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Document 52004PC0658(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

    /* KOM/2004/0658 endg. - CNS 2004/0233 */

    52004PC0658(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz /* KOM/2004/0658 endg. - CNS 2004/0233 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    Die Europäische Umweltagentur wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999, errichtet. Oberstes Ziel der Agentur ist die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen für alle an der Durchführung der europäischen Umweltpolitik beteiligten Stellen. Der grenzüberschreitende Charakter von Umweltproblemen bringt es mit sich, dass die Agentur eng mit europäischen Drittländern zusammenarbeiten muss. Die Schweiz ist das einzige größere westeuropäische Land, das noch nicht Teil des Netzes der Agentur ist, und die Mitgliedschaft der Schweiz wäre in beiderseitigem Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung über die Alpen.

    Gemäß Artikel 19 der Verordnung steht Drittländern die Mitgliedschaft offen. Die Schweiz hat im Juli 1999 einen förmlichen Antrag auf Mitgliedschaft in der Agentur gestellt. Nachdem sie der Rat am 20. Juli 2000 dazu ermächtigt hatte, nahm die Kommission Verhandlungen mit der Schweiz auf, die mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juni 2004 abgeschlossen wurden.

    Die Kommission legt jetzt zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) vor.

    2. Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Beteiligung der schweiz an der Europäischen Umweltagentur

    Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission [1] beschloss der Rat am 20. Juli 2000, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur zu ermächtigen.

    [1] SEK(1999) 2129 endg. vom 22. Dezember 1999.

    Bei den Verhandlungen sollte vor allen Dingen sichergestellt werden, dass die Modalitäten für die Beteiligung der Schweiz als Beobachter ohne Stimmrecht in der Europäischen Umweltagentur in Einklang stehen mit dem Vertrag über die Europäische Union, der Verordnung Nr. 1210/90 in ihrer durch die Verordnung Nr. 933/99 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (EIONET) geänderten Fassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

    Als weiteres Verhandlungsziel sollte der finanzielle Beitrag der Schweiz zur Agentur so festgelegt werden, dass er den vollen Kosten ihrer Beteiligung entspricht. Die Vorgabe war, dass zur Berechnung dieses Jahressatzes der Jahresbeitrag für die Agentur durch die Anzahl der Mitgliedstaaten geteilt werden sollte.

    Die Kommission wurde aufgefordert, dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle dabei auftretenden Probleme zu berichten. Darüber hinaus forderte der Rat die Kommission auf, laufenden Verhandlungen in anderen Bereichen Rechnung zu tragen.

    Neben den Verhandlungsdirektiven verabschiedete der Rat eine Erklärung, in der er unterstrich, dass er zwar die Kommission ermächtige, mit der Schweiz Verhandlungen über deren Beteiligung an der Umweltagentur zu führen, er das Ergebnis der Verhandlungen jedoch nicht isoliert bewerten werde; vielmehr werde er auch die Fortschritte in anderen Bereichen berücksichtigen, in denen ebenfalls Verhandlungen mit der Schweiz zu führen sind, um ein insgesamt ausgewogenes Verhältnis der jeweiligen Vorteile zu erreichen.

    3. Die Verhandlungen

    Die Kommission nahm die Verhandlungen im Jahr 2001 auf. Im Laufe dieses Jahres wurde in den meisten wichtigen Fragen eine den Verhandlungsdirektiven des Rates entsprechende globale Einigung erzielt. Danach konzentrierten sich die Verhandlungen auf horizontale Fragen, die für die allgemeinen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von Bedeutung sind, wie beispielsweise die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.

    4. Der Entwurf des Abkommens

    Im Abkommen mit der Schweiz sind ähnliche Bedingungen für deren Beteiligung vorgesehen wie sie für die derzeitigen an der Agentur beteiligten Drittländer (Liechtenstein, Island und Norwegen) gelten und wie sie für die Beteiligung der Bewerberländer ausgehandelt wurden [2].

    [2] Der Anhang III des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen umfasst eine Anlage mit den Anwendungsmodalitäten für die Schweiz. In Punkt 2 der Anlage werden bestimmte Modalitäten für die Steuerbefreiung der Agentur festgelegt, die den Eigenheiten des schweizerischen Steuersystems Rechnung tragen. Dies entspricht vergleichbaren Regelungen, die auf bilateraler Ebene mit den EU-Mitgliedstaaten für die Anwendung des Protokolls festgelegt wurden. Auf Wunsch der Schweiz ist in Punkt 3 vorgesehen, dass die Schweiz auf ihre Rechte gemäß Artikel 14 des Protokolls verzichtet: sie wird nicht verlangen, dass Beamte der Agentur mit schweizerischer Staatsangehörigkeit so behandelt werden, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Schließlich wird in der Anlage darauf hingewiesen, dass in allen Angelegenheiten im Verhältnis zwischen der Agentur und ihren Beamten ausschließlich der Europäische Gerichtshof zuständig ist.

    Hinsichtlich des finanziellen Beitrags der Schweiz wurde eine Einigung erzielt, die der Verhandlungsdirektive des Rates für diesen Punkt entspricht.

    Im Abkommen ist festgelegt, dass sich die Schweiz uneingeschränkt am Arbeitsprogramm der Agentur beteiligt und den sich aus der Verordnung zur Errichtung der Agentur ergebenden Verpflichtungen nachkommt.

    Die Schweiz muss die notwendigen Einrichtungen zur Lieferung einheitlicher Daten und Informationen über den Zustand der Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet schaffen. Sie leistet einen finanziellen Beitrag zum Budget der Agentur zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung. Sie ist ferner berechtigt, im Verwaltungsrat der Agentur ohne Stimmrecht mitzuwirken.

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Daher wurde mit Artikel 16 ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für technische Anpassungen zuständig ist, unter anderem für die Aufnahme künftiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die für das Funktionieren der Agentur von Belang sind, in Anhang I des Abkommens.

    Die Parteien unterzeichnen und ratifizieren das Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt in Kraft, sobald beide Parteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen sind.

    Die Agentur wird ihrerseits die Schweiz wie die Mitgliedstaaten behandeln: gleiche Behandlung in Bezug auf die Bestimmungen über Umweltinformationen und Analysen, Personalvorschriften, Verträge mit Dritten sowie Benennung themenspezifischer Ansprechstellen und Mitarbeit in diesen Stellen.

    Anhang III des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen umfasst eine Anlage mit den Anwendungsmodalitäten für die Schweiz. Um sicherzustellen, dass die schweizerischen Behörden, insbesondere unterhalb der Bundesebene, das Protokoll korrekt auf die Agentur und die an ihrer Arbeit beteiligten Institutionen der Gemeinschaft anwenden, wird in Punkt 1 die Schweiz für diesen Zweck einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. In Punkt 2 der Anlage werden bestimmte praktische Modalitäten für die Steuerbefreiung der Agentur festgelegt (beispielsweise die Mindestpreise von Waren und Dienstleistungen, für die eine Steuerbefreiung gilt), die den Eigenheiten des schweizerischen Steuersystems Rechnung tragen. Dieser Ansatz entspricht vergleichbaren Vereinbarungen für die Anwendung des Protokolls, die auf bilateraler Ebene zwischen der Kommission oder der Agentur und den EU-Mitgliedstaaten getroffen wurden. Da die Schweiz nicht automatisch die für das Protokoll relevanten sekundären Rechtsvorschriften übernimmt, ist in Punkt 3 der Anlage im Einzelnen festgelegt, wie sich die in Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Steuerbefreiung auswirkt. In der Anlage ist darüber hinaus vorgesehen, dass Beamte der Agentur und ihre Familienangehörigen, die über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen oder in anderer Weise mit der Schweiz verbunden sind, nicht verpflichtet sind, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen. Ferner wird auf Wunsch der Schweiz und im Einklang mit der Auslegung durch die Mitgliedstaaten in Punkt 3 festgelegt, dass die Steuerregelung gemäß Artikel 14 des Protokolls nur innerhalb der Europäischen Union gilt; die betreffenden Beamten brauchen daher nicht so behandelt zu werden, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten. Schließlich verweist die Anlage auf die ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs in allen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agentur und ihren Beamten in Personalangelegenheiten.

    5. Unterzeichnung und Abschluss des Abkommens

    5.1. Rechtsgrundlage

    Grundlage der Verhandlungen über eine Öffnung der Agentur für die Schweiz ist Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/1990 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 zur Errichtung einer Umweltagentur und eines Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes geänderten Fassung.

    Dieser Artikel enthält die erforderlichen Regeln für die Öffnung der Agentur für Länder, die der Union nicht angehören, aber mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben. Für den Abschluss eines solchen Abkommens gilt das Verfahren des Artikels 300 Absatz 2 und Absatz 3 des Vertrags.

    Entsprechend diesem Verfahren legt die Kommission hiermit zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens vor mit dem Ziel, der Schweiz die Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur zu ermöglichen.

    5.2. Finanzielle Auswirkungen

    Dem Abkommen entsprechend leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag zur Europäischen Umweltagentur, der alle Kosten ihrer Beteiligung am Arbeitsprogramm der Agentur deckt. Entsprechend den Verhandlungsdirektiven des Rates berechnen sich diese vollen Kosten und damit der Beitrag der Schweiz, indem der Jahresbeitrag der Gemeinschaft durch die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten geteilt wird.

    Für die Gemeinschaft entstehen daher keine negativen finanziellen Auswirkungen.

    6. Vorteile des Abkommens

    Die Beteiligung der Schweiz an der Agentur hat mehrere Vorteile:

    - Sie wird dazu beitragen, dass die Überwachungssysteme und -methoden der Schweiz für die Datensammlung und -verarbeitung an diejenigen angepasst werden, die in den übrigen an der Agentur beteiligten Ländern eingesetzt werden; dies erleichtert die Bereitstellung verlässlicher und vergleichbarer Informationen über den Zustand der Umwelt in Europa.

    - Die Beteiligung der Schweiz wird darüber hinaus die integrierte Bewertung und Umweltberichterstattung über die Ökosysteme unterstützen, die die Schweiz mit ihren Nachbarländern teilt.

    - Die Europäische Umweltagentur wird so Berichte über den Zustand der Umwelt in einem größeren Teil Europas einschließlich der Schweiz ausarbeiten können. Da dieses Land eine Enklave im Gebiet der Europäischen Union bildet, ist seine Beteiligung von besonderer Bedeutung für eine kohärente Umweltberichterstattung.

    - Einbeziehung der Schweiz in alle übrigen Berichterstattungstätigkeiten der Agentur.

    7. Empfehlung

    Mit der Schweiz wurde eine Übereinkunft über die Modalitäten und Bedingungen ihrer Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur erzielt, die den Verhandlungsdirektiven entspricht, die der Rat der Kommission erteilt hat.

    Die Gemeinschaft kann daher das Abkommen mit der Schweiz über deren Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz unterzeichnen und schließen.

    2004/0233 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, errichtet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 [5], wurden angesichts des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich bereits durch bilaterale Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, auf andere europäische Länder ausgeweitet.

    [5] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

    (2) Der Rat ermächtigte die Kommission am 20. Juli 2000, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz auszuhandeln.

    (3) Entsprechend dem Beschluss des Rates .../.../EG vom ... 2004 wurde das Abkommen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am ... 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

    (4) Das Abkommen ist von der Gemeinschaft zu genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor [6].

    [6] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten.

    Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird in Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz sowie bei allen wichtigen Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I und bei allen Änderungen zu Anhang III auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    Zu allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, unter anderem über die regelmäßige Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I, wird, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen und Fragen im Zusammenhang mit der internen Funktionsweise des Gemischten Ausschusses, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend ,die Gemeinschaft" genannt, und

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend ,die Schweiz" genannt,

    nachstehend zusammenfassend ,die Vertragsparteien" genannt,

    IN WÜRDIGUNG des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, in ihrer durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 933/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

    Artikel 1

    Die Schweiz beteiligt sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur, nachstehend ,Agentur" genannt, und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET), und wendet die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte an.

    Artikel 2

    Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt:

    Der Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Beitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für dieses Jahr durch der Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dividiert wird.

    Die weiteren Bedingungen bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 3

    Die Schweiz beteiligt sich voll, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und wird an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

    Artikel 4

    Die Schweiz teilt der Agentur gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze mit.

    Artikel 5

    Die Schweiz benennt insbesondere unter den in Artikel 4 genannten Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine ,innerstaatliche Anlaufstelle", die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur und den dem EIONET angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der in Artikel 6 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

    Artikel 6

    Die Schweiz kann ferner innerhalb der in Artikel 4 genannten Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur bei bestimmten Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes für besondere Aufgaben fungiert. Diese Stellen arbeiten mit anderen dem Netz angehörenden Einrichtungen zusammen.

    Artikel 7

    Der Verwaltungsrat der Agentur überprüft binnen sechs Monaten nach Erhalt der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der Schweiz Rechnung zu tragen.

    Artikel 8

    Die Schweiz übermittelt unter der Bedingung, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist, Daten gemäß den im Arbeitsprogramm der Agentur festgelegten Verpflichtungen und Verfahrensweisen.

    Artikel 9

    Die Agentur kann mit den von der Schweiz benannten und nach den Artikeln 4, 5 und 6 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen die Vereinbarungen, insbesondere Verträge, schließen, die für die erfolgreiche Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

    Artikel 10

    Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in der Schweiz in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

    Artikel 11

    Die Agentur besitzt in der Schweiz Rechtspersönlichkeit sowie die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird.

    Artikel 12

    Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Abkommen als Anhang II angefügt ist.

    Artikel 13

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz, die im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

    Artikel 14

    Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur oder des EIONET durch die Gemeinschaft sind in Anhang IV niedergelegt.

    Artikel 15

    Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

    Artikel 16

    1. Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    2. Im Gemischten Ausschuss findet ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnung Nr. 1210/90 oder eines anderen in diesem Abkommen genannten Rechtsinstruments, gegebenenfalls auch über erwartete Auswirkungen auf den in Artikel 2 und in Anhang II dieses Abkommens festgelegten finanziellen Beitrag statt.

    3. Entsprechend den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss eine Änderung der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Maßnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens beschließen.

    4. Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

    Artikel 17

    Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschließlich der Anlage, sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 18

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

    Artikel 19

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Es tritt sechs Monate nach dieser Notifikation außer Kraft.

    Artikel 20

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Rechtsverfahren notifiziert haben.

    Artikel 21

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu (...) am (...)

    Für die Europäische Gemeinschaft Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    ANHANG I

    ANWENDBARE RECHTSAKTE

    In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz und das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

    - Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1), geändert durch :

    - Verordnung (EG) Nr. 933/1999 vom 29. April 1999 (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1) ;

    - Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 1).

    ANHANG II

    FINANZIELLER BEITRAG DER SCHWEIZ

    ZUR EUROPÄISCHEN UMWELTAGENTUR

    1. Der finanzielle Beitrag, den die Schweiz für ihre Beteiligung an der Agentur zum Haushalt der Europäischen Union zu leisten hat, wird berechnet, indem der Jahresbeitrag der Gemeinschaft für die Agentur durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geteilt wird.

    2. Der Beitrag der Schweiz wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

    Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen der Schweiz durch die Teilnahme an Aktivitäten oder Sitzungen der Europäischen Umweltagentur im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Europäischen Umweltagentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

    3. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend ,die Kommission" genannt, von der Schweiz den Beitrag an, den sie aufgrund dieses Abkommens zur Europäischen Umweltagentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr ihrer Beteiligung leistet die Schweiz einen Beitrag, der ab dem Datum der Beteiligung bis zum Jahresende anteilsmäßig berechnet wird. Für die darauf folgenden Jahre entspricht der Beitrag den Bestimmungen dieses Abkommens.

    4. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    5. Die Schweiz leistet ihren Beitrag entsprechend der Anforderung bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April angefordert hat, bzw. spätestens 30 Tage nach der Anforderung.

    6. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt.

    ANHANG III

    PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

    IN DER ERWAEGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

    SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

    KAPITEL I

    VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    Artikel 1

    Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

    Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

    Artikel 2

    Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

    Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

    Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

    Artikel 4

    Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

    Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

    Artikel 5

    Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

    KAPITEL II

    NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

    Artikel 6

    Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

    Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

    Artikel 7

    1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

    Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

    2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

    KAPITEL III

    MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    Artikel 8

    Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

    Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

    a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben ;

    b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

    Artikel 9

    Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

    Artikel 10

    Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

    a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

    b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

    Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

    Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

    KAPITEL IV

    VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

    Artikel 11

    Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

    Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

    KAPITEL V

    BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    Artikel 12

    Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

    a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

    b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

    c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

    d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

    e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

    Artikel 13

    Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

    Artikel 14

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

    Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

    Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

    Artikel 15

    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

    Artikel 16

    Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

    Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

    KAPITEL VI

    VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

    Artikel 17

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

    KAPITEL VII

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

    Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

    Artikel 19

    Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

    Artikel 20

    Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

    Artikel 21

    Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

    Artikel 22

    Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

    Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

    Artikel 23

    Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

    Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

    Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

    ANLAGE ZU ANHANG III

    Modalitäten für die Anwendung des Protokolls

    über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz

    1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

    Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (nachstehend ,Protokoll" genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.

    2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer)

    Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

    Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

    3. Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

    In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 549/69 vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 23.7.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen.

    Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

    ANHANG IV

    FINANZKONTROLLE DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER

    AN AKTIVITÄTEN DER EUROPÄISCHEN UMWELTAGENTUR

    UND DES EUROPÄISCHEN UMWELTINFORMATIONS-

    UND UMWELTBEOBACHTUNGSNETZES

    1. Direkte Verbindung

    Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur oder des EIONET als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

    2. Prüfungen

    1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

    2. Die Bediensteten der Agentur und der Kommission und die übrigen von der Kommission beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen - auch elektronischen - Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen oder Vereinbarungen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommens bezieht, geschlossen werden.

    3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

    4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

    5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

    3. Kontrollen an Ort und Stelle

    1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen

    2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

    3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

    4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

    5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

    4. Information und Konsultation

    1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

    2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommens bezieht.

    5. Vertraulichkeit

    Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

    6. Administrative Maßnahmen und Sanktionen

    Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

    7. Einforderung und Vollstreckung

    Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

    Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

    LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT

    Policy area(s): Environment

    Activit(y/ies): Environment policy development

    Title of action: Participation of Switzerland in the European Environment Agency

    1. BUDGET LINE(S) + HEADING(S)

    07 04 01 01 and 07 04 01 02 (For information)

    6033 (income)

    2. OVERALL FIGURES

    The revenues accruing from the participation of Switzerland will be channelled directly through to the Agency via the Community budget (see table below under point 2, section "Financial Impact on Revenue"). .The amount channelled through is calculated as the annual Community subvention to the Agency divided by the number of Member States.

    Period of application:

    The period of application is in principle unlimited and starts when the procedures for ratification have been finalised (Articles 19 and 20 of the draft Agreement).

    Overall multiannual estimate on expenditure:

    a) Schedule of commitment appropriations/payment appropriations (financial intervention) (see point 6.1.1)

    The period is unlimited. The table below shows the estimate amounts for the years 2005 and 2006 in line with current financial perspectives. The amounts for subsequent years will increase or decrease in proportion to the Community subvention to the Agency as long as the number of EU Member States remains unchanged at 25.

    Compatibility with the financial programming and the financial perspective

    [X] Proposal compatible with the existing financial programming

    [ ] This proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspective

    [ ] This may entail application of the provisions of the Interinstitutional Agreement.

    Financial impact on revenue:

    [ ] No financial implications (involves technical aspects regarding implementation of a measure)

    OR

    [X] Financial impact - the effect on revenue is as follows:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    The revenues will be entered as earmarked revenues into the Community budget (item 6033).

    For explanation see above tables on expenditure.

    3. BUDGET CHARACTERISTICS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) But applicant countries do participate in core funding for the Agency.

    4. LEGAL BASIS

    * Article 19 of the Council Regulation (EEC) 1210/1990 modified by Regulation 933/1999 on the establishment of the European Environment Agency, which opens the membership of the Agency up to non-EU countries.

    * The proposed Council Decision on the conclusion of the agreement between the European Community and the Switzerland concerning Switzerland's participation in the European Environment Agency and the European Environment Information and Observation Network, to which this legislative financial statement is annexed.

    5. DESCRIPTION AND GROUNDS

    Need for Community intervention: objectives pursued

    Participation of Switzerland in the Agency will help to bring Swiss monitoring systems and methods for data collection and data treatment in line with those used by the other countries participating in the Agency, which will facilitate the provision of reliable and comparable information on the state of environment in Europe. It will also support integrated assessment and environmental reporting of the ecosystems that are shared by Switzerland and its neighbouring countries. The Agency will be able to report on the state of the environment of a larger part of Europe, including Switzerland, and Switzerland will also be included in all other reporting activities of the Agency.

    Methods of implementation

    The Commission will pass on the contribution from Switzerland to the Agency as part of the annual subsidy. The Agency is responsible for implementation of the actions and management of the resources involved.

    6. FINANCIAL IMPACT

    Swiss membership of the Agency as proposed will have no overall financial impact on the Commission.

    7. IMPACT ON STAFF AND ADMINISTRATIVE EXPENDITURE

    Swiss membership of the Agency will have no impact on human resources in the Commission. It will have an impact on the human resources in the Agency, as adopted in the annual EEA establishment plan.

    8. FOLLOW-UP AND EVALUATION

    Follow-up arrangements

    All the procedures for the implementation and the follow-up of this programme will be in compliance with the provisions of Commission Regulation (EC, Euratom) No 2343/2002 of 23 December 2002 on the framework Financial Regulation for the bodies referred to in Article 185 of Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002 on the Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities

    9. ANTI-FRAUD MEASURES

    Anti-fraud measures are included in the conventions and contracts agreed between the European Environment Agency and the beneficiaries: these measures include the possibility to carry out financial, scientific or other specific audits. Moreover, the EEA has an internal auditing function, which shall advise on dealing with risks, by issuing independent opinions on the quality of management and control systems. The Commission's internal auditor shall also exercise the same powers with respect to the EEA as with respect to Commission departments.

    Furthermore, the Court of Auditors shall scrutinise the accounts of the European Environment Agency in accordance with Article 248 of the EC Treaty. Moreover, this scrutiny shall be governed by Articles 139 to 144 of the Financial Regulation applicable to the general budget of the European Communities.

    In addition, the European Anti Fraud Office may carry out on-the-spot checks and inspections in accordance with the Council Regulation (Euratom, EC) No 2185/96 and Parliament and Council Regulation (EC) no 1073/1999 from signature of the Contract up to five years after payment of the balance.

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