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Document 52004PC0448

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus

    /* KOM/2004/0448 endg. - COD 2004/0137 */

    52004PC0448

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus /* KOM/2004/0448 endg. - COD 2004/0137 */


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Zusammenfassung

    Die Anstrengungen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Geldwäsche kommen in den Richtlinien von 1991 und 2001 zum Ausdruck. Die Richtlinie von 1991 hielt sich eng an die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), die als internationaler Maßstab auf diesem Gebiet gelten.

    In der Richtlinie von 1991 wurde Geldwäsche in Bezug auf Drogenstraftaten definiert und diesbezügliche Verpflichtungen wurden nur dem Finanzsektor auferlegt. 2001 wurde der Anwendungsbereich dann in der Änderungsrichtlinie sowohl hinsichtlich des Spektrums der Straftaten als auch hinsichtlich der Tätigkeiten und Berufe, bei denen ein Geldwäscherisiko besteht, erweitert.

    In der Änderungsrichtlinie von 2001 ist nicht genau definiert, was unter schweren Straftaten zu verstehen ist; die Kommission wurde deshalb aufgefordert, im Jahr 2004 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

    Im Juni 2003 überarbeitete die FATF ihre Empfehlungen und nahm auch die Finanzierung terroristischer Straftaten auf. Der vorliegende Richtlinienvorschlag enthält ebenfalls einen gesonderten Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und trägt der Neufassung der 40 FATF-Empfehlungen Rechnung.

    Einleitung

    Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche, mit der Straftäter die Herkunft von Erlösen aus illegalen Tätigkeiten zu verschleiern versuchen, nahmen mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ihren Anfang.

    In die Richtlinie von 1991 fanden insbesondere die 40 Empfehlungen des führenden internationalen Gremiums auf diesem Gebiet, der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), Eingang.

    Die Mitgliedstaaten wurden in der Richtlinie von 1991 verpflichtet, die Geldwäsche von Erlösen aus Drogenstraftaten zu untersagen, dafür zu sorgen, dass ihr nationaler Finanzsektor die Identität seiner Kunden feststellt, Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt, interne Kontrol- und Mitteilungsverfahren einführt und den zuständigen Behörden Transaktionen meldet, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

    Die Beschränkung auf Erlöse aus Drogenstraftaten erwies sich bald als zu eng. Die Verschärfung der Kontrollen im Finanzsektor führte dazu, dass Geldwäscher nach anderen Wegen suchten, um die Herkunft ihrer Erlöse aus illegalen Tätigkeiten zu verschleiern.

    1999 schlug die Kommission vor, das Spektrum der Straftaten zu erweitern und die Richtlinie auf Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors auszudehnen, bei denen ein Geldwäscherisiko besteht.

    Die Änderungsrichtlinie 2001/97/EG wurde am 4. Dezember 2001 erlassen. Sie folgt im Wesentlichen dem Kommissionsvorschlag, was die Einbeziehung von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors anbelangt. Was das Spektrum der Straftaten angeht, so beschlossen die Mitgesetzgeber, auch das Waschen von Erlösen aus schweren Straftaten einzubeziehen. Die Definition wurde dementsprechend um Straftaten erweitert, die "beträchtliche Erträge hervorbringen" und die "mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden" können. Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe E ändern ,die Mitgliedstaaten vor dem 15. Dezember 2004 die in diesem Gedankenstrich enthaltene Begriffsbestimmung so ab, dass sie im Einklang mit der in der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI enthaltenen Begriffsbestimmung für schwere Straftaten steht". Die Kommission wird aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

    Obwohl die Finanzierung des Terrorismus nicht ausdrücklich genannt ist, schließt der Begriff der schweren Straftat nach einhelliger Meinung der Mitgliedstaaten alle Straftaten im Zusammenhang mit der Finanzierung des Terrorismus ein. Der Terrorismus und seine Finanzierung sind im neuen Vorschlag jetzt ausdrücklich aufgeführt.

    Im Juni 2003 beschloss die FATF angesichts der bisherigen Erfahrungen eine in wesentlichen Teilen geänderte neue Fassung der 40 Empfehlungen, in der einschneidendere Maßnahmen zur effizienteren Bekämpfung dieses Phänomens vorgesehen sind.

    Die Empfehlungen wurden in bestimmten Bereichen detaillierter formuliert: z. B. in Bezug auf Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, Situationen, in denen ein höheres Geldwäscherisiko weitergehende Maßnahmen rechtfertigen kann, ebenso wie Situationen, in denen aufgrund eines geringeren Risikos weniger strenge Kontrollen angebracht sein können.

    Die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission stehen auf dem Standpunkt, dass die Anwendung der 40 überarbeiteten FATF-Empfehlungen auf EU-Ebene koordiniert werden sollte.

    Im Interesse der Klarheit wurde beschlossen, die geltende Richtlinie aufzuheben und eine neue Fassung vorzuschlagen. Ausgangspunkt des neuen Vorschlags ist die Überlegung, dass die neue Richtlinie auf den bestehenden Vorschriften aufbauen sollte, d. h. die geltenden Bestimmungen, insbesondere für die Tätigkeiten und Berufe, sollen nicht in Frage gestellt werden, wenn dies nicht erforderlich ist.

    Der Kontaktausschuss wird seine Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht verlieren, so dass ein neuer Ausschuss einzusetzen ist. In bestimmten technischen Fragen sollten der Kommission begrenzte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Hierzu ist nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG ein neuer Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche einzusetzen.

    Erläuterung der Artikel

    Artikel 1

    Geldwäsche wird in der Richtlinie als Straftat definiert. Die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen ist für eine effiziente Prävention unerlässlich.

    Es wird eine neue Geldwäsche-Definition vorgeschlagen, um insbesondere die Finanzierung des Terrorismus zu erfassen. Dementsprechend wird im Richtlinientitel auf die ,Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus" verwiesen. In die Definition der Geldwäsche soll nun auch der Fall aufgenommen werden, dass rechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände zur Finanzierung des Terrorismus eingesetzt werden. Alle Verweise auf die Geldwäsche gelten demnach auch für die Finanzierung des Terrorismus.

    Artikel 2

    Ziel des neuen Vorschlags ist es, einige Lücken im Anwendungsbereich zu schließen und die Bestimmungen mit der Neufassung der 40 FATF-Empfehlungen in Einklang zu bringen. Es wird ausdrücklich auf Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften und Unternehmen einschließlich Lebensversicherungsvermittlern verwiesen.

    Die Richtlinie soll nun für alle Personen gelten, die Waren oder Dienstleistungen anbieten und Barzahlungen über den Referenzbetrag hinaus annehmen.

    Artikel 3

    In diesem Artikel finden sich alle Definitionen der Vorgänger-Richtlinie wieder mit zum Teil redaktionellen oder inhaltlichen Änderungen; auch einige neue Definitionen wurden eingefügt.

    Die Definition des Begriffs "Finanzinstitut" wurde im Einklang mit der Begrifflichkeit der FATF geändert. Jedes Unternehmen, dass bestimmte Finanzgeschäfte tätigt, gilt danach als Finanzinstitut. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Richtlinie in Situationen, die nur ein sehr geringfügiges Risiko aufweisen, nicht anzuwenden.

    Es wurden Begriffsbestimmungen aufgenommen zu: Versicherungsvermittlern, Terrorismus, wirtschaftlicher Eigentümer, Anbieter von Dienstleistungen für Trusts und Unternehmen, politisch exponierte Personen (PEP), zentrale Meldestelle, Geschäftsverhältnis und Briefkastenbanken (Shell bank).

    Die tiefgreifendste Änderung betrifft die Definition der "kriminellen Tätigkeit". Terrorismus ist jetzt gesondert aufgeführt. Erfasst sind ferner alle schweren Straftaten, die in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI genannt sind. Dies wird ein koordinierteres Vorgehen ermöglichen, wenn sich auch die Ausfuellung des Straftatbestands nach dem jeweiligen innerstaatlichen Strafrecht bestimmt.

    Artikel 5

    Die Richtlinie von 1991 schrieb zwar fest, dass Kunden "bei Aufnahme ihrer Geschäftsbeziehungen" zu identifizieren sind, ging aber nicht spezifisch auf bereits bestehende Situationen ein. In dem neuen Text, der sich auf die FATF-Empfehlungen stützt, wird nun ausdrücklich erwähnt, dass Kredit- und Finanzinstitute keine anonymen Konten führen dürfen.

    Artikel 6 und Artikel 7

    In diesen Artikeln wird detailliert auf das Spektrum von Maßnahmen eingegangen, die die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen ergreifen müssen um sicherzustellen, dass sie ihre Kunden kennen und die Wesensart ihrer Finanz- und Geschäftstätigkeiten verstehen. Diese neue Bestimmungen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen in der früheren Richtlinie. Im Sinne der überarbeiteten FATF-Empfehlungen enthält der neue Vorschlag nun mehr detailliertere Anforderungen. Auch wird spezifiziert, dass diese Verfahren auf risikosensitiver Basis durchgeführt werden können.

    Die eher allgemeine Anforderung in der früheren Richtlinie hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer wird nun nicht mehr als ausreichend angesehen. Die dieser Richtlinie unterliegenden Personen und Institute sollten sich selbst vergewissern, dass sie die Situation des wirtschaftlichen Eigentümers ermittelt und verstanden haben, und zwar auf der Grundlage einer klaren Definition des Begriffs "wirtschaftlicher Eigentümer". Speziell komplexe und undurchsichtige Situationen sollten eine erhöhte Wachsamkeit auslösen.

    Artikel 8

    Das Grundprinzip besteht darin, dass die Kundenidentifizierung und -überprüfung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung abgeschlossen sein sollte. Allerdings wird nun auch festgeschrieben, dass eine Geschäftsbeziehung etabliert werden kann, während die Kundenidentifizierungsverfahren noch laufen. Damit wird einem Anliegen der Branche Rechnung getragen. Gleichzeitig wird nun klar festgehalten, dass für den Fall, dass die Kundenidentifizierung nicht zufriedenstellend zum Abschluss gebracht werden kann, die Geschäftsbeziehung beendet werden sollte.

    Alte Konten und Geschäftsbeziehungen sollten ebenfalls zu einem entsprechenden Zeitpunkt überprüft werden, sollte sich der Verdacht auf Geldwäsche aufdrängen.

    Artikel 9

    Dieser Artikel übernimmt die Kundenidentifizierungsbestimmungen für Kasinos der Richtlinie von 2001.

    Artikel 10

    Dieser Artikel, der als Option für die Mitgliedstaaten formuliert wurde, führt den Begriff der vereinfachten Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität für Fälle ein, in denen eindeutig ein geringes Geldwäscherisiko gegeben ist, und nennt Beispiele dafür. Zur Gewährleistung der Koordinierung heißt es in den Artikeln 37 und 38, dass die Kommission mit Unterstützung eines neu einzusetzenden Ausschusses Durchführungsmaßnahmen erlassen wird, in denen insbesondere die Kriterien festgelegt werden, anhand deren bestimmt werden kann, in welchen Situationen ein geringes Geldwäscherisiko gegeben ist.

    Artikel 11

    Es gibt auch Fälle, in denen das Geldwäscherisiko eindeutig höher liegt und einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf. In diesem Artikel werden drei Fälle genannt, in denen diese Vorsicht stets herrschen sollte, und zwar Ferngeschäfte mit dem Kunden (keine physische Präsenz), grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen. Auch in diesem Falle sollte die Kommission mit Hilfe des neuen Ausschusses in der Lage sein, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, anhand deren Kriterien für die Absteckung von Situationen festgelegt werden, in denen es einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität bedarf.

    Artikel 12 bis 16

    Eine unnötige Wiederholung der Kundenidentifizierungsverfahren kann die Ausübung von legitimen kommerziellen oder professionellen Tätigkeiten behindern. Dies betrifft z.B. den Fall, in dem ein Kunde durch eine Bank oder einen Rechtsanwalt an eine andere Bank oder einen anderen Rechtsanwalt empfohlen oder bei ihm/ ihr eingeführt wird. Für diese Kunden sollte es oftmals möglich sein, ohne erneuten Antrag auf Kundenidentifizierungsverfahren vorbehaltlich bestimmter Garantien akzeptiert zu werden.

    Artikel 17

    Dieser Artikel gibt Bestimmungen der früheren Richtlinie wieder, welche es verlangen, komplexen oder unüblichen Transaktionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Aus der Arbeit der FATF über Geldwäschetrends und -techniken können hierbei nützliche Handlungsanleitungen gewonnen werden.

    Artikel 18 bis 22

    Hier wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und die Veranlassung weiterer Maßnahmen den zentralen Meldestellen übertragen. Deren Definition stammt aus dem Rahmenbeschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000.

    Die Meldepflichten für Angehörige von Rechtsberufen und andere Berufsgruppen sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen wurden unverändert aus der Richtlinie des Jahres 2001 übernommen.

    Artikel 23

    Durch diesen Artikel wird die Regelung, wonach die Meldung eines Geldwäscheverdachts keinen Verstoß gegen straf- oder zivilrechtliche Schweigepflichten darstellt, in die neue Richtlinie übernommen. Die Formulierung "in gutem Glauben" wird nun jedoch durch die Formulierung "dieser Richtlinie entsprechend" ersetzt.

    Artikel 24

    Dieser Artikel wurde neu in die Richtlinie aufgenommen. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass Angestellte in der Vergangenheit Repressalien ausgesetzt waren, wenn bekannt wurde, dass ihre Meldung der Auslöser für eine Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung war. Zwar kann diese Richtlinie nicht die Gerichts- und Strafverfolgungsverfahren der Mitgliedstaaten ändern, doch kann mit diesem Artikel die Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten auf diesen für die Wirksamkeit der Richtlinie zentralen Faktor gelenkt werden. Sie sollten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um Angestellte vor Drohungen oder Repressalien zu schützen.

    Artikel 25

    Wird eine verdächtige Transaktion gemeldet, sollte der betreffende Klient nicht über diese Tatsache in Kenntnis gesetzt werden. Der Vorschlag, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Angehörigen der in der Rechtsberatung tätigen Berufsgruppen von diesem Gebot freizustellen, wurde fallen gelassen, da dies nicht mit der Neufassung der 40 FATF-Empfehlungen zu vereinbaren gewesen wäre. Von dem Verbot ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen Rechtsberater versuchen, einen Klienten von einer gesetzeswidrigen Handlung abzuhalten.

    Artikel 26 bis 29

    Die bestehende Pflicht, Belege und Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, wird durch Artikel 26 beibehalten. Artikel 27 verpflichtet die unter die Richtlinie fallenden Kredit- und Finanzinstitute, ihrer Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Kundenidentität so weit wie möglich auch in ihren Zweigstellen und Zweigniederlassungen außerhalb der EU nachzukommen. Nach Artikel 28 müssen Kredit- und Finanzinstitute aus der EU in der Lage sein, Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer zuständiger Behörden zu ihren Geschäftsbeziehungen mit genau bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen umfassend und rasch zu beantworten. Auch wenn die Kommission in diesem Stadium kein verbindliches Register der Bankkonten in allen Mitgliedstaaten vorschreibt, wird dies im vorliegenden Vorschlag als Ziel vorgegeben, die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels aber den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Die Kommission wird verfolgen, wie sich diese Bestimmung auswirkt. Artikel 29 verpflichtet die Mitgliedstaaten schließlich, angemessene Statistiken zu führen, die insbesondere Aufschluss über die Verwendung und die Ergebnisse der Verdachtsmeldungen geben. Diese Informationen können für die unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen neben der in Artikel 31 genannten Rückmeldung eine Motivation darstellen und ihnen dabei helfen, wirksamere Verfahren zu entwickeln.

    Artikel 32 und 33

    Diesen Artikeln zufolge müssen Wechselstuben und Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften und Unternehmen einer Zulassungs- oder Registrierpflicht unterliegen und Kasinos zugelassen sein. Die Mitgliedstaaten müssen ihre zuständigen Behörden verpflichten, die Einhaltung dieser Vorgaben durch alle unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen zu überwachen.

    Artikel 34 bis 36

    Hier werden die bei einem Verstoß gegen die Richtlinie zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Eine gewisse Annäherung der Strafen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde bereits durch den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates zum Thema Geldwäsche und den Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zum Thema Terrorismusbekämpfung erzielt. Artikel 34 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen die nach der Richtlinie erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen angemessene Strafen zu verhängen.

    Die Artikel 35 und 36 verpflichten die Mitgliedstaaten, die Haftung von Unternehmen zu regeln.

    Artikel 37 und 38

    In Artikel 37 wird festgelegt, in welchen Bereichen die Kommission nach dem Komitologieverfahren des Beschlusses 1999/468/EG Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

    Mit Artikel 38 wird ein neuer Ausschuss (Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche) eingesetzt, der den bisherigen Kontaktausschuss ablöst. Die Kommission sollte mit Unterstützung dieses Ausschusses die in Artikel 37 genannten Durchführungsmaßnahmen erlassen.

    Artikel 39 bis 41

    In Artikel 39 wird die bestehende Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung verlängert. Mit Artikel 40 wird die derzeitige Richtlinie aufgehoben und auf eine Entsprechungstabelle im Anhang verwiesen. Darüber hinaus sieht der Artikel 41 eine 12-monatige Umsetzungsfrist vor.

    2004/0137 (COD)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Bekämpfung der Geldwäsche ist eines der wirksamsten Mittel gegen die organisierte Kriminalität. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können auch Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem Ergebnisse bringen.

    (2) Nicht nur die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute, sondern auch das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus unbedenklichen Quellen für terroristische Zwecke umzuleiten. Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems Maßnahmen ergreifen, die mit der Vollendung des Binnenmarkts unvereinbar sein könnten, ist ein gemeinschaftliches Vorgehen gegen die Geldwäsche erforderlich.

    (3) Ohne eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten Geldwäscher versuchen, Vorteile aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen finanziellen Dienstleistungen, die ein einheitlicher Finanzraum mit sich bringt, zu ziehen, um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können.

    (4) Um dem entgegenzuwirken, wurde die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [4] erlassen. Die Richtlinie von 1991 verpflichtete die Mitgliedstaaten, die Geldwäsche zu untersagen und dafür zu sorgen, dass der Finanzsektor, zu dem Kreditinstitute und ein breites Spektrum anderer Finanzinstitute gehören, die Identität seiner Kunden feststellt, Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt, interne Verfahren zur Schulung des Personals einführt, Vorkehrungen gegen die Geldwäsche trifft und den zuständigen Behörden Transaktionen meldet, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

    [4] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

    (5) Geldwäsche erfolgt gewöhnlich grenzübergreifend, damit der kriminelle Ursprung des Geldes besser verschleiert werden kann. Auf nationaler Ebene oder selbst auf Gemeinschaftsebene erlassene Maßnahmen ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Die von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit anderen Maßnahmen stehen, die im Rahmen internationaler Gremien ergriffen werden. Sie sollten insbesondere den 40 Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung Rechnung tragen, die die Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen, aufgestellt hat. Da die 40 Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte die Richtlinie der Gemeinschaft an diesen neuen internationalen Standard angepasst werden.

    (6) Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erlaubt es den Mitgliedern, Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen, Betrug zu verhindern und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, wozu auch die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems gehört.

    (7) Der Geldwäschebegriff war anfangs nur auf das Waschen von Erlösen aus Drogenstraftaten begrenzt, doch seit einigen Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen oder zugrunde liegen. Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung verdächtiger Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Die Definition des Begriffs "schwere Straftat" sollte daher in Einklang gebracht werden mit der Definition dieses Begriffs im Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten [5].

    [5] ABl. L 182 vom 5.7.2001, S.1.

    (8) Ferner sollte die Palette der kriminellen Handlungen, die der Definition des Geldwäschebegriffs zugrunde liegen, um die Begriffe "Terrorismus" und "Finanzierung terroristischer Handlungen" erweitert werden. Durch den Missbrauch des Finanzsystems für die Kanalisierung von für terroristische Zwecke bestimmtem kriminellem oder gar sauberem Geld werden die Integrität, das Funktionieren, der Ruf und die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährdet. Daher sollte die Definition des Geldwäschebegriffs so geändert werden, dass sie künftig nicht nur die Manipulation von aus einer Straftat stammendem Geld umfasst, sondern auch das Zusammenführen legaler Gelder und rechtmäßigen Eigentums zu terroristischen Zwecken. Zudem sollte der Terrorismus der Liste der schweren Straftaten hinzugefügt werden.

    (8a) Die allgemeine Verpflichtung, effektive, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen zur Anwendung zu bringen, in Kombination mit der Kriminalisierungsverpflichtung von Artikel 1 bedeutet, dass jene natürlichen Personen strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, welche die Pflicht zur Kundenidentifizierung, zur Belegaufbewahrung und zur Meldung von verdächtigen Transaktionen zum Zwecke der Geldwäsche verletzen, da diese Personen als Mitwirkende an der Geldwäscheaktivität zu betrachten sind.

    (9) Die Richtlinie 91/308/EWG sieht zwar die Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden vor, geht jedoch relativ wenig auf die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren ein. Angesichts der großen Bedeutung dieses Aspekts der Geldwäscheprävention ist es angebracht, in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer einzuführen. Zu diesem Zweck bedarf es einer genauen Definition des Begriffs "wirtschaftlicher Eigentümer".

    (10) Es reicht nicht aus, Geldwäsche lediglich zu verbieten, und es ist erforderlich, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, um der Geldwäsche und insbesondere der Finanzierung terroristischer Handlungen wirksam vorzubeugen. Daher sollte die Geldwäsche zu einem Straftatbestand nach dem Gemeinschaftsrecht erhoben werden.

    (11) Da Geldwäscher wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen, sollten die in Bezug auf die Geldwäschebekämpfung bestehenden Pflichten auf Lebensversicherungsvermittler sowie auf Treuhand- und Unternehmensdienstleister ausgedehnt werden.

    (12) Seit der Änderung der Richtlinie 91/308/EWG fallen auch Notare und selbstständige Angehörige von Rechtsberufen unter die Geldwäschebekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft; diese Regelung sollte in der neuen Richtlinie unverändert beibehalten werden; diese Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie, wenn sie sich - einschließlich der Steuerberatung - an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, daß ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten missbraucht werden.

    (13) Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche zu verpflichten. Es sollten Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor oder nach einem Gerichtsverfahren bzw. während eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich sollte die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäschevorgängen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt.

    (14) Unmittelbar vergleichbare Dienste müssen auf die gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von der Richtlinie erfassten Berufszweige erbracht werden. Zur Wahrung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Vertrag über die Europäische Union verankerten Rechte sollten im Fall von Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern, die in einigen Mitgliedstaaten einen Klienten in einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten können oder die Rechtslage für einen Klienten beurteilen können, die von diesen in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangten Informationen nicht der Meldepflicht nach der Richtlinie unterliegen.

    (15) Es sollte anerkannt werden, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobezogenen Ansatz sollte in den Gemeinschaftsvorschriften der Grundsatz eingeführt werden, dass in bestimmten Fällen eine vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Ermittlung der Kundenidentität zugelassen werden kann.

    (16) Ebenso sollte in den Gemeinschaftsvorschriften anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Handlungen besteht; wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festzustellen ist, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Identifizierung und Überprüfung des Kunden erforderlich ist.

    (17) Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruptionsdelikte weit verbreitet sind; für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen ist auch wegen der internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung gerechtfertigt.

    (18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] erlassen werden.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

    (19) Da es sich bei den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des oben genannten Ratsbeschlusses handelt, sollten sie gemäß den in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche eingesetzt werden, der an die Stelle des durch die Richtlinie 91/308/EWG geschaffenen Kontaktausschusses "Geldwäsche" tritt.

    (20) Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei grenzübergreifenden Geschäften führen würde, ist es angebracht, unter der Voraussetzung angemessener Garantien auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist.

    (21) Berichte über verdächtige Transaktionen sollten an die für die Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden weitergemeldet werden. Diese Behörden werden inzwischen allgemein als "zentrale Meldestellen" bezeichnet, und dieser Begriff sollte auch in dieser Richtlinie verwendet werden. Alle Mitgliedstaaten sollten über eine zentrale Meldestelle verfügen, und es sollte deutlich gemacht werden, dass auch der Versuch der Geldwäsche zu melden ist.

    (22) Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, eingeschüchtert oder bedroht wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Geldwäschebekämpfungssystems. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten stehende dafür tun, dass Angestellte vor derartigen Einschüchterungen geschützt sind.

    (23) Die Geldwäsche und die Finanzierung terroristischer Handlungen sind grenzüberschreitende Probleme, und daher sollte auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend sein. Kredit- und Finanzinstitute der Gemeinschaft, die Zweigniederlassungen oder Filialen in Drittländern haben, in denen es keine einschlägigen Rechtsvorschriften für diesen Bereich gibt, sollten den Gemeinschaftsstandard zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

    (24) Kredit- und Finanzinstitute sollten in der Lage sein, Auskunftsersuchen der Behörden bezüglich der Frage, ob sie geschäftliche Beziehungen zu bestimmten, namentlich genannten Personen unterhalten, rasch zu beantworten.

    (25) Zur Unterstützung der Mobilisierung der dem Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet unterliegenden Einrichtungen und sonstigen Rechtssubjekte sollten diese nach Möglichkeit eine Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Geldwäschebekämpfungssysteme überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese permanent verbessern.

    (26) Die Bedeutung des Kampfes gegen die Geldwäsche muss die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, im nationalen Recht effektive, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen vorzusehen für den Fall, dass es an einer Einhaltung der nationalen Vorschriften mangelt, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden. Da oft juristische Personen in komplexe Geldwäscheaktivitäten verwickelt sind, sollten solche Sanktionen auch angepasst werden im Hinblick auf die Aktivität von juristischen Personen.

    (27) Die Richtlinie 91/308/EWG sollte angesichts der erforderlichen tiefgreifenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

    (28) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (29) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Kapitel I

    Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche eine Straftat darstellt.

    2. Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

    (a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Beteiligung an einer solchen stammen, mit dem Ziel, den illegalen Ursprung der Vermögensgegenstände zu verheimlichen oder zu verschleiern oder Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, dabei zu helfen, den Rechtsfolgen ihrer Tat zu entgehen;

    (b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Rechts oder Eigentums an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen;

    (c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Entgegennahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen;

    (d) jede Bereitstellung oder Sammlung rechtmäßig erworbener Vermögensgegenstände in der Absicht, diese ganz oder teilweise für terroristische Zwecke zu verwenden oder in Kenntnis der Tatsache, dass diese ganz oder teilweise für terroristische Zwecke verwendet werden sollen;

    (e) die Beteiligung an einer der oben aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse oder geheime Absprachen zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

    Ob Kenntnis, Vorsatz oder Motivation, die ein Merkmal der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

    Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

    Artikel 2

    1. Diese Richtlinie gilt für folgende Institute und Personen:

    (1) Kreditinstitute;

    (2) Finanzinstitute;

    (3) die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

    (a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater;

    (b) Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen tätigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

    (i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

    (ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

    (iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

    (iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

    (v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

    (c) Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften und Unternehmen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen;

    (d) Versicherungsvermittler bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck;

    (e) Immobilienmakler;

    (f) andere Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, wenn die Zahlung in bar erfolgt und mindestens 15 000 EUR beträgt, unabhängig davon, ob das Geschäft in Form einer einzigen Transaktion oder mehrerer offenbar verbundener Transaktionen abgewickelt wird;

    (g) Kasinos.

    2. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Richtlinie nicht anzuwenden auf Finanzinstitute, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, so dass das Risiko der Geldwäsche kaum gegeben ist.

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    (1) ,Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [7], sowie - im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der genannten Richtlinie - eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft;

    [7] ABl. L 126 vom 26.05.2000, S. 1.

    (2) "Finanzinstitut":

    (a) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste im Anhang zur Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube ("bureau de change") oder eines Unternehmens, das Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen tätigt bzw. eines Unternehmens, das das Finanztransfergeschäft betreibt;

    (b) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [8] zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter diese Richtlinie fallen;

    [8] Abl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

    (c) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [9];

    [9] Abl. L 145 vom 30.4.2004, S.1

    (d) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt;

    (e) Zweigniederlassungen der unter Buchstabe a bis d genannten Institute, sofern sie in der Gemeinschaft belegen sind, von Finanzinstituten, deren Hauptsitz sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befindet;

    (3) "Versicherungsvermittler" einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10] ;

    [10] Abl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

    (4) "Terrorismus" eine der Straftaten im Sinne von Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI [11];

    [11] Abl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

    (5) "Vermögensgegenstand" Vermögenswerte aller Art, ob nun körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jedweder Form, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

    (6) "kriminelle Tätigkeit" jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;

    (7) "schwere Straftat" zumindest:

    (a) Terrorismus;

    (b) alle Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

    (c) die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI [12];

    [12] Abl. L 351 vom 29.12.1998, S.1.

    (d) Betrug, zumindest in schwerwiegender Form, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [13];

    [13] Abl. C 316 vom 27.11.1995, S.48.

    (e) Bestechung;

    (f) alle Straftaten, die mittels Freiheitsentzugs oder einer Maßregel der Sicherung für höchstens mehr als ein Jahr unter Strafe stehen, bzw. in Bezug auf jene Staaten, die in ihrem Rechtssystem eine Mindestschwelle für Straftaten vorsehen, alle Straftaten, die mittels Freiheitsentzugs oder einer Maßregel der Sicherung für mindestens mehr als sechs Monate unter Strafe stehen;

    (8) "wirtschaftlicher Eigentümer":

    (a) die natürliche Person, die letztendlich direkt oder indirekt 10% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person besitzt oder kontrolliert oder ansonsten einen vergleichbaren Einfluss auf das Management einer juristischen Person ausübt, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, das an einer amtlichen Börse zugelassen ist und Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, bzw. gleichwertigen internationalen Standards;

    (b) die natürliche Person, die direkt oder indirekt der letztendlich Begünstigte von mindestens 10% des Vermögens einer Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung ist, bzw. die Einfluss auf einen vergleichbaren Teil des Vermögens einer Stiftung, eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung ausübt, wobei es sich nicht um ein Unternehmen handelt, das an einer amtlichen Börse zugelassen ist und Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, bzw. gleichwertigen internationalen Standards;

    (c) die natürlichen Personen, in deren Namen eine Transaktion durchgeführt bzw. eine Tätigkeit ausgeübt wird;

    (9) "Trust- und Unternehmensdienstleister" jede natürliche oder juristische Person, die auf dem Geschäftswege eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

    (a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

    (b) Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Sekretärs einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position in Bezug auf andere juristische Personen bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    (c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse sowie von Räumlichkeiten für ein Unternehmen, eine Personengesellschaft bzw. eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;

    (d) Wahrnehmung der Funktion eines Treuhänders eines Direkttrusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarung bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    (e) Wahrnehmung der Funktion eines vorgeschobenen Aktionärs für eine andere Person bzw. Arrangement für eine andere Person, so dass sie die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;

    (10) "politisch exponierte Personen" diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben und deren bedeutende oder komplexe Finanz- oder Geschäftstransaktionen u. U. mit einem erhöhten Geldwäscherisiko behaftet sind, sowie ihre Familienmitglieder oder diesen Personen nahestehende Personen;

    (11) "Geschäftsbeziehung" jede geschäftliche, professionelle oder kommerzielle Beziehung, bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie dauerhaft sein wird;

    (12) "fiktive Bank" ein einer Rechtsprechung unterliegendes Kreditinstitut, das physisch dort nicht präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angehört.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

    Kapitel II

    Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder Konten unter fiktiven Namen.

    Artikel 6

    Die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen verwenden Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität, die sich auf verlässliche unabhängige Quellendokumente, -daten oder -informationen in den nachfolgenden Fällen stützen:

    (a) Etablierung einer Geschäftsbeziehung;

    (b) Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15.000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;

    (c) Verdacht auf Geldwäsche, und zwar unabhängig von einer etwaigen Ausnahmeregelung, Befreiung oder der Existenz eines Schwellenwerts;

    (d) Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

    Artikel 7

    1. Die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität umfassen folgende Tätigkeiten:

    (a) Identifizierung des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität;

    (b) ggf. Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung vernünftiger Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, so dass das Institut oder die Person sicher sein kann, dass sie weiß, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind zudem vernünftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;

    (c) Einholung von Informationen über Zweck und angestrebter Natur der Geschäftsbeziehung;

    (d) Gewährleistung einer kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit der Kenntnis des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich ggf. der Quelle der Mittel, kohärent sind, und Gewährleistung der Tatsache, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

    2. Die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen wenden jede der Bestimmungen auf dem Gebiet der Feststellung der Kundenidentität auf die in Absatz 1 genannten Personen an. Allerdings können sie den Umfang derartiger Maßnahmen auf risikosensitiver Basis je nach Kundentyp, Geschäftsbeziehung, Produkt oder Transaktion festlegen.

    3. In Bezug auf die Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen in Punkt 4 von Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG gelten die Sonderbestimmungen auf dem Gebiet der Feststellung der Kundenidentität, die in der Verordnung ... des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Informationen über den Auftraggeber von Überweisungen und Transfers festgelegt sind, die von Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, vorgenommen werden.

    Artikel 8

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität vor oder während der Etablierung einer Geschäftsbeziehung verlangen bzw. bei der Abwicklung einer Transaktion für gelegentliche Kunden.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen nicht in der Lage sind, den Buchstaben a, b und c von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nachzukommen, sie kein Konto eröffnen, keine Geschäftsbeziehung etablieren oder eine Transaktion abwickeln und auch keine Geschäftsbeziehung beenden dürfen. Überdies ist eine Meldung über den Kunden an die zentrale Meldestelle im Sinne von Artikel 19 in Erwägung zu ziehen.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen nicht nur von all ihren neuen Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität verlangen, sondern erforderlichenfalls auch von ihrer bestehenden Kundschaft zwecks Bewertung der Risiken.

    Artikel 9

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Identität aller Kunden von Kasinos festgestellt und überprüft wird, wenn sie Spielmarken im Wert von 1.000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

    2. Der Identifikationsverpflichtung dieser Richtlinie kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung, Identifizierung und Überprüfung der Identität ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der Wechslungen unmittelbar vor oder bei Betreten der Spielbank vornehmen.

    Abschnitt 2

    Vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität

    Artikel 10

    1. Abweichend von den Artikeln 6, 7 und 8 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Personen gestatten, auf die Identifizierung ihrer Kunden zu verzichten, wenn in Bezug auf diese nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, wie z.B. bei:

    (a) Kredit- und Finanzinstituten, welche in den Mitgliedstaaten oder in einem Drittland ansässig sind, sofern sie Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegen, die mit den internationalen Standards kohärent sind und in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht werden;

    (b) börsennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierten Unternehmen aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind;

    (c) wirtschaftlichen Eigentümern von Sammelkonten, die von Notaren oder Mitgliedern anderer Rechtsberufe geführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, sofern sie Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegen, die mit den internationalen Standards kohärent sind und in Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht werden;

    2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben einander wechselseitig zu informieren über Fälle, in denen sie der Meinung sind, dass ein Drittland nicht die in Absatz 1(a), (b) oder (c) festgelegten Bedingungen erfuellt.

    3. Abweichend von den Artikeln 6, 7 und 8 Absatz 2, können die Mitgliedstaaten den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Personen gestatten, auf die Identifizierung ihrer Kunden zu verzichten, wenn in Bezug auf ihre Produkte und Transaktionen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche besteht, wie z.B. bei:

    (a) Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1.000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 EUR beträgt;

    (b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;

    (c) Rentensystemen und Pensionsplänen bzw. vergleichbaren Systemen, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen;

    (d) elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2000/46/EG [14], der zufolge niedrige Grenzen für den emittierten Betrag gelten sowie für den Betrag, der auf einem elektronischen Mittel gespeichert werden kann, bzw. für das Volumen der zugelassenen Transaktionen.

    [14] Abl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

    Artikel 10a

    In jenen Fällen, in denen die Kommission eine Entscheidung gemäss Artikel 37 (3) 1. Unterabsatz erlässt, haben die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht auf Kredit- und Finanzinstitute oder börsenotierte Gesellschaften aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

    Abschnitt 3

    Verstärkte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität

    Artikel 11

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf einer risikosensitiven Basis Massnahmen auf der Grundlage einer erhöhten Sorgfaltspflicht ergreifen. Dies gilt zusätzlich zu den in den Artikeln 6, 7 und 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen in Situationen, die naturbedingt ein höheres Geldwäscherisiko darstellen, und zumindest in den folgenden Situationen in Übereinstimmung mit dem zweiten, dritten und vierten Unterabsatz dieses Absatzes.

    In den Fällen, in denen der Kunde bei der Identifizierung nicht physisch anwesend ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen zumindest eine der nachfolgend genannten Maßnahmen ergreifen:

    (a) Maßnahmen, denen zufolge gewährleistet wird, dass die Kundenidentität durch zusätzliche beweiskräftige Unterlagen nachgewiesen wird;

    (b) weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Überprüfung oder Bestätigung der beigebrachten Dokumente bzw. Anforderung eines Bestätigungsvermerks durch eines der unter diese Richtlinie fallenden Institute;

    (c) Gewährleistung der Tatsache, dass die erste Zahlung bei Transaktionen über ein Konto erfolgt, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde.

    In Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen zwischen Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten vor, dass sie

    (a) ausreichende Informationen über ein Institut sammeln, das ihr Kunde ist, um seine Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;

    (b) die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche bewerten, die die Korrespondenzbank vorgenommen hat;

    (c) die Zustimmung ihrer Geschäftsleitung einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen;

    (d) die jeweiligen Zuständigkeiten eines jeden Instituts dokumentieren;

    (e) im Falle von "Durchlaufkonten" ("payable through accounts") vergewissert werden, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat und eine laufende Identitätskontrolle der Kunden vornimmt, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten zur Kundenidentifikation beizubringen.

    Hinsichtlich der Beziehungen zu politisch exponierten Personen schreiben die Mitgliedstaaten diesen Instituten und Personen vor,

    (a) über angemessene Risikomanagementsysteme zu verfügen, anhand deren bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht;

    (b) die Zustimmung ihrer Geschäftsleitung eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen;

    (c) vernünftige Maßnahmen ergriffen zu haben, anhand deren die Quelle des Vermögens und der Mittel bestimmt wird, bzw. eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung zu gewährleisten.

    2. Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer fiktiven Bank bzw. mit einer Korrespondenzbank, die es fiktiven Banken gestattet, ihre Konten zu nutzen.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Geldwäschebedrohung besondere Aufmerksamkeit widmen, die sich aus Produkten oder Geschäften ergeben könnte, die die Anonymität begünstigen, und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen, die die Verwendung dieser Produkte oder die Abwicklung dieser Geschäfte in Geldwäschesystemen verhindern.

    Abschnitt 4

    Leistungen durch dritte

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten gestatten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen, auf Dritte zurückzugreifen, um den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen nachzukommen.

    Die letztendliche Zuständigkeit verbleibt jedoch bei dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, die auf Dritte zurückgreift.

    Artikel 13

    1. Im Sinne dieses Abschnitts sind mit "Dritten" Institute und Personen gemeint, die mit den in Artikel 2 genannten gleichwertig sind und die folgenden Anforderungen erfuellen:

    (a) sie unterliegen der obligatorischen professionellen Registrierung;

    (b) sie wenden Maßnahmen zur Feststellung der Kundenidentität und zur Führung von Unterlagen an, die mit den in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind, und sie unterliegen der Beaufsichtigung im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder aber sie sind in einem Drittland belegen, das Verpflichtungen vorschreibt, die mit den in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind.

    2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben einander wechselseitig zu informieren über Fälle, in denen sie der Meinung sind, dass ein Drittland nicht die in Absatz 1(b) festgelegten Bedingungen erfuellt.

    Artikel 13a

    In jenen Fällen, in denen die Kommission eine Entscheidung erlässt gemäss Artikel 37(3) 1. Unterabsatz, untersagen die Mitgliedstaaten den unter diese Richtlinie fallenden Instituten und Personen, Dritten aus dem betroffenen Drittland die Identitätsprüfung in ihrem Namen zu gestatten.

    Artikel 14

    Die dritten Parteien stellen der Person oder dem Institut, an die bzw. das sich der Kunde wendet, unmittelbar die Informationen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c beizubringen sind.

    Einschlägige Kopien der Identifizierungs- und Überprüfungsdaten sowie andere entsprechende Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers sind von der dritten Partei unmittelbar an das Institut und die Person weiterzuleiten, an das bzw. die sich der Kunde auf Ersuchen wendet.

    Artikel 15

    Jeder Mitgliedstaat kann auf jeden Fall seinen in Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3 Buchstaben a bis d genannten Personen und Instituten gestatten, das Ergebnis der Verfahren zur Feststellung der Identität anzuerkennen und zu akzeptieren, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bis c festgeschrieben sind und gemäß dieser Richtlinie von seiten eines Instituts oder einer Person, das bzw. die in Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3 Buchstaben a bis d genannt werden, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden und die Anforderungen erfuellen, die in den Artikeln 12, 13 und 14 festgelegt sind, auch wenn die Unterlagen oder Daten, auf die sich diese Anforderungen stützen, unterschiedlich von jenen sind, die in dem Mitgliedstaat der Person oder des Instituts gefordert werden, an die bzw. das sich der Kunde wendet.

    Artikel 16

    Dieser Abschnitt gilt nicht für "Outsourcing"- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der "Outsourcing"-Dienstleister oder Vertreter mit dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person gleichzustellen sind.

    Kapitel III

    Meldepflichten

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen alle Tätigkeiten besonders sorgfältig prüfen, deren Art in ihren Augen besonders nahelegt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen könnten, insbesondere komplexe oder unübliche große Transaktionen und alle unüblichen Transaktionsmuster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

    Artikel 18

    Jeder Mitgliedstaat richtet zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche eine zentrale Meldestelle ein.

    Diese fungiert als nationale Zentralstelle und wird mit angemessenen Mitteln ausgestattet. Ihre Aufgabe ist es, Finanzinformationen, die mutmaßliche Erträge aus Straftaten betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen erforderlich sind, entgegenzunehmen und, soweit zulässig, um solche Informationen zu ersuchen, sie zu analysieren und sie an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

    Artikel 19

    1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie

    (a) die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend und auf direktem Wege informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche stattfindet oder der Versuch einer Geldwäsche unternommen wird.

    b) der zentralen Meldestelle nach den Verfahren, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen weiteren Auskünfte erteilen.

    2. Übermittelt werden die in Absatz 1 genannten Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person oder das Institut, von der bzw. dem diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 30 genannten Verfahren benannt wurde(n).

    Artikel 20

    1. Für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen können die Mitgliedstaaten eine einschlägige Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe benennen, die anstatt der zentralen Meldestelle als Erste zu benachrichtigen ist. In diesem Fall legen sie angemessene Formen der Zusammenarbeit zwischen dieser Einrichtung und der zentralen Meldestelle fest.

    2. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 nicht auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese bei Prüfung der Rechtslage für einen Klienten, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, von einem oder über einen ihrer Klienten erhalten, wobei keine Rolle spielt, ob sie diese Informationen vor, während oder nach einem solchen Verfahren erhalten.

    Artikel 21

    Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, erst auszuführen, wenn sie die zentrale Meldestelle benachrichtigt haben.

    Die zentrale Meldestelle kann unter bestimmten Voraussetzungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen sind, die Weisung erteilen, die Transaktion nicht auszuführen.

    Falls der Verdacht besteht, dass die Transaktion eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, die beschriebene Aussetzung aber nicht möglich ist oder die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindern könnte, benachrichtigen die betreffenden Institute und Personen die zentrale Meldestelle unmittelbar im Anschluss daran.

    Artikel 22

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, wenn sie bei der Überprüfung der unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die auf eine Geldwäsche hindeuten, umgehend und auf direktem Wege die zentrale Meldestelle unterrichten.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Stellen, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte befugt sind, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

    Artikel 23

    Geben Institute oder Personen, die dieser Richtlinie unterliegen, bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen die in den Artikeln 19, 20 und 21 genannten Informationen dieser Richtlinie entsprechend an die zentrale Meldestelle weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal und deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.

    Artikel 24

    Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um Angestellte der unter diese Richtlinie fallenden Institute oder Personen, die einen Geldwäscheverdacht intern melden oder der zentralen Meldestelle zur Kenntnis bringen, vor Drohungen oder Anfeindungen zu schützen.

    Abschnitt 2

    Verbot der Informationsweitergabe

    Artikel 25

    Die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betreffenden Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass der zentralen Meldestelle gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 Informationen erteilt wurden oder eine Geldwäscheermittlung durchgeführt wird oder werden könnte.

    Wenn selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Notare, Abschlussprüfer, Buchprüfer und Steuerberater in Ausübung ihrer Tätigkeit versuchen, einen Klienten von einer gesetzeswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

    Kapitel IV

    Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen und statistische Daten

    Artikel 26

    Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen, nachstehende Unterlagen und Informationen als Beweismaterial für etwaige Geldwäscheermittlungen aufzubewahren:

    (a) bei Kundendaten, die mit der gebührenden Sorgfalt ermittelt wurden, mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden eine Kopie oder die Fundstelle der erforderlichen Beweismittel;

    (b) bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Transaktion oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung die Originalbelege und -aufzeichnungen oder deren Kopien, wenn diese nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft besitzen;

    (c) bei Barzahlungen ab 15 000 EUR mindestens fünf Jahre nach erfolgter Zahlung die dazugehörigen Belege und Aufzeichnungen.

    Artikel 27

    1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute, ihrer in der Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität und ihrer Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen auch in ihren Zweigstellen oder den mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Zweigniederlassungen in Drittländern nachzukommen.

    Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute ferner, die zuständige Herkunftslandbehörde zu unterrichten, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes die Erfuellung dieser Pflichten nicht zulassen.

    2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben einander zu informieren über Fälle, in denen die Anwendung der unter Absatz 1, 1. Unterabsatz vorgesehenen Massnahmen durch die Gesetzgebung des betreffenden Drittlandes nicht sichergestellt ist.

    Artikel 28

    Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute für den Fall, dass die zentrale Meldestelle oder andere Behörden um Auskunft darüber bitten, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist bzw. war, eine solche Anfrage unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften umfassend und rasch beantworten können.

    Artikel 29

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche überprüfen können und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.

    Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsanzeigen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen sowie die Zahl der jährlich untersuchten Fälle, der jährlich verfolgten Personen und der jährlich wegen Geldwäschedelikten verurteilten Personen.

    Kapitel V

    Durchführungsmaßnahmen

    Abschnitt 1

    Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

    Artikel 30

    Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen, für die Feststellung der Kundenidentität, Verdachtsanzeigen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement und die Kommunikation angemessene Strategien und Verfahren festzulegen, um mit Geldwäsche zusammenhängenden Transaktionen vorzubeugen bzw. diese zu verhindern.

    Artikel 31

    1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen, ihr Personal durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut zu machen.

    Diese Maßnahmen umfassen die Teilnahme der betreffenden Mitarbeiter an speziellen Schulungsprogrammen, bei denen vermittelt werden soll, woran Transaktionen, die mit einer Geldwäsche zusammenhängen könnten, zu erkennen sind und wie in einem solchen Fall zu verfahren ist.

    Übt eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kategorien fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person aus, so gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unter diese Richtlinie fallenden Institute und Personen sich aktuelle Informationen über die Praktiken von Geldwäschern und über Indizien, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, beschaffen können.

    3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine rasche Rückmeldung über die Wirksamkeit von Verdachtsanzeigen und daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, wann immer dies praktikabel ist.

    Abschnitt 2

    Aufsicht

    Artikel 32

    1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften und Unternehmen zugelassen oder eingetragen und Kasinos zugelassen sein müssen, um ihrem Gewerbe legal nachgehen zu können.

    2. Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Unternehmen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Unternehmen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

    Artikel 33

    1. Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, wirksam zu überwachen, ob alle unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen ihren darin festgelegten Pflichten nachkommen.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit der Informationsbeschaffung und über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

    Abschnitt 3

    Strafen

    Artikel 34

    Die Strafen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 35

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn sie gegen die in dieser Richtlinie genannte Pflicht verstoßen, Aufzeichnungen und Belege aufzubewahren, die Identität von Kunden zu ermitteln und verdächtige Transaktionen zu melden, und dieser Verstoß zum Nutzen dieser juristischen Person von einer natürlichen Person begangen wird, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und bei dieser eine Führungsposition einnimmt, die darauf beruht, dass sie

    a) eine Vollmacht zur Vertretung der juristischen Person besitzt,

    b) befugt ist, im Namen der juristischen Person Entscheidungen zu fällen,

    c) befugt ist, innerhalb der juristischen Person Kontrolle auszuüben.

    2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass juristische Personen neben den in Absatz 1 genannten Fällen auch dann haftbar gemacht werden können, wenn die fehlende Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person es einem Beschäftigten der juristischen Person ermöglicht hat, den in Absatz 1 genannten Pflichtverstoß zugunsten der juristischen Person zu begehen.

    Artikel 36

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine juristische Person, die für einen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie genannte Pflicht, Aufzeichnungen und Belege aufzubewahren, die Identität von Kunden mit der gebührenden Sorgfalt zu ermitteln und verdächtige Transaktionen zu melden, verantwortlich gemacht wird, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bestraft werden kann, wozu u.a. zählen:

    a) Geldstrafen;

    b) ein Verbot des Zugangs zu öffentlichen Hilfen oder Subventionen;

    c) ein vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten;

    d) richterliche Aufsicht;

    e) eine richterlich angeordnete Liquidation.

    Kapitel VI

    Durchführungs- und Änderungsmaßnahmen

    Artikel 37

    1. Um technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 38 Absatz 2 bezeichneten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen:

    (a) Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 2 lit. (a) und (d) , 5, 8, 9, 10, 11 und 12;

    (b) Festlegung genauer Regeln zur Ermittlung der Situationen, in denen das Risiko der Geldwäsche nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 gering ist;

    (c) Festlegung genauer Regeln zur Ermittlung der Situationen, in denen das Risiko der Geldwäsche nach Artikel 11 hoch ist;

    (d) Festlegung genauer Regeln zur Ermittlung der Situationen, in denen es nach Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte Unternehmen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen.

    2. Die Kommission passt die in Artikel 2 Buchstabe f, Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge nach dem in Artikel 38 Absatz 2 bezeichneten Verfahren an die Inflation an.

    3. Entsprechend dem in Artikel 38(2) erwähnten Verfahren hat die Kommission gegebenenfalls eine Entscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, dass ein Drittland nicht die in Artikel 10(1)(a), (b) oder (c) oder in Artikel 13(1)(b) festgelegten Bedingungen erfuellt, oder dass die Anwendung der in Artikel 27(1) 1. Unterabsatz vorgesehenen Massnahmen durch die Gesetzgebung dieses Drittlandes nicht sichergestellt ist.

    Artikel 38

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche, (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Kapitel VII

    Schlussbestimmungen

    Artikel 39

    Die Kommission erstellt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

    Artikel 40

    Die Richtlinie 91/308/EWG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 41

    1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [Datum innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Bestimmungen und dieser Richtlinie.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 42

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 43

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...].

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...] [...]

    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Diese Richtlinie // Richtlinie 91/308/EWG

    Artikel 1Absatz 1 // Artikel 2

    Artikel 1Absatz 2 Buchstaben a bis c und e // Artikel 1 Buchstabe C

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d //

    Artikel 2Nummer 1 // Artikel 2a Nummer 1

    Artikel 2Nummer 2 // Artikel 2a Nummer 2

    Artikel 2Nummer 3 Buchstaben a, b und e bis g // Artikel 2a Nummern 3 bis 7

    Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d //

    Artikel 3 Nummer 1 // Artikel 1 Buchstabe A

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a // Artikel 1 Buchstabe B Nummer 1

    Artikel 3Nummer 2 Buchstabe b // Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c // Artikel 1 Buchstabe B Nummer 3

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d // Artikel 1 Buchstabe B Nummer 4

    Artikel 3Nummer 2 Buchstabe e // Artikel 1 Buchstabe B Nummer 2

    Artikel 3 Nummer 3 // -

    Artikel 3 Nummer 4 // -

    Artikel 3 Nummer 5 // Artikel 1Buchstabe D

    Artikel 3 Nummer 6 // Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 1

    Artikel 3Nummer 7 // Artikel 1 Buchstabe E Unterabsatz 2

    Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a // -

    Artikel 3Nummer 7 Buchstabe b // Artikel 1 Buchstabe E erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c // Artikel 1 Buchstabe E zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe d // Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich

    Artikel 3Nummer 7 Buchstabe e // Artikel 1 Buchstabe E vierter Gedankenstrich

    Artikel 3Nummer 7 Buchstabe f // Artikel 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich Unterabsatz 3

    Artikel 3 Nummer 8 // -

    Artikel 3 Nummer 9 // -

    Artikel 3 Nummer 10 // -

    Artikel 3 Nummer 11 //

    Artikel 3 Nummer 12 // -

    Artikel 4 // Artikel 15

    Artikel 5 // _

    Artikel 6 Buchstabe a // Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 6 Buchstabe b // Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 6 Buchstabe c // Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 6 Buchstabe d // Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a // Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d // -

    Artikel 7 Absatz 2 // -

    Artikel 7 Absatz 3 // -

    Artikel 8 Absatz 1 // Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 8 Absätze 2 und 3 //

    Artikel 9 // Artikel 3 Absätze 5 und 6

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a // Artikel 3 Absatz 9

    Artikel 10 Absatz Buchstaben b und c //

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a // Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b // Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c // Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d //

    Artikel 10 a // -

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 // Artikel 3 Absatz 11

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 // -

    Artikel 11 Absätze 2 und 3 // -

    Artikel 12 // -

    Artikel 13 // -

    Artikel 13 a // -

    Artikel 14 // -

    Artikel 15 // -

    Artikel 16 // -

    Artikel 17 // Artikel 5

    Artikel 18 //

    Artikel 19 // Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 20 // Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 21 // Artikel 7

    Artikel 22 // Artikel 10

    Artikel 23 // Artikel 9

    Artikel 24 // -

    Artikel 25 Unterabsatz 1 // Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 25 Unterabsatz 2 //

    Artikel 26 Buchstabe a // Artikel 4 erster Gedankenstrich

    Artikel 26 Buchstabe b // Artikel 4 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 26 Buchstabe c // -

    Artikel 27 // -

    Artikel 28 // -

    Artikel 29 // -

    Artikel 30 // Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 // Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz

    Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 // Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Satz

    Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 // Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 31 Absatz 2 // Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 32 //

    Artikel 33 //

    Artikel 34 Absatz 1 // Artikel 14

    Artikel 34 Absatz 2 //

    Artikel 35 //

    Artikel 36 //

    Artikel 37 //

    Artikel 38 //

    Artikel 39 // Artikel 17

    Artikel 40 //

    Artikel 41 // Artikel 16

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