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Document 52005PC0616

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

    /* KOM/2005/0616 endg. */

    52005PC0616

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien /* KOM/2005/0616 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 6.12.2005

    KOM(2005) 616 endgültig

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    KONTEXT DES VORSCHLAGS |

    110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien. |

    120 | Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

    139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates[2] zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien Der Vorschlag betrifft die Zuerkennung des entsprechenden Status für neue Ausführer der Ware in die Gemeinschaft. |

    141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    219 | Die von dem Verfahren betroffenen Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

    229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

    230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Durchführung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine erschöpfende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG |

    305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche mit Ursprung in Indien ein. In der ursprünglichen Untersuchung wurde angesichts der Vielzahl von Ausführern/Herstellern der betroffenen Ware in Indien eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern gebildet. Für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, und für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zollsatz von 10,4 % eingeführt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates bestand für indische Ausführer/Hersteller, die die in jenem Artikel festgelegten Kriterien erfüllten, die Möglichkeit, die gleiche Behandlung zu erfahren wie die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Status eines neuen Ausführers). Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates wurden fünfzehn Unternehmen in die Liste der indischen Ausführer/Hersteller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen. Dreizehn indische Ausführer/Hersteller stellten einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers durch Aufnahme in die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 7,6 % gilt. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. |

    310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 und die Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates. |

    329 | Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

    331 | Die Art der Maßnahme ist in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

    332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

    Wahl der Instrumente |

    341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

    342 | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

    1. Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[3] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt),

    gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates[4] vom 13. Januar 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche der KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19), ex 6302 31 00 (TARIC-Code 6302 31 00 90) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft ein. Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde unter den indischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet, und für die Unternehmen der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 4,4 % bis 10,4 % eingeführt, während für die anderen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 7,6 % festgesetzt wurde. Für diejenigen Unternehmen, die sich entweder nicht selbst gemeldet oder nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, wurde ein Zollsatz von 10,4 % eingeführt.

    (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) nicht in die Gemeinschaft ausführte (nachstehend „erstes Kriterium“ genannt) und dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen ist, verbunden ist (nachstehend „zweites Kriterium“ genannt) und dass er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist (nachstehend „drittes Kriterium“ genannt), Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung geändert und dem neuen ausführenden Hersteller der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 7,6 % zugestanden werden.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates wurden weitere fünfzehn Unternehmen in die Liste der indischen Ausführer/Hersteller im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 aufgenommen.

    B. ANTRÄGE NEUER AUSFÜHRER/HERSTELLER

    (4) Dreizehn indische Unternehmen beantragten, ebenso behandelt zu werden wie die in der Ausgangsuntersuchung kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (Status eines neuen Ausführers).

    (5) Vier der indischen Unternehmen, die die Zuerkennung des Status eines neuen Ausführers beantragten, beantworteten den entsprechenden Fragebogen nicht, und eines übermittelte nicht die Zusatzinformationen, die angefordert worden waren, nachdem es eine unvollständige Antwort auf den Fragebogen eingereicht hatte. Daher konnte nicht geprüft werden, ob diese Unternehmen die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates festgelegten Kriterien erfüllten, so dass ihre Anträge abgelehnt werden mussten.

    (6) Die übrigen acht Unternehmen beantworteten den Fragebogen, auf dessen Grundlage geprüft werden sollte, ob sie die Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates erfüllten.

    (7) Die von fünf der vorgenannten indischen Ausführer/Hersteller vorgelegten Beweise werden als hinreichend angesehen, um diesen neuen Unternehmen den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatz (7,6 %) zuzuerkennen und sie daher in die Liste im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates, (nachstehend „Anhang“ genannt) aufzunehmen.

    (8) Was die verbleibenden drei indischen Ausführer/Hersteller angeht, so führten zwei davon die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) in die Gemeinschaft aus und einer konnte keine Beweise dafür erbringen, dass er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte.

    (9) Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass drei der vorgenannten Unternehmen zumindest eines der Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates nicht erfüllten. Deshalb mussten ihre Anträge abgelehnt werden.

    (10) Die Unternehmen, denen der Status eines neuen Ausführers nicht zuerkannt wurde, wurden über die Gründe für diese Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.

    (11) Alle Argumente und Sachäußerungen interessierter Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt −

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der Ausführer/Hersteller in Indien im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004, aufgenommen:

    Unternehmen | Stadt |

    Alok Industries Limited | Mumbai |

    Texel Industries | Chennai |

    Textrade International Private Limited | Mumbai |

    Welspun India Limited | Mumbai |

    Yellows Spun and Linens Private Limited | Mumbai |

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    [2] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1).

    [3] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    [4] ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1).

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