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Document 52006AR0395

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Postdienste in der Gemeinschaft

    ABl. C 197 vom 24.8.2007, p. 37–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 197/37


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Postdienste in der Gemeinschaft“

    (2007/C 197/07)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    ist der Ansicht, dass der Zeitplan zur Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bis 2009, der in der Richtlinie 2002/39 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft vorgeschlagen wurde, bis zum 31. Dezember 2010 ausgedehnt und denjenigen Mitgliedstaaten, die dies für erforderlich halten, eine Übergangsfrist bis 2012 ermöglicht werden sollte. Die rechtlichen Aspekte der zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen vorgeschlagenen Optionen müssen zuvor von der Kommission geklärt werden. Nach Durchführung einer breit angelegten Anhörung der betroffenen Akteure und angemessener Untersuchungen wird die Kommission in ihrem nächsten Bericht — und bis spätestens 31. Dezember 2010 — die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgeschlagenen Finanzierungsmethoden prüfen und untersuchen, ob der Anwendungsbereich der Universaldienstverpflichtung den Anforderungen der Nutzer entspricht;

    ist der Auffassung, dass das Postnetz als Ganzes, einschließlich der autorisierten Poststellen, nicht nur Postdienste anbieten, sondern auch als Plattform für die Erbringung anderer Dienste fungieren könnte; die Nutzung dieses Potenzials würde es ermöglichen, den in Berggebieten und sonstigen abgelegenen Gegenden verbreiteten Bedarf zu decken, wobei der Zugang zu den wesentlichen Diensten über Telematik erfolgte;

    weist darauf hin, dass neue Marktteilnehmer auf liberalisierten Märkten und indirekt in Branchen, die vom Postsektor abhängig sind, neue Arbeitsplätze geschaffen haben. Mit der Liberalisierung der Briefzustellungen läuft der Postsektor, der bislang durch Sozialgarantien für Arbeitsplätze und Einkommen geregelt war, jedoch Gefahr, sich in einen Sektor umzuwandeln, der durch Arbeitsplatzunsicherheit und Niedriglöhne gekennzeichnet ist.

    I.   Politische Empfehlungen

    „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste“

    KOM(2006) 594 endg. — 2006/0196 (COD)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    ist der Auffassung, dass gute Postdienste für alle wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten von Bedeutung und ein zentraler Bestandteil der Kommunikation innerhalb der EU sind;

    2.

    unterstreicht die zentrale Rolle der Postdienste für den territorialen und sozialen Zusammenhalt der Europäischen Union; insbesondere dem Universaldienstkonzept, das qualitativ hochwertige, zuverlässige und erschwingliche Postdienste unabhängig von geographischen oder finanziellen Gegebenheiten ermöglicht, ist große Bedeutung beizumessen;

    3.

    betont seine Unterstützung und sein Engagement für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes im Wege einer geregelten Liberalisierung des Postmarktes und der dauerhaften Gewähr für die Bereitstellung des Universaldienstes;

    4.

    ist der Ansicht, dass der Zeitplan zur Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bis 2009, der in der Richtlinie 2002/39 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft vorgeschlagen wurde, bis zum 31. Dezember 2010 ausgedehnt und denjenigen Mitgliedstaaten, die dies für erforderlich halten, eine Übergangsfrist bis 2012 ermöglicht werden sollte. Die rechtlichen Aspekte der zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen vorgeschlagenen Optionen müssen zuvor von der Kommission geklärt werden. Nach Durchführung einer breit angelegten Anhörung der betroffenen Akteure und angemessener Untersuchungen wird die Kommission in ihrem nächsten Bericht — und bis spätestens 31. Dezember 2010 — die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgeschlagenen Finanzierungsmethoden prüfen und untersuchen, ob der Anwendungsbereich der Universaldienstverpflichtung den Anforderungen der Nutzer entspricht;

    5.

    vertritt die Auffassung, dass die Regelung des Postbetriebs auf europäischer und nationaler Ebene die Erbringung von Universaldiensten für Verbraucher beinhalten sollte und zugleich Postunternehmen die Möglichkeit gewährleisten sollten, auf die sich verändernden Märkte und Verbraucherbedürfnisse flexibel zu reagieren;

    6.

    stimmt zu, dass durch die Auswirkungen der Globalisierung, die Marktnachfrage nach einem qualitativ hochwertigen Dienst sowie den technologische Fortschritt der Postdienstsektor raschen Veränderungen unterworfen ist. Der AdR hebt hervor, dass ein qualitativ hochwertiger, moderner und technologisch fortschrittlicher Universalpostdienst eine Voraussetzung für die Vollendung des Binnenmarktes, für künftiges Wirtschaftswachstum und soziale Eingliederung darstellt. Insbesondere Bürger und Kleinunternehmen in abgelegenen Gegenden und in benachteiligten Stadtgebieten sind auf die Postdienste angewiesen. Zugleich haben sich durch die moderne Technologie neue Kommunikationswege entwickelt — ein Umstand, dem hinsichtlich des Geltungsbereiches des geforderten Universaldienstes Rechnung getragen werden sollte.

    7.

    macht darauf aufmerksam, dass in mehreren Mitgliedstaaten traditionelle Postdienste durch neue Kommunikationsformen ersetzt werden. Dies hat für die Postbetreiber zu einem bedeutenden Rückgang der Postsendungen geführt, der bei der Bestimmung des Geltungsbereichs und der Finanzmittel für die Universaldienstverpflichtungen berücksichtigt werden sollte;

    8.

    empfiehlt, dem im Prozess der Liberalisierung möglichen Verlust von Arbeitsplätzen mehr Beachtung zu schenken, obwohl sich durch stärkeren Wettbewerb zusätzlich auch beträchtliche Beschäftigungschancen ergeben könnten;

    9.

    schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission die Möglichkeiten der Einführung von Umschulungsprogrammen für derzeit bei Monopol-Postbetreibern Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch die Öffnung für den Wettbewerb gefährdet sein könnte, weiter zu prüfen;

    10.

    weist darauf hin, dass neue Marktteilnehmer auf liberalisierten Märkten und indirekt in Branchen, die vom Postsektor abhängig sind, neue Arbeitsplätze geschaffen haben. Mit der Liberalisierung der Briefzustellungen läuft der Postsektor, der bislang durch Sozialgarantien für Arbeitsplätze und Einkommen geregelt war, jedoch Gefahr, sich in einen Sektor umzuwandeln, der durch Arbeitsplatzunsicherheit und Niedriglöhne gekennzeichnet ist.

    11.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf zu prüfen, welche Möglichkeiten sich aus dem Franchising des Poststellennetzes — das in einigen skandinavischen Ländern mit sehr positiven Ergebnissen durchgeführt wurde — ergeben können. Es hat sich gezeigt, dass in diesen Ländern eine autorisierte Poststelle in Kombination mit einem anderen Gewerbe einen sehr verbraucherfreundlichen Postdienst bietet.

    12.

    ist der Auffassung, dass das Postnetz als Ganzes, einschließlich der autorisierten Poststellen, nicht nur Postdienste anbieten, sondern auch als Plattform für die Erbringung anderer Dienste fungieren könnte; die Nutzung dieses Potenzials würde es ermöglichen, den in Berggebieten und sonstigen abgelegenen Gegenden verbreiteten Bedarf zu decken, wobei der Zugang zu den wesentlichen Diensten über Telematik erfolgte;

    13.

    weist darauf hin, dass weiterhin ungeklärt ist, ob die zu veröffentlichende Information über Universaldienste, auf die unter Artikel 6 Bezug genommen wird, sich auf spezifische, behördlich festgelegte Eigenschaften des Universaldienstes bezieht oder auf die Dienstbedingungen für den Universaldienstbetreiber. Der Artikel sollte dahingehend geändert werden, dass deutlich wird, welche Parteien Maßnahmen von Mitgliedstaaten unterworfen werden können;

    14.

    weist darauf hin, dass die Richtlinie unter dem neuen Artikel 7 Alternativen einführt, um öffentliche Ausgleichszahlungen durch direkte staatliche Beihilfen oder, auf indirektem Wege, die Finanzierung durch öffentliche Ausschreibungen einzubeziehen;

    15.

    sieht weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der Finanzierung der unter Artikel 7 vorgeschlagenen Alternativen;

    ist generell der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission zu den Finanzierungsoptionen nicht unter dem Aspekt der Machbarkeit oder Wirksamkeit überprüft worden sind;

    hebt hervor, dass die Effizienz eines Ausgleichsfonds in keinem Land der Welt empirisch nachgewiesen wurde;

    betont, dass auf die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen durch staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit den allgemeinen Einsparungen im öffentlichen Haushalt nur schwer Verlass ist. Es kann nicht Konsequenz der Liberalisierung des Postmarktes sein, dass die Kosten der Versorgung benachteiligter Gebiete (wie z.B. Berggebiete oder dünn besiedelte Gebiete) allein der öffentlichen Hand übertragen werden, während die Vorteile von privaten Unternehmen lukriert werden. Eine zusätzliche Schwierigkeit wäre die Gestaltung der staatlichen Zahlungen, so dass sie mit den im Altmark-Urteil aufgestellten Kriterien für Ausgleichszahlungen (Fall C-280/00 Altmark Trans) vereinbar sind.

    16.

    ist der Auffassung, dass in Artikel 9 den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht genügend Rechnung getragen wird und somit alternative Lösungen nur in eingeschränktem Maße möglich sind. Der AdR schlägt aus diesem Grund vor, dass die Richtlinie verschiedene Lizenz- und Autorisierungsverfahren zulassen sollte, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort in jedem Mitgliedstaat kombiniert und koordiniert werden könnten;

    17.

    vertritt die Ansicht, dass die Anforderungen an ein als Universaldienstbetreiber benanntes Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und betrieblicher Zuverlässigkeit nicht höher sein sollten als diejenigen, die allgemein an Postunternehmen gestellt werden. Strengere Auflagen für Universaldienstbetreiber würden zu zusätzlichen Kosten führen;

    18.

    stimmt zu, dass es unter uneingeschränkten Wettbewerbsbedingungen sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig ist, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen Handelsbedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz oder zur Förderung der in den einschlägigen Rechtsakten festgelegten Verpflichtungen des öffentlichen Sektors abzuweichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, beibehalten. Außerdem dürfen diese Grundsätze die Anbieter von Universaldiensten nicht davon abhalten, auf freiwilliger Basis Einheitstarife für den Universaldienst anzubieten;

    19.

    sieht es als besonders wichtig an, dass die Grundsätze der Preisgestaltung des Universaldienstes mit Artikel 12 vereinbar sind und hinreichend klar und eindeutig geregelt werden;

    20.

    empfiehlt zu klären, was unter Kostenorientierung von Preisen und unter der Tatsache, dass Preise zur Effizienzsteigerung beitragen müssen, zu verstehen ist. In der Richtlinie und ihrem Vorwort sollte zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Preisvorschriften für den Universaldienst Postbetreiber nicht dazu verpflichten sollten, ihre Preise zu senken, nur weil sie durch mehr Effizienz profitabler arbeiten;

    21.

    betrachtet es als besonders wichtig, dass die Anforderungen hinsichtlich Angemessenheit und Kostenorientierung der Preise des Universaldienstes so eindeutig geregelt sind, dass sie nicht als Instrument der Preiskontrolle benutzt, sondern im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Prinzipien verstanden werden;

    22.

    ist der Ansicht, dass die Preisgestaltung von Diensten, die nicht dem Universaldienst zugerechnet werden, nicht Gegenstand einer direkten Regulierung sein sollte;

    23.

    weist darauf hin, dass die in Artikel 14 Absatz 2 (2) vorgeschlagene Kostenrechnung in stärkerem Maße auf Einheitlichkeit beruht als die gegenwärtige Regelung, da keine Notwendigkeit besteht, den Universaldienst bei der Buchhaltung oder Kostenrechnung gesondert zu behandeln, wenn das Postunternehmen keine externen Mittel für die Leistung des Universaldienstes erhält;

    24.

    vertritt die Auffassung, dass in der Richtlinie deutlich auf den Grundsatz hingewiesen werden sollte, dass ein Postunternehmen nicht für die Differenzierung der Kosten des Universaldienstes verantwortlich ist, wenn der Mitgliedstaat kein Finanzierungssystem für den Universaldienst eingeführt hat oder wenn der Universaldienst den Marktmechanismen überlassen wird;

    25.

    sieht den Grundsatz in Artikel 14 Absatz 8, wonach eine nationale Regierungsbehörde Artikel 14, zum Beispiel hinsichtlich der Verpflichtung zu getrennter Kostenrechnung, nach eigenem Ermessen anwenden kann, als unnötig an; er ist ebenso der Ansicht, dass die Anwendung von Artikel 14 nicht dem Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden überlassen werden sollte. Stattdessen sollte in dem Absatz klargestellt werden, dass die Forderung nach einer getrennten Kostenrechnung dann nicht gilt, wenn ein Mitgliedstaat keinen Finanzierungsmechanismus gemäß Artikel 7 geschaffen hat oder wenn kein Universaldienstanbieter benannt wurde;

    26.

    sieht es als unerlässlich an, dass die Kosten für den Universaldienst umgelegt und berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen, das zur Bereitstellung des Universaldienstes benannt wurde, seine Preise kostenorientiert gestalten muss;

    II.   Änderungsvorschläge

    Änderungsvorschlag 1

    Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    (12)

    Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

    (12)

    Eine vollständige Marktöffnung wird zur Erweiterung des Gesamtumfangs der Postmärkte beitragen, sie wird auch die Erhaltung dauerhafter und qualifizierter Arbeitsplätze bei den Universaldienstanbietern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei anderen Betreibern, neuen Marktteilnehmern sowie in den Wirtschaftszweigen im Umfeld des Postsektors erleichtern. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regulierung der Beschäftigungsbedingungen im Sektor der Postdienste.

    Begründung

    Die Auswirkungen einer vollständigen Liberalisierung können in einem Rechtsetzungsvorschlag der Europäischen Kommission nicht vorhergesehen werden. Der zweite Satz dieses Erwägungsgrundes enthält hingegen eine eindeutige rechtliche Aussage.

    Änderungsvorschlag 2

    Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    (17)

    Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes nicht mehr zugelassen werden.

    (17)

    Aufgrund der Ergebnisse der Studien und mit Blick auf die eine nachhaltige und sichere Finanzierung des Universaldienstes bei gleichzeitiger Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes für Postdienste sollte das Instrument des reservierten Bereichs und der besonderen Rechte zur Sicherung der Finanzierung des Universaldienstes für die Mitgliedstaaten, die dies als notwendig erachten, beibehalten nicht mehr zugelassen werden. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für eine Übergangsperiode bis 2012 bestehen.

    Änderungsvorschlag 3

    Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    (24)

    Unter Wettbewerbsbedingungen ist es sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt.

    (24)

    Unter verschärften Wettbewerbsbedingungen ist es wichtig, dass Universaldienstbetreibern die Tarifflexibilität gewährt wird, die notwendig ist, um einen finanziell tragfähigen Universaldienst zu gewährleisten. So ist zum einen darauf zu achten, dass die Mitgliedstaaten sowohl für das finanzielle Gleichgewicht des Universaldienstes als auch für die Begrenzung von Markthemmnissen wichtig, bei der Festlegung von Tarifen von dem Grundsatz, dass Preise die normalen wirtschaftlichen Bedingungen und Kosten widerspiegeln, nur zum Schutz des öffentlichen Interesses abzuweichen. Dieses Ziel wird erreicht, indem es den Mitgliedstaaten gestattet bleibt, Einheitstarife für Sendungen zum Einzelsendungstarif, die von Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen am meisten genutzte Dienstekategorie, anzuwenden. Einzelne Mitgliedstaaten können auch Einheitstarife für bestimmte andere Postsendungen aufrecht erhalten, weil dies im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, z.B. Zugang zu kulturellen Inhalten, regionaler und sozialer Zusammenhalt. Der Grundsatz, die Preise an den Kosten auszurichten, hindert die Universaldienstbetreiber nicht daran, einheitliche Tarife für Leistungen des Universaldienstes anzuwenden.

    Begründung

    Den Folgen der schrittweisen Liberalisierung für die auf Erbringer von Universaldiensten anwendbaren Tarifgrundsätze muss Rechnung getragen werden. Die Liberalisierung muss für den Universaldienstbetreiber mit der notwendigen Flexibilität einhergehen, damit dieser der Konkurrenz standhalten und sich der Marktnachfrage anpassen kann.

    Änderungsvorschlag 4

    Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

    2.

    Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

    3.

    Sie tragen dafür Sorge, dass der (die) Anbieter der Universaldienstleistungen an allen Arbeitstagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens folgendes Leistungen gewährleisten:

    eine Abholung;

    eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.

    Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.

    4.

    Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfasst:

    Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;

    Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg;

    die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

    5.

    Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend — unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der ländlichen und der Berggebiete — postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

    2.

    Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer — insbesondere der Bewohner von ländlichen und Berggebieten — entspricht.

    3.

    Sie tragen dafür Sorge, dass der (die) Anbieter der Universaldienstleistungen an allen Arbeitstagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens folgendes Leistungen gewährleisten:

    eine Abholung;

    eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.

    Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.

    4.

    Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfasst:

    Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Einzel-Postsendungen bis 2 kg;

    Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Einzel-Postpaketen bis 10 kg;

    die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

    5.

    Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

    Änderungsvorschlag 5

    Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.

    Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

    2.

    Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies als notwendig für die Gewährleistung des Universaldienstes erachten, sich dafür entscheiden, ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon sowie auch für verschiedene Bestandteile des Universaldienstes benennen. Dabei legen sie in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen fest und veröffentlichen diese. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen, unter denen der Auftrag für Universaldienstleistungen erteilt wird, auf den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverzerrung und der zeitlichen Beschränkung der Benennung als Universaldienstleister basieren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität des/der von ihnen benannten Anbieter/s des Universaldienstes mit.

    Begründung

    Dient der Klarstellung, dass Mitgliedstaaten nicht mehr unbedingt einen Universaldienstanbieter benennen müssen, wenn feststeht, dass der Universaldienst durch die Marktmechanismen garantiert sein wird.

    Änderungsvorschlag 6

    Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Ab dem 1. Januar 2009 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

    2.

    Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

    3.

    Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

    (a)

    einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

    (b)

    die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

    4.

    Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

    5.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

    1.

    Ab dem 1. Januar 200931. Dezember 2010 gewähren die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdienste keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht. Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen durch eines oder mehrere der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren oder in Einklang mit anderen mit dem EG-Vertrag vereinbaren Verfahren finanzieren.

    2.

    Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Universaldienstleistungen nach den geltenden Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen sicherstellen.

    3.

    Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Universaldienstverpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu Nettokosten führen und eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den/die Anbieter des Universaldienstes führen, kann er

    (a)

    einen Ausgleichsmechanismus einführen, um das/die betroffene/n Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen;

    (b)

    die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer verteilen.

    4.

    Werden die Nettokosten gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgeteilt, können die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsfonds einrichten, in den Beiträge von Diensteanbietern und/oder der Nutzern fließen und der von einer Stelle verwaltet wird, die vom/von den Begünstigten unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Genehmigungen für Diensteanbieter gemäß Artikel 9 Absatz 2 an die Verpflichtung knüpfen, einen finanziellen Beitrag zu dem Fonds zu leisten oder Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

    5.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge gemäß Absatz 3 und Absatz 4 eingehalten werden. Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und veröffentlicht werden.

    6.

    Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass keine der vorgenannten Bestimmungen die dauerhafte Finanzierung der Nettokosten einer Universaldienstverpflichtung gewährleistet, kann er dem für die Universaldienstverpflichtung ernannten Diensteanbieter für eine Übergangsperiode bestimmte Dienste reservieren. Zu diesen Diensten können Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Standardpostsendungen im Inlandspostverkehr und von eingehenden Standardpostsendungen im grenzüberschreitenden Postverkehr, entweder als beschleunigte Sendungen oder normale Sendungen, gemäß den nachstehend festgelegten Gewichts- und Preisobergrenzen zählen.

    Die Gewichtsobergrenze wird ab 1. Januar 2009 auf 50 Gramm festgelegt. Sie gilt nicht, wenn der Preis gleich oder 2,5 mal soviel wie der öffentliche Tarif für Postsendungen der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie der Standardsendungen beträgt.

    Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.

    Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes z.B. aufgrund der besonderen Wesensmerkmale der Postdienste in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, kann die ins Ausland gehende Post innerhalb der gleichen Preis- und Gewichtsgrenzen wieterhin reserviert werden.

    7.

    Die Kommission führt eine Studie durch, um die Wirksamkeit aller Finanzierungsmöglichkeiten auf der Grundlage der bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten und die Übereinstimmung der Universaldienstverpflichtung mit den Anforderungen der Nutzer zu prüfen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieser Studie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und nach einer breit angelegten Anhörung aller betroffenen Akteure einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag vor, in dem gegebenenfalls die Frist 2012 für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigt wird.

    Begründung

    Mit diesem Änderungsantrag soll eine Übereinstimmung mit Empfehlung 2 zu Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 97/67/EG erzielt werden. Die Kommission muss einen Bericht über die Wirksamkeit der verschiedenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten erstellen. Der reservierte Bereich muss unter den gleichen Bedingungen wie in der Richtlinie 97/67/EG bis 2012 für diejenigen Mitgliedstaaten bestehen bleiben, die dies für erforderlich halten.

    Änderungsvorschlag 7

    Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

    2.

    Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

    Die Erteilung der Genehmigungen kann

    gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

    erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

    erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.

    Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

    zahlenmäßig beschränkt sein,

    dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

    zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen,

    mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen.

    1.

    Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

    2.

    Für Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

    Die Erteilung der Genehmigungen kann

    gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

    erforderlichenfalls mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste gekoppelt sein;

    erforderlichenfalls an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten.

    gekoppelt sein unter anderem mit Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste. Sofern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, können diese Forderungen insbesondere mit sozialen und ökologischen Erwägungen verknüpft sein;

    an die Verpflichtung gebunden sein, einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 7 aufgeführten Ausgleichsmechanismen zu leisten;

    an die Verpflichtung gebunden sein, dem zuvor für die Erbringung dieser Dienste eingestellten Personal die Rechte zu geben, die ihm zugestanden hätten, wenn ein Transfer im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG stattgefunden hätte. Die Regulierungsbehörde sollte eine Liste der Beschäftigten und der ihnen vertragsmäßig zustehenden Rechte führen.

    Abgesehen von Unternehmen, die gemäß Artikel 4 als Universaldienstanbieter benannt wurden, dürfen Genehmigungen nicht

    zahlenmäßig beschränkt sein,

    dazu führen, dass einem Diensteanbieter für gleiche Qualität, Verfügbarkeit und Leistungen Universaldienstverpflichtungen und gleichzeitig finanzielle Beiträge zu einem Ausgleichsmechanismus auferlegt werden,

    zu Parallelauflagen für Unternehmen aufgrund anderer und nicht sektorspezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften führen,

    mit anderen technischen oder betrieblichen Auflagen verbunden sein als den zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie erforderlichen.

    Begründung

    Die Kommission wird bis 2009 eine neue Studie erstellen müssen, in der deutlich gezeigt wird, wie die Universaldienste in Zukunft für die Kunden in ganz Europa, in städtischen und ländlichen Gebieten gleichermaßen, sichergestellt werden. In der Zwischenzeit muss der Status Quo bewahrt und der reservierte Bereich beibehalten werden.

    Änderungsvorschlag 8

    Artikel 19 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmen, die Postdienste anbieten, für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren einrichten (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist).

    Begründung

    Es muss gewährleistet sein, dass auf alle Unternehmen, die Postdienste anbieten, und nicht nur auf Universaldienstanbieter, die gleichen Verfahren angewandt werden.

    Änderungsvorschlag 9

    Artikel 21 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    1.

    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Vertretern von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften jedes Mitgliedstaates.

    Begründung

    Der gemäß Artikel 21 eingesetzte Ausschuss soll über den Fortgang der von den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Universaldienstes ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden und diese überwachen. Dabei ist es wichtig, dass Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die eine von den Mitgliedstaaten abweichende Meinung haben können, diesem Ausschuss angehören.

    Änderungsvorschlag 10

    Artikel 22a der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, alle Informationen, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, die benötigt werden.

    (a)

    von den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten;

    (b)

    für eindeutig festgelegte statistische Zwecke.

    2.

    Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen:

    1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die Postdienste anbieten, in angemessener Menge relevante alle Informationen über Universaldienste, einschließlich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes liefern, die benötigt werden.

    (a)

    von den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten;

    (b)

    für eindeutig festgelegte statistische Zwecke.

    2.

    Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Forderung nach Informationen begründen,

    Begründung

    Aus dem Text sollte die Angemessenheit und Relevanz, die sich aus der Sicht der Postunternehmen aus der Informationspflicht ergibt, ebenso deutlich hervorgehen wie die Tatsache, dass sich die Informationspflicht nur auf Dienste in Zusammenhang mit dem Universaldienst bezieht.

    Änderungsvorschlag 11

    Artikel 23 der Richtlinie 97/67/EG

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.„

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine Wirtschafts- Sozial- und Beschäftigungsstrukturen, seine technologischen Aspekte sowie über die Dienstequalität enthält. Der Bericht hat auch eine detaillierte Untersuchung der gegenwärtigen und möglichen künftigen Auswirkungen der Liberalisierung auf die Regionen zu enthalten und dabei besonders die Berggebiete mit ihren speziellen Bedürfnissen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls fügt sie können dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat beigefügt werden.“

    Begründung

    In dem Bericht sollten nicht nur die Auswirkungen der Richtlinie auf nationaler Ebene, sondern auch auf regionaler Ebene berücksichtigt werden.

    Brüssel, den 6. Juni 2007.

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Michel DELEBARRE

    III.   Verfahren

    Titel

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste

    Referenzdokument

    KOM(2006) 594 endg. — 2006/0196 (COD)

    Rechtsgrundlage

    Artikel 265 Absatz 1

    Geschäftsordnungsgrundlage

     

    Befassung durch den Rat

    22.11.2006

    Beschluss des Präsidenten

    9.1.2007

    Zuständig

    Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik (ECOS)

    Berichterstatterin

    Elina Lehto, Bürgermeisterin von Lohja (FIN, SPE)

    Analysevermerk

    5.2.2007

    Prüfung in der Fachkommission

    30.3.2007

    Annahme in der Fachkommission

    30.3.2007

    Abstimmungsergebnis

    mehrheitlich angenommen

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    6. Juni 2007

    Frühere Ausschussstellungnahmen

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft“ (KOM(2000) 319 endg., CdR 309/2000 fin (1));

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft“ (KOM(95) 227 endg.; CdR 422/1995 fin (2))


    (1)  ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 20.

    (2)  ABl. C 337 vom 11.11.1996, S. 28.


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