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Document 52005PC0004

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Republik Zypern, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

/* KOM/2005/0004 endg. */

52005PC0004

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Republik Zypern, eine von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden /* KOM/2005/0004 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 10.1.2006

KOM(2005) 714 endgültig

2006/0002 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines Bewirtschaftungsplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Ziel dieses Vorschlags ist es, die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee so zu bewirtschaften, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände wieder aufbauen, wieder in sicheren biologischen Grenzen bewegen und in Zukunft nachhaltig bewirtschaftet werden können. |

120 | Allgemeiner Kontext Scholle und Seezunge werden seit vielen Jahrzehnten zusammen in der südlichen Nordsee gefischt. Seit Mitte der 50er Jahre hat sich die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand mehr als verdoppelt, doch der Schollenbestand ist zurückgegangen, und die Anlandungen sind nach einem kurzen Anstieg Mitte der 80er Jahre auf das Niveau der späten 60er Jahre zurückgefallen. Bei der Fischerei auf Seezunge war in dieser Zeit ein ähnlicher Trend zu beobachten. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Für die Fischerei auf Scholle und Seezunge in der Nordsee gelten die Bestimmungen der jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmengen und Aufwandsbeschränkungen), zuletzt der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005). Außerdem unterliegt die Fischerei der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren und der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland. Es gibt jedoch keine Verordnungen über die langfristige Bewirtschaftung von Scholle und Seezunge in diesem Gebiet. Dieser Vorschlag ist in Bezug auf die Kriterien für die Festsetzung der TAC und die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit im Großen und Ganzen mit dem Kommissionsvorschlag für die Seezungenbestände im Golf von Biskaya und im westlichen Ärmelkanal vergleichbar (KOM(2003) 819), im Aufbau ähnelt er der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, dem Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 vereinbarten Umsetzungsplan. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Der Regionale Beirat für die Nordsee wurde als Hauptforum für die Kommission zur Konsultation des Fischereisektors eingesetzt. Ihm gehören Vertreter des Fangsektors, Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Fragen der Meeresumwelt befassen, und Vertreter des Fisch verarbeitenden Sektors an. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Beiträge der Beteiligten und die Reaktion der Kommission sind im vorstehenden Abschnitt beschrieben. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Fischereiwissenschaftlicher in den Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten. |

222 | Methodik Ausschüsse nationaler Sachverständiger arbeiten nach der Konsensmethode auf der Grundlage der einzelstaatlichen Fischereidaten. |

223 | Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei. |

2241 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es wurde auf potenzielle Gefahren mit irreversiblen Folgen hingewiesen, über deren Existenz aber keine Einigkeit besteht. |

225 | Die Gemeinschaft lässt vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) jedes Jahr wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände anfertigen. Diese Gremien haben festgestellt, dass Scholle und Seezunge meist zusammen gefangen werden, dass beim Schollenbestand die Gefahr einer reduzierten Reproduktionskapazität und einer nicht nachhaltigen Nutzung besteht und dass er bezogen auf den höchstmöglichen Ertrag, der dem Bestand entnommen werden kann, überfischt wird. Ein sehr großer Teil des Schollenfangs wird zurückgeworfen. Im Jahr 2003 erklärten die Ausschüsse, dass ein Wiederauffüllungsplan für Scholle erforderlich sein. 2004 wurde empfohlen, den Bestand 2006 auf über 230 000 Tonnen (Zunahme um 24 %) wiederaufzufüllen. Eine ähnliche Empfehlung wurde 2005 abgegeben. Die Gremien haben ferner festgestellt, dass Seezunge in der Nordsee zurzeit die volle Reproduktionskapazität aufweist, aber die Gefahr einer nicht nachhaltigen Nutzung besteht. Der Bestand ist gegenüber den höchsten langfristigen Erträgen, die ihm entnommen werden können, überfischt. Der ICES empfahl eine Reduzierung des Fangs um 36 %, damit Seezunge 2007 innerhalb sicherer biologischer Grenzen gehalten werden kann. Bei der derzeitigen Höhe der fischereilichen Sterblichkeit in der Nordsee wird sich der Seezungenbestand 2007 nicht mehr innerhalb sicherer biologischer Grenzen bewegen. Den ICES-Empfehlungen zur langfristigen Bewirtschaftung zufolge ermöglichen es niedrige Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit (deutlich niedriger als zurzeit), gleichzeitig das Risiko für die Reproduktion zu verringern und langfristig hohe Erträge zu erzielen. Zwischen den beiden Zielen besteht grundsätzlich kein Konflikt. Eine niedrige fischereiliche Sterblichkeit führt zu hohen Erträgen bei geringem Risiko für die Reproduktion, das noch unter den 5-10 % liegt, die Fischereimanager im Allgemeinen für tragbar halten. Zielwerte im Bereich von 0,3 bis 0,4 gelten für die fischereiliche Sterblichkeit als angemessen. Eine Bewirtschaftungsmethode mit einer festen TAC hingegen würde letztendlich zu geringeren Erträgen und höheren Risiken führen. |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung im Internet und auf dem Server Europa. |

230 | Folgenabschätzung In der Nordsee werden jährlich rund 18 000 Tonnen Seezunge und 72 000 Tonnen Scholle mit einem Erstverkaufswert von etwa 300 Mio. EUR gefangen, davon entfallen etwa 140 Mio. EUR auf Scholle. Die Fangflotte umfasst etwa 114 Fischereifahrzeuge aus Belgien, 390 aus den Niederlanden, 11 Baumkurrentrawler aus Dänemark, 290 aus Deutschland und 110 aus dem Vereinigten Königreich. Scholle ist auch für die Fänge der 375 dänischen Trawler unter 24 m und für die 95 Wadenfänger eine wichtige Fischart. Für die Wadenfänger unter dänischer Flagge macht Scholle mehr als die Hälfte ihres Fangs aus. Geht man von einer durchschnittlichen Besatzung von etwa fünf Fischern je Schiff aus, sind 4 500 Arbeitsplätze auf See unmittelbar von den Seezungen- und Plattfischbeständen abhängig und weitere 2 400 Personen erzielen einen Teil ihres Einkommens mit dem Schollenfang. Dazu kommen die von den Seezungen- und Schollenfängen abhängigen Arbeitsplätze an Land in den Sektoren Verarbeitung, Bearbeitung, Marketing und Catering, die aber zurzeit nicht beziffert werden können. Eine wirtschaftliche Untersuchung des STECF zeigt, dass die dänische Schollenflotte seit kurzem mit einem Verlust zwischen 5 % und 23 % arbeitet. Die belgischen Baumkurrentrawler arbeiteten 2002 und 2003 mit Verlust. In den Niederlanden waren große Baumkurrentrawler (über 24 m) 2002 und 2003 unrentabel. Kleinere Baumkurrentrawler erzielten im Zeitraum von 2001 und 2004 eine Gewinnspanne von nur 2,9 % bis 3,3 %. Eine Fortsetzung der Fischerei mit der derzeitigen Intensität stellt eine erhebliche Gefahr für die Nachhaltigkeit des Schollenbestands und damit für etwa die Hälfte des Wertes dieser Fischerei dar. Ein Rückgang des Schollenanteils der Anlandungen würde daher die Wirtschaftlichkeit des gesamten Sektors stark beeinträchtigen. Für einige Sektoren, insbesondere den dänischen, ist Scholle wichtiger als Seezunge. Eine unverminderte Fortsetzung der Fischerei verursacht auch unnötige Kosten bei der Fischerei auf Seezunge, da die gleichen Erträge auch mit geringerem Fischereiaufwand erzielt werden können. Bei geringerem fischereilichen Druck können höhere Erträge erzielt werden, deshalb hat die Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit sowohl wirtschaftlichen Nutzen als auch Vorteile für die Bestandserhaltung. Da die Schollen- und Seezungenfänger entweder mit einer sehr geringen Gewinnspanne oder sogar mit Verlust arbeiten, sind die Maßnahmen, ganz abgesehen von ihren Vorteilen für die Bestandserhaltung, schon allein zur Wiederherstellung der Rentabilität dringend erforderlich. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag eines Bewirtschaftungsplans, der die nachhaltige Nutzung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee sicherstellen soll. |

310 | Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für verschiedene Fischereien vorsieht mit dem Ziel, die Bewirtschaftung der Bestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen zu gewährleisten. Die umfassenderen Ziele sind in Artikel 2 der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt; zu ihnen gehört die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist so einfach, wie es für die wirksame Umsetzung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlich ist. |

332 | Der Vorschlag hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt; er sieht einen angemessenen Einsatz bestehender Bewirtschaftungsinstrumente vor, um die Bestandserhaltungsziele zu erreichen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung ist das mit den Anforderungen eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu vereinbarende Rechtsinstrument. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

1. 2006/0002 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines Bewirtschaftungsplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) deuten darauf hin, dass die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand in der Nordsee über dem Wert liegt, der dem ICES zufolge mit dem Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Einklang steht, und dass die Gefahr einer nicht nachhaltigen Nutzung des Bestands besteht.

3. Nach dem Gutachten eines Sachverständigenausschusses, der mehrjährige Bewirtschaftungsstrategien untersucht, kann der höchste Seezungenertrag bei einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2[3] erzielt werden.

4. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] ist für Fischereien, die verschiedene Bestände nutzen, ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

5. Bei einem großen Teil der Schollenfänge in der Nordsee werden auch Seezungen gefangen. Die Bewirtschaftung der Scholle kann nicht unabhängig von der Bewirtschaftung der Seezungenfischereien in Angriff genommen werden.

6. Es müssen Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Schollen- und den Seezungenbestand in der Nordsee im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getroffen werden.

7. Ziel des Bewirtschaftungssplans sollte es sein, die Nutzung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen sicherzustellen.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht unter anderem vor, dass die Gemeinschaft zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Bestände schützen und erhalten, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Die Gemeinschaft bezweckt hierbei die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, der zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und Aquakultur beiträgt. Die vorliegende Verordnung sollte bezwecken, den von der Schollen und Seezungenfischerei in der Nordsee Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen.

9. Eine Kontrolle der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine angemessene Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände - auch durch Begrenzung der zulässigen Anzahl Seetage - so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen und der vorgesehenen fischereilichen Sterblichkeit unwahrscheinlich ist.

10. Ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[5] und (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[6] sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

11. Nach den Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses sollte die vorsorgliche Biomasse für den Schollenbestand in der Nordsee 230 000 Tonnen betragen, die zur Erzielung des höchsten Ertrags aus dem Schollenbestand in der Nordsee erforderliche fischereiliche Sterblichkeit sollte langfristig bei 0,3 liegen und die vorsorgliche Biomasse für den Seezungenbestand in der Nordsee sollte 35 000 Tonnen betragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Gegenstand und Ziel

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Bewirtschaftungsplan für Fischereien eingeführt, die die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee befischen (nachstehend: Bewirtschaftungsplan).

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist mit „Nordsee“ das vom Internationalen Rat für Meeresforschung als Gebiet IV abgegrenzte Meeresgebiet gemeint.

Artikel 2

Ziel des Bewirtschaftungsplans

(1) Ziel des Bewirtschaftungsplans ist die nachhaltige Nutzung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee.

(2) Das in Absatz 1 geregelte Ziel wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand in der Nordsee auf mindestens 0,3 gehalten wird.

(3) Das in Absatz 1 geregelte Ziel wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Seezungenbestand in der Nordsee auf mindestens 0,2 gehalten wird.

KAPITEL II Gesamtfangmengen

Artikel 3

Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.

(2) Die TAC für Scholle wird gemäß Artikel 4 festgesetzt.

(3) Die TAC für Seezunge wird gemäß Artikel 5 festgesetzt.

Artikel 4

Festsetzung der TAC für Scholle

(1) Der Rat setzt die TAC für Scholle auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a) der TAC, deren Anwendung zu einer 10-%igen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr ihrer Anwendung gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahrs führen würde,

b) der TAC, deren Anwendung zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,3 bei den Altersgruppen 2 bis 4 im Jahr ihrer Anwendung führen würde.

(2) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % unter der des Vorjahres liegt.

Artikel 5

Festsetzung der TAC für Seezunge

(1) Der Rat setzt die TAC für Seezunge auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a) der TAC, deren Anwendung bei Seezungen zur gleichen proportionalen Änderung der fischereilichen Sterblichkeit führen wird, wie sie durch die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 für Scholle erzielt würde,

b) der TAC, deren Anwendung zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 im Jahr ihrer Anwendung führen würde,

c) der TAC, deren Anwendung zu einer 10-%igen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr ihrer Anwendung gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahrs führen würde.

(2) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3) Sollte die Anwendung von Artikel 1 zu einer TAC führen, die mehr als 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die 15 % unter der des Vorjahres liegt.

KAPITEL III Beschränkung des Fischereiaufwands

Artikel 6

Beschränkung des Fischereiaufwands

(1) Ergänzend zu den in Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den in Anhang IVa der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates[7] aufgeführten geo-grafischen Gebieten und Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten beruht.

(2) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands die maximale Anzahl Seetage für Baumkurrentrawler der Gemeinschaft, die Netze mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen.

(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte maximale Anzahl Seetage wird jährlich proportional zur jährlichen Anpassung bei der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 angepasst.

(4) Sollte es für die Wiederauffüllung oder Bewirtschaftung anderer lebender aquatischer Ressourcen als Scholle oder Seezunge erforderlich sein, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine geringere Anzahl Seetage als gemäß Absatz 3 vorgesehen.

KAPITEL IV Kontrolle und Überwachung

Artikel 7

Aufwandsmeldungen

Die Artikel 19b bis 19e und Artikel 19j der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vorbehaltlich Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Höchstzulässiger Fehler

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg Lebendgewicht) der Fische an Bord von Schiffen, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arten von Meerestieren, von denen sich weniger als 50 kg an Bord befinden.

Artikel 9

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass bei Anlandungen eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat,

a) alle Mengen Seezunge und Scholle gewogen werden, die von einem Fischereifahrzeug angelandet werden, das mehr als 500 kg Scholle oder mehr als 300 kg Seezunge an Bord hat;

b) die Schollen- und Seezungenfänge in Anwesenheit von Kontrolleuren, vor dem Abtransport vom Anlandeort und vor dem ersten Verkauf gewogen werden;

c) Waagen verwendet werden, deren Genauigkeit von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Rahmen einer angemessenen Toleranz zertifiziert wurde.

Artikel 10

Anmeldung

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat, mehr als 500 kg Scholle oder mehr als 300 kg Seezungen an Bord hat und einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor dem Anlaufen Folgendes mit:

a) den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b) die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;

c) die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Anmeldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat und an Bord befindliche Schollen- oder Seezungenfänge gleich welcher Menge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlands anlanden will, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder der Anlandung in einem Drittland die in Absatz 1 geregelten Angaben mit.

Artikel 11

Getrennte Lagerung von Scholle und Seezunge

(1) Werden an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat, mehr als 50 kg Scholle oder Seezunge gelagert, so dürfen an Bord dieses Schiffs in keinem Behältnis Scholle oder Seezunge gleich welcher Menge mit anderen Arten von Meerestieren vermischt aufbewahrt werden.

(2) Behältnisse mit Scholle oder Seezunge sind getrennt von anderen Behältnissen zu lagern.

(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Schollen- und Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 12

Transport von Scholle und Seezunge

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird Mischungen von Seezunge und Scholle von mehr als 100 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen Seezunge und Scholle eine Kopie einer der in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung geregelten Erklärungen beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geregelte Ausnahme findet keine Anwendung.

Artikel 13

Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab ihrem Inkrafttreten haben.

KAPITEL V Folgemaßnahmen

Artikel 14

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee und Fischereien auf diese Fische vor.

(2) Die Kommission lässt vom STECF im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr ein wissenschaftliches Gutachten darüber anfertigen, inwieweit die Ziele des Bewirtschaftungsplans erreicht wurden. Sie schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 geregelten Ziels.

Artikel 15

Besondere Umstände

Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle und/oder Seezunge eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Scholle eine niedrigere TAC als in Artikel 4 vorgesehen, für Seezunge eine niedrigere TAC als in Artikel 5 vorgesehen und eine geringere Anzahl Seetage als in Artikel 6 vorgesehen.

KAPITEL VI Schlussbestimmungen

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] SEK(2004) 1209 vom 1.10.2004.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[5] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

[6] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

[7] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

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