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Document 52004PC0563

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel

/* KOM/2004/0563 endg. - CNS 2004/0188 */

52004PC0563

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel /* KOM/2004/0563 endg. - CNS 2004/0188 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 88/407/EWG des Rates enthält die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr. Diese Richtlinie wurde vor kurzem durch die Richtlinie 2003/43/EC geändert, um die Lagerung von Samen nicht nur in ,Besamungsstationen" (mit eigener Produktion) sondern auch in ,Samendepots" (ohne eigene Produktion) zu ermöglichen.

Die Richtlinie 87/328/EWG des Rates über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht verweist in Artikel 4 auf tierseuchenrechtliche Anforderungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und legt fest, dass Samen von reinrassigen Zuchttieren in einem ,amtlich anerkannten Zentrum für künstliche Besamung" gewonnen, behandelt und aufbewahrt wird.

Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG sollte geändert werden, um Unklarheiten mit dem Anwendungsbereich und den Definitionen der Richtlinie 88/407/EWG zu vermeiden.

2004/0188 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich der Lagerung von Samen von Rindern für den innergemeinschaftlichen Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht [4] muss der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen in einem amtlich anerkannten Zentrum für künstliche Besamung gewonnen, behandelt und aufbewahrt werden.

[4] ABl. L 167 vom 26.8.1987, S. 54.

(2) Mit der Richtlinie 2003/43/EG des Rates [5] wurde die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr [6] geändert, um die Lagerung von Samen nicht nur in Besamungsstationen sondern auch in Samendepots zu ermöglichen.

[5] ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

[6] ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(3) Um die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten, sollte Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG an den erweiterten Anwendungsbereich und die neuen Definitionen in der Richtlinie 88/407/EWG angepasst werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Richtlinie 87/328/EWG erhält folgende Fassung:

,Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Samen nach Artikel 2 in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß der Richtlinie 88/407/EWG gewonnen, behandelt und erforderlichenfalls aufbewahrt wird."

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis [***] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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