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Document 52005PC0678
Proposal for a Council Decision on the conclusion of the UNESCO Convention on the Protection and Promotion of the Diversity of Cultural Expressions
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
/* KOM/2005/0678 endg. - CNS 2005/0268 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen /* KOM/2005/0678 endg. - CNS 2005/0268 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.12.2005 KOM(2005) 678 endgültig 2005/0268 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Die UNESCO-Generalkonferenz beschloss im Oktober 2003 einstimmig, Verhandlungen über ein Übereinkommen zum Schutz der Vielfalt kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen aufzunehmen. Die Verhandlungen auf Grundlage eines Vorentwurfs für das Übereinkommen begannen im September 2004. Die EU-Präsidentschaft und die Kommission legten am 15. November 2004 eine gemeinsame Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an die UNESCO vor, und der Ministerrat nahm am 16. November 2004 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission an, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen teilzunehmen. Die zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Expertenebene erfolgten in drei Runden zwischen September 2004 und Juni 2005. In der dritten Sitzungsrunde wurde schließlich ein überarbeiteter Entwurf des Übereinkommens angenommen. Im September 2005 empfahl der UNESCO-Exekutivrat der UNESCO-Generalkonferenz die Annahme dieses Entwurfs. Die Generalkonferenz nahm das Übereinkommen auf ihrer Tagung am 20. Oktober 2005 an. Im Beschluss vom November 2004 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen teilzunehmen, hatte der Ministerrat die Kommission in den Verhandlungsdirektiven aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen Bestimmungen enthält, die es der Gemeinschaft ermöglichen, Vertragspartei zu werden. Entsprechend eröffnet Artikel 27 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit, Vertragspartei zu werden und in den Organen des Übereinkommens aktiv mitzuwirken, insbesondere in der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 22 des Übereinkommens. Daher ist es wichtig, dass die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragspartei des Übereinkommens wird. Der vorliegende Vorschlag, der den in den Verhandlungen verfolgten Zielsetzungen entspricht, soll die Annahme des UNESCO-Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft ermöglichen. | 120 | Allgemeiner Kontext Für die Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa und der ganzen Welt sind nicht nur der wirtschaftliche Kontext sondern auch zahlreiche weitere strukturelle Faktoren maßgeblich. So prägen auch die Größe der Märkte, das (Nicht-)Vorhandensein sprachlicher Minderheiten, das Bestehen begrenzter Sprachgebiete, Bezüge zur nationalen bzw. regionalen Identität, die Materialität bzw. Immaterialität der Traditionen und des Kulturerbes sowie historische Verbindungen zu Drittländern die Bedingungen für den kulturellen Ausdruck, den Genuss kultureller Güter und Dienstleistungen und den kulturellen Austausch. Auf europäischer Ebene ist diese Vielfalt der Konstellationen bereits Alltag und wurde jüngst durch die historische Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten weiter verstärkt. Die Globalisierung eröffnet zwar neue Möglichkeiten für den kulturellen Austausch, kann für gefährdete Kulturen jedoch auch eine Bedrohung darstellen und Vereinheitlichungstendenzen verstärken, die unter Umständen die kulturelle Vielfalt gefährden. Die Europäische Union erkennt schon seit langem an, dass kulturelle Güter und Dienstleistungen sowohl eine kulturelle als auch eine wirtschaftliche Seite haben, und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die Gemeinschaft in ihrer gesamten Tätigkeit kulturellen Aspekten Rechnung trägt (Artikel 151 Absatz 4). Auf internationaler Ebene gibt es jedoch kein rechtsverbindliches Instrument, mit dem der besondere Charakter der kulturellen Ausdrucksformen anerkannt wird. Das am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedete UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen legt eine Reihe nationaler wie auch internationaler Rechte und Pflichten zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt fest und schließt damit eine weltweit bestehende juristische Lücke. Als Instrument für die kulturelle Vielfalt sollte das Übereinkommen eine den Konventionen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, den Abkommen der Welthandelsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation und den multilateralen Umweltabkommen vergleichbare Rolle spielen und genauso rechtsverbindlich sein. Die uneingeschränkte Mitwirkung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an der Umsetzung dieses Übereinkommens soll insbesondere dazu beitragen, o eine neue Säule der globalen Governance zu etablieren, die den Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt zum Gegenstand hat, o den besonderen und doppelten Charakter (kultureller und wirtschaftlicher Aspekt) kultureller Güter und Dienstleistungen hervorzuheben, o die Rolle und die Berechtigung politischer Strategien zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt anzuerkennen, o die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und diese Zusammenarbeit zu fördern, um Situationen – insbesondere in Entwicklungsländern – zu bewältigen, in denen die kulturelle Vielfalt gefährdet ist, o eine angemessene Abstimmung mit den übrigen internationalen Instrumenten zu erreichen, um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten. | 139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Da es sich um einen verfahrensbezogenen Vorschlag handelt, bestehen keine einschlägigen Rechtsvorschriften. | 140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Europäischen Union Das UNESCO-Übereinkommen steht im Einklang mit der in Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag festgeschriebenen Verpflichtung der Gemeinschaft, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Die Ziele des Vorschlags sind mit den Zielen kohärent, die die EU in ihren anderen Politikbereichen verfolgt – insbesondere auf den Gebieten externe Zusammenarbeit und Entwicklungspolitik, gemeinsame Handelspolitik, Vollendung des Binnenmarktes (insbesondere hinsichtlich des geistigen Eigentums), audiovisuelle Medien, Informationsgesellschaft und Kulturpolitik. Ferner entsprechen die Ziele des Vorschlags der Charta der Grundrechte, insbesondere dem Grundsatz der Achtung der Vielfalt der Kulturen (Artikel 22). | ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE | 219 | Während der gesamten Verhandlungen über das Übereinkommen auf Ebene der UNESCO gab es einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Kommission und interessierten Kreisen, insbesondere den europäischen Kulturschaffenden und Vertretern der audiovisuellen Medien. Am 4. Juli 2005 – im Anschluss an die dritte Runde der zwischenstaatlichen Verhandlungen auf Expertenebene – fand auf Initiative der Kommission eine Konsultationssitzung statt, auf der der überarbeite Entwurf des Übereinkommens erörtert wurde. Während des gesamten Verhandlungsprozesses haben zahlreiche Akteure der Kommission zugesichert, dass sie die von ihr vertretenen gemeinsamen Standpunkte der EU voll unterstützen, und ausdrücklich die Annahme des Übereinkommens durch die UNESCO-Generalkonferenz 2005 empfohlen. Da sich der Kontext seit der Konsultation im Juli 2005 nicht verändert hat, erschien es nicht notwendig, nach Abschluss der Verhandlungen eine weitere Anhörung durchzuführen. Der am 21. Oktober von den UNESCO-Mitgliedern angenommene Text und der überarbeitete Entwurf, der das Ergebnis der dritten Verhandlungsrunde war, sind – abgesehen von Korrekturen der Rechts- und Sprachsachverständigen – quasi identisch. | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 89, 133, 151, 181 und 181A in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. | 320 | Subsidiaritätsprinzip Da das UNESCO-Übereinkommen unterschiedliche Zuständigkeitsebenen betrifft, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung. Das Übereinkommen berührt sowohl Zuständigkeiten der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten, weshalb eine gemeinsame Ratifikation durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten angezeigt ist. | Der Vorschlag entspricht somit dem Subsidiaritätsprinzip. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Da es sich um einen verfahrensbezogenen Rechtsakt handelt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall nicht relevant. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagenes Instrument: Vorschlag für einen Beschluss des Rates. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Da es im vorliegenden Fall um die Ratifikation einer völkerrechtlichen Übereinkunft geht, ist der Beschluss des Rates das einzige geeignete Rechtsinstrument. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE ANGABEN | 560 | Europäischer Wirtschaftsraum Dieser Entwurf fällt nicht unter das EWR-Abkommen. | 1. 2005/0268 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 89, 133, 151, 181 und 181A in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 2. Im November 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft an den Verhandlungen über ein Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf Ebene der UNESCO teilzunehmen. Die Kommission beteiligte sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an diesen Verhandlungen. 3. Das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wurde am 20. Oktober 2005 von der UNESCO-Generalkonferenz in Paris angenommen. 4. Das Übereinkommen ist ein relevantes, wirksames Instrument für die Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austauschs, denen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimessen. Es leistet einen Beitrag zur gegenseitigen Achtung und zum gegenseitigen Verständnis der Kulturen weltweit. 5. Das Übereinkommen sollte so schnell wie möglich angenommen werden. 6. Die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche fallen teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Deshalb ist es wünschenswert, dass sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien werden, um im Falle verteilter Zuständigkeiten den im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen gemeinsam nachzukommen und gemeinsam die durch das Übereinkommen gewährleisteten Rechte auszuüben, so dass eine einheitliche Anwendung des Übereinkommens gegeben ist – BESCHLIESST: Artikel 1 1. Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen. 2. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss als Anhang 1a beigefügt. Artikel 2 1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. Personen zu bestellen, die befugt ist/sind, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beim Generaldirektor der UNESCO zu hinterlegen. 2. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. Personen zu bestellen, die befugt ist/sind, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die als Anhang 1b beigefügte Erklärung zur Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beim Generaldirektor der UNESCO zu hinterlegen. 3. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. Personen zu bestellen, die berechtigt ist/sind, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde die als Anhang 2 beigefügte einseitige Erklärung abzugeben. Artikel 3 Die Kommission vertritt die Europäische Gemeinschaft auf den Zusammenkünften der Organe des Übereinkommens, insbesondere der Konferenz der Vertragsparteien, und führt in ihrem Namen die Verhandlungen über die Fragen, die in die Zuständigkeit dieser Organe fallen. Geschehen zu Brüssel, den […] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1a UNESCO-ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG DER VIELFALT KULTURELLER AUSDRUCKSFORMEN PRÄAMBEL Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 3. bis zum 21. Oktober in Paris zur ihrer 33. Sitzung zusammentraf, 1. bekräftigt, dass die kulturelle Vielfalt eine inhärente Eigenschaft der Menschheit ist, 2. ist sich dessen bewusst , dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und dass diese Vielfalt zum Nutzen aller geachtet und bewahrt werden muss, 3. ist sich darüber im Klaren , dass durch die kulturelle Vielfalt eine reiche, vielgestaltige Welt mit zahlreichen Wahlmöglichkeiten entsteht, der Boden, auf dem menschliche Fähigkeiten und Werte gedeihen, und dass diese Vielfalt somit einen grundlegenden Baustein der nachhaltigen Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen darstellt, 4. erinnert daran , dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitigem Respekt der Völker und Kulturen gekennzeichneten Klima entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unerlässlich ist, 5. betont die Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen allgemein anerkannten Instrumenten proklamiert werden, 6. unterstreicht die Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Instrument in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen und zugleich die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen (2000) zu beachten, die die Armutsbeseitigung in den Mittelpunkt rückt, 7. berücksichtigt , dass Kultur sich zeit- und raumabhängig in unterschiedlichen Formen präsentiert und ihren Niederschlag in der Unverwechselbarkeit und Unterschiedlichkeit der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften findet, die die Menschheit ausmachen, 8. erkennt an , dass dem überlieferten Wissen als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere den Wissenssystemen indigener Völker, und seinem positiven Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung eine große Bedeutung zukommt und dass dieses Wissen angemessen geschützt und gefördert werden muss, 9. erkennt an , dass Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und ihrer Inhalte, getroffen werden müssen, insbesondere für Situationen, in denen die kulturellen Ausdrucksformen Gefahr laufen, in ihrer Existenz bedroht oder erheblich beeinträchtigt zu werden, 10. unterstreicht die Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt und betont ihren Beitrag zur Verbesserung des Status und der Rolle der Frau in der Gesellschaft, 11. ist sich dessen bewusst , dass die kulturelle Vielfalt durch das ungehinderte Zirkulieren von Ideen verstärkt und durch kontinuierlichen Austausch und Interaktionen zwischen den Kulturen belebt wird, 12. bekräftigt , dass die Gedanken-, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Vielfalt der Medien die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen, 13. erkennt an , dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, überlieferte kulturelle Ausdrucksformen eingeschlossen, ein wichtiger Faktor ist, der es Einzelpersonen und Völkern ermöglicht, ihre Ideen und Wertvorstellungen mitzuteilen und andere daran teilhaben zu lassen, 14. erinnert daran , dass die Sprachenvielfalt grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und bekräftigt die zentrale Rolle der Bildung im Hinblick auf den Schutz und die Förderung kultureller Ausdrucksformen, 15 . berücksichtigt die Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen für alle Menschen, einschließlich Angehöriger von Minderheiten und indigener Völker, die zum Ausdruck kommt in der Freiheit der Menschen, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten und zu vertreiben sowie im Anspruch auf ungehinderten Zugang dazu, um sie für ihre eigene Entwicklung zu nutzen, 16. unterstreicht die maßgebliche Rolle von kultureller Interaktion und Kreativität als Grundlage für die Entstehung und Erneuerung kultureller Ausdrucksformen, die die Arbeit derjenigen stärken, die auf die Entwicklung der Kultur hinwirken, um die Gesellschaft als Ganzes voranzubringen, 17. erkennt an, dass die Rechte des geistigen Eigentums eine maßgebliche Rolle für den Unterhalt der Personen spielen, die im Bereich der kulturellen Kreativität tätig sind, 18. ist überzeugt, dass kulturelle Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen, die Identitäten, Werte und Bedeutungen vermitteln, nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen kulturellen Aspekt haben und deshalb nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie lediglich einen Handelswert, 19. stellt fest, dass die Globalisierungsprozesse, die durch die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien beschleunigt werden, einerseits völlig neuartige Bedingungen für die verstärkte Interaktion zwischen den Kulturen schaffen, andererseits aber – aufgrund der Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern – auch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellen, 20. ist sich des spezifischen Mandats der UNESCO bewusst , die Achtung der Vielfalt der Kulturen zu gewährleisten und Empfehlungen für internationale Übereinkünfte abzugeben, die sie für angebracht hält, um das freie Zirkulieren von Ideen mithilfe von Wort und Bild zu erleichtern, 21. verweist auf die Bestimmungen der von der UNESCO angenommenen internationalen Instrumente, die sich auf die kulturelle Vielfalt und die Ausübung kultureller Rechte beziehen, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt aus dem Jahr 2001, nimmt das vorliegende Übereinkommen am 20. Oktober 2005 an . I. ZIELE UND GRUNDSÄTZE Artikel 1 – Ziele Dieses Übereinkommen hat folgende Ziele: a) Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; b) Schaffung von Bedingungen, die es den Kulturen ermöglichen, sich zum Nutzen aller zu entfalten und ungehindert zu interagieren; c) Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen mit dem Ziel eines weltweit intensiveren und ausgewogeneren kulturellen Austausches als Beitrag zum gegenseitigen Respekt der Kulturen und zu einer Kultur des Friedens; d) Förderung der Interkulturalität, um über kulturelle Kontakte Brücken zwischen den Völkern zu bauen; e) Förderung der Achtung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie Bewusstmachung des Wertes dieser Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene; f) Bekräftigung der Bedeutung, die der Verbindung zwischen Kultur und Entwicklung für alle Länder zukommt, insbesondere für die Entwicklungsländer, und Unterstützung nationaler und internationaler Maßnahmen zur Anerkennung des realen Werts dieser Verbindung; g) Anerkennung des besonderen Charakters kultureller Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen als Identitäts-, Wert- und Bedeutungsträger; h) Bekräftigung des souveränen Rechts der Staaten, Strategien und Maßnahmen fortzuführen, zu beschließen und umzusetzen, die sie zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf ihrem Staatsgebiet als angemessen erachten; i) Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Solidarität in einem partnerschaftlichen Geist und Auf- und Ausbau der Fähigkeit der Entwicklungsländer, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern. Artikel 2 – Grundsätze 1. Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten Die kulturelle Vielfalt kann nur geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, beispielsweise die Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit gewährleistet sind und alle Menschen die Möglichkeit haben, ihre kulturellen Ausdrucksformen selbst zu wählen. Niemand darf sich auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, um Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verletzen oder einzuschränken, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben bzw. durch internationales Recht garantiert sind. 2. Souveränität Gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des internationalen Rechts haben die Staaten das souveräne Recht, Maßnahmen und Strategien zu beschließen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf ihrem Staatsgebiet zu schützen und zu fördern. 3. Gleichwertigkeit und Respekt aller Kulturen Der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen impliziert die Anerkennung der Gleichwertigkeit sowie den Respekt aller Kulturen, einschließlich jener von Angehörigen von Minderheiten und indigenen Völkern. 4. Internationale Solidarität und Zusammenarbeit Internationale Zusammenarbeit und Solidarität sollten allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, die Möglichkeit geben, auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene Instrumente zu entwickeln bzw. zu verbessern, die sie für ihre kulturellen Ausdrucksformen benötigen, was auch die Akteure der Kulturwirtschaft, ob in Entstehung begriffen oder etabliert, einschließt. 5. Komplementarität der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Entwicklung Die Kultur ist ein wichtiger Motor für die wirtschaftliche Entwicklung. Daher sind die kulturellen Aspekte genauso wichtig wie die wirtschaftlichen, und die Menschen und Völker haben ein grundlegendes Recht auf Teilhabe und Nutzung. 6. Nachhaltige Entwicklung Kulturelle Vielfalt bedeutet Reichtum für die Menschen und Gesellschaften. Der Schutz, die Förderung und die Wahrung der kulturellen Vielfalt sind demnach wichtige Voraussetzungen für die nachhaltige Entwicklung zugunsten gegenwärtiger und künftiger Generationen. 7. Gleichberechtigter Zugang Eine wichtige Voraussetzung für die Kultivierung kultureller Vielfalt und die Förderung gegenseitigen Verstehens ist der gleichberechtigte Zugang zu einem umfassenden, breit gefächerten Spektrum kultureller Ausdrucksformen aus der ganzen Welt und der Zugang der Kulturen zu Ausdrucksmöglichkeiten und Verbreitungsinstrumenten. 8. Offenheit und Ausgewogenheit Bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sollten die Staaten darauf achten, zugleich auch die Offenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt in geeigneter Art und Weise zu fördern, und sicherstellen, dass ihre Maßnahmen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. II. ANWENDUNGSBEREICH Artikel 3 – Anwendungsbereich Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Strategien und Maßnahmen der Vertragsparteien zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. III. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 4 – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes: 1. Kulturelle Vielfalt „Kulturelle Vielfalt“ steht für die unterschiedlichen Formen, in denen Gruppen und Gesellschaften ihrer Kultur Ausdruck verleihen. Diese Ausdrucksformen werden sowohl innerhalb der Gruppen und Gesellschaften als auch an andere Gruppen und Gesellschaften weitergegeben. Die kulturelle Vielfalt manifestiert sich nicht nur in den zahlreichen unterschiedlichen Ausprägungen des kulturellen Erbes der Menschheit und den Formen, wie es dargestellt, weiterentwickelt und weitergegeben wird, sondern auch – unabhängig von den verwendeten Mitteln und Technologien – in den verschiedenen Arten künstlerischen Schaffens und der Produktion, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses kultureller Ausdrucksformen. 2. Kultureller Inhalt „Kultureller Inhalt“ steht für den Symbolgehalt, die künstlerische Dimension und die kulturellen Werte, die auf kulturellen Identitäten beruhen oder diese zum Ausdruck bringen. 3. Kulturelle Ausdrucksformen „Kulturelle Ausdrucksformen“ steht für Ergebnisse der Kreativität von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften, die einen kulturellen Inhalt haben. 4. Kulturelle Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen „Kulturelle Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen“ steht für Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Verwendung oder Zweckbestimmung und unabhängig von ihrem eventuellen Handelswert kulturelle Ausdrucksformen darstellen oder wiedergeben. Kulturelle Tätigkeiten können ein Selbstzweck sein oder auch zur Schaffung kultureller Güter und Dienstleistungen beitragen. 5. Kulturwirtschaft „Kulturwirtschaft“ steht für Wirtschaftsakteure, die kulturelle Güter oder Dienstleistungen im Sinne der Definition von Absatz 4 produzieren oder vertreiben. 6. Kulturelle Strategien und Maßnahmen „Kulturelle Strategien und Maßnahmen“ steht für politische Strategien und Maßnahmen mit Kulturbezug auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene, wobei sie entweder auf die Kultur als solche abzielen oder darauf ausgerichtet sind, sich direkt auf die kulturellen Ausdrucksformen von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften auszuwirken, z. B. Schaffung, Produktion, Verbreitung und Vertrieb von und Zugang zu kulturellen Tätigkeiten, Gütern und Dienstleistungen. 7. Schutz „Schutz“ steht für die Ergreifung von Maßnahmen zur Bewahrung, Erhaltung und Pflege der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. „Schützen“ steht für das Ergreifen solcher Maßnahmen. 8. Interkulturalität „Interkulturalität“ steht für das gleichzeitige Vorhandensein und die gleichberechtigte Interaktion unterschiedlicher Kulturen und die Möglichkeit, durch Dialog und gegenseitigen Respekt zu gemeinsamen kulturellen Ausdrucksformen zu finden. IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN Artikel 5 – Allgemeine Rechte und Pflichten 1. In Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen des internationalen Rechts und den allgemein anerkannten Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte bekräftigen die Vertragsparteien ihr souveränes Recht, eigene kulturpolitische Strategien zu formulieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern und um zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens die internationale Zusammenarbeit zu verstärken. 2. Wenn eine Vertragspartei politische Strategien umsetzt und Maßnahmen ergreift, um auf ihrem Staatsgebiet die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen zu fördern, stehen ihre Strategien und Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang. Artikel 6 – Rechte der Vertragsparteien auf nationaler Ebene 1. Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer kulturellen Strategien und Maßnahmen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 6 und in Anbetracht ihrer individuellen Situation und ihrer jeweiligen Bedürfnisse Maßnahmen ergreifen, die den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf ihrem Staatsgebiet zum Gegenstand haben. 2. Hierzu können beispielsweise folgende Arten von Maßnahmen zählen: a) Regulierungsmaßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; b) Maßnahmen, mit deren Hilfe nationale kulturelle Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen ihren Platz unter allen kulturellen Tätigkeiten, Gütern und Dienstleistungen auf dem jeweiligen Staatsgebiet finden, und die sich auf ihre Schaffung, Produktion und Verbreitung, ihren Vertrieb und ihren Genuss beziehen, einschließlich Maßnahmen betreffend die für die besagten Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen verwendete Sprache; c) Maßnahmen, die der unabhängigen nationalen Kulturwirtschaft und den Tätigkeiten des informellen Sektors einen effektiven Zugang zu den Produktionsmitteln sowie Verbreitungs- und Vertriebsinstrumenten für kulturelle Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen eröffnen; d) Maßnahmen zur Gewährung öffentlicher Finanzhilfen; e) Maßnahmen, die gemeinnützige Organisationen, öffentliche und private Einrichtungen, Künstler und andere Kulturschaffende dabei unterstützen sollen, den freien Austausch und das freie Zirkulieren von Ideen, kulturellen Ausdrucksformen und kulturellen Tätigkeiten, Gütern und Dienstleistungen zu fördern, und die bei ihren Tätigkeiten die Kreativität und die unternehmerische Initiative anregen sollen; f) geeignete Maßnahmen zur Schaffung und Unterstützung öffentlicher Dienstleistungseinrichtungen; g) Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung von Künstlern und allen anderen Personen, die an der Schaffung kultureller Ausdrucksformen beteiligt sind; h) Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, unter anderem durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Artikel 7 – Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Ausdrucksformen 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, auf ihrem Staatsgebiet ein Umfeld zu schaffen, das Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen dazu anregt, a) ihre eigenen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu produzieren, zu verbreiten und zu vertreiben, und ihnen Zugang dazu gibt; dabei sind die Situation und die Bedürfnisse von Frauen und verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, einschließlich Minderheiten und indigener Völker besonders zu berücksichtigen; b) sich Zugang zu verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen aus dem eigenen Staatsgebiet sowie aus anderen Ländern der Welt zu verschaffen. 2. Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, den bedeutenden Beitrag der Künstler und aller am Schaffensprozess beteiligten Personen, der kulturellen Gemeinschaften, der Organisationen, die diese bei ihrer Arbeit unterstützen, sowie deren zentrale Aufgabe anzuerkennen, die darin besteht, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu erweitern. Artikel 8 – Maßnahmen zum Schutz der kulturellen Ausdrucksformen 1. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kann eine Vertragspartei feststellen, dass in ihrem Staatsgebiet eine besondere Situation besteht, in der kulturelle Ausdrucksformen in ihrer Existenz bedroht bzw. erheblich gefährdet sind oder dringender Schutzmaßnahmen bedürfen. 2. In der in Absatz 1 beschriebenen Situation können die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um kulturelle Ausdrucksformen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu schützen. 3. Die Vertragsparteien erstatten dem Zwischenstaatlichen Ausschuss über alle Maßnahmen Bericht, die sie in Anbetracht der Situation getroffen haben, und der Ausschuss kann geeignete Empfehlungen abgeben. Artikel 9 – Weitergabe von Informationen und Transparenz Die Vertragsparteien a) übermitteln der UNESCO alle vier Jahre einen Bericht über die zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen auf ihrem Staatsgebiet sowie auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen; b) benennen eine Kontaktstelle, die für die Weitergabe der im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen relevanten Informationen zuständig ist; c) geben Informationen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen weiter und tauschen sie untereinander aus. Artikel 10 – Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit Die Vertragsparteien a) unterstützen und verbessern, insbesondere durch Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme für die breite Öffentlichkeit, das Verständnis für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; b) arbeiten zur Erreichung des Ziels dieses Artikels mit den anderen Vertragsparteien und internationalen und regionalen Organisationen zusammen; c) sind bestrebt, durch die Einrichtung von Bildungs- und Austauschprogrammen im Bereich der Kulturwirtschaft die Kreativität zu fördern und die Produktionskapazitäten auszubauen. Diese Maßnahmen werden so umgesetzt, dass traditionelle Produktionsformen nicht dadurch beeinträchtigt werden. Artikel 11 – Mitwirkung der Zivilgesellschaft Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Funktion der Zivilgesellschaft für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen an. Die Vertragsparteien unterstützen die aktive Mitwirkung der Zivilgesellschaft bei ihren Bemühungen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. Artikel 12 – Förderung der internationalen Zusammenarbeit Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zu verstärken, um Bedingungen zu schaffen, die der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zuträglich sind, und berücksichtigen dabei insbesondere die in den Artikeln 8 und 17 beschriebenen Situationen, vor allem in der Absicht a) den Dialog zwischen den Vertragsparteien über kulturelle Strategien und Maßnahmen zu erleichtern; b) durch Austauschmaßnahmen auf professioneller und internationaler Ebene sowie durch die Weitergabe vorbildlicher Praktiken die strategischen und administrativen Kapazitäten des öffentlichen Sektors in den öffentlichen Kultureinrichtungen zu verstärken; c) die Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, den nichtstaatlichen Organisationen und dem privaten Sektor sowie zwischen diesen Akteuren zu verstärken, um die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen zu begünstigen und zu fördern; d) die Verwendung der neuen Technologien zu fördern und Partnerschaften anzuregen, um die Weitergabe von Informationen zu verbessern, das kulturelle Verstehen zu vertiefen und die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu begünstigen; e) den Abschluss von Vereinbarungen über Produktions- und Vertriebsgemeinschaften zu fördern. Artikel 13 – Berücksichtigung der Kultur in der nachhaltigen Entwicklung Die Vertragsparteien sind bestrebt, in ihrer Politik für die nachhaltige Entwicklung die Kultur auf allen Ebenen zu berücksichtigen, um für die nachhaltige Entwicklung günstige Bedingungen zu schaffen und mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verbundene Aspekte zu fördern. Artikel 14 – Entwicklungszusammenarbeit Die Vertragsparteien bemühen sich darum, die Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und Armutsbeseitigung – insbesondere hinsichtlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer – zu unterstützen, um die Entstehung eines dynamischen Kultursektors zu fördern, und zwar unter anderem mit folgenden Mitteln: 1. Stärkung der Kulturwirtschaft der Entwicklungsländer: a) durch die Schaffung und den Ausbau der kulturellen Produktions- und Vertriebskapazitäten in den Entwicklungsländern; b) durch Maßnahmen, die ihren Tätigkeiten, Gütern und Dienstleistungen besseren Zugang zum Weltmarkt und zu den internationalen Vertriebsnetzen geben; c) durch das Ermöglichen der Entstehung tragfähiger lokaler und regionaler Märkte; d) soweit möglich durch die Ergreifung geeigneter Maßnahmen in den entwickelten Ländern, um kulturellen Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern den Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu erleichtern; e) durch die Unterstützung der kreativen Arbeit und, soweit möglich, die Erleichterung der Mobilität von Künstlern aus Entwicklungsländern; f) durch die Anregung geeigneter Formen der Zusammenarbeit zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern, insbesondere in den Bereichen Musik und Film; 2. Ausbau der Kapazitäten durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Fachkenntnissen sowie Schulung der Humanressourcen im öffentlichen und privaten Sektor der Entwicklungsländer, insbesondere auf den Gebieten strategische Kapazitäten und Management, Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien, Förderung und Vertrieb kultureller Ausdrucksformen, Entwicklung mittelgroßer, kleiner und kleinster Unternehmen, Einsatz von Technologien und Aufbau und Vermittlung von Kompetenzen; 3. Weitergabe von Technologien und Know-how durch die Schaffung geeigneter Anreize vor allem für die Kulturwirtschaft und kulturelle Unternehmen. 4. finanzielle Unterstützung in folgender Form: a) Einrichtung des in Artikel 18 vorgesehenen Internationalen Fonds für die kulturelle Vielfalt; b) erforderlichenfalls öffentliche Entwicklungsförderung, einschließlich fachlicher Unterstützung zur Anregung und Unterstützung der Kreativität; c) weitere Arten der finanziellen Unterstützung, beispielsweise zinsgünstige Darlehen, Finanzhilfen und andere Finanzierungsmechanismen. Artikel 15 – Modalitäten der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien unterstützen den Aufbau von Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor und gemeinnützigen Organisationen sowie innerhalb dieser Sektoren bzw. Organisationen, die auf die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern abzielen, um deren Kapazitäten zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu stärken. Die Tätigkeitsschwerpunkte dieser innovativen Partnerschaften liegen – den Bedürfnissen der Entwicklungsländer entsprechend – auf der Entwicklung der Infrastruktur, der Humanressourcen und der Politik sowie dem Austausch kultureller Tätigkeiten, Güter und Dienstleistungen. Artikel 16 – Präferenzbehandlung für Entwicklungsländer Die entwickelten Länder erleichtern den kulturellen Austausch mit den Entwicklungsländern, indem sie durch geeignete institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen Künstlern und anderen Kulturschaffenden aus diesen Ländern sowie ihren kulturellen Gütern und Dienstleistungen eine Präferenzbehandlung gewähren. Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit im Falle einer erheblichen Gefährdung kultureller Ausdrucksformen Die Vertragsparteien arbeiten in den in Artikel 8 beschriebenen Situationen zusammen, um sich – unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsländer – gegenseitig zu unterstützen. Artikel 18 – Internationaler Fonds für die kulturelle Vielfalt 1. Es wird ein „Internationaler Fonds für die kulturelle Vielfalt“ (im Folgenden als „der Fonds“ bezeichnet) eingerichtet. 2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar. 3. Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien; b) den von der Generalkonferenz der UNESCO für diesen Zweck bewilligten Mitteln; c) den Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen anderer Staaten, von Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, anderer regionaler oder internationaler Organisationen, öffentlicher oder privater Einrichtungen sowie von Privatpersonen; d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen; e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden; f) allen sonstigen Mitteln, die gemäß den für den Fonds geltenden Vorschriften zulässig sind. 4. Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss auf Grundlage der Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien. 5. Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder spezifische Zwecke annehmen, die sich auf klar definierte Vorhaben beziehen, sofern er diese Vorhaben genehmigt hat. 6. Beiträge zum Fonds können keinesfalls an politische, wirtschaftliche oder sonstige Bedingungen geknüpft werden, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind. 7. Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Umsetzung dieses Übereinkommens regelmäßig freiwillige Beiträge zu leisten. Artikel 19 – Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen 1. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und Fachwissen in Bezug auf Erhebungen und Statistiken zur Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie hinsichtlich vorbildlicher Praktiken zum Schutz und zur Förderung dieser Vielfalt untereinander auszutauschen. 2. Die UNESCO erleichtert mittels der bestehenden Mechanismen innerhalb ihres Sekretariats die Erhebung, Auswertung und Verbreitung sämtlicher einschlägiger Informationen, Statistiken und vorbildlicher Praktiken. 3. Die UNESCO übernimmt darüber hinaus den Aufbau und die fortlaufende Aktualisierung einer Datenbank mit Angaben zu den verschiedenen staatlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren und Einrichtungen, die im Bereich der kulturellen Ausdrucksformen tätig sind. 4. Um die Datenerhebung zu erleichtern, widmet die UNESCO dem Ausbau der Kapazitäten und der Fachkompetenz von Vertragsparteien, die in diesem Bereich um Unterstützung bitten, besondere Aufmerksamkeit. 5. Die gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen ergänzen die in Artikel 9 beschriebenen. V. BEZÜGE ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN Artikel 20 – Bezüge zu anderen Rechtsinstrumenten: gegenseitige Unterstützung, Komplementarität, keine Nachordnung 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und sämtlichen anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, in Treu und Glauben zu erfüllen haben. Ohne dieses Übereinkommen anderen Übereinkünften nachzuordnen, a) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, dass sich dieses Übereinkommen und andere Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, gegenseitig unterstützen; b) berücksichtigen die Vertragsparteien die relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens, wenn sie die anderen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, auslegen oder anwenden und wenn sie andere internationale Verpflichtungen eingehen. 2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann dahingehend ausgelegt werden, dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien berührt werden, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, deren Vertragspartei sie sind. Artikel 21 – Internationale Abstimmung und Koordinierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Die Vertragsparteien konsultieren sich hierzu gegebenenfalls gegenseitig und tragen dabei den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens Rechnung. VI. ORGANE DES ÜBEREINKOMMENS Artikel 22 – Konferenz der Vertragsparteien 1. Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und zugleich das oberste Organ dieses Übereinkommens. 2. Die Konferenz der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre, möglichst im Rahmen der Generalkonferenz der UNESCO, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann, wenn sie dies beschließt oder wenn zumindest ein Drittel der Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag an den Zwischenstaatlichen Ausschuss richtet, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Konferenz der Vertragsparteien hat unter anderem folgende Aufgaben: a) Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses; b) Entgegennahme und Prüfung der vom Zwischenstaatlichen Ausschuss übermittelten Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens; c) Verabschiedung der Leitlinien, die der Zwischenstaatliche Ausschuss auf ihr Ersuchen ausarbeitet; d) Ergreifung weiterer Maßnahmen, die sie für erforderlich hält, um die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern. Artikel 23 – Zwischenstaatlicher Ausschuss 1. Im Rahmen der UNESCO wird ein Zwischenstaatlicher Ausschuss zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen eingerichtet (im Folgenden als „Zwischenstaatlicher Ausschuss“ bezeichnet). Ihm gehören Vertreter von 18 Staaten an, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; diese Vertreter werden nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 29 von der Konferenz der Vertragsparteien auf vier Jahre gewählt. 2. Der Zwischenstaatliche Ausschuss tritt einmal pro Jahr zusammen. 3. Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet unter der Aufsicht und gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und erstattet ihr Bericht. 4. Die Anzahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses wird auf 24 erhöht, wenn die Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens 50 erreicht hat. 5. Bei der Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses werden die Grundsätze der geografischen Ausgewogenheit und der Rotation beachtet. 6. Unbeschadet anderer Aufgaben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden, erfüllt der Zwischenstaatliche Ausschuss folgende Funktionen: a) Förderung der Ziele dieses Übereinkommens sowie Unterstützung und Gewährleistung seiner Umsetzung; b) Erarbeitung praktischer Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und Vorlage dieser Leitlinien bei der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung; c) Übermittlung der Berichte der Vertragsparteien über das Übereinkommen – ergänzt durch Anmerkungen des Ausschusses und eine inhaltliche Zusammenfassung – an die Konferenz der Vertragsparteien; d) Abgabe geeigneter Empfehlungen in Situationen, die die Vertragsparteien dem Zwischenstaatlichen Ausschuss entsprechend den relevanten Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Artikel 8, zur Kenntnis bringen; e) Festlegung von Verfahren und anderen Mechanismen für die Konsultation, um die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern; f) Erfüllung sämtlicher anderen Aufgaben, die die Konferenz der Vertragsparteien dem Zwischenstaatlichen Ausschuss überträgt. 7. Zwecks Beratung in spezifischen Fragen kann der Zwischenstaatliche Ausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung jederzeit öffentliche oder private Einrichtungen oder auch natürliche Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. 8. Der Zwischenstaatliche Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Annahme vor. Artikel 24 – UNESCO-Sekretariat 1. Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt. 2. Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und des Zwischenstaatlichen Ausschusses sowie den Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 25 – Streitbeilegung 1. Im Falle von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien darum, auf dem Verhandlungsweg zu einer Lösung zu gelangen. 2. Wenn die betroffenen Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg nicht zu einer Einigung gelangen, können sie gemeinsam um Vermittlung oder um Mediation durch einen Dritten ersuchen. 3. Wenn keine Vermittlung oder Mediation erfolgt oder wenn Verhandlungen, Vermittlung oder Mediation nicht zu einer Einigung führen, kann eine Vertragspartei die Schlichtung gemäß dem im Anhang zu diesem Übereinkommen beschriebenen Verfahren beantragen. Die Vertragsparteien prüfen den vom Schlichtungsausschuss zur Lösung der Streitigkeit vorgelegten Vorschlag in Treu und Glauben. 4. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass sie das oben beschriebene Schlichtungsverfahren nicht anerkennt. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO zurückziehen. Artikel 26 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt 1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren. 2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt. Artikel 27 – Beitritt 1. Diesem Übereinkommen können alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO beitreten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind und von der Generalkonferenz der Organisation hierzu eingeladen werden. 2. Diesem Übereinkommen können darüber hinaus Staatsgebiete beitreten, die über uneingeschränkte interne, von den Vereinten Nationen anerkannte Autonomie verfügen, die aber gemäß der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung keine vollständige Unabhängigkeit besitzen und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, was auch die Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten einschließt. 3. Die folgenden Bestimmungen gelten für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration: a) Diesem Übereinkommen können auch sämtliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die damit, vorbehaltlich der folgenden Absätze, ebenso wie die Mitgliedstaaten voll an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden sind; b) sind Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragsparteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre betreffenden Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Zuständigkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten tritt nach Abschluss des unter Buchstabe c beschriebenen Mitteilungsverfahrens in Kraft. Die Organisation und die Mitgliedstaaten sind dann nicht berechtigt, die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte gleichzeitig auszuüben. Auf den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration fallen, verfügen diese Organisationen zur Ausübung ihres Stimmrechts über die Anzahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt; c) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihre Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung der Zuständigkeiten gemäß Buchstabe b vereinbart haben, unterrichten die Vertragsparteien auf folgende Art und Weise von der vorgeschlagenen Aufteilung: i) die Organisation macht in ihrer Beitrittsurkunde genaue Angaben zur Aufteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich der in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten; ii) im Falle einer nachträglichen Änderung der jeweiligen Zuständigkeiten unterrichtet die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Verwahrer über sämtliche Vorschläge zur Änderung dieser Zuständigkeiten; der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien über diese Änderung; d) es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, weiter für sämtliche Bereiche zuständig bleiben, die nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Erklärung oder Mitteilung an den Verwahrer über die Übertragung von Zuständigkeiten an die Organisation waren; e) „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ sind Organisationen, die von souveränen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen gebildet werden, auf die diese Staaten Zuständigkeiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen geregelte Bereiche betreffen, und denen entsprechend ihren internen Verfahrensregeln ordnungsgemäß die Befugnis erteilt wurde, Vertragspartei zu werden. 4. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt. Artikel 28 – Kontaktstellen Jede Vertragspartei benennt, wenn sie Vertragspartei wird, eine Kontaktstelle gemäß Artikel 9. Artikel 29 – Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten bzw. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für alle anderen Vertragsparteien tritt es drei Monate nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt, dass von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunden in keinem Fall zu den Instrumenten hinzugezählt werden, die bereits die Mitgliedstaaten dieser Organisationen hinterlegt haben. Artikel 30 – Föderale oder nichteinheitsstaatliche Verfassungssysteme In Anerkennung dessen, dass internationale Übereinkünfte die Vertragsparteien unabhängig von ihrem jeweiligen Verfassungssystem gleichermaßen binden, gelten die folgenden Bestimmungen für Vertragsparteien, die ein föderales oder nichteinheitsstaatliches Verfassungssystem haben: a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des föderalen oder zentralen Legislativorgans fällt, hat die föderale oder zentrale Regierung dieselben Pflichten wie die Vertragsparteien, die keine föderalen Staaten sind; b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der einzelnen Teileinheiten – beispielsweise Gliedstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone – fällt, die durch das Verfassungssystem des föderalen Staates nicht zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet sind, unterrichtet die föderale Regierung erforderlichenfalls die zuständigen Behörden dieser Teileinheiten – beispielsweise Gliedstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone – über die vorgenannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen die Annahme. Artikel 31 – Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen. 2. Die Kündigung wird durch ein Schriftstück notifiziert, das beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. 3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Staates bis zu dem Tag unberührt, an dem die Kündigung wirksam wird. Artikel 32 – Aufgaben des Verwahrers Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 27 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden entsprechend den Artikeln 26 und 27 sowie aller Kündigungen entsprechend Artikel 31. Artikel 33 – Änderungen 1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilungen an alle Vertragsparteien. Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien eine positive Stellungnahme zu diesem Antrag abgibt, legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der Generalversammlung auf ihrer nächsten Sitzung zur Erörterung und gegebenenfalls zur Annahme vor. 2. Änderungen werden mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. 3. Nach ihrer Annahme werden die Änderungen zu diesem Übereinkommen den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung bzw. zum Beitritt vorgelegt. 4. Für die Vertragsparteien, die diese Änderungen zum Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten diese Änderungen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien die Urkunden gemäß Absatz 3 dieses Artikels hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Änderung drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Vertragspartei in Kraft. 5. Das in den Absätzen 3 und 4 beschriebene Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen hinsichtlich der in Artikel 23 festgelegten Anzahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses. Diese Änderungen treten zum Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. 6. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gemäß Artikel 27, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ist, wenn keine anders lautende Absicht mitgeteilt wurde, anzusehen als: a) Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; b) Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens in Bezug auf alle Vertragsparteien, die nicht an die Änderungen gebunden sind. Artikel 34 – Verbindliche Fassungen Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst; diese sechs Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich. Artikel 35 – Registrierung Dieses Übereinkommen wird auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO entsprechend Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. ANHANG SCHLICHTUNGSVERFAHREN Artikel 1 – Schlichtungsausschuss Auf Ersuchen einer der Streitparteien wird ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Dieser Ausschuss setzt sich, wenn die Parteien nichts anders vereinbaren, aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei jede Partei zwei Mitglieder benennt und diese Mitglieder im gegenseitigen Einvernehmen einen Vorsitz benennen. Artikel 2 – Mitglieder des Ausschusses Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien benennen die Parteien, die das gleiche Interesse verfolgen, ihre Ausschussmitglieder im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn mindestens zwei Parteien unterschiedliche Interessen verfolgen oder wenn sie sich nicht darüber einig sind, ob sie die gleichen Interessen verfolgen, benennen sie ihre Mitglieder getrennt. Artikel 3 – Benennung Wenn die Parteien innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Einrichtung eines Schlichtungsausschusses nicht alle Mitglieder des Ausschusses benannt haben, nimmt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen der antragstellenden Partei innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten die erforderlichen Ernennungen vor. Artikel 4 – Ausschussvorsitz Wenn der Ausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des letzten Ausschussmitglieds keinen Vorsitz benannt hat, wird der Vorsitz auf Ersuchen der antragstellenden Partei innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten vom Generaldirektor ernannt. Artikel 5 – Entscheidungen Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt der Ausschuss seine eigenen Verfahrensregeln fest. Er legt einen Vorschlag zur Schlichtung der Streitigkeit vor, den die Parteien in Treu und Glauben prüfen. Artikel 6 – Uneinigkeit Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses entscheidet der Ausschuss selbst über seine Zuständigkeit. ANHANG 1b ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 3, BUCHSTABE C DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG DER VIELFALT KULTURELLER AUSDRUCKSFORMEN Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. In dieser Erklärung ist für die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaten nach Maßgabe der Verträge der Gemeinschaft übertragen haben. Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 131 bis 134 EG-Vertrag) verfügt die Gemeinschaft über die alleinige Zuständigkeit. Ferner verfolgt sie – unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten – eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 177 bis 181 EG-Vertrag) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181a EG-Vertrag). Gemeinsam zuständig sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Bereiche freier Wahrenverkehr, Freizügigkeit und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Artikel 23 bis 31 und 39 bis 60 EG-Vertrag), Wettbewerb (Artikel 87-89) und Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums (Artikel 94 bis 97 EG-Vertrag). Gemäß Artikel 151 EG-Vertrag, insbesondere Absatz 4, hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Beschluss 94/800/EG des Rates über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994) Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 – Erklärungen des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1) Beschluss 2005/599/EG des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 203 vom 11.8.2005, S. 26-27) Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1-8) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen einschließlich aller nachfolgenden Änderungen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11-12) ; diese Verordnung gilt nach wie vor für Bulgarien und Rumänien. Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1-6) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1-6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1-9) Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40) Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1) Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1) Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1) Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über grenzübergreifende Buchpreisbindung in europäischen Sprachräumen (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 2) Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23) , geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60) Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS – Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl L 336 vom 30.12.2000, S. 82-91) Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1-9) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (betrifft staatliche Beihilfen) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45-86) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19) Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32-36) Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15-21) Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9-13) Richtlinie 92/100/EWG des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61-66) Die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer kontinuierlichen Entwicklung. Deshalb behält sich die Gemeinschaft vor, in Zukunft weitere Erklärungen dieser Art abzugeben. ANHANG 2 EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZUM ZEITPUNKT DER HINTERLEGUNG DER BEITRITTSURKUNDE „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c beschriebenen Zuständigkeitsbereichen an das Übereinkommen gebunden und sorgt hier für dessen ordnungsgemäße Umsetzung. Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, folgt daraus: Sofern es für die vom Übereinkommen abgedeckten Bereiche Gemeinschaftsvorschriften gibt, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens nicht an und können sich nicht auf die durch das Übereinkommen festgeschriebenen Rechte und Pflichten berufen. Das Übereinkommen findet hingegen Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten einerseits und den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens andererseits.“ [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […].