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Dokument 52005PC0343

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

/* KOM/2005/0343 endg. - COD 2005/0138 */

52005PC0343

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers /* KOM/2005/0343 endg. - COD 2005/0138 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.7.2005

KOM(2005) 343 endgültig

2005/0138 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele Mit der hier vorgeschlagenen Verordnung soll die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, FATF)[1] zum elektronischen Zahlungsverkehr in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Durch Festlegung der Angaben, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden müssen, soll den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, d.h. gewährleistet werden, dass diese ohne Verzögerung auf die wichtigsten Informationen über den Auftraggeber zugreifen können. Nach der am 10. Juni 2005 angenommenen überarbeiteten Fassung der Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII soll diese bis Dezember 2006 umgesetzt werden. |

Hintergrund Unter dem Eindruck der weltweiten Eskalation des Terrorismus in den letzten zehn Jahren hat die internationale Gemeinschaft große Anstrengungen unternommen, um angemessene Gegenmaßnahmen zu treffen. Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten hat der Kampf gegen den Terrorismus weltweit höchste politische Priorität. Auf seinem Sondergipfel am 21. September 2001 erklärte der Europäische Rat den Kampf gegen den Terrorismus zu einem der Hauptziele der Europäischen Union und verabschiedete einen Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung. Nach den Anschlägen in Madrid vom 11. März 2004 gab der Europäische Rat am 25. März 2004 eine Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus ab und überarbeitete seinen Aktionsplan. In dieser Erklärung verpflichten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten, "(…) dass sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um (…) alle Formen des Terrorismus zu bekämpfen" und legen zu diesem Zweck eine Reihe strategischer Ziele fest. Dazu zählt die Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur “Eindämmung des Zugangs von Terroristen zu finanziellen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen” zu ergreifen. Im überarbeiteten "EU-Aktionsplan für die Bekämpfung des Terrorismus" wird anerkannt, dass der von der Union zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffene Rechtsrahmen bei der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten eine entscheidende Rolle spielt. Der Aktionsplan enthält detaillierte Maßnahmen für eine Ausweitung des Vorgehens gegen die Terrorismusfinanzierung. Eine dieser Maßnahmen ist die enge Zusammenarbeit mit der FATF und die Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die von der FATF ausgegebenen neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung. Die Sonderempfehlungen I bis IX stecken gemeinsam mit den 1990 verabschiedeten und 2003 überarbeiteten vierzig FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche den grundsätzlichen Rahmen für die Aufdeckung, Prävention und Unterbindung von Terrorismusfinanzierung und terroristischen Handlungen auf internationaler Ebene ab. Die FATF-Empfehlungen sind allgemein als internationaler Standard für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anerkannt. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung der FATF-Standards verpflichtet. Die meisten der in den neun FATF-Sonderempfehlungen vorgesehenen Maßnahmen sind oder werden demnächst im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder der durch die Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union geschaffenen Verfahren umgesetzt. |

Vorhandene Bestimmungen Die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001[2] und (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002[3] zielen darauf ab, Vermögensgegenstände von Terroristen einzufrieren. Doch gelten sich nur für bestimmte Personen oder Gruppen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Terroristen eingestuft werden. Mit der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom …2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus soll gegen den Missbrauch des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden. Doch hindern all diese Maßnahmen Terroristen und andere Straftäter nicht gänzlich daran, sich zur Transferierung ihrer Gelder Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen zu verschaffen. Die hier vorgeschlagene Verordnung soll diese Maßnahmen ergänzen, den zuständigen Vollstreckungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden einen unmittelbaren Zugriff auf die wichtigsten Informationen über den Auftraggeber einer Zahlung ermöglichen und sie so bei der Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Terroristen und anderen Straftätern sowie bei der Rückverfolgung ihrer Zahlungen unterstützen. |

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Der Vorschlag steht mit den Zielen des Aktionsplans des Europäischen Rates in Einklang, der insbesondere der Notwendigkeit Rechnung trägt, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun FATF-Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung anzupassen. |

KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation interessierter Kreise |

Konsultationsmethode, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Teilnehmer In ihrer an den Rat und das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ konsultierte die Kommission die interessierten Kreise zu einigen mit der Umsetzung der Sonderempfehlung VII in das Gemeinschaftsrecht zusammenhängenden Fragen. Die Standpunkte der wichtigsten Interessengruppen sondierte die Kommission bei Sitzungen mit beratenden Ausschüssen (Gruppe der Regierungsexperten Zahlungsverkehr, Marktteilnehmer Zahlungsverkehr und Kontaktausschuss „Geldwäsche“). |

Zusammenfassung der Antworten und ihre Berücksichtigung im Vorschlag Die wichtigsten Fragen der Mitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ lauteten: 1.) Sollte die Sonderempfehlung VII durch Gemeinschaftsrecht oder durch nationales Recht umgesetzt werden? 2.) Welche Informationspflichten sollten innerhalb der EU gelten? 3.) Sollte bei Sammelüberweisungen in Drittländer von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze abgesehen werden? und 4.) Sollten weitere Ausnahmeregelungen/Schwellenbeträge festgelegt werden? 1.) Sollte die Sonderempfehlung VII durch Gemeinschaftsrecht oder durch nationales Recht umgesetzt werden? Bei der Konsultation sprach sich eine überwältigende Mehrheit der Teilnehmer (Banken, Zentralbanken, die Europäische Zentralbank und die Mitgliedstaaten) für eine Umsetzung der Sonderempfehlung VII durch das Gemeinschaftsrecht aus. 2.) Welche Informationspflichten sollten innerhalb der EU gelten? Welche Angaben sollten die Datensätze für die Auftraggeber inländischer und grenzübergreifender Geldtransfers innerhalb der EU enthalten? Nach der Sonderempfehlung VII können die Angaben zum Auftraggeber bei einem Inlandsgeldtransfer auf dessen Kontonummer beschränkt werden, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Verlangen innerhalb von drei Arbeitstagen den kompletten Datensatz (Name, Anschrift und Kontonummer) zur Verfügung stellen kann. Da dies innerhalb der Gemeinschaft durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden kann, reicht es aus, für EU-interne Geldtransfers lediglich die Übermittlung der Kontonummer des Auftraggebers vorzuschreiben. In Fällen, in denen der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder der des Begünstigten seinen Sitz in einem Drittland hat, sollte der komplette Datensatz übermittelt werden. Der vorliegende Vorschlag sieht deshalb vor, dass bei EU-internen Geldtransfers ein vereinfachter Datensatz (Kontonummer des Auftraggebers oder kundenbezogene Identifikationsnummer) zu übermitteln ist, während bei Geldtransfers zwischen der EU und Drittländern der vollständige Datensatz weitergeleitet werden muss. Dies steht voll und ganz mit den Ergebnissen der Konsultation in Einklang. 3.) Sollte bei Sammelüberweisungen in Drittländer von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze abgesehen werden? Nach der ursprünglichen FATF-Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII waren Sammelüberweisungen (mit Ausnahme der Überweisungen von Betreibern von Finanztransfergeschäften) von der Pflicht zur Übermittlung der vollständigen Datensätze ausgenommen. Abweichend von der für Auslandsüberweisungen ansonsten geltenden Regelung sollte bei Überweisungen dieser Art lediglich die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer angegeben werden. Doch wurde der Begriff “Sammelüberweisung” in der ursprünglichen Interpretationsnote nicht definiert, was den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung unklar machte. Der Begriff “Sammelüberweisung” kann in unterschiedlichen Zahlungsverkehrssystemen sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Ohne eine Harmonisierung der Definition war eine einheitliche Auslegung der Ausnahmeregelung durch die Zahlungsverkehrsdienstleister deshalb nicht nur sehr unwahrscheinlich, sondern unter Umständen sogar unmöglich. Sowohl der Bankensektor als auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten sehen die Notwendigkeit einer solchen Ausnahmeregelung für Einzelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers, die für den Transfer an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind. Davon betroffen sind in erster Linie Überweisungen eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in einem Drittland (in der Regel bestimmte routinemäßige Zahlungen, wie Sozialversicherungsleistungen), bei denen der vollständige Auftraggeberdatensatz aus Kostengründen nicht mit jeder Einzelüberweisung, sondern nur mit der Sammelüberweisung weitergeleitet werden kann. Dieser Standpunkt wird nach Überarbeitung der Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII nun auch von der FATF vertreten. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag nunmehr eine Bestimmung, wonach Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers, die zur Übermittlung an Begünstigte in einem Drittland in einer Sammelüberweisung zusammengefasst sind, nur die Kontonummer des Auftraggebers enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist. 4.) Sollten weitere Ausnahmeregelungen/Schwellenbeträge festgelegt werden? Nach der ursprünglichen Interpretationsnote zur Sonderempfehlung VII konnten die Teilnehmerstaaten einen Schwellenwert (von maximal 3 000 USD) festlegen, unterhalb dessen die geforderten Angaben nicht übermittelt werden mussten. Diese Ausnahmeregelung war jedoch nur als vorübergehende Lösung gedacht und sollte von der FATF im Jahr 2004 überprüft werden. Diese Überprüfung fand zwischen Februar 2004 und Juni 2005 statt und mündete in die am 10. Juni 2005 angenommene überarbeitete Interpretationsnote. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden die Zahlungsverkehrsbranche und die Mitgliedstaaten eingehend konsultiert. Die Ergebnisse zeigen, dass die Zahlungsverkehrsbranche generell gegen Schwellenwerte ist, da dies unterschiedliche Systeme für Geldtransfers ober- bzw. unterhalb dieser Grenze erfordern würde. Auch bei den anderen Teilnehmern (Mitgliedstaaten, Zentralbanken und Europäische Zentralbank) stieß diese Option im Großen und Ganzen nicht auf Zustimmung. Darüber hinaus hat eine Studie der FATF ergeben, dass selbst kleine Beträge für terroristische Zwecke genutzt werden können. Andererseits besteht die Befürchtung, dass bei zu strengen Identifikationspflichten Zahlungen außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden könnten, was die Möglichkeiten der Behörden, an Informationen zu gelangen, stark einschränken würde. Im vorliegenden Vorschlag werden in Bezug auf die Sammlung und Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber deshalb weder für Transfers aus der EU noch für Transfers in die EU Schwellenwerte festgelegt. Vielmehr müssen die Zahlungsverkehrsdienstleister bei anonymen Transfers aus Drittländern erhöhte Vorsicht walten lassen und angemessene Maßnahmen treffen, um die fehlenden Angaben zum Auftraggeber zu erhalten. Bei Transfers aus der EU in Drittländer muss prinzipiell der vollständige Datensatz übermittelt werden, kann der Zahlungsverkehrsdienstleister seiner Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber jedoch dem jeweiligen Risiko entsprechend nachkommen. Auch damit soll verhindert werden, dass Zahlungen außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden. |

Zwischen dem 2.12.2003 und dem 15.2.2004 führte die Kommission eine offene Internet-Konsultation durch, in deren Rahmen sie 103 Antworten erhielt. Diese können abgerufen werden unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/2004-contributions_en.htm. |

Anhörung von Sachverständigen und Verwertung der Ergebnisse |

Die Anhörung externer Sachverständiger war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da er der Umsetzung internationaler Verpflichtungen dient und keine bedeutenden bereichsübergreifenden Auswirkungen hat. Darüber hinaus wurden alle Interessengruppen umfassend konsultiert. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der FATF so umgesetzt, dass der Zahlungsverkehrsbranche so wenig Kosten wie möglich entstehen, für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber gleichzeitig hohe Standards gesetzt werden. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, mit Hilfe von Bestimmungen, die für alle an einem Geldtransfer beteiligten Zahlungsverkehrsdienstleister gelten, die Rückverfolgbarkeit solcher Transfers zu gewährleisten. Während der Dienstleister des Auftraggebers sicherstellen muss, dass bei einem Geldtransfer vollständige, genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden, hat jeder zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dafür zu sorgen, dass alle übermittelten Auftraggeberdaten weitergeleitet oder angemessen gespeichert werden. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten muss in der Lage sein, bei Erhalt eines Transfers das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber festzustellen und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, damit eingehende Geldtransfers nicht anonym bleiben. In Bezug auf solche Transfers muss er besondere Vorsicht walten lassen und je nach seiner Einschätzung des Risikos unter Berücksichtigung anderer einschlägiger Faktoren verdächtige Transaktionen bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden melden. Ein Zahlungsverkehrsdienstleister sollte darüber hinaus Daten angemessen speichern und Anfragen der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden seines Sitzlandes rasch und umfassend beantworten. |

Rechtsgrundlage Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

Subsidiaritätsprinzip Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, gilt das Subsidiaritätsprinzip. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund/folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Isolierte, nicht abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzübergreifender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungsverkehrssysteme auf EU-Ebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden. |

Durch eine Maßnahme der Gemeinschaft lassen sich die Ziele des Vorschlags aus folgendem Grund/folgenden Gründen besser erreichen: |

Eine Gemeinschaftsmaßnahme garantiert aufgrund ihres Geltungsbereichs eine EU-weit einheitliche Umsetzung der Sonderempfehlung VII und verhindert insbesondere die Ungleichbehandlung von Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Grundsatz gilt seit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, die den ersten entscheidenden Schritt zur Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsraums in der EU darstellte. |

Bei allen Interessengruppen (insbesondere den Mitgliedstaaten und der Zahlungsverkehrsbranche) herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich die Ziele der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen. |

Die im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen, die der Sonderempfehlung VII entsprechen, können naturgemäß nicht in Maßnahmen der Gemeinschaft und Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterteilt werden, da dies Unstimmigkeiten zur Folge hätte. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag steht aus folgendem Grund/folgenden Gründen mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang: |

Den Ergebnissen des Konsultationsverfahrens entsprechend wird die Sonderempfehlung VII so einfach wie möglich umgesetzt: für Zahlungen innerhalb der EU sieht die Verordnung ein vereinfachtes Verfahren vor, während für Geldtransfers in und aus Drittländer(n) ein kostengünstiges System eingeführt werden soll, das die Rückverfolgbarkeit dieser Transfers sicherstellt. Sie geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |

Indem für Zahlungsverkehrsdienstleister Pflichten festgelegt werden, die für die Zahlungsverkehrsbranche die Kosten auf ein Mindestmaß beschränken, wird auch die finanzielle Belastung für Regierungen, Unternehmen und Bürger auf ein Mindestmaß beschränkt. |

Wahl des Rechtsinstruments |

Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung. |

Ein anderes Rechtsinstrument wäre aus folgendem Grund/folgenden Gründen nicht als angemessen zu betrachten: In Anbetracht des derzeitigen Integration der EU-Zahlungsverkehrssysteme in einen gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum sollte auch die Sonderempfehlung VII EU-weit einheitlich umgesetzt werden. Alle Teilnehmer plädierten für eine Verordnung und hielten diese für den größten Garanten einer einheitlichen Umsetzung und gleicher Wettbewerbsbedingungen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Sitzungen des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. |

SONSTIGES |

Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft einen Zuständigkeitsbereich des EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

1. 2005/0138 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,[4]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[5]

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[6]

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,[7]

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,[8]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA erklärte der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 21. September 2001 den Kampf gegen den Terrorismus erneut zu einem der Hauptziele der Europäischen Union. Er verabschiedete einen Aktionsplan, der die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Weiterentwicklung internationaler Rechtsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung, die Prävention der Terrorismusfinanzierung, die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit und größere Kohärenz zwischen allen einschlägigen Politikbereichen vorsah. Dieser Aktionsplan wurde im Anschluss an die Terroranschläge vom 11. März 2004 in Madrid vom Europäischen Rat überarbeitet und zielt nun ausdrücklich darauf ab, den von der Gemeinschaft zur Terrorismusbekämpfung und Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit geschaffenen rechtlichen Rahmen an die neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing, FATF) anzupassen.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[9] und (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan[10] wurden Maßnahmen getroffen, die die Terrorismusfinanzierung durch Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen unterbinden sollen. Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Mit der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus[11] soll gegen den Missbrauch des Finanzsystems zu Geldwäschezwecken und zur Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden. Doch versperren all diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(3) Um beim Kampf gegen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein kohärentes internationales Vorgehen zu fördern, sollten die weiteren Maßnahmen der Gemeinschaft den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung tragen und insbesondere die von der FATF ausgegebenen neun Sonderempfehlungen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem die Sonderempfehlung VII zum elektronischen Zahlungsverkehr und die überarbeitete Interpretationsnote zu dieser Sonderempfehlung berücksichtigen.

(4) Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, die Ermittlung, die Aufdeckung und die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aussagekräftige Angaben zum Auftraggeber zu übermitteln.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[12].

(6) Da bei Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts getätigt werden oder bei denen Auftraggeber und Begünstigter im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind, ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht, sollten diese vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, sofern eine Rückverfolgung bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist.

(7) Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Risikopotenzial kleiner Transfers abwägen zu können, sollte ein Zahlungsverkehrsdienstleister bei Geldtransfers in Drittländer, die nicht über 1 000 EUR hinausgehen, seiner Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber dem jeweiligen Risiko entsprechend nachkommen können.

(8) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[13] und der Kommissionsmitteilung “Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt”[14] reicht es aus, für innergemeinschaftliche Geldtransfers die Übermittlung vereinfachter Datensätze vorzusehen.

(9) Damit die für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden aus Drittländern die für Geldwäsche- oder terroristische Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Gemeinschaft in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Auftraggeberdatensätze vorgeschrieben werden. Uneingeschränkten Zugang zu den Auftraggeberdaten sollten diese Behörden nur für Zwecke der Prävention, der Ermittlung, der Aufdeckung und der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erhalten.

(10) Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge nur die Kontonummer des Auftraggebers enthalten dürfen, wenn die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(11) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe er das Fehlen von Angaben zum Auftraggeber feststellen kann.

(12) In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Transfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in die Lage versetzt werden, einer solchen Situation vorzubeugen oder abzuhelfen, sobald er feststellt, dass die Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind. In diesem Punkt sollte er – was den Umfang der Angaben zum Auftraggeber angeht – über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der sich nach der Höhe des jeweiligen Risikos richtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Auftraggeber sollte beim Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers verbleiben. Sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, so sollte bei der grenzübergreifenden Abwicklung von Bankgeschäften mit diesem Zahlungsverkehrsdienstleister für die Feststellung der Kundenidentität eine verstärkte Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel [11] der Richtlinie 2005/…/EG gelten.

(13) Auf jeden Fall sollte der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten, sobald er feststellt, dass Angaben zum Auftraggeber ganz oder teilweise fehlen, unter Berücksichtigung seiner Risikoeinschätzung erhöhte Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen bei den zuständigen Behörden melden.

(14) Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungsverkehrssysteme beseitigt werden.

(15) Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister dazu verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber zu Zwecken der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. In einer demokratischen Gesellschaft sollte die Dauer dieser Aufbewahrung begrenzt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren wird hier als angemessen erachtet.

(16) Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsverkehrsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, zügig beantworten.

(17) Um der Bedeutung der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen vorsehen.

(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] erlassen werden.

(19) Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Gebiet der Gemeinschaft angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets und feste Mitglieder seiner Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, diese wie Geldtransfers innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu behandeln.

(20) Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei Zahlungen von maximal 150 EUR von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber zu befreien. Um den Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit zu geben sicherzustellen, dass Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, sollte diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht werden, ob die karitativen Einrichtungen bestimmte Anforderungen erfüllen.

(21) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22) Um bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein stimmiges Vorgehen zu gewährleisten, sollten die Hauptbestimmungen dieser Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die entsprechenden internationalen Bestimmungen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber zur Prävention, Ermittlung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsverkehrsdienstleister(n) mit Sitz in der Gemeinschaft.

2. Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind Geldtransfers, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit einer Kredit- oder Debetkarte oder einem ähnlichen Zahlungsmittel getätigt werden und bei denen eine kundenbezogene Identifikationsnummer übermittelt wird, anhand deren alle im Rahmen dieses Geschäfts getätigten Zahlungen bis zu ihrem Auftraggeber zurückverfolgt werden können.

Von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind ferner Geldtransfers, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsverkehrsdienstleister sind.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. “Terrorismusfinanzierung”: jede Straftat im Sinne von Artikel [1(3)] der Richtlinie 2005/…/EG.

2. “Geldwäsche”: jede Straftat im Sinne von Artikel [1(2)] der Richtlinie 2005/…/EG.

3. “Auftraggeber”: natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über Gelder berechtigt ist und deren Transfer an einen Begünstigten gestattet.

4. “Begünstigter”: natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Endempfänger erhalten soll.

5. “Zahlungsverkehrsdienstleister”: natürliche oder juristische Person, zu deren gewerblicher Tätigkeit die Erbringung von Zahlungsverkehrsdiensleistungen an einen Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen gehört.

6. “zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister”:Zahlungsverkehrsdienstleister, bei dem es sich weder um den des Auftraggebers noch um den des Begünstigten handelt und der an der Ausführung von Geldtransfers beteiligt ist.

7. “Geldtransfer”: jeder Vorgang, der im Namen eines Auftraggebers über einen Zahlungsverkehrsdienstleister auf elektronischem Wege mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem anderen Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei Auftraggeber und Begünstigter ein und dieselbe Person sein können.

8. “Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen”: natürliche oder juristische Person, die als Auftraggeber oder Begünstigter eine Zahlungsverkehrsdienstleistung in Anspruch nimmt.

9. “Sammelüberweisung”: mehrere Einzeltransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden.

Kapitel II Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers

Artikel 4 Vollständiger Auftraggeberdatensatz

Ein vollständiger Auftraggeberdatensatz umfasst Namen, Anschrift und Kontonummer des Auftraggebers.

Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so kann der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers diese durch eine kundenbezogene Identifikationsnummer ersetzen, mit der der Vorgang bis zum Auftraggeber zurückverfolgt werden kann.

Artikel 5 Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben und Datenspeicherung

1. Die Zahlungsverkehrsdienstleister stellen sicher, dass bei Geldtransfers der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt wird.

2. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers überprüft vor einem Geldtransfer sämtliche Angaben zum Auftraggeber anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.

Bei Geldtransfers an Begünstigte in Drittländern, die nicht über 1 000 EUR hinausgehen, können die Zahlungsverkehrsdienstleister den Umfang dieser Prüfung von der Höhe des Risikos, dass diese Transfers mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, abhängig machen.

3. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers bewahrt den bei einem Geldtransfer übermittelten vollständigen Auftraggeberdatensatz fünf Jahre lang auf.

Artikel 6 Geldtransfers innerhalb der Gemeinschaft

Abweichend von Artikel 5 müssen bei Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers als auch der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, nur die Kontonummer des Auftraggebers oder eine kundenbezogene Identifikationsnummer, die eine Rückverfolgung des Vorgangs bis zum Auftraggeber ermöglichen, übermittelt werden.

Auf Antrag des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers Ersterem jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.

Artikel 7 Geldtransfers in Drittländer

1. Bei Geldtransfers aus der Gemeinschaft an Begünstigte in Drittländern wird der vollständige Auftraggeberdatensatz übermittelt.

2. Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte in Drittländern müssen die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge Absatz 1 nicht erfüllen, sofern die Sammelüberweisung diese Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer versehen sind.

Kapitel III Pflichten des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten

Artikel 8 Feststellung des Fehlens von Angaben zum Auftraggeber

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber fehlen:

1. Die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.

2. Der vollständige Auftraggeberdatensatz gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls die in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, wenn der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland hat.

Artikel 9 Transfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber

1. Stellt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, so kann er entweder den Transferauftrag zurückgeben oder den vollständigen Auftraggeberdatensatz anfordern. In letztgenanntem Fall kann der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Betrag entweder für die Dauer der Prüfung einbehalten oder dem Begünstigten auszahlen. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hält in jedem Fall alle geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, was insbesondere für die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 und für die Richtlinie 2005/…/EG sowie für die einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen gilt.

2. Versäumt es ein Zahlungsverkehrsdienstleister mehrfach, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so gibt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten alle Transferaufträge dieses Zahlungsverkehrsdienstleisters zurück oder beendet seine Geschäftsbeziehungen zu ihm, was sich entweder auf Geldtransferdienste beschränken oder jede gegenseitige Erbringung von Dienstleistungen einschließen kann.

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 10 Einschätzung des Risikos

Unvollständige Angaben zum Auftraggeber werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Geldtransfer oder eine damit zusammenhängende Transaktion verdächtig ist und nach Kapitel III der Richtlinie 2005/…/EG bei den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden gemeldet werden muss, als Indiz gewertet.

Artikel 11 Datenspeicherung

Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bewahrt alle Angaben, die er zum Auftraggeber erhalten hat, fünf Jahre lang auf.

Kapitel IVPflichten zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister

Artikel 12 Erhaltung der Angaben zum Auftraggeber bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 13 Technische Beschränkungen

1. Hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland und können die Angaben zum Auftraggeber aufgrund technischer Beschränkungen bei einem zwischengeschalteten Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in der Gemeinschaft nicht mit dem Geldtransfer weitergeleitet werden, so bewahrt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister alle Angaben, die er erhalten hat, unabhängig von deren Vollständigkeit fünf Jahre lang auf.

2. Erhält ein zwischengeschalteter Zahlungsverkehrsdienstleister in dem in Absatz 1 genannten Fall keinen vollständigen Auftraggeberdatensatz, so teilt er dies dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten bei Weiterleitung der Gelder mit.

3. Trifft der in Absatz 1 beschriebene Fall zu, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsverkehrsdienstleister dem Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten auf Verlangen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags den vollständigen Auftraggeberdatensatz zur Verfügung.

Kapitel V Allgemeine Pflichten, Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

Artikel 14 Pflicht zur Zusammenarbeit

Anfragen der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Zahlungsverkehrsdienstleister seinen Sitz hat, zu den bei einem Geldtransfer weitergeleiteten Angaben zum Auftraggeber sowie zu den entsprechenden Aufzeichnungen werden von diesem Zahlungsverkehrsdienstleister unverzüglich und umfassend sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegten Fristen und Verfahrensvorschriften beantwortet.

Diese Behörden dürfen die auf diesem Wege erhaltenen Informationen nur zur Prävention, zur Ermittlung, zur Aufdeckung und zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwenden.

Artikel 15 Strafen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung notwendigen Maßnahmen. Die Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Strafen sowie die für ihre Verhängung zuständigen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2006 mit und unterrichten sie unverzüglich über jede sie betreffende nachfolgende Änderung.

Artikel 16 Durchführungs- und Änderungsbefugnisse

1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren und unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechender Änderungen bei internationalen Standards, insbesondere den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ (FATF) ausgegebenen Empfehlungen, Maßnahmen zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3(5) und (7) treffen.

2. Die Kommission kann nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren und unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie entsprechender Änderungen bei internationalen Standards, insbesondere den von der FATF ausgegebenen Empfehlungen, Maßnahmen zur Aktualisierung der in den Artikeln 5 und 19 festgelegten Schwellenwerte treffen.

Artikel 17 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 2005/…/EG eingesetzten Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5(6) des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Kapitel VIAusnahmeregelungen

Artikel 18 Vereinbarungen mit Gebieten oder Ländern außerhalb der Gemeinschaft

1. Die Kommission kann jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet nach Artikel 299 EG-Vertrag, das nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln.

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn das betreffende Land oder Gebiet alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) es ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets;

b) es ist Mitglied der Zahlungsverkehrs- und Clearingsysteme des betreffenden Mitgliedstaats;

c) es schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

2. Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem hier dargelegten Verfahren wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

3. Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 17(2) genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von achtzehn Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

Artikel 19 Geldtransfers an karitative Einrichtungen innerhalb eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten können Zahlungsverkehrsdienstleister mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf Geldtransfers an karitative, religiöse, kulturelle, edukative oder soziale Einrichtungen oder an Vereine von den in Artikel 5 festgelegten Pflichten ausnehmen, sofern diese Offenlegungspflichten unterliegen und ihre Rechnungsführung von einem externen Prüfer überprüfen lassen müssen oder von einer Behörde beaufsichtigt werden, die einzelnen Geldtransfers nicht über 150 EUR hinausgehen und auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt bleiben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Anwendung des Absatzes 1 getroffen haben.

Kapitel VIISchlussbestimmungen

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 4 bis 14 und 19 gelten abweichend davon ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

Policy area(s): Internal Market Activit(y/ies): Internal Market for goods and services |

TITLE OF ACTION: PROPOSAL FOR A REGULATION ON INFORMATION ON THE PAYER ACCOMPANYING TRANSFERS OF FUNDS |

1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

12.010211.01.03 – Committee meetings

2. OVERALL FIGURES

2.1. Total allocation for action (Part B): € million for commitment

n.a.

2.2. Period of application:

2005–2010

2.3. Overall multiannual estimate of expenditure:

(a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

n.a.

(b) Technical and administrative assistance and support expenditure (see point 6.1.2)

n.a.

(c) Overall financial impact of human resources and other administrative expenditure (see points 7.2 and 7.3)

Commitments/ payments | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 |

TOTAL a+b+c |

Commitments | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 |

Payments | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 | 0.224 |

2.4. Compatibility with financial programming and financial perspective

[X] Proposal is compatible with existing financial programming.

Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspective.

Proposal may require application of the provisions of the Interinstitutional Agreement.

2.5. Financial impact on revenue:[16]

[X] Proposal has no financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

OR

Proposal has financial impact – the effect on revenue is as follows:

n.a.

3. BUDGET CHARACTERISTICS

Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from applicant countries | Heading in financial perspective |

Non-comp | Non-diff | NO | YES | YES | No [5] |

4. LEGAL BASIS

The action only concerns administrative expenditure.

5. DESCRIPTION AND GROUNDS

5.1. Need for Community intervention[17]

5.1.1. Objectives pursued

The present proposal for a regulation aims to transpose Special Recommendation VII (SR VII) of the Financial Action Task Force (the international body established by the Paris G7 summit in 1989 which objective is to fight against financial crime) into Community law in a way that is fully compatible with Internal Market principles. It lays down rules on payer’s information accompanying funds transfers, in order to ensure that basic information is immediately available to the authorities responsible for combating money laundering and terrorism, to assist them in their task.

5.1.2. Measures taken in connection with ex ante evaluation

In its Communication to the Council and the European Parliament concerning a “New legal framework for payments in the Internal Market” (COM (2003) 718 final) the Commission consulted interested parties on issues raised by the transposition of SR VII into Community legislation.

The results of the consultation have shown overwhelming support from all stakeholders (the banking community, Central Banks, the European Central Bank and Member States) to transpose SR VII through Community legislation rather than national legislation. Payment systems in the EU are in the process of being integrated into a Single Payment Area and, consequently, SR VII should be transposed in a harmonised manner throughout the EU. All stakeholders called for the use of a regulation, which would be the most effective way of guaranteeing uniform implementation and thus a level playing field.

The results of the consultation are available at:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/2004-contributions_en.htm.

5.1.3. Measures taken following ex post evaluation

n.a.

5.2. Action envisaged and budget intervention arrangements

The rules on payer’s information accompanying funds transfers provided for in the proposal for a regulation result in a number of obligations applicable to all payment service providers (PSPs) involved in the payment chain. The payer’s payment service provider must ensure that funds transfers contain complete, accurate and meaningful payer’s information (name, address and account number). Any intermediary payment service provider must ensure that all payer’s information that accompanies a transfer is retained with the transfer or that appropriate records are kept. The payee’s payment service provider must have effective risk-based procedures in order to identify funds transfers lacking complete payer’s information and, as appropriate, report suspicious transactions to the authorities responsible for combating money laundering and terrorism.

5.3. Methods of implementation

The negotiation of the Regulation in the Council and in the European Parliament will be carried out by DG MARKT staff within existing resources. Furthermore, Article 12 of the Regulation specifies that the Commission will be assisted by a committee consisting of Member States’ representatives on certain specific issues.

6. FINANCIAL IMPACT

n.a.

7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

Human and administrative resource requirements will be covered from within the budget allocated to the managing DG in the framework of the annual allocation procedure.

7.1. Impact on human resources

Types of post | Staff to be assigned to management of the action using existing | Total | Description of tasks deriving from the action |

Number of permanent posts | Number of temporary posts |

Officials or temporary staff | A B C | 1 0.5 | 1 0.5 | Negotiation of the Regulation in the Council and in the European Parliament and participation in FATF work Organisation of meetings of the regulatory Committee on the prevention of money laundering and terrorist financing |

Other human resources |

Total | 1.5 | 1.5 |

7.2. Overall financial impact of human resources

Type of human resources | Amount (€) | Method of calculation * |

Officials Temporary staff | EUR 162 000 | EUR 108 000 x 1.5 |

Other human resources (specify budget line) |

Total | EUR 162 000 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

7.3. Other administrative expenditure deriving from the action

Budget line (number and heading) | Amount € | Method of calculation |

Overall allocation (Title A7) Copy updated budget linesA0701 – Missions 12 01 02 11 01 – Missions 12 01 02 11 02 – Meetings, conferences 12 01 02 11 03 – Committees (consultative committee) 12 01 02 11 04 – Studies and consultations | EUR 62 400 (Regulatory Committee on the prevention of money laundering and terrorist financing) | EUR 15 600 (reimbursement of 24 experts) x 4 meetings |

Information systems (A-5001/A-4300) | n.a. |

Other expenditure - Part A (specify) | n.a. |

Total | EUR 62 400 |

The amounts are total expenditure for twelve months.

Les besoins en ressources humaines et administratives seront couverts à l’intérieur de la dotation allouée à la DG gestionnaire dans le cadre de la procédure d’allocation annuelle.

1 Specify the type of committee and the group to which it belongs.

I. Annual total (7.2 + 7.3) II. Duration of action III. Total cost of action (I x II) | EUR 224 400 5 years EUR 1 122 000 |

8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

8.1. Follow-up arrangements

n.a

8.2. Arrangements and schedule for the planned evaluation

n.a

9. ANTI-FRAUD MEASURES

n.a

[1] Die 1989 von der G-7 in Paris gegründete FATF ist das auf internationaler Ebene für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Gremium. Ihre Empfehlungen gelten als internationaler Maßstab in diesem Bereich.

[2] Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 745/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003. S. 22).

[3] Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2034/2004 (ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 11).

[4] ABl. C …] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 745/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 22).

[10] ABl L 139 vom 29.5.2002, S. 9, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2034/2004 der Kommission (ABl L 353 vom 27.11.2004, S. 11).

[11] ABl. L … vom …2005, S. .. (noch nicht veröffentlicht, 2004/0137/COD).

[12] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[13] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

[14] KOM(2003) 718 endgültig

[15] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

[16] For further information, see separate explanatory note.

[17] For further information, see separate explanatory note.

Op