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Document 52005PC0401

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

/* KOM/2005/0401 endg. - COD 2005/0170 */

52005PC0401

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens /* KOM/2005/0401 endg. - COD 2005/0017 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 08.09.2005

KOM(2005) 401 endgültig

2005/0170(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002[1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von einer Milliarde Euro bei Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates detailliert aufgeführt[2].

Auf der Grundlage der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, die Schweden, Estland, Lettland und Litauen infolge des heftigen Sturms vom 8. Januar 2005 eingereicht hatten, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt:

Direktschaden (in Euro) |

Schweden | 2 297 313 252 |

Estland | 47 868 000 |

Lettland | 192 590 000 |

Litauen | 15 156 395 |

Insgesamt | 2 552 927 647 |

Nach Prüfung dieser Anträge[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, Mittelumschichtungen innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 92 880 830 Euro aus dem Fonds zu mobilisieren und diesen Betrag bei der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau einzusetzen.

Die Kommission wird einen Berichtigungshaushaltsplan (BH) vorlegen, um nach Empfängerstaaten aufgeschlüsselte spezifische Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2005 einzusetzen, wie dies unter Nummer 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 vorgesehen ist.

2005/0170(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[4], insbesondere auf die Nummer 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5]

auf Vorschlag der Kommission,[6]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 darf der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde Euro mobilisiert werden.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds festgeschrieben -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union mobilisiert, damit der Betrag von 92 880 830 Euro an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[3] Mitteilung an die Kommission über die vier von Schweden, Estland, Lettland und Litauen eingereichten Anträge auf Mobilisierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union infolge des heftigen Sturms vom 8. Januar 2005 mit einer Analyse der Anträge durch die Kommission.

[4] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6] ABl C […] vom […], S. […]

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