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Document 52004PC0381

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

    /* KOM/2004/0381 endg. */

    52004PC0381

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt /* KOM/2004/0381 endg. */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 unterstützte die Ergebnisse der Verhandlungen, die den Beitritt von acht Ländern, die gegenwärtig von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 profitieren, in die Gemeinschaft im Jahre 2004 nach sich ziehen werden. Demzufolge werden nur Bulgarien und Rumänien im Zeitraum 2004 bis 2006 weiterhin von Verpflichtungsermächtigungen gemäß dieser Verordnung profitieren.

    Darüber hinaus stimmte der Europäische Rat von Kopenhagen, indem er die von der Kommission vorgeschlagenen ,Roadmaps" für Bulgarien und Rumänien unterstützte [COM(2002)624 endg.], einer merklichen Erhöhung der Vorbeitrittshilfe zu. Im Hinblick auf die Erhöhung der Finanzmittel beschlossen das Europäische Parlament und der Rat am 19. Mai 2003 die Finanzperspektiven für die Erweiterung anzupassen (ABl. Nr. L 147, 14. Juni 2003, Seite 25).

    Bezüglich der Aufteilung der Finanzmittel zwischen Rumänien und Bulgarien besteht immer noch die Notwendigkeit, eine rechtsverbindlichen Akt anzunehmen. Im Falle von ISPA soll dieser Akt gemäß Artikel 15, zweiter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates angenommen werden, welcher vorsieht: ,Der Rat fasst auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung dargelegt ist."

    Deshalb wird der Rat gebeten, wie unter Artikel 15 der Ratsverordnung (EG) Nr. 1267/1999 vorgesehen, den beigefügten Entwurf für eine Entscheidung des Rates über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von verfügbaren Finanzmitteln im Rahmen des Instruments ISPA zwischen Rumänien und Bulgarien anzunehmen.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 1267/1999 vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt [1], insbesondere auf den zweiten Absatz von Artikel 15

    [1] ABl. Nr. L 161 vom 26.6.1999, S.73. Verordnung wie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates (ABl. Nr. L 342 vom 27/12/2001, p.1)

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. Nr. C [... ], [... ] p. [... ]

    in Erwägung der nachstehenden Gründe:

    (1) Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 unterstützte die Ergebnisse der Verhandlungen, die den Beitritt von acht Ländern, die gegenwärtig von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 profitieren, in die Gemeinschaft im Jahre 2004 nach sich ziehen werden. Demzufolge werden nur Bulgarien und Rumänien im Zeitraum 2004 bis 2006 weiterhin von Verpflichtungsermächtigungen gemäß dieser Verordnung profitieren.

    (2) Durch die Unterstützung der von der Kommission vorgeschlagenen ,Roadmaps" für Bulgarien und Rumänien stimmte der Europäische Rat von Kopenhagen einem allgemeinen Konzept für die Neuverteilung zu, dass das Verhältnis für die Neuverteilung der Mittel bei jeweils 30/70 festgelegt werden sollte, und zwar im Rahmen des PHARE-Programms, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über wirtschaftliche Hilfe für die Republik von Ungarn und der polnischen Volksrepublik errichtet wurde, [3] im Rahmen des speziellen Beitrittsprogramms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 errichtet wurde [4] sowie im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), das gemäß Verordnung Nr. 1267/1999 errichtet wurde.

    [3] ABl. Nr. L 375 vom 23.12.1989, S.11. Verordnung wie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. Nr. L 122 vom 16.5.2003, p.36)

    [4] ABl. Nr. L 161 vom 26.6.1999, p.87

    (3) Gemäß dem ersten Absatz von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die Unterstützung zu absorbieren sowie der Kriterien, die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

    (4) Da das Verhältnis 70/30 für den dreijährigen Zeitraum 2004 bis 2006 als Ganzes gilt, ist es angebracht, eine indikative Mittelaufteilung der Gesamtressourcen auf einer jährlichen Grundlage zu ermöglichen, die mit diesem Verhältnis in Einklang steht.

    (5) Demzufolge sollte das allgemeine Konzept für die Neuverteilung zwischen den verbliebenen begünstigten Ländern, und zwar Bulgarien und Rumänien, mit einem Verhältnis von 70/30 für den dreijährigen Zeitraum von 2004 bis 2006 als Ganzes gelten, und eine indikative Aufteilung der Gesamtressourcen auf jährlicher Basis in Übereinstimmung mit einer Fourchette erfolgen, die dieses Gesamtverhältnis reflektiert.

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Mittels eines allgemeinen Konzepts für den dreijährigen Zeitraum 2004 bis 2006 sollen die Ressourcen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 zwischen Rumänien und Bulgarien in Übereinstimmung mit einem Verhältnis von jeweils 70/30 aufgeteilt werden, das für diesen Zeitraum als Ganzes gilt.

    Während des dreijährigen Zeitraums, der im ersten Absatz erwähnt wird, soll die jährliche Zuteilung von Ressourcen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 auf der Grundlage eines indikativen Verhältnisses von 65% zu 75% der Gesamtressourcen im Falle Rumäniens und 25% bis 35% der Gesamtressourcen im Falle Bulgariens bestimmt werden..

    Geschehen zu Brüssel [...]

    für den Rat

    Der Präsident

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