gemeinschaftsebene: | Anzahl der organisierten Veranstaltungen und Anteil der Gemeinschaftsunterstützung; Medienberichterstattung über die Veranstaltungen; Anzahl der Teilnehmer/innen (vor allem junger Menschen) an Veranstaltungen, die vom Europäischen Jahr unterstützt werden; Verankerung der Thematik im öffentlichen Bewusstsein; Anteil des Gesamtbudgets, der für die Unterstützung dieses operationellen Zieles verwendet wird (indikatives Ziel: 24 30 %). |

Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler Ebene: | Anzahl der organisierten Veranstaltungen und Anteil der Gemeinschaftsunterstützung; Medienberichterstattung über die nationalen Initiativen; Multiplikatoreffekt (Anzahl der Aktionen und Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die vom Europäischen Jahr gesponsert, aber nicht finanziert werden); Anteil des Gesamtbudgets, der für die Unterstützung dieses operationellen Zieles verwendet wird (indikatives Ziel: 25 30 %). |

Die Indikatoren werden auf der Grundlage von Daten bewertet, die aus verschiedenen Quellen stammen: in Umfragen und bei Fokusgruppen erhobene Daten; fortlaufende Evaluierung des Europäischen Jahres; Daten, die bei nationalen Einrichtungen und den für die relevanten EU-Programme Verantwortlichen erhoben wurden.

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Evaluierung:

Die Ex-ante-Evaluierung des Europäischen Jahres liegt diesem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlamentes und des Rates bei.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Evaluierungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Eine externe Evaluierung startet im Jahr vor dem Europäischen Jahr (d. h. 2007), um für eine kontinuierliche Kontrolle des Europäischen Jahres zu sorgen und gegebenenfalls Zwischenergebnisse zu liefern. Die Ergebnisse dieser Evaluierung sind bis Mitte 2009 vorzulegen.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Siehe Artikel 12 und 13 dieses Vorschlags für einen Beschluss.

8. AUFGLIEDERUNG DER RESSOURCEN

8.1. Kosten des Vorschlags – nach Zielen aufgeschlüsselt

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

(Bezeichnung der Ziele, Aktionen und Projekte angeben) |Projekttyp |Durchschn. Kosten

|2007 |2008 |2009 |2010 |2011 |Jahr n+4 und Folgejahr |GESAMT | | | | |Anzahl |Gesamtkosten

|Anzahl |Gesamtkosten

|Anzahl |Gesamtkosten

|Anzahl |Gesamtkosten

|Anzahl |Gesamtkosten

|Anzahl |Gesamtkosten

|Zahl der Projekte

|Gesamtkosten

| | Aktion A: Aktionen auf Gemeinschaftsebene |Informations- und Kommunikationskampagne |1,700 |1 |1,820 |1 |1,580 | | | | | | | | |2 |3,400 | | |Umfragen und Studien |0,200 |1 |0,150 |2 |0,450 | | | | | | | | |3 |0,600 | | Aktion B: Kofinanzierung von Aktionen auf Gemeinschaftsebene |Symbolträchtige Aktionen, einschließlich Auftakt- und Schlussveranstaltung |0,300 |2 |0,600 |8 |2,400 | | | | | | | | |10 |3,000 | | Aktion C: Kofinanzierung von Aktionen auf nationaler Ebene |Nationale Initiativen |0,120 |4 |,480 |21 |2,520 | | | | | | | | |25 |3,000 | | GESAMTKOSTEN | | |8 |3,0 |32 |7,000 | | | | | | | | |40 |10,000 | | 8.2. Berechnung der Kosten der Maßnahmen

Aktion A: Auf Gemeinschaftsebene kofinanzierte Aktionen

Eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen sollen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren. Dazu zählen auch die Auftakt- und die Schlussveranstaltung des Europäischen Jahres, die mit den Mitgliedstaaten organisiert werden, die im Jahr 2008 die EU-Ratspräsidentschaft innehaben.

Der durchschnittliche Gemeinschaftsbeitrag zu diesen Aktionen (maximal 80% der jeweiligen Gesamtkosten) ist mit 300 000 Euro veranschlagt. Das setzt ein Gesamtbudget von mindestens 375 000 Euro voraus, was z. B. den Organisationskosten für eine zweitägige Veranstaltung mit rund 250 Personen entspricht.

Aufgrund der geringen Zahl geplanter Aktionen ( zehn ) ist auf folgende Punkte zu achten: ausgewogene geografische Verteilung; verschiedene Ansätze, die die Vielfalt der Problemkreise und der Rahmen für den interkulturellen Dialog widerspiegeln; ausgewogene zeitliche Staffelung, um dem Europäischen Jahr einen optimalen Rhythmus zu geben.

Aktion B: Aktionen auf Gemeinschaftsebene

- Informations- und Kommunikationskampagne

Das Europäische Jahr wird auf Gemeinschaftsebene durch eine Informationskampagne und folgende Maßnahmen unterstützt: Konzeption eines Logos und eines oder mehrerer Mottos, Erstellung von Werkzeugen und Instrumentarien für die Sensibilisierung, Kooperation mit den Medien sowie Förderung und Unterstützung der Verortung der Gemeinschaftskampagne in den Mitgliedstaaten. Junge Menschen bilden einen eigenen Schwerpunkt.

Darüber hinaus hat die Kampagne auch geeignete Maßnahmen zu folgenden Punkten zu umfassen: Veröffentlichung der Ergebnisse; Stärkung der Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zum Europäischen Jahr beitragen; Einrichtung einer Informations-Website auf dem Europa-Server, einschließlich eines Portals für die Träger/innen von Projekten zum interkulturellen Dialog, um ihnen den Weg durch die verschiedenen relevanten Gemeinschaftsprogramme und -aktionen zu weisen.

Für die Finanzierung der Informations- und Kommunikationsaktionen des Europäischen Jahres ist von einem Gesamtbetrag von 3 400 000 Euro auszugehen. Wenn die Kampagne EU-weit mit einem Teil der 3 400 000 Euro koordiniert werden kann, fließt der Hauptteil dieser Summe in die Verortung der Kampagne auf nationaler Ebene und in die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Sensibilisierungsprozess .

- Umfragen und Studien

Um die Wirkung des Europäischen Jahres zu messen, werden zwei Eurobarometer-Umfragen durchgeführt, eine vor Beginn und eine gegen Ende des Europäischen Jahres. Darüber hinaus werden alle im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten Aktivitäten einer Evaluierung unterzogen; der entsprechende Bericht wird nach Abschluss des Europäischen Jahres veröffentlicht.

Aktion C: Kofinanzierung von Aktionen auf nationaler Ebene

Die Europäische Union kann zwar einen Rahmen für die Sensibilisierungsaktionen bereitstellen, Fortschritte sind in den meisten Fällen jedoch nur durch aktive Intervention der Mitgliedstaaten selbst zu erreichen. Diese Intervention wird durch die Organisation einer EU-weiten Aktion oder Veranstaltung erleichtert, die die Zivilgesellschaft auf nationaler Ebene mobilisiert und eine starke europäische Dimension aufweist.

Diese einzelnen Aktionen sind so zu konzipieren, dass sich Synergien mit der weiter oben erwähnten Gemeinschaftsaktion ergeben. Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen in Höhe von 50 % des Gesamtbudgets der Aktion oder der Veranstaltung. Der Gemeinschaftsbeitrag beträgt im Schnitt 120 000 Euro.

8.3. Verwaltungskosten – siehe ursprünglichen Vorschlag

[1] ABl. C 49 vom 28.2.2006, S. 44.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern – KOM(2005) 290 vom 29.6.2005.

[6] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

[7] Werden mehrere Modalitäten angeführt, sind diese hier unter „Bemerkungen” zu erläutern.

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