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Document 52004PC0354

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    /* KOM/2004/0354 endg. - AVC 2004/0115 */

    52004PC0354

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union /* KOM/2004/0354 endg. - AVC 2004/0115 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (SAA) ist ein "gemischtes" Abkommen, das am 1. April 2004 in Kraft getreten ist, d. h. vor der Erweiterung der Union um die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 muss daher ein Protokoll zum SAA abgefasst werden, mit dem der Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen geregelt wird.

    Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum SAA einzuleiten.

    Die Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Jugoslawien sind inzwischen abgeschlossen. Der Wortlaut des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

    Ebenfalls beigefügt sind Vorschläge für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und 2) einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls.

    Die Kommission schlägt dem Rat vor,

    - über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu beschließen;

    - das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss durch die Europäische Atomgemeinschaft zu erteilen.

    2004/0115(AVC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss ... des Rates vom ... am [...] in [...] im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

    (2) Das Protokoll wird ab dem Tag des Beitritts bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

    (3) Das Protokoll ist zu schließen -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen der Kommission Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    ProtoKOLL

    zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE Tschechische Republik,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIe RepubliK ESTLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    Irland,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZypErn,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LitAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK ungarN,

    DIE REPUBLIK Malta,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK Polen,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK Slowenien,

    DIE Slowakische REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINnLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    einerseits und

    DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

    andererseits,

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004,

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "SAA" genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.

    (2) Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag" genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet.

    (3) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA geregelt.

    (4) Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.

    (5) Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 30. Januar 2002 über die Einfügung zweier gemeinsamer Erklärungen zum Fürstentum Andorra und der Republik San Marino und über Änderungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungs erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen am Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden.

    (6) Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen am Interimsabkommen vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Abschnitt I

    VERTRAGSPartEieN

    Artikel 1

    Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden "neue Mitgliedstaaten" genannt) werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

    Artikel 2

    Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

    ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    ABSCHNITT II

    LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

    Artikel 3

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

    (1) Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.

    (2) Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

    (3) Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

    (4) Dem Artikel 27 Absatz 3 des SAA wird folgender Buchstabe angefügt:

    "d) senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan:

    - am 1. Januar 2004 wird jeder Zollsatz auf 95 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2005 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2006 wird jeder Zollsatz auf 85 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2007 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2008 wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2009 wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2010 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt;

    - am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Zölle beseitigt."

    (5) Der Wortlaut des Anhangs IV dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang IVd beigefügt.

    (6) Dem Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz angefügt:

    "(5) Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Artikel im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt."

    Artikel 4

    Fischereierzeugnisse

    (1) Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung:

    "(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen."

    (2) In den Anhängen Va und Vb des SAA wird die Überschrift "Jahr 3" der letzten Spalte der Tabelle durch die Überschrift "Jahr 3 und folgende" ersetzt.

    Artikel 5

    Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    (1) Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, II bzw. III aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an."

    (2) Die Tabelle in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung der Tabelle in Anhang V dieses Protokolls.

    (3) Der Wortlaut des Anhangs VI dieses Protokolls wird dem Protokoll Nr. 3 zum SAA als Anhang III beigefügt.

    (4) Dem Protokoll Nr. 3 zum SAA wird nach Artikel 3 folgender Artikel angefügt:

    "Artikel 4

    Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt."

    Artikel 6

    Weinabkommen

    Die Tabelle unter Nummer 1 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung der Tabelle in Anhang VII dieses Protokolls.

    ABSCHNITT III

    URSPRUNGSREGELN

    Artikel 7

    Protokoll Nr. 4 zum SAA über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

    1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der zweite Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:

    "- Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft"

    2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der dritte Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:

    "- Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien"

    3. In Artikel 3 erhält der Titel folgende Fassung:

    "Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft"

    4. In Artikel 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    "Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht."

    5. In Artikel 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    "Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht."

    6. [betrifft nicht die deutsche Fassung]

    7. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."

    8. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen."

    9. Artikel 15 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 2005 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden."

    10. Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    'EXPEDIDO A POSTERIORI',

    'VYSTAVENO DODATEN$',

    'UDSTEDT EFTERFØLGENDE',

    'NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT',

    'VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT',

    'ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ',

    'ISSUED RETROSPECTIVELY',

    'DÉLIVRÉ A POSTERIORI',

    'RILASCIATO A POSTERIORI',

    'IZSNIEGTS RETROSPEKT:VI',

    'RETROSPEKTYVUSIS IpDAVIMAS',

    'KIADVA VISSZAMEN`LEGES HATÁLLYAL',

    'MA6RU0 RETROSPETTIVAMENT',

    'AFGEGEVEN A POSTERIORI',

    'WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE',

    'EMITIDO A POSTERIORI',

    'IZDANO NAKNADNO',

    'VYDANÉ DODATONE',

    'ANNETTU JÄLKIKÄTEEN',

    'UTFÄRDAT I EFTERHAND',

    'T^_^[]XbU[]^ XWTPTU]^'."

    11. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    'DUPLICADO',

    'DUPLIKÁT',

    'DUPLIKAT',

    'DUPLIKAT',

    'DUPLIKAAT ',

    'ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ',

    'DUPLICATE',

    'DUPLICATA',

    'DUPLICATO',

    'DUBLIKTS',

    'DUBLIKATAS',

    'MÁSODLAT',

    'DUPLIKAT',

    'DUPLICAAT',

    'DUPLIKAT',

    'SEGUNDA VIA',

    'DVOJNIK',

    'DUPLIKÁT',

    'KAKSOISKAPPALE',

    'DUPLIKAT',

    'Tc_[XZPb'."

    12. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landes währungen der Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt."

    13. In Artikel 30 Absatz 3 wird die Bezeichnung "Europäischen Kommission" bzw. "Europäische Kommission" durch die Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

    Artikel 8

    (1) Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls.

    (2) Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls.

    (3) Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs X dieses Protokolls.

    Artikel 9

    Nach Protokoll Nr. 4 zum SAA werden folgende gemeinsame Erklärungen eingefügt:

    "GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    betreffend das Fürstentum Andorra

    1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.

    ________

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    betreffend die Republik San Marino

    1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt.

    2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse."

    ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    ABSCHNITT IV

    Artikel 10

    WTO

    Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

    Artikel 11

    Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (1) Ursprungsnachweise, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

    a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;

    b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

    c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

    Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechts vorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

    (2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrecht erhalten, sofern

    a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält;

    b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

    Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

    (3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechts vorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhr zollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

    Artikel 12

    Transitwaren

    (1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

    (2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

    Artikel 13

    Kontingente für 2004

    Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT V

    Artikel 14

    Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

    Artikel 15

    (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 16

    (1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.

    (2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    (3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Mai 2004 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

    Artikel 17

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 18

    Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

    Anhang I

    ,ANHANG IVa

    Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit)

    (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ,

    Anhang II

    ,ANHANG Ivb

    Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

    (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Zollkontingent

    (2) Geltender Zollsatz für weitere Mengen"

    Anhang III

    ,ANHANG Ivc

    Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)

    (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    Anhang IV

    "ANHANG IVd

    Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (schrittweise Zollsenkung während der Übergangszeit, Zollfreiheit ab 1. Januar 2011)

    (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    Anhang V

    "ANHANG II

    EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT [1]

    [1] Für die Tariflinien, für die in Anhang III zollfreie Kontingente aufgeführt sind, gilt dieser Anhang für die Mengen, die das Kontingent übersteigen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    Annhang VI

    "ANHANG III

    Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) [2]

    [2] Der geltende Zollsatz für die Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang II festgelegt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    Anhang VII

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem die 6 000 hl übersteigenden Mengen vom Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden.

    Anhang VIII

    "ANHANG I

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1:

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

    Bemerkung 2:

    2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3:

    3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4:

    4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5:

    5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Rosshaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - elektrische Leitfilamente,

    - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    - andere synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    - andere künstliche Spinnfasern,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    - andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

    Bemerkung 6:

    6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7:

    7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation,

    b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

    c) das Kracken,

    d) das Reformieren,

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) die Polymerisation,

    h) die Alkylierung,

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation,

    b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

    c) das Kracken,

    d) das Reformieren,

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g) die Polymerisation,

    h) die Alkylierung,

    i) die Isomerisation,

    k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung,

    p) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft."

    Anhang IX

    "ANHANG II

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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    Anhang X

    "ANHANG IV

    Erklärung auf der Rechnung

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...[3] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...[4].

    [3] Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.

    [4] Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

    Tschechische Fassung

    Vývozce výrobk uvedených v tomto dokumentu (íslo povolení ...(1)) prohlasuje, ze krom+ zieteln+ oznaených, mají tyto výrobky preferenní pvod v ...(2).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.

    Estnische Fassung

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

    Griechische Fassung

    Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ õð´áñéè. ...(1)) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò ...(2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2)).

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(2).

    Lettische Fassung

    Eksport

    tjs produktiem, kuri ietverti saj dokument (muitas pilnvara Nr. ...(1)), deklar

    , ka, iznemot tur, kur ir citdi skaidri noteikts, siem produktiem ir prieksroc;bu izcelsme no ...(2).

    Litauische Fassung

    piame dokumente isvardintƒ prekiƒ eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr ...(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra (2) preferencinès kilmés prekés.

    Ungarische Fassung

    A jelen okmányban szerepla áruk exportare (vámfelhatalmazási szám: ...(1)) kijelentem, hogy eltéra jelzés hianyában az áruk kedvezményes ...(2) származásúak.

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ...(1)) jiddikjara li, 7lief fejn indikat b'mod ar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' ori1ini preferenzjali ...(2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

    Polnische Fassung

    Eksporter produktów obj)tych tym dokumentem (upowaŒnienie wRadz celnych nr ...(1)) deklaruje, Œe z wyjtkiem gdzie jest to wyraŠnie okreklone, produkty te maj ...(2) preferencyjne pochodzenie.

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).

    Slowenische Fassung

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov st ...(1)) izjavlja, da, razen e ni drugae jasno navedeno, ima to blago preferencialno ...(2) poreklo.

    Slowakische Fassung

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (íslo povolenia ...(1)) vyhlasuje, ze okrem zreteNne oznaených, majú tieto výrobky preferenný pôvod v ...(2).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

    Mazedonische Fassung

    Xwr~w}xz~‚ }p €~xwr~tx‚u ˆ‚~ sx ~z€xrp ~r~˜ t~zƒ|u}‚ (†p€x}zp t~wr~{p q€. ... (1)) xw˜prƒrp tuzp, ~ru} pz~ ‚~p }u u ˜p}~ ~x}pzƒ }pw}p‡u}~, ~rxu €~xwr~tx x|pp‚ €u„u€u}†x˜p{}~ ~‚uz{~ ... (2).

    [5]

    [5] Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (Ort und Datum)

    ............................................................................................................... [6]

    [6] In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    (

    Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)"

    Top