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Document 52006PC0422(01)

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea

    /* KOM/2006/0422 endg. */

    52006PC0422(01)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea /* KOM/2006/0422 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.7.2006

    KOM(2006) 422 endgültig

    2006/0141 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Gemeinschaft und die Republik Korea (im Folgenden „Korea“) setzen ähnliche Prioritäten in der Forschung, so bei Biowissenschaften und -technologien, Technologien der Informationsgesellschaft und Telekommunikation, industriellen und Werkstofftechnologien, nachhaltiger Entwicklung, erneuerbaren Energiequellen, Satelliten, Erdbeobachtung usw., und beide sind Mitglieder von ITER, dem Vorhaben zum internationalen thermonuklearen Versuchsreaktor.

    2. Korea hat sich vorgenommen, seine Forschungsgrundlagen zu stärken, und investiert fast 3 % seines BIP in diesem Bereich[1]. Korea ist daher ein sehr wichtiger Partner Europas, was die Zusammenarbeit im wissenschaftlich-technischen Bereich angeht.

    3. Angesichts der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa und Korea haben beide Parteien ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, ihre Zusammenarbeit in Bereichen beiderseitigen Interesses auszubauen und zu intensivieren.

    4. Im Mai 2003 äußerte der koreanische Minister für Wissenschaft Park bei seinem Treffen mit Forschungskommissar Busquin in Brüssel den Wunsch seines Landes, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auszuhandeln, um die Zusammenarbeit beider Vertragsparteien in diesem Bereich auszudehnen und zu verstärken.

    5. Im Oktober 2003 informierte die Koreanische Mission bei der Europäischen Union offiziell die Dienststellen der Kommission über Koreas Wunsch, Verhandlungen über ein Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aufzunehmen.

    6. Am 7. März 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Korea auszuhandeln. Das beigefügte Abkommen, das am 21. Dezember 2005 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

    7. Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum.

    8. Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann vorbehaltlich einer Empfehlung nach einer unabhängigen externen Beurteilung, die im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums vorgenommen wird, stillschweigend fortgeführt werden.

    9. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

    10. den Beschluss über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen und, nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

    11. den Beschluss über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea zu genehmigen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    12. Mit Beschluss vom 7. März 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Korea auszuhandeln.

    13. Im Namen der Gemeinschaft hat die Kommission ein Abkommen mit der Republik Korea nach Maßgabe der Verhandlungsrichtlinien ausgehandelt, die im Anhang des Ratsbeschlusses zur Ermächtigung der Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auszuhandeln, enthalten sind.

    14. Das beigefügte Abkommen, das am 21. Dezember 2005 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

    15. Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen muss mit Blick auf seinen Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder die Personen zu bestellen, die befugt ist oder sind, das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Korea vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    2006/0141 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission[3],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    16. Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet.

    17. Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea

    Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) und die Regierung der Republik Korea (im Folgenden „Korea“ genannt), im Folgenden zusammenfassend die „Vertragsparteien“ genannt;

    EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Korea derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten durchführen, und in Anbetracht der schnellen Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit;

    IN DEM WUNSCH, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist,

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen werden, und

    IN DEM WUNSCH, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in „Wissenschaft und Technologie“ zwischen den Vertragsparteien verstärken wird -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 – Zweck und Grundsätze

    1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken gemäß diesem Abkommen und den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien.

    2. Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

    18. beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;

    19. beiderseitige Möglichkeiten für Gastforscher, an Forschungs- und Technologieentwicklungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken und Zugang zu deren Anlagen zu erhalten;

    20. rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können,

    21. Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien und

    22. Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Anhang II.

    Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „Direkte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten, bei denen die Vertragsparteien zusammenarbeiten.

    2. „Indirekte Kooperationstätigkeiten“ sind Tätigkeiten zwischen in Korea und in der Gemeinschaft ansässigen Rechtspersonen im Wege der Beteiligung koreanischer Rechtspersonen an dem gemäß Artikel 166 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossenen Rahmenprogramm der Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt) und im Gegenzug der Beteiligung von in der Gemeinschaft ansässigen Rechtspersonen an koreanischen Forschungsprogrammen oder –projekten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die denen des Rahmenprogramms vergleichbar sind.

    3. „Kooperationstätigkeiten“ sind sowohl direkte als auch indirekte Kooperationstätigkeiten.

    4. ,Rechtsperson“ ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

    Artikel 3 - Kooperationstätigkeiten

    1. Die direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens können in Folgendem bestehen:

    23. verschiedene Formen von Treffen zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Bestimmung, welche Forschungs- und Entwicklungsprogramme und –projekte in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;

    24. Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen;

    25. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern und sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen;

    26. Durchführung von Kooperationsprojekten und –programmen, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind, und

    27. sonstige Formen von Tätigkeiten auf den wissenschaftlichen und technischen Gebieten, die der in Artikel 6 genannte Gemischte Ausschuss beschließt und die mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vereinbar sind.

    2. Zum Zweck der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten und vorbehaltlich der Anhänge dieses Abkommens können sich in Korea oder der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen an Forschungsprogrammen oder -projekten, die von der anderen Vertragspartei durchgeführt werden und bei denen eine Beteiligung ihrer Rechtspersonen möglich ist, gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beteiligen.

    Artikel 4 – Durchführung

    1. Die Vertragsparteien können Durchführungsvereinbarungen abschließen, in denen die Einzelheiten und Verfahren der Kooperationstätigkeiten festgelegt werden.

    2. Jede Vertragspartei kann die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Kooperationstätigkeiten der Vertragsparteien an spezielle Einrichtungen für die direkte Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Kooperationstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien übertragen.

    3. Wissenschaftliche und technische Kooperationstätigkeiten, die sich nicht auf spezielle Vereinbarungen stützen, die von den Vertragsparteien gefördert, entwickelt und erleichtert worden sind und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angelaufen, aber nicht abgeschlossen sind, können ab diesem Tag in dieses Abkommen einbezogen werden.

    Artikel 5 – Verstärkung der Zusammenarbeit

    1. Die Vertragsparteien setzen sich nach besten Kräften dafür ein, dass die Arbeit und die Besuche von Rechtspersonen, die sich an Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, wie auch die Ein- und Ausfuhr von für den Einsatz bei diesen Kooperationstätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten und Ausrüstungsgegenständen in ihr beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet erleichtert werden.

    2. Die Vertragsparteien können, falls dies sinnvoll ist und friedlichen Zwecken dient, die Beteiligung von Forschern und Organisationen aus allen Sektoren der Forschung, einschließlich des Privatsektors, an den Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gestatten.

    Artikel 6 – Gemischter Ausschuss

    1. Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Korea den für Wissenschaft und Technologie zuständigen Ministerien Koreas und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion „Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“), die als Handlungsbeauftragte fungieren.

    2. Im Hinblick auf eine effektive Durchführung dieses Abkommens setzen die Handlungsbeauftragten einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern jeder Vertragspartei zusammen; der Vorsitz wird von den Vertretern der beiden Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die einvernehmlich festgelegt wird.

    3. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    28. Meinungs- und Informationsaustausch über Fragestellungen der Wissenschafts- und Technologiepolitik;

    29. Überprüfung und Erörterung der Kooperationstätigkeiten und Errungenschaften dieses Abkommens;

    30. Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens; hierzu können die Bestimmung und das Vorschlagen der im Rahmen dieses Abkommens aufzunehmenden Kooperationstätigkeiten sowie die Förderung ihrer Durchführung gehören;

    31. Lieferung eines Berichts an die Vertragsparteien über den Stand, die Errungenschaften und die Wirksamkeit der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Bericht wird dem aufgrund des Rahmenabkommens über den Handel und die Zusammenarbeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Korea vorgelegt.

    4. Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich getroffen.

    5. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme, wie Reise- und Unterkunftskosten, an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

    6. Der Gemischte Ausschuss tritt abwechselnd in Korea und in der Gemeinschaft nach einem einvernehmlich vereinbarten Zeitplan, vorzugsweise jährlich, zusammen.

    Artikel 7 - Finanzierung

    1. Die Durchführung dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

    2. Die Übernahme der Kosten der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.

    3. Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse, finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen befreit.

    Artikel 8 – Kenntnisse und Rechte am geistigen Eigentum

    1. Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technologische Kenntnisse, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf dem üblichen Weg und nach ihren allgemeinen Verfahren zugänglich machen.

    2. Rechte am geistigen Eigentum und sonstige Schutzrechte, die während der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben oder angemeldet worden sind, werden gemäß Anhang II behandelt.

    Artikel 9 – Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von Korea. Dies steht der Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.

    Artikel 10 - Streitbeilegung

    1. Dieses Abkommen berührt nicht bestehende oder künftige Kooperationsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Regierung eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft und der Regierung Koreas.

    2. Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation geregelt.

    Artikel 11 - Anhänge

    Die Anhänge I (über die Beteiligungsvoraussetzungen und -bedingungen) und II (über Rechte am geistigen Eigentum) sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 12 - Inkrafttreten und Kündigung

    1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

    2. Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.

    3. Am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

    4. Jede Vertragspartei kann alle fünf Jahre die Auswirkungen und Tätigkeiten dieses Abkommens bewerten. Jede Vertragspartei unternimmt alle Schritte, um die von der anderen Vertragspartei vorgenommene Bewertung zu erleichtern; die Vertragspartei, die die Bewertung vornimmt, unterrichtet die andere Vertragspartei über die Bewertungsergebnisse.

    5. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren.

    6. Die Kündigung dieses Abkommen berührt weder die im Rahmen dieses Abkommens unternommenen Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt worden sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß der Anhänge dieses Abkommens entstanden sind.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Koreas gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu …………….am ………………… 2005 in zwei Urschriften in koreanischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA: |

    ANHANG I

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in

    der Europäischen Gemeinschaft und Korea ansässigen Rechtspersonen

    Falls eine Vertragspartei einen Vertrag mit einer Rechtsperson der anderen Vertragspartei für eine indirekte Kooperationstätigkeit abschließt, leistet die andere Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens auf Ersuchen, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die andere Vertragpartei für die reibungslose Durchführung eines solchen Vertrags erforderlich oder hilfreich ist.

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in Korea ansässigen Rechtspersonen an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt)

    (a) In Korea ansässige Rechtspersonen können sich an indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen beteiligen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Durchführung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.

    (b) Unbeschadet von Buchstabe a erfolgt die Beteiligung von in Korea ansässigen Rechtspersonen an indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms gemäß den Regeln.

    VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN RECHTSPERSONEN AN DEN FORSCHUNGSPROGRAMMEN UND –PROJEKTEN KOREAS

    (a) In der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen können sich an den von der koreanischen Regierung finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder -programmen beteiligen.

    (b) In der Gemeinschaft ansässige Rechtspersonen können sich an den Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder –programmen Koreas gemäß den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Koreas und den einschlägigen Beteiligungsregeln an solchen Projekten oder Programmen beteiligen.

    ANHANG II

    Grundsätze für die Zuweisung von Rechten an geistigem Eigentum

    1. BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

    2. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien bei direkten Kooperationstätigkeiten

    (a) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Rechte am geistigen Eigentum, mit Ausnahme von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens erworben werden:

    1) Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum erwirbt, ist vollständiger Eigentümer. Haben die beiden Vertragsparteien gemeinsam geistiges Eigentum erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieses geistigen Eigentums.

    2) Die Vertragspartei, die Eigentümer des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

    (b) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Urheber- und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien:

    1) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Kenntnisse und Ergebnisse, die sich aus im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationstätigkeiten ergeben und mit ihnen in Zusammenhang stehen, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher oder in sonstiger Form, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, setzt sich diese Vertragspartei nach besten Kräften dafür ein, dass die andere Vertragspartei in allen Ländern, in denen ein Urheberrechtsschutz besteht, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke erhält.

    2) Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines gemäß Buchstabe b Unterabsatz 1 urheberrechtlich geschützten Werks müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

    (c) Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für die nicht offenbarten Kenntnisse der Vertragsparteien:

    1) Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Kenntnisse, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, mitteilt, gibt sie an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

    2) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Kenntnisse ihren Einrichtungen oder Personen, die von diesen Einrichtungen beschäftigt werden, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

    3) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht offenbarten Kenntnisse zur Verfügung stellt, kann die andere Vertragspartei nicht offenbarte Kenntnisse weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe c Unterabsatz 2 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen.

    4) Kenntnisse, die sich aus im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen ergeben, bleiben vertraulich, sofern die mitteilende Vertragspartei den Empfänger dieser Kenntnisse um Beachtung der Vertraulichkeit oder Schutzwürdigkeit der Kenntnisse bei der Mitteilung nach Buchstabe c Unterabsatz 1 ersucht hat.

    5) Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen von Artikel 2 Buchstabe c nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

    3. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN BEI INDIREKTEN KOOPERATIONSTÄTIGKEITEN

    (a) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen einer Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der anderen Vertragspartei beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums behandelt werden.

    (b) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Rechtspersonen einer Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der anderen Vertragspartei beteiligen, dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum haben wie die Rechtspersonen dieser anderen Vertragspartei, die an derselben indirekten Kooperationstätigkeit mitwirken.

    FINANZBOGEN

    BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Entwurf eines Kommissionsbeschlusses über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea.

    ABM/ABB-RAHMEN

    Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen Forschung, GFS, ENTR, INFSO und TREN.

    HAUSHALTSLINIEN

    Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

    Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Workshops, Seminare, Sitzungen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (XX.01.05.03).

    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

    Ab dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitteilen, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und mit stillschweigender Verlängerung (siehe Artikel 12 des Abkommens).

    Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

    Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

    xx01.05.03 | NOA | NGM[5] | Nein | Nein | Ja | Nr. 3 |

    RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    Mittelbedarf

    Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben | Abschnitt | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | Insgesamt |

    Operative Ausgaben[6] |

    Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 0 | 0 |

    Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 0 |

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.075 |

    HÖCHSTBETRAG |

    Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.075 |

    Zahlungsermächtigungen | b+c | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.075 |

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] |

    Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0 | 0 |

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | 0 | 0 |

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

    VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.075 |

    ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.015 | 0.075 |

    Angaben zur Kofinanzierung

    Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Kofinanzierung durch | Jahr | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

    …………………… | f |

    ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

    Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

    ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

    4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    Hinweis: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    Vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

    Personalbedarf insgesamt |

    MERKMALE UND ZIELE

    Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

    Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

    Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

    Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

    Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft vereinbar, die Reisen von Experten und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Korea vorsehen.

    Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

    Dieser Beschluss dürfte es Bulgarien und der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers.

    Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

    X Zentrale Verwaltung

    X direkt durch die Kommission

    ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

    ( Exekutivagenturen

    ( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

    ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

    ( mit Mitgliedstaaten

    ( mit Drittländern

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Bemerkungen:

    ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    Überwachungssystem

    Die Vereinbarung wird regelmäßig von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Bewertung durch Korea und die Gemeinschaft statt. Die Bewertung sieht wie folgt aus:

    a) Leistungsindikatoren

    - Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen;

    - Anzahl der Bereiche der Kooperationstätigkeiten.

    b) Einholung von Informationen:

    anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms und der Angaben Koreas im in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuss.

    c) Gesamtbewertung der Maßnahme:

    Die Kommission bewertet die unter diese Beteiligung fallenden Maßnahmen vor Ablauf des anfänglichen Fünfjahreszeitraums.

    Bewertung

    Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen am Ende des anfänglichen Fünfjahreszeitraums.

    Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Die Vertragsparteien prüfen jedes Jahr während der Sitzungen des in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemischten Forschungsausschusses die Anwendung des Abkommens. Die Erneuerung dieses Abkommens hängt im Übrigen davon ab, wie jede Vertragspartei das Abkommen beurteilt; im Rahmen der Prüfung können unabhängige Sachverständige mit einer Untersuchung über die Wirksamkeit beauftragt werden.

    BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

    Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

    Die Rechnungsprüfungen durch die Gemeinschaften werden entweder von ihrem eigenem Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Diese werden von den Gemeinschaften frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die der Teilnehmer u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

    Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrolle vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt.

    Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

    Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

    - eigene Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Kontrollen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten;

    - Teilnahme von administrativen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und 1073/99;

    - administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

    - den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 256 EG-Vertrag durchsetzbar sind.

    Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

    RESSOURCEN IM EINZELNEN

    Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Entfällt

    Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2006 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit[13] (XX 01 01) | A*/AD | 0 |

    B*, C*/AST |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[14] | 0 |

    Sonstiges, aus Artikel 99 01 04/05 finanziertes Personal[15] | 0 |

    INSGESAMT | 0 |

    Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Bediensteten der EU und aus Korea beinhalten.

    Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

    (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

    X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2006 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

    1. 1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

    Exekutivagenturen[16] |

    Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,075 |

    - intra muros |

    - extra muros |

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,075 |

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals | 2006 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

    Beamte und Bedienstete auf Zeit(XX 01 01) |

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

    Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

    Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Entfällt Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

    Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2006 | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

    XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,050 |

    XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | 0,005 | 0,005 | 0,005 | 0,005 | 0,005 | 0,025 |

    XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[17] |

    XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

    XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

    2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

    3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,015 | 0,075 |

    Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

    [1] Koreas FuE-Investitionen (2002): 2,91 % des BIP, 15 Mrd. ¬ .

    [2] ABl. C [& ] vom [& ], S. [& ].

    [3] ABl. C [& ] vom [& ], S. [& ].

    [4] ABl. C [& ] vom [& ], S. [& ].

    [5] Nichtgetrennte Mittel.

    [6] Au Koreas FuE-Investitionen (2002): 2,91 % des BIP, 15 Mrd. €.

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. C […] vom […], S. […].

    [9] ABl. C […] vom […], S. […].

    [10] Nichtgetrennte Mittel.

    [11] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 99 01 des betreffenden Titels 99 fallen.

    [12] Ausgaben, die unter Artikel 99 01 04 des Titels 99 fallen.

    [13] Ausgaben, die unter Kapitel 99 01 fallen, außer solche bei Artikel 99 01 04 oder 99 01 05.

    [14] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [15] Ggf. zusätzliche Spalten anfügen, falls z. B. die Dauer der Maßnahme 6 Jahre überschreitet.

    [16] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

    [17] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

    [18] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [19] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

    [20] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

    [21] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

    [22] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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