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Document 52005PC0197

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

    /* KOM/2005/0197 endg. - ACC 2005/0096 */

    52005PC0197

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan /* KOM/2005/0197 endg. - ACC 2005/0096 */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 19.5.2005

    KOM(2005) 197 endgültig

    2005/0096 (ACC)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    In dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) der Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan ist vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wird.

    Ein neues Abkommen wurde ausgehandelt, das für die Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft Höchstmengen festlegt und das ab seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2006 oder bis zum WTO-Beitritt Kasachstans gilt, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

    Die vorgeschlagene Verordnung des Rates beinhaltet die erforderlichen Durchführungsvorschriften.

    2005/0096 (ACC)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits[1], nachstehend „PKA“ genannt, trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

    (2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 11 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.

    (3) Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen[2], nachstehend “Abkommen” genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan am [Datum] geschlossen.

    (4) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

    (5) Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[3] eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.

    (6) Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

    (7) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen.

    (8) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    (9) Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.

    (10) In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Republik Kasachstan hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.

    (11) Für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft muss gemäß der Verordnung (EG) 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan[4] seit dem 1. Januar 2005 eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2005 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.

    (12) Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) 2265/2004 durch diese Verordnung zu ersetzten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 1

    1. Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.

    2. Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

    3. Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

    4. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.

    Artikel 2

    1. Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II, sowie einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.

    Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

    2. Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

    3. Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) 2265/2004 erforderlich war, werden auf die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen für 2005 angerechnet.

    4. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

    Artikel 3

    1. Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

    2. Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    Artikel 4

    1. Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    2. Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

    3. Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan auf.

    4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

    5. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

    6. Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

    7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

    Artikel 5

    Zur Anwendung von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

    Artikel 6

    1. Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Kapitel III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

    2. Bis zum Abschluss der in Absatz I genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen.

    3. Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

    Artikel 7

    Diese Verordnung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Abkommens, das in allen Kollisionsfällen maßgebend ist, dar.

    Kapitel II

    Modalitäten für die Verwaltung der Höchstmengen

    Abschnitt 1

    EINREIHUNG

    Artikel 8

    Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

    Artikel 9

    Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaates prüft der Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Einreihung in die entsprechenden Erzeugnisgruppen.

    Artikel 10

    Die Kommission unterrichtet die Republik Kasachstan über alle die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und der TARIC-Codes mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in der Gemeinschaft.

    Artikel 11

    Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten

    a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,

    b) die entsprechende Erzeugnisgruppe , den KN-Kode und den TARIC-Code der Erzeugnisse,

    c) die Gründe für die Entscheidung.

    Artikel 12

    1. Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.

    2. Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

    Artikel 13

    Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

    Artikel 14

    1. Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Einreihung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Einreihung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Einreihung auf sie anwendbar ist.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben:

    a) die Mengen der betroffenen Erzeugnisse;

    b) die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe;

    c) die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.

    3. Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Stahlerzeugnisse, für die in Anhang V eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 verfügbar sind.

    4. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

    Artikel 15

    In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

    Artikel 16

    Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan in den in Artikel 15 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen.

    Artikel 17

    Kann in einem in Artikel 14 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

    Abschnitt 2

    SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE FÜR DIE VERWALTUNG VON HÖCHSTMENGEN

    Artikel 18

    1. Die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

    2. Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 21 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 19

    1. Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

    2. Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

    Artikel 20

    Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden sind.

    Artikel 21

    1. Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

    2. Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

    3. Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

    4. In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

    a) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

    b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

    c) genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);

    d) Ursprungsland;

    e) Herkunftsland;

    f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

    g) Nettogewicht nach KN-Positionen;

    h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;

    i) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;

    j) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

    k) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

    l) Datum und Unterschrift des Einführers.

    5. Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

    6. Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

    Artikel 22

    Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

    Artikel 23

    Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

    Artikel 24

    1. Stellt die Kommission fest, dass bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon umgehend unterrichtet, um die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einzustellen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Kapitels erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

    Abschnitt 3

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    1. Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

    2. Werden die in Absatz 1 vorgenannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    3. Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    4. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

    5. Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

    6. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Republik Kasachstan

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Kode:

    BE = Belgien

    CZ = Tschechische Republik

    DK = Dänemark

    DE = Deutschland

    EE = Estland

    EL = Griechenland

    ES = Spanien

    FR = Frankreich

    IE = Irland

    IT = Italien

    CY = Zypern

    LV = Lettland

    LT = Litauen

    LU = Luxemburg

    HU = Ungarn

    MT = Malta

    NL = Niederlande

    AT = Österreich

    PL = Polen

    PT = Portugal

    SI = Slowenien

    SK = Slowakei

    FI = Finnland

    SE = Schweden

    GB = Vereinigtes Königreich,

    - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z.B. „5“ für 2005,

    - eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

    - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 26

    Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

    Artikel 27

    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.

    Das Duplikat der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muss mit dem Datum des Originals versehen sein.

    Abschnitt 4

    EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK

    Artikel 28

    1. Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 21 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

    2. Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    3. Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    4. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

    5. Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

    6. Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

    7. In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

    8. Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

    9. Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

    10. Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

    11. Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

    Kapitel III

    Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 29

    Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

    Artikel 30

    1. Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

    In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.

    2. Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.

    3. Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe dieses Kapitels in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen.

    4. Werden bei diesen Nachprüfungen Missbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

    5. Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.

    Artikel 31

    1. Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 30 oder aus den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Republik Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.

    2. Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.

    3. Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

    Artikel 32

    Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.

    Kapitel IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 33

    Die Verordnung (EG) 2265/2004 wird aufgehoben.

    Artikel 34

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    SA Flach-erzeugnisse |

    SA1. Rollen (Coils) | SA2. Grobbleche | SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |

    7208 10 00 00 | 7208 40 00 10 | 7208 40 00 90 | 7210 70 80 10 | 7219 22 90 00 |

    7208 25 00 00 | 7208 51 20 10 | 7208 53 90 00 | 7210 90 30 10 | 7219 23 00 00 |

    7208 26 00 00 | 7208 51 20 91 | 7208 54 00 00 | 7210 90 40 10 | 7219 24 00 00 |

    7208 27 00 00 | 7208 51 20 93 | 7210 90 80 91 | 7219 31 00 00 |

    7208 36 00 00 | 7208 51 20 97 | 7208 90 00 10 | 7211 14 00 90 |

    7208 37 00 10 |

    7208 37 00 90 | 7208 51 20 98 | 7209 15 00 00 | 7211 19 00 90 | 7219 32 10 00 |

    7208 38 00 10 |

    7208 38 00 90 | 7208 51 91 10 | 7209 16 10 00 | 7211 23 20 10 | 7219 32 90 00 |

    7208 39 00 10 |

    7208 39 00 90 | 7208 51 91 90 | 7209 16 90 00 | 7211 23 30 10 |

    7211 14 00 10 | 7208 51 98 10 | 7209 17 10 00 | 7211 23 30 91 | 7219 33 10 00 |

    7211 19 00 10 | 7208 51 98 91 | 7209 17 90 00 | 7211 23 80 10 | 7219 33 90 00 |

    7219 11 00 00 | 7208 51 98 99 | 7209 18 10 00 | 7211 23 80 91 |

    7219 12 10 00 | 7208 52 91 10 | 7209 18 91 00 | 7211 29 00 10 | 7219 34 10 00 |

    7219 12 90 00 | 7208 52 91 90 | 7209 18 99 00 | 7211 90 00 11 | 7219 34 90 00 |

    7219 13 10 00 | 7208 52 10 00 | 7209 25 00 00 | 7212 10 10 00 |

    7219 13 90 00 | 7208 52 99 00 | 7209 26 10 00 | 7212 10 90 11 | 7219 35 10 00 |

    7219 14 10 00 | 7208 53 10 00 | 7209 26 90 00 | 7212 20 00 11 | 7219 35 90 00 |

    7219 14 90 00 | 7211 13 00 00 | 7209 27 10 00 | 7212 30 00 11 |

    7225 20 00 10 | 7209 27 90 00 | 7212 40 20 10 | 7225 40 12 90 |

    7225 30 10 00 | 7209 28 10 00 | 7212 40 20 91 | 7225 40 90 00 |

    7225 30 90 00 | 7209 28 90 00 | 7212 40 80 11 |

    7209 90 00 10 | 7212 50 20 11 |

    7210 11 00 10 | 7212 50 30 11 |

    7210 12 20 10 | 7212 50 40 11 |

    7210 12 80 10 | 7212 50 61 11 |

    7210 20 00 10 | 7212 50 69 11 |

    7210 30 00 10 | 7212 50 90 13 |

    7210 41 00 10 |

    7210 49 00 10 | 7212 60 00 11 |

    7210 50 00 10 | 7212 60 00 91 |

    7210 61 00 10 | 7219 21 10 00 |

    7210 69 00 10 | 7219 21 90 00 |

    7210 70 10 10 | 7219 22 10 00 |

    ANNEX II

    EXPORT LICENCE

    (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

    3 Year | 4 Product group |

    EXPORT LICENCE (for certain steel products) |

    5 Consignee (name, full address, country) |

    6 Country of origin | 7 Country of destination |

    8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

    10 Description of goods – manufacturer | 11 TARIC code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

    14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

    15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

    EXPORT LICENCE

    (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

    3 Year | 4 Product group |

    EXPORT LICENCE (for certain steel products) |

    5 Consignee (name, full address, country) |

    6 Country of origin | 7 Country of destination |

    8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

    10 Description of goods – manufacturer | 11 TARIC code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

    14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above have been charged against the quantitative limit established for the year shown in box No 3 in respect of the Product group shown in box No 4 by the provisions regulating trade in certain steel products with the European Community. |

    15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

    CERTIFICATE OF ORIGIN

    (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | ORIGINAL | 2 No |

    3 Year | 4 Product group |

    CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

    5 Consignee (name, full address, country) |

    6 Country of origin | 7 Country of destination |

    8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

    10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

    14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

    15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

    CERTIFICATE OF ORIGIN

    (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed where other than net weight. (2) In the currency of the sale contract. | 1 Exporter (name, full address, country) | COPY | 2 No |

    3 Year | 4 Product group |

    CERTIFICATE OF ORIGIN (for certain steel products) |

    5 Consignee (name, full address, country) |

    6 Country of origin | 7 Country of destination |

    8 Place and date of shipment – means of transport | 9 Supplementary details |

    10 Description of goods – manufacturer | 11 CN code | 12 Quantity(1) | 13 Fob value(2) |

    14 CERTIFICATION BY THE COMPETENT AUTHORITY I, the undersigned, certify that the goods described above originated in the country shown in box No 6, in accordance with the provisions in force in the European Community. |

    15 Competent authority (name, full address, country) | At …………………………………. on ……………………………………… (Signature) (Stamp) |

    ANHANG III

    Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

    1 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) | 2. Ausstellungsnummer |

    Original für den Inhaber | 3. Jahr |

    4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

    5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

    7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

    1 | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

    9. Warenbezeichnung | 10. TARIC-Code |

    11. Menge in Kontingentseinheiten |

    12. Sicherheit/Garantie (gegebenenfalls) |

    13. Ergänzende Angaben |

    14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

    15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

    16. Menge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

    17. In Zahlen | 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

    - Einfuhrgenehmigung der Europäischen Gemeinschaft

    2 | 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) | 2. Ausstellungsnummer |

    Durchschrift für die ausstellende Behörde | 3. Jahr |

    4. Erteilende zuständige Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) |

    5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name und vollständige Anschrift) | 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

    7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) |

    2 | 8. Letzter Tag der Gültigkeit |

    9. Warenbezeichnung | 10. TARIC-Code |

    11. Menge in Kontingentseinheiten |

    12. Sicherheit/Garantie (gegebenenfalls) |

    13. Ergänzende Angaben |

    14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: …………………………………. (Unterschrift) (Dienststempel) |

    15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. |

    16. Menge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) | 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung | 20. Name, Mitgliedstaat und Unterschrift der abschreibenden Behörde |

    17. In Zahlen | 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    1. |

    2. |

    Etwaige Zusatzblätter hier anheften oder ankleben. |

    - ANNEX IV

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

    VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

    BELGIQUE/BELGIË Service public Fédéral Economie, P.M.E., Classes Moyennes & Energie Administration du potentiel économique Direction Industries (Textile – Diamant et autres secteurs) Rue du Progrès 50 B-1210 Bruxelles Fax: +32-2-2775309 | EESTI Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium Harju 11 EE-15072 Tallinn Fax: + 372-6313 660 |

    Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand & Energie Bestuur Economisch Potentieel Directie Nijverheid (Textiel – Diamant en andere sectoren) Vooruitgangsstraat 50 B-1210 Brussel Fax: +32-2-2775309 | ΕΛΛΑΣ Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών Κορνάρου 1 GR-105 63 Αθήνα Fax : + 301-328 60 94 |

    ČESKÁ REPUBLIKA Ministerstvo průmyslu a obchodu Licenční správa Na Františku 32 CZ-110 15 Praha 1 Fax: + 420-22421 21 33 | ESPAÑA Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría General de Comercio Exterior Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales Paseo de la Castellana 162 E- 28046 Madrid Fax: + 34-91-349 38 31 |

    DANMARK Erhvervs- og Boligstyrelsen Økonomi- og Erhvervsministeriet Vejlsøvej 29 DK-8600 Silkeborg Fax: + 45-35-46 64 01 | FRANCE Ministère de l'Economie des Finances et de l'Industrie Direction Générale des Entreprises Sous-direction des Biens de Consommation Bureau Textile-Importations Le Bervil, 12 rue Villiot F-75572 Paris Cedex 12 Fax: + 33-1- 53 44 91 81 |

    DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA) Frankfurter Strasse 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax: + 49-61-96 9 42 26 | IRELAND Department of Enterprise, Trade and Employment Import/ Export Licensing, Block C Earlsfort Centre Hatch Street IE-Dublin 2 Fax: + 353-1-631 25 62 |

    ITALIA Ministero delle Attivita Produttive Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Fax: +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36 | ÖSTERREICH Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Aussenwirtschaftsadministration Abteilung C2/2 Stubenring 1 A-1011 Wien Fax: + 43-1-7 11 00/ 83 86 |

    KYPROS Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6 CY-1421 Λευκωσία Φαξ: + 357-22-37 51 20 | POLSKA Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej Plac Trzech Krzyży 3/5 PL- 00-507 Warszawa Fax: + 48-22-693 40 21 / 693 40 22 |

    LATVIJA Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija Brīvības iela 55 LV – 1519 Rīga Fax: + 371-728 08 82 | PORTUGAL Ministério das Finanças Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa PT- 1140-060 Lisboa Fax: + 351-218 814 261 |

    LIETUVA Lietuvos Respublikos ūkio ministerija Prekybos departamentas Gedimino pr. 38/2 LT- 01104 Vilnius Fax: + 370-5-26 23 974 | SLOVENIJA Ministrstvo za gospodarstvo Področje ekonomskih odnosov s tujino Kotnikova 5 SI-1000 Ljubljana Fax: + 386-1-478 36 11 |

    LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Fax: + 352-46 61 38 | SLOVENSKÁ REPUBLIKA Ministerstvo hospodárstva SR Odbor licencií Mierová 19 SK-827 15 Bratislava 212 Fax: + 421-2-43 42 39 19 |

    MAGYARORSZÁG Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal Margit krt. 85. HU-1024 Budapest Fax: + 36-1-336 73 02 | SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Telekopio: + 358-20-492 28 52 |

    MALTA Diviżjoni għall -Kummerċ Servizzi Kummerċjali Lascaris MT-Valletta CMR02 Fax: + 356-25-69 02 99 | SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-11386 Stockholm Fax: + 46-8-30 67 59 |

    NEDERLAND Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax : + 31-50-523 23 41 | UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House - West Precinct Billingham UK-TS23 2NF Fax: + 44-1642-36 42 69 |

    ANHANG V

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse | 2005 | 2006 |

    SA. Flacherzeugnisse |

    SA1. Rollen (Coils) | 85000 | 87125 |

    SA2. Grobbleche | 0 | 0 |

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse | 115000 | 117875 |

    [1] ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

    [2] Siehe Seite x dieses Amtsblatts.

    [3] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).

    [4] ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 1.

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