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Document 52005PC0364

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

    /* KOM/2005/0364 endg. */

    52005PC0364

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält /* KOM/2005/0364 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 5.8.2005

    KOM(2005) 364 endgültig

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

    BEGRÜNDUNG

    SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

    Gründe für den Vorschlag und Ziele Mit einem Schreiben, das am 21. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - die Ermächtigung beantragt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das Steuerbestimmungen enthält, die von den Artikeln 2 und 3 der genannten Richtlinie abweichen. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten am 1. Dezember 2004 von dem Antrag in Kenntnis gesetzt und Deutschland mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. |

    Allgemeiner Kontext Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz betrifft die Erneuerung und künftige Instandhaltung der Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen), die die deutsche Bundesstraße B 315 und die schweizerische Kantonsstraße K 14 miteinander verbindet. Das Abkommen sieht vor, dass die für die Erneuerung und Instandhaltung der Brücke bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der deutschen MwSt unterliegen und dass auf diese Umsätze keine schweizerische MwSt erhoben wird. Das Abkommen sieht weiter vor, dass die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland von der MwSt befreit ist, soweit die Gegenstände zur Erneuerung oder Instandhaltung dieser Grenzbrücke verwendet werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Gegenständen für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen. Nach dem in der Richtlinie 77/388/EWG verankerten Territorialitätsprinzip wäre auf Lieferungen von Gegenständen in deutschem Gebiet und dort erbrachte Dienstleistungen die deutsche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zu erheben. Die in schweizerischem Gebiet ausgeführten Arbeiten dagegen würden nicht unter die Richtlinie 77/388/EWG fallen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass bei jedem einzelnen Umsatz geprüft werden müsste, ob er in deutschem oder schweizerischem Gebiet bewirkt wurde. Außerdem würde jede Einfuhr von Gegenständen für die Erneuerung und Instandhaltung der Brücke aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen. Nach Auffassung der Vertragsstaaten wäre die Anwendung dieser Regeln für die Unternehmen, die die betreffenden Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie halten daher die steuerlichen Bestimmungen in dem Abkommensentwurf für gerechtfertigt und sind der Ansicht, dass diese die steuerlichen Pflichten der ausführenden Unternehmen vereinfachen. Die Kommission teilt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Besteuerung von Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie der Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die für diese Arbeiten verwendet werden, für die betroffenen Unternehmen im Vergleich zur Anwendung der normalen Besteuerungsregeln eine Erleichterung darstellen würden. |

    Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Der Rat hat Deutschland bereits mehrfach zum Abschluss von Abkommen mit Drittländern über Vorhaben im Grenzgebiet ermächtigt, und diese enthalten vergleichbare steuerliche Bestimmungen. |

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

    ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

    Anhörung interessierter Parteien |

    Entfällt. |

    Heranziehung von Fachwissen |

    Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden. |

    Folgenabschätzung Der Vorschlag für eine Entscheidung zielt auf eine Vereinfachung der Steuererhebung in Verbindung mit der Erneuerung und Instandhaltung einer Grenzbrücke ab und dürfte daher positive wirtschaftliche Auswirkungen haben. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein. |

    RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der MwSt von der Richtlinie 77/388/EWG des Rates abweichende Bestimmungen enthält. |

    Rechtsgrundlage Artikel 30 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. |

    Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

    Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

    Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

    Wahl der Instrumente |

    Vorgeschlagene Instrumente: andere. |

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern kommt nur eine Entscheidung des Rates infrage. |

    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

    Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft im Falle einer Ermächtigung wären völlig unbedeutend. |

    1. Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[1], insbesondere auf Artikel 30,

    auf Vorschlag der Kommission[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann.

    (2) Mit einem Schreiben, das am 21. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland die Ermächtigung beantragt, mit der Schweiz ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Instandhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) zu schließen.

    (3) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

    (4) Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Instandhaltung der Grenzbrücke sowie bezüglich der Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

    (5) Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG würden die in Deutschland ausgeführten Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten der deutschen MwSt unterliegen, während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen würden; außerdem würde jede Einfuhr von für die Erneuerung und künftige Instandhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

    (6) Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

    (7) Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

    (8) Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland wird hiermit ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Instandhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates abweichende Bestimmungen enthält.

    Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates gilt der Teil der Brücke, der sich auf schweizerischem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Instandhaltung der Brücke als auf deutschem Gebiet gelegen.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zur Erneuerung und künftigen Instandhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei Gegenständen, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35.

    [2] ABl. C […], […], S. […].

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