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Document 52006PC0116

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung)

    /* KOM/2006/0116 endg. - CNS 2006/0003 */

    52006PC0116

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0116 endg. - CNS 2006/0003 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 14.3.2006

    KOM(2006)116 endgültig

    2006/0038(CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung)

    (VON DER KOMMISSION VORGELEGT)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

    Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

    2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

    3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

    Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

    4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

    5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

    ê 2730/75 (angepasst)

    2006/003 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über Glukose und Laktose (kodifizierte Fassung)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN Union —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 308 Õ,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ê

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Glukose und Laktose[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    ê 2730/75 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

    2. Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs fasst die Ö Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[9] Õ Glukose, Glukosesirup, Laktose und Laktosesirup einerseits und chemisch reine Glukose und Laktose andererseits in der gleichen Tarifnummer zusammen.

    ê 2730/75 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

    3. Glukose, die unter die Unterpositionen Ö 1702 30 91, 1702 30 99 et 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 1702 19 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt Õ, gehören jedoch zum Anhang Ö I Õ des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang Ö I Õ des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.

    ê 2730/75 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

    4. Diese Situation bringt um so größere Schwierigkeiten mit sich, als die betreffenden Erzeugnisse - unabhängig von ihrem Reinheitsgrad - aus den gleichen Grunderzeugnissen hervorgegangen sind. Das Kriterium für eine zolltechnische Unterscheidung zwischen den chemisch reinen und den übrigen Erzeugnissen ist ein Reinheitsgrad von 99 Ö H Õundertteilen. Ö In der Tat Õ können Erzeugnisse mit einem etwas höheren oder etwas niedrigeren Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Die Anwendung verschiedener Regelungen führt also zu Wettbewerbsverzerrungen, die auf Grund der Substitutionsmöglichkeiten besonders spürbar sind.

    ê 2730/75 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

    5. Die einzig denkbare Lösung dieser Schwierigkeiten besteht darin, diese Erzeugnisse unabhängig von ihrem Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Regelung zu unterwerfen, oder — soweit dies ausreichend erscheint — die für beide Gruppen von Erzeugnissen eingeführten Regelungen zu harmonisieren.

    ê 2730/75 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

    6. Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht in besonderen Bestimmungen vorgesehen. Daher ist es angezeigt, die notwendigen Maßnahmen auf Ö der Grundlage Õ von Artikel Ö 308 Õ des Vertrages zu treffen. Die geeignetsten Maßnahmen darin, auf chemisch reine Glukose die für die übrige Glukose durch die Verordnung (EG) Nr. Ö 1784/2003 Õ des Rates vom Ö 29. September 2003 Õ über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide[10] vorgesehene Regelung Ö auszudehnen Õ und auf chemisch reine Laktose die für die übrige Laktose durch die Verordnung (EG) Nr. Ö 1255/1999 Õ des Rates vom Ö 17. Mai 1999 Õ zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse[11] auszudehnen —

    ê 2730/75

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    ê 222/88 Art. 7 Ziff. 1 (angepasst)

    Artikel 1

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. Ö 1784/2003 Õ und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Glukose und Glukosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 und 1702 30 59 der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt.

    ê 222/88 Art. 7 Ziff. 2 (angepasst)

    è1 2931/95 Art. 2 zweiter Gedankenstrich

    è2 2931/95 Art. 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 2

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. Ö 1255/1999 Õ und den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für Laktose und Laktosesirup der Unterposition è1 1702 19 00 ç der Kombinierten Nomenklatur eingeführte Regelung wird auf Laktose und Laktosesirup der Unterposition è2 1702 11 00 ç der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt.

    ê 222/88 Art. 7 Ziff. 3 (angepasst)

    è1 2931/95 Art. 2 zweiter Gedankenstrich

    è2 2931/95 Art. 2 erster Gedankenstrich

    Artikel 3

    Wenn die Regelung für Glukose und Glukosesirup oder für Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 Ö , Õ 1702 40 90 sowie è1 1702 19 00 ç der Kombinierten Nomenklatur aufgrund von Artikel Ö 37 Õ des Vertrages oder nach den in Durchführung des genannten Artikels festgelegten Verfahren geändert wird, werden diese Änderungen jeweils auch auf Glukose und Glukosesirup bzw. Laktose und Laktosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 Ö , Õ 1702 30 59 sowie è2 1702 11 00 ç der Kombinierten Nomenklatur ausgedehnt, es sei denn, dass nach denselben Verfahren andere Maßnahmen getroffen werden, welche eine Harmonisierung der Regelung für diese Erzeugnisse mit der Regelung für die genannten Erzeugnisse erlauben.

    ê

    Artikel 4

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    ê 2730/75 (angepasst)

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

    ê 2730/75

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    é

    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20) |

    Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1) | nur Artikel 7 |

    Verordnung (EWG) Nr. 2931/95 der Kommission (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10) | nur Artikel 2 |

    _____________

    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 | Vorliegende Verordnung |

    Artikel 1 | Artikel 1 |

    Artikel 2 | Artikel 2 |

    Artikel 3 | Artikel 3 |

    Artikel 4 | — |

    — | Artikel 4 |

    Artikel 5 | Artikel 5 |

    — | Anhang I |

    — | Anhang II |

    _____________

    [1] KOM(87) 868 PV.

    [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

    [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

    [4] Anhang I dieses Vorschlags.

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [7] ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10).

    [8] Siehe Anhang I.

    [9] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).

    [10] Ö ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11). Õ

    [11] Ö ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Õ

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