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Document 52006PC0410

    Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    /* KOM/2006/0410 endg. */

    52006PC0410

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) /* KOM/2006/0410 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 24.7.2006

    KOM(2006) 410 endgültig

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Entscheidung soll die Richtlinie 2006/18/EG vom 14. Februar 2006 (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12) umgesetzt werden, mit der insbesondere bezweckt wird, die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten, ermäßigten Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern und die vorsieht, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können. |

    120 | Allgemeiner Kontext 1. Am 14. Februar 2006 hat der Rat die Richtlinie 2006/18/EG zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und insbesondere ihres Artikels 28 Absatz 6 in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze erlassen. Die Bestimmungen von Absatz 6 waren durch die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34) angefügt worden und galten zunächst bis zum 31. Dezember 2002. Danach wurden sie durch die Richtlinie 2002/92/EG vom 3. Dezember 2002 (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27) bis zum 31. Dezember 2003 und durch die Richtlinie 2004/15/EG vom 10. Februar 2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61) bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Zur besseren Bewertung der Auswirkung der ermäßigten Sätze hat es der Rat für erforderlich gehalten, dass die Kommission einen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze vorlegt, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. 2. Bis die Ergebnisse dieser Bewertung vorliegen, soll mit der Richtlinie 2006/18/EG die Geltungsdauer der versuchsweise eingeführten ermäßigten Mehrwertsteuersätze bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. Ferner ist vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten unter gleichen Voraussetzungen an dieser Regelung teilnehmen können. 3. Mit der Entscheidung 2000/185/EG vom 28. Februar 2000 (ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10) wurden einige Mitgliedstaaten ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2002 auf in dieser Entscheidung genannte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Diese Entscheidung 2000/185/EG wurde durch die Entscheidung 2002/954/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 28) bis zum 31. Dezember 2003 und durch die Entscheidung 2004/161/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 62) bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen keinen neuen Antrag stellen, es sei denn, sie möchten die Liste der Dienstleistungen, auf die sie einen ermäßigten Satz anwenden wollen, ändern. Um die Klarheit der Rechtsvorschriften zu gewährleisten und für alle Mitgliedstaaten, die versuchsweise auf arbeitsintensive Dienstleistungen ermäßigte Sätze anwenden, einen einzigen Rechtsakt vorzusehen, wurden die diese Mitgliedstaaten betreffenden Bestimmungen in vollem Umfang in den vorliegenden Vorschlag für eine Entscheidung aufgenommen. Dabei handelt es sich um Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich. 4. Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals in Anspruch nehmen wollen und Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, bei denen sie die Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, waren aufgefordert, einen entsprechenden Antrag an die Kommission zu richten und ihr vor dem 31. März 2006 angemessene Informationen für eine Beurteilung zu übermitteln. Eine solche vorherige Beurteilung durch die Kommission erscheint nicht erforderlich, wenn die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit bereits eine Genehmigung hatten und der Kommission einen entsprechenden Bericht vorgelegt haben. 5. Jeder Mitgliedstaat, der eine solche Maßnahme einführen will, teilt dies der Kommission vor dem 31. März 2006 gemäß dem in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/18/EG genannten Verfahren und den darin festgelegten Bedingungen mit. 6. Die folgenden Mitgliedstaaten haben diesem Verfahren und den damit verbundenen Bedingungen entsprechend einen Antrag eingereicht und angemessene Informationen zur Beurteilung übermittelt: die Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Finnland. Griechenland hat einen neuen Antrag eingereicht, um den Anwendungsbereich seines vorherigen Antrags zu erweitern. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Nach Auffassung der Kommission entsprechen alle Anträge dem in Artikel 1 der Richtlinie 2006/18/EG vorgesehenen Verfahren und den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Darüber hinaus wurde in vier Fällen die Ermächtigung zur ausnahmsweisen Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes für drei Kategorien der in Anhang K genannten Dienstleistungen beantragt. Nach Auffassung der Kommission dürften die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ermäßigung des Steuersatzes für die dritte ausgewählte Kategorie in allen vier Fällen geringfügig sein. Sie schlägt daher vor, die vier Mitgliedstaaten, die diese Anträge gestellt haben, zur Anwendung eines ermäßigten MwSt-Satzes auf die von ihnen genannten Kategorien von Dienstleistungen zu ermächtigen. |

    130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet Es handelt sich um Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten MwSt-Sätze für arbeitsintensive Dienstleistungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/18/EG. |

    140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Mit der sich in die Beschäftigungspolitik der Europäischen Union einfügenden Richtlinie 1999/85/EG wurde das Ziel verfolgt, das Beschäftigungswachstum zu fördern und nicht angemeldete Arbeitsverhältnisse einzudämmen. In Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit war es angezeigt, den Mitgliedstaaten, die dies wünschten, die Möglichkeit einzuräumen, zu erproben, wie sich eine Ermäßigung der Mehrwertsteuer für nicht in Anhang H verzeichnete arbeitsintensive Dienstleistungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt. Da jedoch die Gefahr bestand, dass mit der Einführung einer solchen gezielten Senkung von MwSt-Sätzen das Funktionieren des Binnenmarktes und die Steuerneutralität beeinträchtigt werden, war es erforderlich, versuchsweise eine Maßnahme einzuführen, die von den Mitgliedstaaten freiwillig in Anspruch genommen werden konnte. Außerdem wurde ein Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen vorgesehen und der Anwendungsbereich der Maßnahme wurde strengen Bedingungen unterworfen, um zu gewährleisten, dass sie überprüfbar und begrenzt ist. Die Richtlinie 2006/18/EG, mit der die Maßnahme zum dritten Mal verlängert wurde, sowie der vorliegende Vorschlag für eine Entscheidung fügen sich in diesen Rahmen ein. |

    ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung von interessierten Kreisen |

    Die Richtlinie 2006/18/EG ist das Ergebnis von Verhandlungen im Rat über den Vorschlag KOM (2003) 397 endg. der Kommission über ermäßigte MwSt-Sätze. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Entscheidung wird sie umgesetzt, weshalb es nicht erforderlich ist, die interessierten Kreise erneut anzuhören. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    Folgenabschätzung Bei dem Vorschlag für eine Entscheidung handelt es sich um eine Durchführungsbestimmung zu der Richtlinie 2006/18/EG vom 14. Februar 2006, der namentlich vorsieht, eine bestehende Bestimmung zu verlängern. Damit die Wirkung ermäßigter MwSt-Sätze besser beurteilt werden kann, sieht die Richtlinie auch vor, dass die Kommission auf der Grundlage einer von einer unabhängigen Expertengruppe für Wirtschaftsfragen durchgeführten Untersuchung einen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandten ermäßigten Sätze vorlegt, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Somit ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht, andere Optionen zu prüfen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sollen die Möglichkeit erhalten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden. |

    310 | Rechtsgrundlage Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2006/18/EG vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung. |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    331 | Durch die Entscheidung können Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, ermächtigt werden, auf arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden. Dabei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung. |

    332 | Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der in der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Sie beinhaltet für die Gemeinschaft keine finanzielle Belastung. Zwar kann die Absenkung der MwSt-Sätze bei den Mitgliedstaaten zu Mindereinnahmen führen, diejenigen Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, hoffen aber, dass dieser Verlust durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Eindämmung der Schattenwirtschaft ausgeglichen wird. Für die Wirtschaftsteilnehmer stellt die MwSt keine finanzielle Belastung dar und die Bürgerinnen und Bürger dürften prinzipiell insofern von der MwSt-Senkung profitieren, als sie sich auf den Endpreis auswirkt. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Entscheidung |

    342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen gewesen: Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuer dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Eine Entscheidung des Rates ist das einzige geeignete Rechtsinstrument. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    WEITERE ANGABEN |

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

    533 | Der vorliegende Vorschlag gemäß der Richtlinie 2006/18/EG enthält eine Verfallsklausel und sieht vor, dass die Maßnahmen zum 31.12.2010 auslaufen. |

    570 | Der Vorschlag im Einzelnen Kapitel 1 Artikel 1 Artikel 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG durch die Entscheidung 2000/185/EG vom 28. Februar 2000 ermächtigt worden sind, bei bestimmten arbeitsintensiven Dienstleistungen einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden, damit bis zum 31. Dezember 2010 fortfahren können. Artikel 2 bis 9 Mit den Artikeln 2 bis 9 werden die darin genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt, die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie auf die aufgeführten Dienstleistungen anzuwenden, für die sie dies ordnungsgemäß beantragt haben. Kapitel 2 Artikel 10 Artikel 10 betrifft die Mitgliedstaaten, die nach dem 31. Dezember 2005 gemäß dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals einen ermäßigten MwSt-Satz auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen anwenden möchten. Artikel 11 bis 19 Mit den Artikeln 11 bis 19 werden die darin genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt, die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie auf die aufgeführten Dienstleistungen anzuwenden, für die sie dies ordnungsgemäß beantragt haben. Kapitel 3 Artikel 20 und 21 Diese Artikel betreffen die Geltungsdauer des Artikels 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG und die Adressaten der Entscheidung. |

    1. Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[1], insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat, der dies gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen beantragt, ermächtigen, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

    (2) Die betreffenden Dienstleistungen müssen die in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen erfüllen und in Anhang K der Richtlinie aufgeführt sein.

    (3) Aufgrund der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000[3] konnten Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich (nur für Insel Man) bis zum 31. Dezember 2003 auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie dies beantragt hatten, einen ermäßigten MwSt-Satz anwenden.

    (4) Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG ist durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006[4] zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze geändert worden, um einerseits die Geltungsdauer der Sätze bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern und andererseits den Mitgliedstaaten, die erstmals die darin vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten sowie den Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, auf die sie die Bestimmung in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, zu ermöglichen, einen entsprechenden Antrag an die Kommission zu richten.

    (5) Um den durch die Entscheidung 2000/185/EG ermächtigten Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen ermäßigten Mehrwertsteuersatz bis zum 31. Dezember 2010 beizubehalten und für Rechtsklarheit zu sorgen, ist es erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die ihren ursprünglichen Antrag nicht geändert haben, den Inhalt dieser Entscheidung in den vorliegenden Vorschlag aufzunehmen.

    (6) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG hat Griechenland, das bereits durch die Entscheidung 2000/185/EWG ermächtigt worden ist, auf zwei Kategorien des Anhangs K einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden, einen neuen Antrag gestellt, um den Anwendungsbereich seines vorherigen Antrags auszudehnen. Somit ist Griechenland seinem neuen Antrag entsprechend in dieser Entscheidung erneut zu ermächtigen, einen ermäßigten MwSt-Satz anzuwenden.

    (7) Die Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Finnland haben gemäß dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG im Einklang mit den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen die Ermächtigung beantragt, für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

    (8) Drei dieser Mitgliedstaaten – die Tschechische Republik, Ungarn, und Polen – sowie Griechenland haben die Ermächtigung beantragt, ausnahmsweise für drei Kategorien der in Anhang K genannten Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ermäßigung des Steuersatzes dürften in jedem dieser vier Fälle im dritten der gewählten Bereiche geringfügig sein.

    (9) Um eine kontinuierliche Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze nach der Entscheidung 2000/185/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/161/EG zu gewährleisten, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 anwendbar sein.

    (10) Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die in den Artikeln 2 bis 9 genannten Mitgliedstaaten ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in diesen Artikeln aufgeführten Dienstleistungen die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden.

    Artikel 2

    Belgien wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    2. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung) ;

    3. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die über fünf Jahre alt sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

    Artikel 3

    Spanien wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    4. Maurerarbeiten für die Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    5. Friseurdienste.

    Artikel 4

    Frankreich wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    6. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die vor mehr als zwei Jahren fertig gestellt wurden, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    7. häusliche Pflegedienste;

    8. Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

    Artikel 5

    Italien wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    9. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    10. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 6

    Luxemburg wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1, 3 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    11. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    12. Friseurdienste;

    13. Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen.

    Artikel 7

    Die Niederlande werden für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    14. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    15. Friseurdienste;

    16. Maler- und Verputzarbeiten zur Renovierung und Reparatur von über 15 Jahre alten Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

    Artikel 8

    Portugal wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    17. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    18. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 9

    Das Vereinigte Königreich wird – allerdings nur für die Insel Man - für die unter Nummer 2 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, ermächtigt.

    KAPITEL 2

    Artikel 10

    Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG werden die in den Artikeln 11 bis 19 genannten Mitgliedstaaten ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in diesen Artikeln genannten Dienstleistungen die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG anzuwenden.

    Artikel 11

    Die Tschechische Republik wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    19. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    20. Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten;

    21. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 12

    Griechenland wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1, 2 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    22. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    23. Renovierung und Reparatur alter (nicht in jüngster Zeit gebauter) Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    24. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 13

    Zypern wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    25. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    26. Friseurdienste.

    Artikel 14

    Lettland wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 2 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    27. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    28. Friseurdienste.

    Artikel 15

    Ungarn wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1, 2 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    29. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    30. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    31. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 16

    Malta wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1 und 4 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind :

    32. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    33. häusliche Pflegedienste.

    Artikel 17

    Polen wird für drei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1, 2 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind :

    34. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    35. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen;

    36. Friseurdienste.

    Artikel 18

    Slowenien wird für die unter Nummer 2 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, ermächtigt.

    Artikel 19

    Finnland wird für zwei Kategorien von Dienstleistungen ermächtigt, die unter den Nummern 1 und 5 des Anhangs K der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführt sind:

    37. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe und Lederwaren sowie Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);

    38. Friseurdienste.

    KAPITEL 3

    Artikel 20

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010.

    Artikel 21

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie […].

    [2] ABl. C […] vom […], S. […].

    [3] ABl. L 59 vom 4.3.2000, S.10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/161/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 62).

    [4] ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12.

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