Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006DC0837

    Bericht der Kommission an den Rat über Tokajer

    /* KOM/2006/0837 endg. */

    52006DC0837

    Bericht der Kommission AN den Rat über Tokajer /* KOM/2006/0837 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 19.12.2006

    KOM(2006) 837 endgültig

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    über Tokajer

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    über Tokajer

    Im Abkommen von 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen[1] (im Folgenden „Weinnamen-Abkommen EU-Ungarn“ genannt) ist festgelegt, dass die im Anhang des Abkommens aufgeführten geografischen Angaben, zu denen u.a. der Begriff „TOKAJ“ gehört, ausschließlich den hierdurch bezeichneten Weinen mit Ursprung in Ungarn vorbehalten sind. In einer dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung über homonyme oder identische geografische Angaben sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass alle von dem Namen „TOKAJ“ abgeleiteten Formen, wie z.B. „TOKAJSKE“, „TOKAJER“ usw., zugunsten Ungarns geschützt sind.

    Das Abkommen sieht ferner einen dreizehnjährigen Übergangszeitraum ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. März 2007 vor, während dem es französischen und italienischen Weinerzeugern gestattet ist, unter Einhaltung bestimmter in dem Abkommen festgelegter Bedingungen für ihre Rebsorten die Begriffe „TOKAY“ bzw. „TOCAI“ zu verwenden.

    Mit der Slowakei hat die Gemeinschaft kein derartiges Weinnamen-Abkommen geschlossen.

    Im Zuge der letzten EU-Erweiterung wurde das Weinnamen-Abkommen EU-Ungarn von 1993 durch den Beitrittsvertrag abgelöst und damit am 1. Mai 2004 hinfällig, doch ist sein Inhalt nunmehr Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands, so dass Folgendes gilt:

    1. Die Weine mit der ungarischen bzw. der slowakischen geografischen Angabe „TOKAJ“ sind „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ (Q.b.A.) gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates[2]. Als solche genießen sie den in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Schutz der Angaben auf dem Weinetikett. Dieser Schutz besteht auch gegenüber Übersetzungen, wie „TOKAY“ auf Französisch oder „TOCAI“ auf Italienisch.

    2. Der Auslaufzeitraum, während dem in Frankreich und Italien auf dem Weinetikett für bestimmte Rebsorten noch die Begriffe „TOKAY“ bzw. „TOCAI” verwendet werden dürfen, ist nunmehr in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission[3] und insbesondere in deren Anhang II geregelt. Demzufolge ist für die genannten Rebsorten auf dem Etikett die Verwendung der Begriffe „TOKAY PINOT GRIS“ (Frankreich), „TOCAI ITALICO“ (Italien) und „TOCAI FRIULANO“ (Italien) nur noch bis zum 31. März 2007 erlaubt. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 24 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens[4] im Rahmen der WTO.

    Diese Frage wurde jedoch im Laufe der Beitrittsverhandlungen mehrere Male zur Sprache gebracht, so dass ins Protokoll der Ratstagung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 18. November 2002 die folgende Erklärung des Rates aufgenommen wurde:

    „Der Rat erinnert daran, dass entsprechend dem Besitzstand der Gemeinschaft bestimmte in Italien und Frankreich erzeugte Weine bis zum 31. März 2007 als 'TOCAI' bzw. 'TOKAY PINOT GRIS' bezeichnet werden dürfen. Der Rat ersucht die Kommission, im Jahr 2006 einen ausführlichen Bericht zu diesem Thema vorzulegen, damit für den Zeitraum nach 2007 unter Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger sowie der Politik der Union zum Schutz der geografischen Bezeichnungen die eventuell für erforderlich erachteten Maßnahmen getroffen werden können.“

    In diesem Zusammenhang sind ferner die folgenden Aspekte zu bedenken:

    Die französischen Weinerzeuger im Elsass pflegten den Begriff „ TOKAY “ für aus der Rebsorte „Pinot gris“ bereitete Weine zu verwenden. Während des Auslaufzeitraums, der am 31. März 2007 endet, ist es den Weinerzeugern im Elsass zwar gestattet, für die Rebsorte den Begriff „TOKAY“ weiterzuverwenden, jedoch nur in Verbindung mit seinem Synonym „Pinot gris“. Für die Zeit nach dem 31. März 2007 ist Frankreich damit einverstanden, dass bei den aus dieser Rebsorte bereiteten Weinen nur noch der Name „PINOT GRIS“ verwendet werden darf.

    Die italienischen Weinerzeuger in der Region Friaul werden nach dem 31. März 2007 den Begriff „TOCAI“ auf den Weinetiketten nicht mehr verwenden, sondern stattdessen den Namen „FRIULANO“ benutzen.

    Ferner ist zu der Rebsorte „TOCAI ITALICO“ zu sagen, dass sie weder in der von der OIV[5] herausgegebenen 'Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme' noch in den spartenbezogenen Listen der anderen internationalen Fachorganisationen (UPOV oder IBPGR) verzeichnet ist. Daher kann gemäß Artikel 20 Absatz 3[6] der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000[7] dieser Rebsortenname von Italien nicht mehr verwendet werden.

    In seinem am 12. Mai 2005 verkündeten Urteil in der Rechtssache C-347/03 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Gültigkeit des Auslaufzeitraums bestätigt. Die Urteile in den beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen T-417/04, T-418/04 und T-431/04 zum selben Gegenstand stehen noch aus.

    Schließlich auf internationaler Ebene ist die Kommission seit dem Jahr 2004 bestrebt, die geographische Angabe „TOKAJ“ in Drittländern schützen zu lassen, um damit gleichzeitig zu verhindern, dass dieser Begriff als Rebsortenname verwendet wird. So sieht das am 10. März 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein[8] vor, dass auf den Etiketten von in die Gemeinschaft eingeführten US-amerikanischen Weinen die Verwendung des Begriffs „TOKAY“ als Rebsortenbezeichnung unzulässig ist. Bei dem (noch nicht paraphierten) Weinhandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien ist ebenfalls geplant, dass auf den Etiketten von in die Gemeinschaft eingeführten australischen Weinen die Verwendung des Begriffs „TOKAY“ als Rebsortenbezeichnung unzulässig sein wird.

    Es wird demnach die folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

    In Anbetracht

    1. der langwierigen Beratungen, die zu dem im Rat gefundenen Kompromiss geführt haben,

    2. des kürzlich verkündeten Urteils des Gerichtshofes,

    3. der eingegangenen internationalen Verpflichtungen und

    4. der veränderten Praktiken der Weinerzeuger

    vertritt die Kommission die Auffassung, dass zugunsten des ausschließlichen Schutzes der geografischen Angabe „TOKAJ“ entschieden werden sollte.

    Die Kommission beabsichtigt daher, an der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in den Zeilen 103, 104 und 105 festgelegten Auslauffrist des 31. März 2007 für die Verwendung von Rebsortennamen festzuhalten, die aus der geografischen Angabe „TOKAJ“ bestehen oder diese enthalten, und zwar selbst dann, wenn es sich um eine Übersetzung (z.B. „TOKAY“ oder „TOCAI“) handelt.

    [1] Beschluss 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 93).

    [2] Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

    [3] Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.)

    [4] Artikel 24 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens : „Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, seine Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe eines anderen Mitglieds bei Erzeugnissen des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.“

    [5] Internationale Organisation für Rebe und Wein (zuvor: Internationales Weinamt).

    [6] Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission lautet:„Die Namen und synonymen Bezeichnungen klassifizierter Rebsorten entsprechen denen, die festgelegt wurden :a) vom Internationalen Weinamt (OIV),b) durch den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und/oderc) vom Internationalen Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).“

    [7] Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.)

    [8] ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.

    Top