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Document 52006PC0111

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

    /* KOM/2006/111 endg. - COD 2006/0046 */

    52006PC0111

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates /* KOM/2006/111 endg. - COD 2006/0046 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 27.3.2006

    KOM(2006)111 endgültig

    2006/0046(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 in ihrer ursprünglichen Fassung werden Doppelhüllen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe vorgeschrieben, um das Risiko von Ölverschmutzungen zu senken.

    Im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach der Havarie des Öltankschiffs Prestige hatte die Kommission am 20. Dezember 2002 beschlossen, eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 vorzuschlagen, um den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die Außerdienststellung von Einhüllen-Öltankschiffen zu beschleunigen und den Transport von Schweröl in Einhüllen-Öltankschiffen von oder nach Häfen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

    Der Vorschlag der Kommission wurde bereits im Juni 2003 in den wichtigsten Punkten vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. So konnte die Verordnung (EG) Nr. 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 am 21. Oktober 2003 in Kraft treten.

    Gleichzeitig setzten die Kommission und die Mitgliedstaaten alles daran, um diese neuen Bestimmungen auch auf internationaler Ebene durchzusetzen, und zwar durch eine Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des dazugehörigen Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) in seiner jeweils geltenden Fassung.

    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verabschiedete im Dezember 2003 Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78, die sich auf die von der Europäischen Union ergriffenen Maßnahmen stützten. In diesen Änderungen sind jedoch bestimmte Ausnahmen vorgesehen, insbesondere in Bezug auf Absatz 7 der Regel 13G[1] hinsichtlich des Zeitplans für die Außerdienststellung von Einhüllen-Öltankschiffen und in Bezug auf die Absätze 5, 6 und 7 der Regel 13H[2] hinsichtlich des Verbots des Transports von Schwerölen mit Einhüllentankschiffen.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 in ihrer geänderten Fassung können Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, nicht von den Bestimmungen der Regel 13G befreit werden.

    Dagegen könnte ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats von den Bestimmungen der Regel 13H befreit werden, wenn es außerhalb eines Hafen oder Vorhafens unter der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft betrieben wird, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 in ihrer geänderten Fassung darstellt.

    Die Delegation Italiens, das zu diesem Zeitpunkt den Vorsitz der Europäischen Union im Rat innehatte, gab während der Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt eine Erklärung im Namen der fünfzehn Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ab, um alle übrigen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mitgliedstaaten für Tankschiffe unter einer EU-Flagge keinerlei Befreiung mehr gewähren würden. Weiter erklärte sie, dass die Mitgliedstaaten in Anwendung der Regel 13G Absatz 8 Buchstabe b und der Regel 13H Absatz 8 Buchstabe b Tankschiffen, die vorübergehend von der weltweit geltenden Norm befreit wurden, den Zugang zu ihren Häfen oder Vorhäfen verweigern würden[3].

    Seit Inkrafttreten der Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 am 5. April 2005 entspricht also die in der Gemeinschaft geltende Reglung weitgehend den internationalen Normen, die für alle Schiffe unabhängig von ihrer Flagge und ihrem Bestimmungshafen Beschränkungen vorsehen. Sie räumt jedoch die Möglichkeit ein, dass Einhüllen-Öltankschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die außerhalb der Häfen der Europäischen Union eingesetzt werden, von den Bestimmungen der Regel 13H befreit werden können.

    Nach Ansicht der Kommission ist diese juristische Möglichkeit unter politischen Gesichtspunkten gegenüber Drittländern unannehmbar, die Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind und denen gegenüber sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union förmlich verpflichtet haben, diese Befreiungen nicht in Anspruch zu nehmen. Es muss betont werden, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, denen diese Befreiung gewährt wurde, keinen Hafen oder Vorhafen unter der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft anlaufen dürfen.

    Die im Dezember 2003 im Namen der Mitgliedstaaten abgegebene Stellungnahme war im Übrigen Ausdruck eines politischen Willens, der in unterschiedlichen Formationen des Rates und vom Europäischen Rat wiederholt deutlich gemacht worden war.

    Der Rat „Verkehr“ am 6. Dezember 2002 erkannte „die entschlossenen Anstrengungen in der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) seit der Havarie der ERIKA an, [unterstrich] die uneingeschränkte Verantwortung des Flaggenstaates, auch für die effektive Überwachung der in seinem Namen tätigen Klassifikationsgesellschaften, und [war] der Auffassung, dass die wirksame Anwendung verbesserter Hafenstaat-Kontrollmaßnahmen, einschließlich der Verhängung von Einlaufverboten, für die Ausmusterung unternormiger Schiffe von allergrößter Bedeutung ist“ und kam überein, „dass die schweren Ölsorten[4] nur in Doppelhüllen-Tankschiffen befördert werden sollen“ .

    Der Rat „Umwelt“ bekräftigte am 9. Dezember 2002 „die Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 6. Dezember 2002 zur Schiffssicherheit und Verhütung von Umweltverschmutzungen, die auf mehr Sicherheit im Seeverkehr und die Prävention von Verschmutzungen des Meeres durch Schiffe abzielen“ , und begrüßte „insbesondere die Maßnahmen zur beschleunigten Außerdienststellung von Einhüllen-Tankschiffen, zum Verbot des Einsatzes von Einhüllen-Tankschiffen für die Beförderung von Schweröl…“.

    Weiter bestätigte der Europäische Rat in Kopenhagen am 12. und 13. Dezember 2002: „ Die Union ist entschlossen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung solcher Katastrophen zu vermeiden, und begrüßt die raschen Reaktionen des Rates und der Kommission. Die Union wird auch weiterhin eine führende Rolle im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Verfolgung dieses Ziels, insbesondere im Rahmen der IMO, spielen. Die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr“ vom 6. Dezember 2002 und des Rates „Umwelt“ vom 9. Dezember 2002 sollten unverzüglich in allen ihren Aspekten umgesetzt werden.“

    Die in der Gemeinschaft geltende Regelung, nach der für den Betrieb von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Befreiungen gewährt werden können, steht also ganz offensichtlich mit diesen politischen Stellungnahmen nicht in Einklang.

    Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zu ändern, sowohl, um dafür zu sorgen, dass politische Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene eingegangen sind, eingehalten werden, als auch um die Kohärenz der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit zu gewährleisten.

    Artikel 1 dient der Änderung des Artikels 4.3. Durch diese Änderung wird der Geltungsbereich der Vorschriften der genannten Verordnung in Bezug auf den Transport von Schweröl auf Schiffe ausgeweitet, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen. Der Transport von Schweröl soll für alle Einhüllen-Öltankschiffe verboten werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unabhängig davon, welcher Gerichtsbarkeit die Häfen, Vorhäfen und Meeresgebiete unterstehen, in denen sie sich befinden.

    2006/0046(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2978/94 des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[5],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] ist die beschleunigte Einführung von Vorschriften in Bezug auf Doppelhüllen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen vorgesehen, die durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem dazugehörigen Protokoll von 1978 in seiner geänderten Fassung (nachstehend „MARPOL 73/78“) für Einhüllen-Öltankschiffe festgelegt wurden, um die Gefahr von Ölverschmutzungen durch Unfälle in europäischen Gewässern zu verringern.

    (2) Durch diese Verordnung wurden Vorschriften eingeführt, die den Transport von Schweröl mit Einhüllen-Öltankschiffen von oder nach Häfen der Europäischen Union untersagen.

    (3) Auf die Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hin wurde dieses Verbot durch eine Änderung der Anlage I von MARPOL 73/78 auch auf internationaler Ebene übernommen.

    (4) Die Absätze 5, 6 und 7 der Regel 13H dieser Anlage betreffend das Verbot des Transports von Schweröl mit Einhüllen-Öltankschiffen sehen Befreiungen von den Bestimmungen dieser Regel vor. Die vom italienischen Ratsvorsitz der Europäischen Union abgegebene Erklärung, die in den offiziellen Bericht des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 50) aufgenommen wurde, stellt eine politische Verpflichtung dar, diese Befreiungen nicht in Anspruch zu nehmen.

    (5) Nach der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 könnte ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats von den Bestimmungen der Regel 13H befreit werden, wenn es außerhalb eines Hafen oder Vorhafens unter der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft betrieben wird, ohne dass dies einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellt.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist daher entsprechend zu ändern -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „3a Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen nur dann eine Flagge der Gemeinschaft führen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [1] Regel 20 nach der neuen Nummerierung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in seiner geänderten Fassung.

    [2] Regel 21 nach der neuen Nummerierung der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 in seiner geänderten Fassung.

    [3] Bericht des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt über seine fünfzigste Sitzung, Dok. MEPC 50/3, Anhang VI, S. 1.

    [4] Hierzu gehören Schweröl, Rohteer, Bitumen und schwere Rohöle.

    [5] ABl. C […] vom […], S. […].

    [6] ABl. C […] vom […], S. […].

    [7] ABl. C […] vom […], S. […].

    [8] ABl. C […] vom […], S. […].

    [9] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26).

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