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Document 52004PC0331

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des TIR-Übereinkommens von 1975

    /* KOM/2004/0331 endg. - ACC 2004/0116 */

    52004PC0331

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des TIR-Übereinkommens von 1975 /* KOM/2004/0331 endg. - ACC 2004/0116 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des TIR-Übereinkommens von 1975

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Das TIR-Übereinkommen von 1975 ermöglicht die internationale Beförderung von Waren unter Aussetzung der Zölle und Steuern sowie möglichst geringem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung. Beim TIR-System kommt ein international anerkannter Versandschein zum Einsatz, das Carnet TIR, das zugleich eine finanzielle Bürgschaft für die ausgesetzten Zölle und Steuern belegt. Das Bürgschaftssystem wird durch eine vom Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens ermächtigte internationale Organisation verwaltet. Derzeit ist dies die International Road Transport Union (IRU).

    2. Am 20. Oktober 1995 nahm der Verwaltungsausschuss eine Empfehlung für die Einführung eines Kontrollsystems für die Carnets TIR an, um die (am 3. März 1995 von der UNECE-Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen - WP.30 -angenommene) Entschließung Nr. 49 über die kurzfristigen Maßnahmen umzusetzen, mit denen die Sicherheit und das effiziente Funktionieren des TIR-Systems gewährleistet werden sollen. Nach dieser Empfehlung sollen die Zollbehörden die Informationen über die Beendigung sämtlicher TIR-Vorgänge, für die den Bestimmungszollstellen die Carnets TIR vorgelegt werden, täglich möglichst rasch an die zuständigen nationalen bürgenden Verbänden weiterleiten. Daher hat die IRU ein elektronisches Kontrollsystem zur Überwachung des Abschlusses der TIR-Versandvorgänge entwickelt. Das System mit dem Namen SafeTIR ermöglicht eine bessere Kontrolle des TIR-Systems und wird von den Zollbehörden als nützliches Instrument für die Betrugsbekämpfung anerkannt.

    3. Seit einiger Zeit verfolgt die IRU das Ziel, das Profil (und die Nutzung) von SafeTIR zu verbessern und die Bezugnahme auf das System im TIR-Übereinkommen zu verankern. Anfang 2003 legte die lettische Regierung der WP.30 einen Vorschlag für eine Änderung des TIR-Abkommens vor, mit der die Empfehlung ersetzt und ein Verweis auf SafeTIR in das TIR-Übereinkommen aufgenommen werden soll.

    4. Die Angelegenheit wurde in den anschließenden Sitzungen der WP.30 erörtert, und die Kommission schlug unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der TIR-Experten der Mitgliedstaaten verschiedene Änderungen des lettischen Vorschlags vor.

    5. Dies führte zur Änderung des ursprünglichen Vorschlags von Lettland. Unter anderem wird nun vorgeschlagen, das Übereinkommen durch einen neuen Artikel 42b und eine neue Anlage 10 zu ergänzen. Der neue Artikel 42b dient ausschließlich der Hinzufügung der neuen Anlage 10, die wiederum im Wesentlichen dem Wortlaut der Empfehlung vom 20. Oktober 1995 entspricht. Artikel 60 Absatz 1 muss aus technischen Gründen geändert werden.

    6. Die Mitgliedstaaten - wie auch die Kommissionsdienststellen - befürworten den geänderten Vorschlag einvernehmlich. Die WP.30 genehmigte in ihrer Sitzung vom Juni 2003 den geänderten Vorschlag (in der Fassung des UNECE-Dokuments TRANS/WP.30/AC.2/2004/6). Nun muss der Vorschlag noch vom Verwaltungsausschuss - dem höchsten Organ des TIR-Übereinkommens - förmlich angenommen werden.

    7. Angesichts dieser breiten Unterstützung dürfte der Vorschlag ohne weitere Änderungen angenommen werden. Allerdings könnte der Verwaltungsausschuss einige kleinere redaktionelle Änderungen vorschlagen, doch inhaltlich dürfte der Vorschlag unverändert bleiben.

    8. Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

    2004/0116 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Vorschlag zur Änderung des TIR-Übereinkommens von 1975

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 vom 25. Juli 1978 [1] genehmigt und trat in der Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft [2].

    [1] ABl. L 252 vom 14.9.1978.

    [2] ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

    (2) Der Rat ermächtigte am 29. Juni 2000 die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Änderungen zum TIR-Übereinkommen auszuhandeln [3].

    [3] Siehe Ratsdokument 9496/00 vom 29. Juni 2000.

    (3) Die Arbeitsgruppe für Zollfragen des Verkehrs (WP.30) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) billigte im Juni 2003 einen ursprünglich von der lettischen Regierung vorgelegten und anschließend geänderten Vorschlag, der auf die Änderung des TIR-Übereinkommens durch Einfügung einer Bezugnahme auf ein elektronisches Kontrollsystem für Carnets TIR abzielt.

    (4) Der Verwaltungsausschuss wurde als höchstes Organ des TIR-Übereinkommens ersucht, die vorgeschlagene Änderung in seiner Sitzung im Februar 2004 förmlich anzunehmen.

    (5) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu der vorgeschlagenen Änderung sollte festgelegt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss stützt sich auf den beigefügten Entwurf einer Änderung.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANLAGE

    Entwurf

    VORSCHLAEGE ZUR ÄNDERUNG DES TIR-ÜBEREINKOMMENS

    ,Artikel 42b

    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den ermächtigten Verbänden gegebenenfalls die Auskünfte, um die sie ersuchen, um ihrer Verpflichtung gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii nachkommen zu können.

    In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind."

    ,Artikel 60

    Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10

    1. Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten - je nachdem, welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest."

    ,Anlage 10

    AUSKÜNFTE DER VERTRAGSPARTEIEN AN ERMÄCHTIGTE VERBÄNDE UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 42b

    Nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii dieses Übereinkommens müssen sich ermächtigte Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse gemäß Anlage 9 Teil II des Übereinkommens erfuellen.

    Eine internationale Organisation schafft im Namen ihrer Mitgliedsverbände und im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit als ermächtigte internationale Organisation nach Artikel 6 Absatz 2a ein Kontrollsystem für Carnets TIR, um über die Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen Daten zu sammeln, die von den Zollbehörden weitergeleitet werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, liefern die Vertragsparteien diese Informationen für das Kontrollsystem nach folgenden Verfahren:

    (1) Die Zollbehörden übermitteln der internationalen Organisation oder den nationalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über ihre Zentral- oder Regionalbüros auf schnellstem Wege (Fax, E-Mail usw.) und möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen über alle bei Bestimmungszollstellen vorgelegten Carnets TIR gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens:

    (a) Bezugsnummer des Carnet TIR;

    (b) Datum und Bezugsnummer im Zollregister;

    (c) Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle;

    (d) Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Kästchen 24-28 von Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b);

    (e) teilweise oder vollständige Beendigung;

    (f) von der Bestimmungszollstelle unbeschadet der Artikel 8 und 11 des Übereinkommens unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands;

    (g) sonstige Informationen oder Dokumente (fakultativ);

    (h) Seitenzahl.

    (2) Das beigefügte Musterformular für Klärungsanträge (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder der internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden,

    - wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder

    - wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde.

    Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanträge nach Möglichkeit durch möglichst rasche Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefuellten Musterformulars.

    (3) Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen nach nationalem Recht eine Vereinbarung über den oben beschriebenen Datenaustausch.

    (4) Die internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Datenbank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR."

    Anhang

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Bitte beachten: Es handelt sich um die Angaben der Bestimmungszollstelle, bei der das TIR-Verfahren beendet wurde

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