Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0265

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2006/0265 endg. - COD 2003/0058 */

52006PC0265

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2006/0265 endg. - COD 2003/0058 */


DE

Brüssel, den 2.6.2006

KOM(2006) 265 endgültig

2003/0058 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(kodifizierte Fassung)

(gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 27. März 2003 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen [1] vor.

Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten [2] vorgesehene beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2003 festgestellt, dass sich der genannte Vorschlag auf eine einfache Kodifizierung beschränkt, ohne inhaltliche Änderungen an den ihm zugrunde liegenden Rechtsakten vorzunehmen.

2. In Anbetracht der bisherigen Arbeiten des Rates zu dem in Nummer 1 genannten Vorschlag hat die Kommission beschlossen, gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag zur Kodifizierung der betreffenden Richtlinie vorzulegen.

Der geänderte Vorschlag berücksichtigt auch die Änderungen rein formaler oder redaktioneller Art, die von der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste vorgeschlagen wurden und sich als begründet erwiesen haben [3]. Ferner berücksichtigt der geänderte Vorschlag die Berichtigungen zur Richtlinie 93/32/EWG [4].

3. Im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag enthält der geänderte Vorschlag folgende Änderungen:

Erwägungsgrund 1 erhält folgende Fassung:

„Die Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen* enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Halteeinrichtung für Beifahrer. Diese technischen Vorschriften betrafen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Die Richtlinie 93/32/EWG ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden**. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich die genannte Richtlinie zu kodifizieren.“

Die Erwägungsgründe 2, 3 und 4 werden gestrichen.

Erwägungsgrund 5 erhält folgende Fassung:

„Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.“

Erwägungsgrund 6 erhält folgende Fassung:

„Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, namentlich die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps zu harmonisieren, alleine auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel angeführten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“

Artikel 6 wird ein zweiter Absatz angefügt, der wie folgt lautet:

„Sie gilt ab dem […].“

Anhang I Nummer 1.2 vierter Absatz: Die Berichtigung betrifft nur die finnische Fassung.

Anhang II Teil B: Die Berichtigung betrifft nur die englische und die schwedische Fassung [5].

4. Um Lektüre und Prüfung zu erleichtern, wird der geänderte Kodifizierungsvorschlag in vollem Wortlaut beigefügt.

ê 93/32/EWG

2003/0058 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates [6],

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

(1) Die Richtlinie 93/32/EWG des Europäischen Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen [9] enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Halteeinrichtung für Beifahrer. Diese technischen Vorschriften betrafen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahren, das durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehen wurde, für jeden Fahrzeugtyp zu ermöglichen. Die Richtlinie 93/32/EWG ist in wesentlichen Punkten geändert worden [10]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 93/32/EWG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(2) Ö Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 2002/24/EG vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems. Daher finden die in der Richtlinie 2002/24/EG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. Õ

ê 93/32/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(3) Ö Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, namentlich die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps zu harmonisieren, alleine auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel angeführten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Õ

ê

(4) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 93/32/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Halteeinrichtung aller Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der EG-Typgenehmigung für Bauteile für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2002/24/EG geregelt.

Artikel 3

ê 93/32/EWG (angepasst)

Änderungen Ö , die Õ zur Anpassung der Ö Vorschriften Õ von Anhang I an den technischen Fortschritt Ö notwendig sind Õ werden nach dem in Artikel [13 Ö Absatz 3 Õ] der Richtlinie [70/156/EWG des Rates [11]] genannten Verfahren erlassen.

ê 93/32/EWG

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê

Artikel 5

Die Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem […].

ê 93/32/EWG Art. 5

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

ê 93/32/EWG Anhang

ANHANG I

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein, das aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen muss.

ê 1999/24/EG Art. 1

1.1. Haltegurt

Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie — ohne Riss bzw. Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

ê 93/32/EWG Anhang

1.2. Haltegriff

Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.

Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.

Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, dass jeder einzelne Griff — ohne Bruch — eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.

Anlage 1

Beschreibungsbogen für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf EG-Typgenehmigung eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...........................................................

Der Antrag auf EG-Typgenehmigung für Bauteile für Halteeinrichtungen für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps muss mit Angaben zu folgenden Nummern des Anhangs II der Richtlinie 2002/24/EG versehen sein:

– Buchstabe A, Nummern:

– 0.1

– 0.2

– 0.4 bis 0.6

ê 1999/24/EG Art. 1

– Buchstabe B, Nummern:

– 1.4 bis 1.4.2 inbegriffen.

ê 93/32/EWG

(...PICT...)

é

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 93/32/EWG des Rates | (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28) |

Richtlinie 1999/24/EG der Kommission | (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16) |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |

93/32/EWG | 14. Dezember 1994 | 14. Juni 1995(*) |

1999/24/EG | 31. Dezember 1999 | 1. Januar 2000(**) |

(*) Entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 93/32/EWG:

„Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, nicht untersagen.“

(**) Entsprechend dem Artikel 2 der Richtlinie 1999/24/EG:

„1. Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen,

– weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zweirädrigen Kraftfahrzeugs oder einer Halteeinrichtung für Beifahrer verweigern, noch

– die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Halteeinrichtungen für Beifahrer verbieten,

wenn die Halteeinrichtung für Beifahrer die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllt.

2. Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder von Halteeinrichtungen für Beifahrer, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/32/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.“

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/32/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 |

Artikel 4 Absatz 1 | — |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 |

— | Artikel 5 |

— | Artikel 6 |

Artikel 5 | Artikel 7 |

Anhang | Anhang I |

Anlage 1 | Anlage 1 |

Anlage 2 | Anlage 2 |

— | Anhang II |

— | Anhang III |

_____________

[1] KOM(2003) 145 endgültig vom 27. März 2003.

[2] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

[3] Stellungnahme, die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss am 30. Juni 2003 übermittelt wurde.

[4] Die Berichtigungen betreffen nur die englische, die finnische und die schwedische Fassung.

[5] ABl. L 239 vom 9.7;2004, S. 36

[6] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[9] ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16).

[10] Siehe Anhang II Teil A.

[11] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

--------------------------------------------------

Top