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Document 52005PC0639
Proposal for a Council Decision on the accession of the European Community to the Hague Conference on Private International Law
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
/* KOM/2005/0639 endg. - AVC 2005/0251 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht /* KOM/2005/0639 endg. - AVC 2005/0251 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.12.2005 KOM(2005) 639 endgültig 2005/0251 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist eine traditionsreiche internationale Organisation, die sich die schrittweise Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts, insbesondere durch Aushandlung und Ausarbeitung multilateraler Verträge, zum Ziel gesetzt hat. Die Arbeiten der Haager Konferenz haben zu einer beträchtlichen Anzahl wichtiger Übereinkommen in verschiedenen Bereichen des Internationalen Privatrechts geführt. Bis heute hat die Organisation, die 65 Mitglieder zählt, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 35 Übereinkommen geschlossen. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann die Europäische Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Maßnahmen mit grenzübergreifendem Bezug treffen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Die Gemeinschaft hat von ihrer neuen Befugnis Gebrauch gemacht und ist bereits gesetzgeberisch tätig geworden. Weitere Legislativvorhaben befinden sich in Vorbereitung oder sind bereits Gegenstand von Verhandlungen. Viele dieser Regelungen überschneiden sich zur Gänze oder teilweise mit Arbeitsbereichen der Haager Konferenz. Beispiele hierfür sind: das Übereinkommen von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, das in seinem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten entspricht; das Übereinkommen von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland, das denselben Gegenstand regelt wie die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme; die Übereinkommen von 1980 und 1996 zur Verstärkung des Schutzes von Kindern, die sich teilweise mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung überschneiden, sowie das Gerichtsstandsübereinkommen von 2005 und der Übereinkommensentwurf über Unterhaltspflichten, die Bereiche regeln, die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst sind. Der Erlass dieser EG-Rechtsakte setzte die implizite Übertragung von Außenkompetenzen in den von diesen Rechtsakten erfassten Bereichen von den Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft voraus. In Anbetracht dieser neuen Außenkompetenzen und des zunehmenden Engagements der Gemeinschaft in der Haager Konferenz war es geboten, die Vollmitgliedschaft in dieser Organisation zu erlangen. Die Gemeinschaft hat derzeit nur Beobachterstatus. Die Vollmitgliedschaft der Gemeinschaft in der Haager Konferenz ist aus zwei Gründen unerlässlich: Politisch gesehen, würde die Gemeinschaft mit der Vollmitgliedschaft einen Status erhalten, der ihrer neuen Rolle als internationaler Akteur im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen entspräche. Rechtlich gesehen, würde die Vollmitgliedschaft es der Gemeinschaft erlauben, sich in vollem Umfang an der Aushandlung von Übereinkommen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu beteiligen und ihre Sichtweise zu vertreten, um so für Kohärenz zwischen EG-Rechtsakten und internationalen Legislativvorhaben zu sorgen. Zudem wäre dann die Gemeinschaft anstelle der Mitgliedstaaten Träger der aus den Haager Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten. Aus diesen Gründen hat der Rat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 28. November 2002 ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten für einen Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz auszuhandeln. Mit gemeinsamem Schreiben der Europäischen Kommission und des Ratsvorsitzes vom 19. Dezember 2002 beantragte die Gemeinschaft die Vollmitgliedschaft in der Haager Konferenz und die Aufnahme von Verhandlungen zu diesem Zweck. Im April 2004 erging ein Beschluss des Sonderausschusses der Haager Konferenz für allgemeine und politische Angelegenheiten, wonach die Europäische Gemeinschaft grundsätzlich als Mitglied zugelassen wird. Da der Satzung der Haager Konferenz zufolge nur Staaten, nicht aber internationale Organisationen beitreten können, setzt die Vollmitgliedschaft der Gemeinschaft eine Änderung der Satzung voraus. Die Satzungsänderungen wurden auf der Diplomatischen Konferenz in Den Haag vom 14. bis 30. Juni 2005 per Konsens angenommen. Die Mitglieder der Haager Konferenz wurden anschließend aufgefordert, möglichst innerhalb von neun Monaten schriftlich über die Änderungen abzustimmen. Nach Artikel 12 der Satzung ist für Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Sobald diese Mehrheit erreicht ist (aber nicht vor dem 31. März 2006), wird der Generalsekretär die Mitgliedstaaten in einem Protokoll ( procès-verbal ) über den Ausgang der Abstimmung und die drei Monate später in Kraft tretenden Änderungen unterrichten. Kurz nach Inkrafttreten der Änderungen wird eine außerordentliche Sitzung des Sonderausschusses für allgemeine und politische Angelegenheiten einberufen, auf der über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz entschieden wird. Da die Satzungsänderungen per Konsens am 30. Juni 2005 angenommen worden sind und alle Mitglieder der Haager Konferenz den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft einstimmig gefordert haben, wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit aller Wahrscheinlichkeit nach bis zum 31. März 2006, d. h. am Ende der Neunmonatsfrist, erreicht sein. Die Satzungsänderungen würden demnach zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, so dass der förmliche Beschluss zur Aufnahme der Gemeinschaft in die Haager Konferenz in der ersten Juliwoche 2006 ergehen könnte. Das Verfahren für den Ratsbeschluss über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz muss bereits jetzt eingeleitet werden, damit die Gemeinschaft Anfang Juli 2006 für den Beitritt bereit ist. Sobald die Haager Konferenz den förmlichen Beitrittsbeschluss gefasst hat, kann die Gemeinschaft dann ihre Beitrittsurkunde hinterlegen. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE Die Kommission hat die Bedingungen und Modalitäten für den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz nach Maßgabe der Verhandlungsdirektiven des Rates ausgehandelt. Alle beitrittsrelevanten Bestimmungen wurden in die Satzung aufgenommen. Die Geschäftsordnung wurde daraufhin entsprechend geändert. Da die Änderungen dem Wunsch der Mitglieder entsprechend allgemein formuliert werden sollten, wird in den einschlägigen Bestimmungen nicht auf die „Europäische Gemeinschaft“, sondern auf „Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration“ allgemein Bezug genommen. Die für die Europäische Gemeinschaft relevanten Satzungsänderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die Mitgliedschaft in der Haager Konferenz steht Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration (ORWI) offen, die an den Zusammenkünften der Organisation gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten teilnehmen. Eine ORWI kann nur dann Mitglied der Haager Konferenz werden, wenn sie allein aus souveränen Staaten besteht, die ihr Zuständigkeiten in Bereichen übertragen haben, die zum Aufgabenkreis der Haager Konferenz gehören, und sie darüber hinaus mit den nötigen Befugnissen ausgestattet haben, um in den betreffenden Bereichen für die Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die Europäische Gemeinschaft erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen. - Bei der Antragstellung muss die ORWI eine Zuständigkeitserklärung abgeben, in der die Bereiche aufgeführt sind, in denen ihr die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben. Darüber hinaus müssen die ORWI und ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede die Zuständigkeit der ORWI und ihre Zusammensetzung betreffende Änderung der Haager Konferenz mitgeteilt wird. Die Mitglieder der Haager Konferenz können überdies Auskünfte darüber verlangen, ob die ORWI oder ihre Mitgliedstaaten für eine bestimmte Angelegenheit zuständig sind. Die ORWI und ihre Mitgliedstaaten müssen in diesem Fall dafür sorgen, dass diese Auskünfte erteilt werden. - Beschlüsse der Haager Konferenz werden, soweit irgend möglich, per Konsens gefasst. Eine Abstimmung wird nur anberaumt, wenn ein Konsens ausnahmsweise nicht zustande kommt. - Die Anzahl der Stimmen, über die eine ORWI verfügt, entspricht der Anzahl der Mitgliedstaaten, die ihr in dem fraglichen Bereich Zuständigkeiten übertragen haben, sich für diese Sitzungen angemeldet haben und stimmberechtigt sind. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Abstimmung physisch nicht vertreten sein müssen. - Die ORWI leistet zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten keinen Beitrag zum Jahreshaushalt der Haager Konferenz, muss aber für die aus ihrer Mitgliedschaft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsausgaben aufkommen. Diese Ausgaben werden von der Haager Konferenz nach Rücksprache mit der ORWI festgelegt. - Die Europäische Gemeinschaft versichert der Haager Konferenz im Wege einer schriftlichen Erklärung, dass sie prüfen wird, ob ein Beitritt zu bestehenden Haager Übereinkommen in ihrem Interesse ist, und dass sie, wenn dieses Interesse besteht, gemeinsam mit der Haager Konferenz alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Fehlen einer Beitrittsklausel zugunsten von ORWI ergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich die Gemeinschaft, Vertretern des Ständigen Büros der Haager Konferenz die Teilnahme an von der Europäischen Kommission organisierten Sachverständigensitzungen zu Themen zu ermöglichen, die für die Haager Konferenz von Interesse sind. 3. ERGEBNIS Angesichts des positiven Verhandlungsergebnisses empfiehlt die Kommission, dass der Rat den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz beschließt. 2005/0251 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten. Die Haager Konferenz hat bereits eine beträchtliche Anzahl wichtiger Übereinkommen in verschiedenen Bereichen des Internationalen Privatrechts verabschiedet. (2) Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam kann die Europäische Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen Maßnahmen mit grenzübergreifendem Bezug treffen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Die Gemeinschaft hat von dieser Zuständigkeit Gebrauch gemacht und eine Reihe von Rechtsakten erlassen, von denen sich viele ganz oder teilweise mit Arbeitsbereichen der Haager Konferenz überschneiden. (3) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Gemeinschaft einen Status erhält, der ihrer neuen Rolle als wichtiger internationaler Akteur im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen entspricht, und dass sie durch ihre Teilnahme an der Aushandlung von Übereinkommen der Haager Konferenz in ihren Zuständigkeitsbereichen ihre Außenkompetenz wahrnimmt. (4) Mit Beschluss vom 28. November 2002 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, die Bedingungen und Modalitäten für den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz auszuhandeln. (5) Mit gemeinsamem Schreiben der Europäischen Kommission und des Ratsvorsitzes vom 19. Dezember 2002 an die Haager Konferenz beantragte die Gemeinschaft die Vollmitgliedschaft in der Haager Konferenz und die Aufnahme von Verhandlungen zu diesem Zweck. (6) Im April 2004 sprach sich der Sonderausschuss der Haager Konferenz für allgemeine und politische Angelegenheiten einstimmig für die grundsätzliche Aufnahme der Europäischen Gemeinschaft als Mitglied der Haager Konferenz aus und legte Kriterien und Verfahren für die Modalitäten ihrer Mitgliedschaft fest. (7) Im Juni 2005 wurden auf der Diplomatischen Konferenz der Haager Konferenz die für den Beitritt einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration notwendigen Satzungsänderungen per Konsens angenommen. Die Mitglieder der Haager Konferenz wurden anschließend aufgefordert, möglichst innerhalb von neun Monaten über die Änderungen abzustimmen. (8) Die Satzungsänderungen werden drei Monate, nachdem der Generalsekretär die Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für Satzungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht ist, in Kraft treten. Kurz nach Inkrafttreten der Änderungen wird in einer außerordentlichen Sitzung des Sonderausschusses für allgemeine und politische Angelegenheiten förmlich über den Beitritt der Gemeinschaft zur Haager Konferenz entschieden. (9) Das Ergebnis der Verhandlungen über die Änderung der Satzung der Haager Konferenz ist im Hinblick auf die Interessen der Gemeinschaft zufrieden stellend. (10) Artikel 2 A der geänderten Satzung der Haager Konferenz berechtigt die Gemeinschaft als Organisation regionaler Wirtschaftsintegration zur Mitgliedschaft in der Haager Konferenz. (11) Die Gemeinschaft sollte der Haager Konferenz beitreten. (12) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme dieses Beschlusses. (13) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Gemeinschaft tritt der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Wege einer Erklärung über die Annahme der Satzung der Organisation gemäß Anhang I bei, sobald Letztere ihre Aufnahme als Mitglied förmlich beschlossen hat. Die Gemeinschaft hinterlegt eine Zuständigkeitserklärung, in der die Bereiche aufgeführt sind, in denen ihr die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben (Anhang II), sowie eine Erklärung zu bestimmten die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht betreffenden Fragen (Anhang III). Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die notwendigen Verfahren durchzuführen, um dem Vorstehenden Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist diesem Beschluss als Anhang IV beigefügt. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Urkunde über den Beitritt zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Herrn J. H. A. VAN LOON Generalsekretär Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Scheveningseweg 6 NL – 2517 DEN HAAG Sehr geehrter Herr Generalsekretär, ich darf Ihnen mitteilen, dass die Europäische Gemeinschaft beschlossen hat, der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beizutreten. Ich bitte Sie daher, diese Urkunde anzunehmen, mit der die Europäische Gemeinschaft die Satzung der Haager Konferenz gemäß Artikel 2 A der Satzung annimmt. Dieser Urkunde sind eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt, in der die Bereiche aufgeführt sind, in denen ihr die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben, sowie eine Erklärung zu bestimmten die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht betreffenden Fragen. Die Europäische Gemeinschaft akzeptiert förmlich und ohne Vorbehalte die in der Satzung niedergelegten Pflichten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ergeben, und verpflichtet sich förmlich, die ihr obliegenden Pflichten zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu erfüllen. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Präsident des Rates der Europäischen Union ANHANG II Zuständigkeitserklärung der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Bereiche, in denen ihr ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben 1. Diese Erklärung erfolgt gemäß Artikel 2 A Absatz 3 der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und bezeichnet die Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Europäischen Gemeinschaft Zuständigkeiten übertragen haben. 2. Die Europäische Gemeinschaft ist zuständig für den Erlass allgemeiner und spezifischer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, um das in ihren Mitgliedstaaten anwendbare Recht einheitlicher zu gestalten. Bezüglich der Bereiche, die zum Aufgabenkreis der Haager Konferenz gehören, ist die Europäische Gemeinschaft nach Titel IV EG-Vertrag insbesondere für den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zuständig, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind (Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 65 EG-Vertrag). Diese Maßnahmen schließen ein: 1. Verbesserung und Vereinfachung des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; 2. Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; 3. Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. 3. Darüber hinaus verfügt die Gemeinschaft über Zuständigkeiten in anderen Bereichen wie Binnenmarkt (Artikel 95 EG-Vertrag) oder Verbraucherschutz (Artikel 153 EG-Vertrag), die Gegenstand von Übereinkommen der Haager Konferenz sein können. 4. Die Europäische Gemeinschaft hat von ihrer Zuständigkeit Gebrauch gemacht und eine Reihe von Rechtsakten auf der Grundlage von Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag erlassen, unter anderem - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung von Schriftstücken, - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, - Richtlinie 8/2003/EG über Prozesskostenhilfe, - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Bestimmungen des Internationalen Privatrechts finden sich auch in anderen Gemeinschaftsrechtsakten, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz, Versicherungen, Finanzdienstleistungen sowie Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Die EG-Richtlinien, die durch das Haager Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf Intermediär-verwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung betroffen sind, wurden auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag erlassen. 5. Auch wenn der EG-Vertrag keinen ausdrücklichen Verweis auf die Außenkompetenz der Gemeinschaft enthält, bieten die vorerwähnten Bestimmungen des EG-Vertrags, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folgt, nicht nur eine Rechtsgrundlage für gemeinschaftsinterne Rechtsakte, sondern auch für den Abschluss internationaler Übereinkommen durch die Gemeinschaft. Die Gemeinschaft kann internationale Vereinbarungen schließen, wo immer sie bereits von ihrer internen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, um Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken, wie oben aufgeführt, zu erlassen oder wenn die internationale Vereinbarung zur Erreichung eines Gemeinschaftsziels notwendig ist[3]. Die Außenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlicher Natur, soweit eine internationale Vereinbarung innergemeinschaftliche Vorschriften berührt oder in ihren Anwendungsbereich eingreift[4]. In diesem Fall ist es Sache der Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaaten, externe Vereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu schließen. Eine internationale Vereinbarung kann vollständig oder nur teilweise in die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft fallen. 6. Rechtsakte der Gemeinschaft sind in der Regel für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich. In Bezug auf Titel IV EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen darstellt, gilt jedoch für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich eine Sonderregelung. Auf der Grundlage von Titel IV EG-Vertrag erlassene Maßnahmen sind für Dänemark nicht verbindlich und in diesem Staat nicht anwendbar. Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich am Erlass von Rechtsinstrumenten auf der Grundlage von Titel IV, wenn sie dem Rat eine entsprechende Mitteilung machen. Beide Mitgliedstaaten haben beschlossen, sich an allen unter 4. aufgeführten Maßnahmen zu beteiligen. 7. Der Umfang der Zuständigkeiten, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des EG-Vertrags auf die Gemeinschaft übertragen wurden, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft dem Sekretariat der Haager Konferenz gemäß Artikel 2 A Absatz 6 umgehend notifiziert wird. ANHANG III Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bestimmten die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht betreffenden Fragen Die Europäische Gemeinschaft wird prüfen, ob ein Beitritt zu bestehenden Haager Übereinkommen, die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft berühren, in ihrem Interesse ist. Wenn ein solches Interesse besteht, wird die Europäische Gemeinschaft gemeinsam mit der Haager Konferenz alle Anstrengungen unternehmen, um die Schwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem Fehlen einer Beitrittsklausel zugunsten von Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration ergeben. Darüber hinaus setzt sich die Europäische Gemeinschaft dafür ein, Vertretern des Ständigen Büros der Haager Konferenz die Teilnahme an von der Europäischen Kommission organisierten Sachverständigensitzungen zu Themen zu ermöglichen, die für die Haager Konferenz von Interesse sind. ANHANG IV SATZUNGDER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT Die Regierungen der nachstehend aufgeführten Staaten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland - in Anbetracht des ständigen Charakters der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, von dem Wunsche geleitet, diesen Charakter zu betonen, überzeugt, dass es sich zu diesem Zweck empfiehlt, der Konferenz eine Satzung zu geben - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten. Artikel 2 Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen. Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglieder wird von den Regierungen der Teilnehmerstaaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen binnen sechs Monaten nach dem Tage entschieden, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst wurden. Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam. Artikel 2 A 1. Die Mitgliedstaaten können in einer Sitzung zu allgemeinen und politischen Angelegenheiten, in der die Mehrzahl der Mitgliedstaaten anwesend ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, auch eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration als Mitglied zuzulassen, die beim Generalsekretariat einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt hat. Wird in dieser Satzung auf Mitglieder Bezug genommen, so schließt dies solche Mitgliedsorganisationen ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch die betreffende Organisation regionaler Wirtschaftsintegration wirksam. 2. Die Mitgliedschaft in der Konferenz kann nur von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration beantragt werden, der ausschließlich souveräne Staaten angehören, die ihr Zuständigkeiten in Bereichen übertragen haben, die zum Aufgabenkreis der Haager Konferenz gehören, und sie darüber hinaus mit den nötigen Befugnissen ausgestattet haben, um in den betreffenden Bereichen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse zu fassen. 3. Jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, gibt bei der Antragstellung eine Zuständigkeitserklärung ab, in der die Bereiche aufgeführt sind, in denen ihr ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben. 4. Jede Mitgliedsorganisation und ihre Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation oder ihre Zusammensetzung betreffende Änderung dem Generalsekretär notifiziert wird, der die übrigen Mitglieder der Konferenz von dieser Änderung in Kenntnis setzt. 5. Die Mitgliedstaaten einer Mitgliedsorganisation gelten weiterhin für all jene Bereiche als zuständig, für die eine Zuständigkeitsübertragung nicht eigens erklärt oder notifiziert wurde. 6. Jedes Mitglied der Konferenz kann eine Mitgliedsorganisation und deren Mitgliedstaaten um Auskunft darüber ersuchen, ob eine bestimmte der Konferenz vorliegende Frage in die Zuständigkeit der Mitgliedsorganisation fällt. Die Mitgliedsorganisation und deren Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Auskunft erteilt wird. 7. Die Mitgliedsorganisation nimmt die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte abwechselnd entsprechend den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Konferenz sind, wahr. 8. Eine Mitgliedsorganisation verfügt in Sitzungen der Konferenz, an denen sie teilnehmen darf, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die ihr in dem fraglichen Bereich Zuständigkeiten übertragen haben, die in diesen Sitzungen stimmberechtigt sind und sich für diese Sitzungen angemeldet haben. Macht die Mitgliedsorganisation von ihrem Stimmrecht Gebrauch, verzichten die Mitgliedstaaten auf die Ausübung ihres Stimmrechts und umgekehrt. 9. Eine „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ ist eine internationale Organisation, der ausschließlich souveräne Staaten angehören, die ihr Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen übertragen und sie darüber hinaus mit den nötigen Befugnissen ausgestattet haben, um in den betreffenden Bereichen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Beschlüsse zu fassen. Artikel 3 1. Der Rat für allgemeine und politische Angelegenheiten (nachstehend der „Rat“), dem alle Mitglieder angehören, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich einmal im Jahr statt. 2. Der Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet. 3. Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist. 4. Die mit Königlicher Verordnung vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Konferenz den Termin der diplomatischen Tagungen fest. 5. Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande. Die Tagungen der Konferenz werden vom Vorsitz der Staatskommission geleitet. 6. Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt. 7. Erforderlichenfalls kann der Rat nach Rücksprache mit der Staatskommission die Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen. 8. Der Rat kann die Staatskommission zu jeder anderen für die Konferenz relevanten Frage konsultieren. Artikel 4 1. Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden. 2. Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen. Bei ihrer Ernennung wird auch eine ausgewogene geografische Repräsentation und juristischer Sachverstand berücksichtigt. 3. Die Zahl der Sekretäre kann nach Rücksprache mit dem Rat gemäß Artikel 9 erhöht werden. Artikel 5 Unter der Leitung des Rates ist das Ständige Büro beauftragt 4. mit der Vorbereitung und Organisation der Tagungen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen des Rates und der Sonderausschüsse; 5. mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähnten Tagungen und Sitzungen; 6. mit allen Aufgaben, die zum Aufgabengebiet eines Sekretariats gehören. Artikel 6 1. Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeichnet die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein innerstaatliches Organ und jede Mitgliedsorganisation ein Verbindungsorgan. 2. Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren. Artikel 7 1. Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in der Zeit zwischen den Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten, oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören. 2. Die Konferenz, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, so weit irgend möglich, auf Konsensbasis. Artikel 8 1. Die im Haushaltsplan veranschlagten Kosten der Konferenz werden auf die Mitgliedstaaten der Konferenz umgelegt. 2. Eine Mitgliedsorganisation braucht nicht zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten zum Jahreshaushalt der Konferenz beizutragen, zahlt aber einen von der Konferenz nach Rücksprache mit der Mitgliedsorganisation festgesetzten Betrag für die aus ihrer Mitgliedschaft erwachsenden zusätzlichen Verwaltungskosten. 3. Die Reisekosten und Tagegelder der Delegierten werden in jedem Fall von den vertretenen Mitgliedern getragen. Artikel 9 1. Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt. 2. Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, in welcher Weise die auf Grund des Haushaltsplans von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden. 3. Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zusammen. Artikel 10 1. Die durch die ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Konferenz entstehenden Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen. 2. Die Reisekosten und Tagegelder der Delegierten werden in jedem Fall von den betreffenden Mitgliedern getragen. Artikel 11(nur französischer Text) Les usages de la Conférence continuent à être en vigueur pour tout ce qui n’est pas contraire au présent Statut ou aux Règlements. Artikel 12 1. Änderungen dieser Satzung werden per Konsens von den in einer Sitzung zu allgemeinen und politischen Angelegenheiten anwesenden Mitgliedstaaten beschlossen. 2. Die Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach ihrer Billigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Verfahren in Kraft, jedoch nicht früher als neun Monate nach ihrer Annahme per Konsens. 3. In der Sitzung nach Absatz 1 können die in Absatz 2 genannten Fristen per Konsens geändert werden. Artikel 13 Diese Satzung wird, um ihre Durchführung sicherzustellen, durch eine Geschäftsordnung ergänzt. Diese Geschäftsordnung wird durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Konferenz, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für allgemeine und politische Angelegenheiten zur Genehmigung vorgelegt. Artikel 14 1. Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der Staaten, die auf der Siebenten Tagung vertreten waren, angenommen ist. 2. Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt. 3. Die niederländische Regierung setzt im Falle der Zulassung eines neuen Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds in Kenntnis. Artikel 15 1. Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von fünf Jahren, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 an gerechnet, kündigen. 2. Die Kündigung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mindestens sechs Monate vor Ablauf des Haushaltsjahres der Konferenz notifiziert; sie wird nach Ablauf des genannten Jahres wirksam, jedoch ausschließlich gegenüber dem Mitglied, das die Kündigung notifiziert hat. Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung in der am …. 200… geänderten Fassung sind gleichermaßen verbindlich. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 2. ABM / ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): 18.06 Aufbau eines Europäischen Straf- und Zivilrechtsraums 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ (2007-2013); Einzelprogramm „Ziviljustiz“; im Haushaltsplanvorentwurf (HVE) 2007 einzusetzende Haushaltslinie . 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen : Ab 2007 3.3. Haushaltstechnische Merkmale: Nicht zutreffend 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) In Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt | Operative Ausgaben[5] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0,001 | 0,001 | 0,001 | 0,001 | 0,001 | 0,001 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): In Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Insgesamt | …………………… | f | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung Die Kosten dieses Vorschlags (+/- 1000 € jährlich) sind im vorgeschlagenen Gesamtbetrag für das zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ (2007-2013) gehörende Teilprogramm „Ziviljustiz“ enthalten. Die Mittelansätze dienen lediglich als Richtwert vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Beschluss über den mittelfristigen Finanzrahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013. ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[6] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: 4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1 Jährlicher Bedarf | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Personalbedarf insgesamt | 5. MERKMALE UND ZIELE Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist ein Jahresbeitrag für die aus ihrer Mitgliedschaft erwachsenden zusätzlichen Verwaltungsausgaben verbunden. Dieser Jahresbeitrag wird von der internationalen Organisation nach Rücksprache mit der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt. Der Beitrag wird erstmals im Jahr 2007 fällig. Seine Höhe ist noch unbestimmt. Da mit diesem Beitrag nur „zusätzliche Verwaltungsausgaben“ bestritten werden sollen, wird der Betrag 1 000 EUR jährlich nicht überschreiten. 6. RESSOURCEN IM EINZELNEN Nicht zutreffend [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] EuGH, Gutachten 1/76, Slg. 1977, 741; Gutachten 2/91, Slg. 1993, I-1061; Urteil in der Rs. 22/70, Kommission/Rat („AETR“), Slg. 1971, 263; Urteil in der Rs. C-467/98, Kommission/Dänemark („Open Skies“), Slg. 2002, I-9519. [4] Rs. 22/70, Kommission/Rat („AETR“), und Rs. C-467/98, Kommission/Dänemark („Open Skies“). [5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [6] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.