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Document 52005PC0630
Proposal for a Council Regulation on the conclusion of the Agreement in the form of an exchange of letters extending the Protocol setting out, for the period 1 June 2005 to 31 May 2006, the fishing opportunities and the financial contribution provided for by the Agreement between the European Economic Community and the Government of the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe on fishing off the coast of São Tomé e Príncipe
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006
/* KOM/2005/0630 endg. - CNS 2005/0249 */
Vorschlag Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 /* KOM/2005/0630 endg. - CNS 2005/0249 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 7.12.2005 KOM(2005) 630 endgültig 2005/0249 (CNS) Vorschlag VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ist am 31. Mai 2005 ausgelaufen. Mit dem beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates soll das Protokoll um ein Jahr, bis zum 31. Mai 2006, verlängert werden. Die beiden Vertragsparteien haben Anfang 2005 vereinbart, das Abkommen zu verlängern, um bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls 2002/2005 zu lösen und der Regierung der Demokratischen Republik von São Tomé und Príncipe Zeit zu geben, damit diese sich auf die Verhandlungen über ein künftiges partnerschaftliches Abkommen bestmöglich vorbereiten und das Förderprogramm zur Entwicklung des Fischereisektors umsetzen kann. Die neue, seit März 2004 amtierende Regierung hat nämlich trotz zahlreicher in den Monaten März, April und Mai 2005 erfolgter Erinnerungen bis zum letzten Augenblick gewartet, um die Option einer Verlängerung zu prüfen. Beide Vertragsparteien haben schließlich vereinbart, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006, zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines am 3. Juni 2005 von beiden Vertragsparteien paraphierten Briefwechsels legt die technischen und finanziellen Bedingungen der Fischereitätigkeiten der EG-Schiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 fest. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, die Verordnung über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls anzunehmen. Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls bis zum endgültigen Inkrafttreten desselben Abkommens ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. 2005/0249 (CNS) Vorschlag VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe[3] treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen. (2) Die beiden Parteien haben in Erwartung der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls beschlossen, das derzeitige, mit der Verordnung (EG) Nr. 301/2002[4] genehmigte Protokoll per Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern. (3) Die Genehmigung dieser Verlängerung liegt im Interesse der Gemeinschaft. (4) Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - Thunfischwadenfänger: | Frankreich:18 Spanien: 18 | - Thunfischfänger mit Angeln: | Portugal: 2 | - Oberflächen-Langleinenfischer: | Spanien: 20 Portugal: 5 | Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission[5] mit. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 A. Schreiben der Gemeinschaft Herr, ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben: 1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet. Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR. 2. Während jenes Zeitraumes werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des geltenden Protokolls (vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des genannten Protokolls vereinbart haben: 1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag (637 500 EUR). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Januar 2006 geleistet. Die Gemeinschaft finanziert außerdem während jenes Zeitraums eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit einem Betrag von 50 000 EUR. 2. Während jenes Zeitraumes werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 2 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.“ Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann, und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006. 2. ABM/ABB-RAHMEN 11. Fischerei 1103. Internationale Fischereiabkommen 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien: 110301 : „Internationale Fischereiabkommen“ 11010404 : „Fischereiabkommen: Verwaltungsausgaben“ 3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ist am 31. Mai 2005 ausgelaufen. Das Protokoll soll um ein Jahr verlängert werden. In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen von São Tomé und Príncipe festgelegt. Im Februar 2005 wurde vorgeschlagen, das Abkommen zu verlängern, um bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls 2002/2005 zu lösen und der Regierung Zeit zu geben, damit diese sich auf die Verhandlungen über ein künftiges Protokoll bestmöglich vorbereiten und das Förderprogramm zur Entwicklung des Fischereisektors umsetzen kann. Die neue, seit März 2004 amtierende Regierung ist eher instabil. Ein im Abgeordnetenhaus erfolgtes Misstrauensvotum im Zusammenhang mit der Mineralölwirtschaft hat die Regierung zu großer Vorsicht veranlasst. Der Fischereiminister hat die vorgeschlagene Verlängerung trotz zahlreicher in den Monaten März, April und Mai 2005 erfolgter Erinnerungen nicht unterzeichnet. Die beiden Vertragsparteien sind schließlich am 3. Juni 2005 in São Tomé zusammengekommen, um die Lage in Bezug auf die Durchführung und die Verlängerung des geltenden Protokolls zum Fischereiabkommen zu analysieren. Beide Vertragsparteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006, zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines am 3. Juni 2005 von beiden Parteien paraphierten Briefwechsels legt die technischen und finanziellen Bedingungen der Fischereitätigkeiten der EG-Schiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe während des angegebenen Zeitraums fest. 3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haus-haltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA -Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der finanziellen Vorausschau | 11.0301 | OA | GM[6] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 | 11.010404 | OA | NGM[7] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 4 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1 Finanzielle Ressourcen 4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n +1 | n+2 | n +3 | Insgesamt | Operative Ausgaben[8] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | A | 0,6375 | 0,6375 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | B | 0,6375 | 0,6375 | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[9] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | C | 0,05 | 0,05 | REFERENZBETRAG INSGESAMT | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0,6875 | 0,6875 | Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,6875 | 0,6875 | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | D | 0,0594 | 0,0594 | Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | E | 0,1015 | 0,1015 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,8484 | 0,8484 | ZE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,8484 | 0,8484 | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Kofinanzierende Instanzen | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | Insgesamt | …………………… | F | ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[10] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. EUR (gerundet auf 1 Dezimalstelle) Vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Haushaltslinie | Einnahmen | [Jahr n] | [n+1] | [n+2] | [n+3] | a) Einnahmen nominal | b) Veränderung bei den Einnahmen | ( | (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls die Auswirkungen sich auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern). 4.2. Humanressourcen – Vollzeitäquivalent (Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 8.2.1. Jährlicher Bedarf | Jahr n | Personalbedarf insgesamt | 0,55 | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ist am 31. Mai 2005 ausgelaufen. Wichtigstes Ziel der Verlängerung des Abkommens, die im Februar 2005 vorgeschlagen wurde, ist, bestimmte Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls 2002/2005 zu lösen und der Regierung Zeit zu geben, damit diese sich auf die Verhandlungen über ein künftiges Protokoll bestmöglich vorbereiten und das Förderprogramm zur Entwicklung des Fischereisektors umsetzen kann. Die neue, seit März 2004 amtierende Regierung ist eher instabil. Ein im Abgeordnetenhaus erfolgtes Misstrauensvotum im Zusammenhang mit der Mineralölwirtschaft hat die Regierung zu großer Vorsicht veranlasst. Der Fischereiminister hat die vorgeschlagene Verlängerung trotz zahlreicher in den Monaten März, April und Mai 2005 erfolgter Erinnerungen nicht unterzeichnet. Die beiden Vertragsparteien sind schließlich am 3. Juni 2005 in São Tomé zusammengekommen, um die Lage in Bezug auf die Durchführung und die Verlängerung des geltenden Protokolls zum Fischereiabkommen zu analysieren. Beide Vertragsparteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006, zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines somit am 3. Juni 2005 von beiden Parteien paraphierten Briefwechsels legt die technischen und finanziellen Bedingungen der Fischereitätigkeiten der EG-Schiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe während des angegebenen Zeitraums fest. Die Verlängerung des Protokolls soll den Gemeinschaftsreedern bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls die Fortsetzung ihrer Fangtätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe ermöglichen. Die wichtigsten Elemente des verlängerten Protokolls bleiben unverändert: - Fangmöglichkeiten : 36 Thunfischwadenfänger/Froster, 2 Thunfischfänger mit Angeln und 25 Oberflächen-Langleinenfischer Die im Protokoll 2002/2005 vereinbarten Fangmöglichkeiten werden nach dem dort festgelegten Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - Thunfischwadenfänger: Frankreich: 18, Spanien: 18 - Thunfischfänger mit Angeln: Portugal: 2 - Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 20, Portugal: 5 - Referenzmenge: im derzeit geltenden Protokoll vorgesehene Referenzmenge; für den Verlängerungszeitraum (1. Juni 2005 – 31. Mai 2006) ist dies die Fangmenge von 8 500 Tonnen Thunfisch. - Finanzielle Gegenleistung: im derzeit geltenden Protokoll vorgesehener Betrag; für den Verlängerungszeitraum (1. Juni 2005 – 31. Mai 2006) sind dies 637 500 EUR. - Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder : - Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren belaufen sich wie bei allen von der Gemeinschaft in der Region abgeschlossenen Abkommen auf 25 EUR pro Tonne gefangenen Thunfisch. - Die Vorauszahlungen belaufen sich auf 3 750 EUR jährlich pro Thunfischwadenfänger, auf 1 375 EUR jährlich pro Oberflächen-Langleinenfischer und auf 625 EUR jährlich pro Thunfischfänger mit Angeln. Außerdem sind 50 000 EUR für eine Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands vorgesehen. Diese Studie war für das erste Jahr des Protokolls von 2002/2005 vorgesehen und konnte damals nicht durchgeführt werden. Die finanzielle Gegenleistung für den Verlängerungszeitraum (1 Jahr) wird also auf 687 500 EUR festgesetzt. 5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien Die Gemeinschaft hat in den siebziger Jahren infolge von Änderungen des Seerechts angefangen, Fischereiabkommen abzuschließen. Damals beschlossen die Mitgliedstaaten, die Zuständigkeit für diesen Bereich auf die Gemeinschaftsebene zu verlagern (Entschließung des Rates vom 3. November 1976). Seitdem gehören die Fischereiabkommen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die Verlängerung ist erforderlich, weil das Nichthandeln der Gemeinschaft den Abschluss privater Vereinbarungen zur Folge hätte, sodass eine nachhaltige Fischerei nicht mehr gewährleistet wäre, sowie das Ausflaggen von Gemeinschaftsschiffen (zumeist eine Umstellung auf eine Billigflagge), was eine Verringerung der Gemeinschaftsflotte bewirken würde. Die Gemeinschaft hat jedoch internationale Verpflichtungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur Bekämpfung der illegalen Fischerei übernommen, denen sie nur mit Hilfe der gemeinschaftlichen Fischereiabkommen nachkommen kann. Die Gemeinschaft hofft außerdem, dass São Tomé und Príncipe dank der Verlängerung in der Lage sein wird, demnächst Verhandlungen über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen aufzunehmen. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Das Aushandeln, der Abschluss und die eventuelle Verlängerung von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionellen Tätigkeiten der Gemeinschaftsflotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Erwägungen zu stützen. Zweck der Verlängerung des geltenden Protokolls mit São Tomé und Príncipe ohne Änderungen ist die Aufrechterhaltung des Zugangs von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zur AWZ von São Tomé und Príncipe für die im Abkommen genannten Kategorien von Fischereifahrzeugen. 1) Kategorie Thunfischwadenfänger: 36 Schiffe für den tropischen Thunfischfang, 2) Kategorie Thunfischfänger mit Angeln: 2 Schiffe für den tropischen Thunfischfang, 3) Kategorie Oberflächen-Langleinenfischer: 25 Schiffe für die Fischerei auf Thunfisch und verwandte Arten. Die finanzielle Gegenleistung für den Verlängerungszeitraum (1 Jahr) wird auf 687 500 EUR festgesetzt. Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt: ( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten; ( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge; ( Beitrag zur Beschäftigung und Mehrwert in der Gemeinschaft; ( Beitrag zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes; ( Beitrag zum allgemeinen Ziel der Armutsbekämpfung in São Tomé und Príncipe, unter anderem durch Beiträge zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt; ( Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des gemischten Ausschusses. 5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben) Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): X Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: ( Exekutivagenturen ( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung ( mit Mitgliedstaaten ( mit Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Ergänzende Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1 Überwachungssystem Die Kommission (GD FISH, in Zusammenarbeit mit der für die Region zuständigen Delegation der Kommission in Libreville, Gabun) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieser Verlängerung, insbesondere durch Kontrolle der Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie der Fangdaten. 6.2 Bewertung Eine spezifische Ex-ante-Bewertung des Vorschlags zur vorläufigen Verlängerung des Protokolls wurde nicht durchgeführt, weil der Vorschlag eine zeitlich befristete Maßnahme, nämlich die Verlängerung des bisherigen Protokolls um nur ein Jahr, betrifft. Dafür wurde im August 2004 mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater eine gründliche Bewertung des derzeit geltenden Protokolls durchgeführt, um die eventuelle Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zu ermöglichen. Die Aufnahme der Verhandlungen verzögert sich durch die Verlängerung um ein Jahr. Für die Behörden von São Tomé und Príncipe wird somit zusätzliche Vorbereitungszeit gewonnen. Die Studie von 2004 kann mit Hilfe der für 2005 vorliegenden Daten aktualisiert werden. 6.2.1 Ex-ante-Bewertung Die folgenden Angaben zum Wert des derzeit geltenden Protokolls (2002-2005) sind der Studie von 2004 entnommen: (Studie zum Abkommen “São Tomé und Príncipe”: Ex Post evaluation of the current protocol to the fisheries agreement between the European Community and the Republic of São Tomé e Príncipe, an analysis of the impact of the future protocol on sustainability, including ex ante evaluation” von Oceanci Developpement und Poseidon Aquatic Ressource Management Ltd. Projekt FISH/2003/02, Abschlussbericht, August 2004.) Es handelt sich um das 7. Protokoll seit dem Inkrafttreten des Rahmenabkommens zwischen den beiden Parteien im Jahre 1984. Das Abkommen ist im Wesentlichen ein Thunfischabkommen (63 Schiffe) mit der Möglichkeit zur experimentellen Fischerei auf Taschenkrebs durch 3 Schiffe von weniger als 250 BRT (nur für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2003). Dieses Thunfischabkommen hat die EG in einem der thunfischreichsten Gebiete des Atlantik abgeschlossen. Das Abkommen erlaubt es der Kommission, ihre Fernfischereipolitik aufrechtzuerhalten, während die Wirtschaftsbeteiligten (die betroffenen Reeder) weiterhin Zugang zur Fischereizone von São Tomé und Príncipe haben und den Thunfischfang im Atlantik ohne Unterbrechung fortsetzen können. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Fischereiabkommens durch Vorgaben, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, eine verantwortungsvolle Bestandsbewirtschaftung garantiert, was bei privaten Vereinbarungen nicht immer der Fall ist. Außerdem schafft das Abkommen Arbeitsplätze für Seeleute aus der EG und aus Drittländern. Das Protokoll 2002-2005 räumt Fangmöglichkeiten für 36 Thunfischwadenfänger, 2 Thunfischfänger mit Angeln (7 gemäß dem bisherigen Protokoll) und 25 Oberflächen-Langleinenfischer (33 gemäß dem bisherigen Protokoll) ein. Gegenüber dem bisherigen Protokoll ist die Zahl der Schiffe somit gesunken. Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten war somit in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen bei den Thunfischwadenfängern sehr gut und bei den Oberflächen-Langleinenfischern gut. Bei den Thunfischfängern mit Angeln und der experimentellen Fischerei auf Taschenkrebs wurden hingegen keine Lizenzen in Anspruch genommen. Der den Thunfischfang betreffende Teil des vorliegenden Abkommens ist fester Bestandteil des Netzes von Thunfischabkommen für den Atlantik, das es der Gemeinschaftsflotte gestattet, den wandernden Thunfischbeständen zu folgen. Nutzung des Fischereiabkommens EG/São Tomé und Príncipe (Zahl der Schiffe) Schiffstyp | Angebotene Fangmöglich-keiten: | Inanspruch-nahme 2002/2003 | Inanspruch-nahme 2003/2004 | Inanspruch-nahme 2004/2005[12] | Durch-schnittliche Inan-spruch-nahme | Thunfischwadenfänger | 36 Schiffe | 72 % | 78 % | 67 % | 72 % | Thunfischfänger mit Angeln | 2 Schiffe | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | Oberflächen-Langleinenfischer | 25 Schiffe | 64 % | 68 % | 40 % | 57 % | Thunfisch ist eine äußerst weit wandernde Art, sodass die tatsächlich in einem bestimmten Gebiet erzielten Fänge von einem Jahr zum anderen deutlich schwanken können. Die Fangmengen der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern von São Tomé und Príncipe lassen sich daher nicht vorhersagen. Im Allgemeinen lagen die Fangmengen (2000-8000 t/Jahr) unter den Referenzmengen (8500 Tonnen). Das Abkommen ist eindeutig nutzbringend, weil der Wert der Fänge die Kosten des Protokolls eindeutig übersteigt. Der durchschnittliche Handelswert von Thunfisch liegt bei 800 bis 1000 Euro pro Tonne. Neben dem unmittelbaren Handelswert der Fänge für die beteiligten Schiffe sind mit dem Abkommen folgende Vorteile verbunden: - Arbeitsplatzgarantien an Bord der Fischereifahrzeuge; - Multiplikatoreffekt für die Beschäftigungssituation in den Häfen, bei den Fischauktionen, in den Fisch verarbeitenden Fabriken, im Schiffbau, bei den Dienstleistern usw. - Beschäftigungsmöglichkeiten in Regionen, in denen es keine anderen Arbeitsplatzangebote gibt; - Beitrag zur Versorgung der Gemeinschaft mit Fisch. Es sei darauf hingewiesen, dass in den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten vorgesehen ist, dass den Interessen der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist. - Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert: Die Verlängerung ist erforderlich, weil das Nichthandeln der Gemeinschaft den Abschluss privater Vereinbarungen zur Folge hätte, sodass eine nachhaltige Fischerei nicht mehr gewährleistet wäre, sowie das Ausflaggen von Gemeinschaftsschiffen (in den meisten Fällen eine Umstellung auf eine Billigflagge), was eine Verringerung der Gemeinschaftsflotte bewirken würde. Die Gemeinschaft hat jedoch internationale Verpflichtungen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur Bekämpfung der illegalen Fischerei übernommen, denen sie nur mit Hilfe der gemeinschaftlichen Fischereiabkommen nachkommen kann. - Risiken und Alternativlösungen: Die Einsetzung eines neuen Fischereiprotokolls ist zwangsläufig mit etlichen Risiken verbunden, zum Beispiel Folgenden: Die Beträge zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen und die Gebühren der Reeder werden nicht vereinbarungsgemäß verwendet (Betrug); die ausländischen Flotten ignorieren die Lizenzen und sonstigen Kontrollen; Investitionsmangel und Marginalisierung der lokalen Fischer. Um diese Risiken zu vermeiden, wäre es wünschenswert, die Kontrollen der Einnahmen und Ausnahmen zu verbessern, die Kontrolltätigkeiten von Patrouillenschiffen und aus der Luft zu verbessern und durch satellitengestützte Kontrollen (VMS – Vessels Monitoring System) zu unterstützen, die ausländischen Flotten zu ermutigen, die lokalen Hafeneinrichtungen zu nutzen, Maßnahmen zugunsten der lokalen Fischer zu finanzieren usw. 6.2.2 Ex-ante-Bewertung des wirtschaftlichen Wertes des Abkommens und Finanzbeitrag der Gemeinschaft Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verlängerung beläuft sich auf einen einmaligen Beitrag, dessen Höhe in Anlehnung an das Protokoll 2002/2005 wie in den Vorjahren 637 500 EUR für die Fangmöglichkeiten beträgt; hinzu kommt die Finanzierung der Studie zur Beurteilung des Taschenkrebsbestands mit 50 000 EUR. 6.2.3 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) Eine gründliche Bewertung des 2005 auslaufenden Protokolls wurde im August 2004 abgeschlossen. Mit Hilfe dieser Studie dürfte es möglich sein, das Neuaushandeln des Abkommens vorzubereiten. Das Abkommen wurde um 1 Jahr verlängert, um den Behörden von São Tomé und Príncipe die Möglichkeit einzuräumen, die zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen verfügbaren Beträge auszuschöpfen und seine Berichte über die Durchführung seines im Rahmen der gezielten Maßnahmen durchgeführten Förderprogramms zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verfassen, weil in beiden Bereichen Verzögerungen aufgetreten sind. Für die gezielten Maßnahmen, die einen wichtigen Teil des Finanzbeitrags ausmachen, wurde nur einmal, nämlich im Juli 2005, eine Zahlung geleistet, weil die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene jährliche Programmplanung bis zum Frühjahr 2005 noch nicht vorlag. Die Behörden von São Tomé und Príncipe haben sich verpflichtet, einen ausführlichen Bericht über die Durchführung vorzulegen, wie dies im Protokoll vorgesehen ist. Die Schwierigkeiten bei der jährlichen Programmplanung für die gezielten Maßnahmen, die auf Unzulänglichkeiten innerhalb des Fischereiministeriums von São Tomé und Príncipe zurückzuführen sind, haben das Ministerium veranlasst darum zu bitten, dass der Finanzbeitrag der Gemeinschaft im Rahmen der Verlängerung, der dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls genannten Betrag entspricht (637 500 EUR), in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung gezahlt wird. Die Beträge für die Fördermaßnahmen, die im Protokoll für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 vorgesehen waren (880 000 EUR), wurden erst am 12. Juli 2005 gezahlt, weil eine Programmplanung von Seiten der Behörden von São Tomé und Príncipe nicht vorlag. Im Rahmen der Verlängerung ist eine Einmalzahlung von 637 500 EUR vorgesehen (255 000 EUR für gezielte Maßnahmen und eine finanzielle Gegenleistung on 382 500 EUR), die im Januar 2006 gezahlt werden soll. In Anbetracht der Verzögerungen bei den gezielten Maßnahmen für 2002/2005 hat sich die Regierung von São Tomé und Príncipe verpflichtet, Aufholmaßnahmen einzuleiten. Sie wollte aber nicht, dass die im Rahmen der Verlängerung vorgesehene Zahlung von 255 000 EUR an eine neue Programmplanung für gezielte Maßnahmen gebunden wird. Nichtsdestoweniger hat die Regierung von São Tomé und Príncipe ihre Absicht erklärt, einen entsprechenden Betrag für die Sektoren, auf die die gezielten Maßnahmen gerichtet sind, bereitzustellen. 6.2.4 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Ein wesentlicher Teil des Geltungszeitraumes des bisherigen Protokolls (Geltungszeitraum: 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2005) ist Gegenstand einer gründlichen Bewertung, die im August 2004 abgeschlossen wurde; die Studie diente der Vorbereitung von Verhandlungen, die dann zum vorgesehenen Zeitpunkt doch nicht stattfinden konnten. Die Aktualisierung der Studie mit Blick auf den Verlängerungszeitraum kann auf der Grundlage der Ergebnisindikatoren (Fangmengen, Wert der Fänge) und der Folgen (Zahl der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze, Verhältnis zwischen den Kosten des Protokolls und dem Wert der Fänge) vorgenommen werden. Aufbauend auf diese Studie und im Interesse einer nachhaltigen Fischerei in jener Region ist künftig vor der Verlängerung von Protokollen stets eine Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen durchzuführen. Die unter Ziffer 5.3 aufgelisteten Indikatoren sollen zur Durchführung einer Ex-Post-Bewertung genutzt werden. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Verwendung der von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaates. Es ist vorgesehen, dass in diesem Fall die Programmplanung für denjenigen Teil der finanziellen Gegenleistung, die die Fischereipolitik des betroffenen Drittlandes unterstützen soll, die Programmdurchführung und die Unterrichtung der Kommission über die Ergebnisse der ausschließlichen Zuständigkeit des Drittstaates unterliegen. Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertation einzurichten, um die Protokollverwaltung während des Verlängerungszeitraums zu verbessern und dem Beitrag der Gemeinschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresschätze mehr Gewicht zu verleihen. Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Da heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Dem Grundsatz der nationalen Souveränität zufolge kann die Kommission aber aus eigener Initiative keine Kontrollen der an Drittländer gezahlten finanziellen Gegenleistung durchführen oder durchführen lassen. 8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN 8.1 Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags – aufgeschlüsselt nach Zielen Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art der Outputs | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | INSGESAMT | Maßnahme 1 | Maßnahme 2 | Jahr n | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[14] (11 01 01) | A*/AD | 0,25 | B*, C*/AST | 0,3 | Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal[15] | Sonstiges aus Artikel 11 01 04 04 finanziertes Personal[16] | INSGESAMT | 0,55 | 8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind - Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen: - Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen; - Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar; - Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates; - Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird. - Kontrolle der Durchführung (Monitoring) der Abkommen: - tägliche Begleitung der Fischereiabkommen; - Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanziellen Gegenleistungen und die gezielten Maßnahmen bzw. für die Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei; - regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen; - Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte; - Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens; - Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren. - Technische Hilfe: - Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im gemischten Ausschuss. - Beziehungen zu anderen Organen - Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen; - Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. - Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation: - Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen; - Organisation von und Beantwortung bei dienststellenübergreifenden Konsultationen. - Bewertung - Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse; - Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren. 8.2.3 Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal) (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.) X Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ( im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr 2005 vorab zugewiesene Stellen ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4 Im Höchstbetrag enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben (11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Haushaltslinie: 11010404 (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | INS-GESAMT | 1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | Exekutivagenturen[17] | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros (Studie zum Taschenkrebsbestand) | 0,05 | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,05 | 0,05 | 8.2.5 Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr n | Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 0,0594 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Interimsbedienstete usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,0594 | Berechnung – Beamte und Vertragsbedienstete Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. - 1A = 108 000 EUR*0,25 = 27 000 EUR 1B = 108 000 EUR*0,15 = 16 200 EUR 1C = 108 000 EUR*0,15 = 16 200 EUR Zwischensumme: 59 400 EUR (0,0594 Mio. EUR pro Jahr) Insgesamt: 59 400 EUR pro Jahr (0,0594 Mio. EUR pro Jahr) Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6 Im Höchstbetrag nicht enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | INS-GESAMT | 11 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,010 | 0,010 | 11 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | 0,0015 | 0,0015 | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[18] | XX 01 02 11 04 - Studien und Konsultationen | XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) Studie und technische Unterstützung für das VMS, rechtlicher Rahmen für das VMS, Ausbildung von Technikern für das VMS Haushaltslinie 11 01 04 04 | 0,09 | 0,09 | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,1015 | 0,1015 | [1] ABl. C [2] ABl. C [3] ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1. [4] ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2. [5] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. [6] getrennte Mittel [7] nicht getrennte Mittel [8] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 01 des betreffenden Titels 11 fallen. [9] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [10] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [11] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt “Ergänzende Bemerkungen” dieses Abschnitts im Einzelnen zu erläutern. [12] Am 29. September 2003 bereits ausgestellte Lizenzen für den Zeitraum 1.7.2003-30.6.2004. [13] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben. [14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [16] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [17] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.