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Document 52004PC0317

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2004/0317 endg. - COD 2002/0061 */

52004PC0317

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2004/0317 endg. - COD 2002/0061 */


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2002/0061 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. CHRONOLOGIE

Übermittlung des Vorschlags KOM(2002) 119 endg.- 2002/0061 (COD) an den Rat und an das Europäische Parlament , gemäß Artikel 40, Artikel 47 Absätze 1 und 2 und Artikel 55 EG-Vertrag: 7. März 2002.

Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses: 18. September 2002 - SOC/113 - WSA 724/2002, Amtsblatt C 61 vom 14.3.2003, S. 67.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung: 11. Februar 2004 - C5-0113/2002

2. ZIELE DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Konsolidierung der geltenden Richtlinien im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen. Es wurden fünfzehn Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert: drei Richtlinien über die allgemeine Regelung (89/48/EWG, 92/51/EWG und 1999/42/EG, Letztere betrifft bestimmte Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk) und zwölf so genannte Einzelrichtlinien für die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers und des Architekten.

Flexibilisierung der Arbeits- und Dienstleistungsmärkte, insbesondere durch Erleichterung der Dienstleistungserbringung. Im Rahmen der Lissabonner Strategie für eine dynamischere und wettbewerbsfähigere EU-Wirtschaft ist vorgeschlagen worden, die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Der direkte Zugang der rechtmäßig niedergelassenen Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen zu den jeweiligen Berufen unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates ist ein großer Schritt nach vorne. Im Gegenzug werden die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, den Informationsaustausch untereinander zu intensivieren und die Information der Bürger zu verbessern.

Vereinfachung der Vorschriften über die Anerkennung der Berufsqualifikationen und der Handhabung des Anerkennungssystems. Bestimmte Anerkennungsvorschriften sind, vor allem im Hinblick auf die Erweiterung, sowohl redaktionell als auch inhaltlich vereinfacht worden. Betroffen hiervon sind u. a. die Vorschriften über die Qualifikationsniveaus in der allgemeinen Regelung, die Bestimmungen über die Beschränkung der Anerkennung von Facharzttiteln auf diejenigen, die es in allen Mitgliedstaaten gibt, und die Vorschriften über die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Regelung auf bestimmte Fälle, die gegenwärtig weder von der allgemeinen Anerkennungsregelung erfasst werden noch von den Vorschriften der Einzelrichtlinien über die automatische Anerkennung. Im Übrigen werden mit der Richtlinie gemeinsame Plattformen eingeführt, ein System, das für einen größeren Automatismus der Anerkennung unter der allgemeinen Regelung sorgen soll. Gemeinsame Vorschriften für die Anerkennungsverfahren werden schließlich die Anwendung der Regelung auf nationaler Ebene vereinfachen.

Bessere Information und Beratung der Bürger. Mechanismen für eine intensivere Verwaltungszusammenarbeit und Verfahren zur Information und Beratung der Bürger werden für eine bessere Handhabung des Systems sorgen. Im Übrigen wird ein Komitologie-Ausschuss eingesetzt, der für die Aktualisierung bestimmter technischer Bestimmungen der Richtlinie zuständig sein wird. Außerdem wird die Kommission als flankierende Maßnahme eine Sachverständigengruppe einsetzen müssen, die sie unterstützt und somit die Funktionen der beiden derzeit bestehenden Ausschüsse übernimmt. Ein flexibles Verfahren zur Anhörung der europäischen Berufsverbände und der betroffenen Ausbildungseinrichtungen wird den notwendigen technischen Input für die Verwaltung des Systems liefern. Die geplante Regelung wird die Abschaffung von 11 bestehenden Ausschüssen und Arbeitsgruppen ermöglichen.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

3.1. Abänderungen, die von der Kommission entweder vollständig oder mit rein formalen Umformulierungen übernommen wurden, sowie Abänderungen, die teilweise oder grundlegend umformuliert wurden (Abänderungen 31, 34, 39, 139, 55, 5, 141, 189, 87, 143, 52, 146, 136, 53, 8, 62, 63, 9, 58, 192, 193, 216, 217, 151, 12, 185, 70, 68, 207, 152, 80, 88, 90, 93, 95, 97, 161, 154, 96, 162, 102, 94, 81, 86, 159, 160, 101, 32, 89, 110, 114, 116, 26, 181, 29)

Die Kommission hat 55 der 125 vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen ganz oder mit rein formalen Umformulierungen bzw. sinngemäß oder mit Anpassungen übernommen.

3.1.1. Allgemeine Bestimmungen

Durch Abänderung 31 werden die Berufe, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Artikel 45 EG-Vertrag, auf den in Erwägungsgrund 31 verwiesen wird, sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Berufe vor, die eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt beinhalten. Bei der Formulierung muss indessen in jedem Fall den genauen Grenzen Rechnung getragen werden, die der Vertrag zieht. Erwägungsgrund ,(31) Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrages unberührt, ebenso die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, die dauernd oder zeitweise eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen."

***

Mit Abänderung 34 wird in Artikel 2 Absatz 2 präzisiert, dass die Anerkennung eines in einem Drittland erworbenen Diploms durch einen Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichen Vorschriften nicht zur Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt.

Diese Abänderung steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags, wonach der Inhaber eines in einem Drittland erworbenen Diploms, das von einen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, die Richtlinie erst in Anspruch nehmen kann, wenn er den Beruf drei Jahre lang in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat. Die Kommissionen akzeptiert daher diese Abänderung.

,Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Keine Änderung.

2. Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Personen, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung reglementierter beruflicher Tätigkeiten gestatten. Diese Gestattung berechtigt nicht zur Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat. Für die Berufe in Titel III Kapitel III muss diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgen."

***

Die Abänderung 39, die sich auf Artikel 4 Absatz 1 bezieht, sowie ein Teil der Abänderungen 141 und 189, die Artikel 5a beziehungsweise 6 betreffen, zielen darauf ab, dem Migranten dieselben Pflichten aufzuerlegen wie den Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. Erwägungsgrund 3 geht bereits in diese Richtung, dort wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auflagen nur zulässig sind, wenn sie die vom Gerichtshof festgelegten Anforderungen erfuellen (durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt, zur Verwirklichung des damit verfolgten Ziels geeignet und verhältnismäßig). So, wie die Abänderung formuliert ist, könnte sie unverhältnismäßige Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen abdecken. Es ist sinnvoller, die Terminologie der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG zu übernehmen, um einen Konflikt mit dem Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofs zu vermeiden.

Nach Abänderung 139 soll, wenn im Aufnahmemitgliedstaat nur der Zugang zu einem Teilbereich des Berufes gewährt wird, in der Berufsbezeichnung darauf hingewiesen werden, damit jegliche Verwechslungsmöglichkeit für den Verbraucher vermieden wird. Die Kommission teilt diese Sichtweise. Eine solche Bestimmung ist indessen bereits in Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vorschlags (siehe unten Stellungnahme der Kommission zu Abänderung 112) enthalten; eine Änderung des Artikels 4 Absatz 3 ist daher nicht erforderlich.

Die Kommission berücksichtigt die Abänderungen 39 und 139 sowie die entsprechenden Teile der Abänderungen 141 und 189 und formuliert Artikel 4 Absatz 1 des Vorschlags wie folgt um:

,Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung

1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

2. und 3. Keine Änderung."

***

3.1.2. Dienstleistungsfreiheit

Abänderung 5 betrifft die Regelungen, die für den Fall gelten, dass der Dienstleister sich in den Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung begibt: Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Pro-forma-Eintragung bei der zuständigen Berufsorganisation, vorübergehende Anmeldung beim Sozialversicherungsträger des Aufnahmemitgliedstaates. Die vorgeschlagene Regelung dient nicht dem Ziel der Erleichterung der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen. Akzeptiert werden können daher nur die Teile, die den Informationsaustausch und die Pro-forma-Eintragung bei der zuständigen Berufsorganisation betreffen, sofern sich Letztere auf die Gesundheitsberufe beschränkt: Erwägungsgrund ,(5a) In Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr sollten, wenn sich der Dienstleister auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begibt, ein System für den Informationsaustausch und für die Gesundheitsberufe die Benachrichtigung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats sowie eine Pro-forma-Eintragung bei der zuständigen Berufskammer oder einer vergleichbaren Organisation des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen werden."

Durch Abänderung 55, mit der ein Artikel 9a eingeführt wird, soll der Beruf des Abschlussprüfers vom Geltungsbereich des Titels II über die Dienstleistungsfreiheit ausgenommen werden. Dieser Beruf fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 84/253/EG; danach benötigt der Abschlussprüfer die Zulassung der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats. Das schließt die Erbringung von Dienstleistungen ohne vorherige Kontrolle der Qualifikationen aus. Daher akzeptiert die Kommission diese Abänderung vorbehaltlich einer allgemeiner gehaltenen Formulierung in Artikel 5, die es ermöglicht, alle Berufe, die unter besondere Rechtsvorschriften fallen, zu erfassen und der künftigen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.

Abänderung 141, die die Einführung eines neuen Artikels 5a vorsieht, zielt auf eine Verschärfung der vom Dienstleister zu erfuellenden Voraussetzungen. Dieser soll zum einen über die Kompetenz verfügen, die notwendig ist, um die Sicherheit in seinem beruflichen Umfeld zu gewährleisten. Dieses Erfordernis ist nicht akzeptabel, weil es Qualifikationskontrollen den Weg ebnet, die mit der angestrebten Erleichterung der Dienstleistungserbringung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes unvereinbar sind. Außerdem ist in der Abänderung eine obligatorische Pro-forma-Eintragung vorgesehen, um für die Berufe, für die die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, die Einhaltung der Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaats zu gewährleisten. Eine solche Auflage kann für die Gesundheitsberufe akzeptiert werden, da es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich handelt.

Durch Abänderung 189 wird Artikel 6 dahingehend ergänzt, dass bei allen Berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat einem besonderen System der beruflichen Haftung unterliegen, entweder eine vorübergehende automatisch eintretende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung erfolgt, damit die Beachtung der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Disziplinarvorschriften gewährleistet ist. Die Kommission kann eine solche Auflage nur für die Gesundheitsberufe akzeptieren, und das nur für den Fall, dass der Dienstleister sich ins Land der Dienstleistungserbringung begibt. Mit dieser Abänderung wird auch die vollständige Registrierung bei der ,zuständigen Behörde" vor der Aufnahme der Tätigkeit des betreffenden Berufes vorgeschrieben, wenn dieser im Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber in Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist. Dieser Teil der Abänderung geht über das hinaus, was notwendig ist, um die Beachtung der beruflichen und administrativen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu gewährleisten, und dient nicht dem Ziel einer Lockerung der Auflagen für die Erbringung von Dienstleistungen.

Abänderung 87 betrifft den Titel über die Niederlassungsfreiheit und führt in einem neuen Artikel 28a besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Ärzte ein. Die Kommission erkennt die Besonderheiten des Gesundheitsbereichs an und kann daher Abänderung 87 dem Inhalt nach akzeptieren. Diese Vorschriften sind indessen aus demselben Grund auch für alle anderen Gesundheitsberufe gerechtfertigt. Die Kommission ist daher bereit, besondere Regelungen für die Dienstleistungserbringung in allen Gesundheitsberufen aufzunehmen, und zwar im Titel über die Dienstleistungsfreiheit.

Im Übrigen sieht Abänderung 143 vor, dass Artikel 6 um eine Bestimmung ergänzt wird, wonach die Unterrichtung über die Erbringung der Dienstleistung auf einfache Weise und ohne bürokratischen Aufwand durchgeführt wird. Das kann die Kommission akzeptieren.

Die Kommission übernimmt mithin die Abänderungen 55 und 143, die Abänderungen 141 und 189 teilweise und Abänderung 87 dem Inhalt nach; Artikel 5 und 6 des Vorschlags werden daher wie folgt neu gefasst:

,Artikel 5 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken:

a) wenn der Dienstleister rechtmäßig in einem Mitgliedstaat zur Ausübung derselben beruflichen Tätigkeit niedergelassen ist und

b) in dem Fall, in dem sich der Dienstleister zwecks Erbringung der Leistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist.

2. und 3. Keine Änderung.

4. Begibt sich ein Dienstleister, der einen Gesundheitsberuf ausübt, zur Dienstleistungserbringung in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er den dort geltenden beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften, die mit den Berufsqualifikationen in Zusammenhang stehen."

,Artikel 6 Befreiungen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 4 Anwendung finden können, können die Mitgliedstaaten entweder eine vorübergehende automatisch eintretende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation vorsehen, sofern durch eine solche Eintragung oder Mitgliedschaft die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert wird und damit keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer verbunden sind.

b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen. Diese Unterrichtung wird auf einfache Weise und ohne bürokratischen Aufwand durchgeführt."

***

Die Kommission hatte sich auch bereit erklärt, für die Gesundheitsberufe die Pflicht zur Benachrichtigung der Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates durch eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu ersetzen. Zu diesem Zweck wird Artikel 7 des Vorschlags wie folgt neu gefasst:

,Artikel 7 Vorherige Benachrichtigung bei Ortswechsel des Dienstleisters

Falls sich der Dienstleister zur Erbringung der Leistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, benachrichtigt er vorab die in Artikel 53 bezeichnete Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaats. Übt der Dienstleister einen Gesundheitsberuf aus, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von ihm die Vorabbenachrichtigung der für den betreffenden Beruf zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats verlangen. In dringenden Fällen kann die Benachrichtigung so schnell wie möglich nach der Erbringung der Dienstleistungen erfolgen."

***

Durch Abänderung 52 soll in Artikel 8 Absatz 2 der Ausdruck ,zuständige Behörden" durch ,zuständige Stellen" für den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ersetzt werden. Diese Abänderung lässt für andere Instanzen (beispielsweise Berufsverbände, die aufgrund übertragener Befugnisse tätig sind) die Möglichkeit offen, diese Funktion auszuüben. Die Kommission übernimmt diese Abänderung wie auch Abänderung 116 (siehe unten).

Abänderung 146 stellt klar, dass die Erbringung der Nachweise gemäß Artikel 8 keine aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Dienstleistungen hat. Dieser Zusatz dient der angestrebten Vereinfachung der Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung und wird daher von der Kommission akzeptiert.

Abänderung 136 zielt auf die Intensivierung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten. Zum einen soll die Anforderung von Informationen über die rechtmäßige Niederlassung des Dienstleisters durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats obligatorisch werden, und zum anderen soll diese Verpflichtung umgehend dem zuständigen Berufs- oder Wirtschaftsverband übertragen werden, wenn im Niederlassungsmitgliedstaat keine zuständigen Behörden existieren. Die Kommission übernimmt diesen Teil der Abänderung, da er den Verbraucherschutz verbessert, ohne zusätzliche Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr zu schaffen. Im Interesse der Kohärenz mit Abänderung 52, nach der der Ausdruck ,zuständige Behörden" ersetzt wird durch ,zuständige Stellen", ist indessen eine Neuformulierung erforderlich. Durch diese Abänderung werden außerdem der zuständige Berufsverband oder die sonst zuständige Organisation verpflichtet, den Nachweis zu liefern für die Fähigkeit des Dienstleisters, die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat auszuüben. Dieser Teil der Abänderung kann nicht akzeptiert werden, denn er ebnet den Weg für eine mögliche Überprüfung der Qualifikationen und dient daher nicht dem Ziel der Erleichterung der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates ohne Kontrolle der Berufsqualifikation. Die Kommission übernimmt daher Abänderung 146 sowie teilweise die Abänderungen 52 und 136; Artikel 8 des Vorschlags wird wie folgt neu gefasst:

,Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates verlangen von den zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaates einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters sowie den Nachweis, dass er die betreffenden Tätigkeiten dort rechtmäßig ausübt. Die zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedstaates übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 52 so schnell wie möglich.

Ferner können die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates in Fällen, in denen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zutrifft, von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaates den Nachweis verlangen, dass der Dienstleister die besagten Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat. Dieser Nachweis kann in beliebiger Form erbracht werden.

Die Erbringung der Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Dienstleistungen.

***

Durch Abänderung 53 werden die Informationspflichten des Dienstleisters gegenüber den Dienstleistungsempfängern ausgeweitet. Die Kommission übernimmt diese Anforderungen, da sie dem Verbraucher nutzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das gilt sowohl für den Zusatz, dass die Informationen für die Leistungsempfänger in für jeden Verbraucher gut lesbarer und verständlicher Form geliefert werden müssen, als auch für die Pflicht, den Verbraucher davon zu unterrichten, dass der betreffende Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist und ihm einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen, sowie die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaates, diesen Nachweis zu verlangen. Hingegen stellt die Auflage, auf die im Niederlassungs- und im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufsregeln sowie auf die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Regeln zu verweisen, eine unverhältnismäßige Anforderung dar, weil sie zu einer Anhäufung von Verpflichtungen für den Migranten führt und weil diese Informationen dem Verbraucher leicht zugänglich sind. Die Kommission akzeptiert mithin Abänderung 53 teilweise; Artikel 9 des Vorschlags erhält folgenden Wortlaut:

,Artikel 9 Information der Dienstleistungsempfänger

Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass der Dienstleister, zusätzlich zur Erfuellung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht, dem Leistungsempfänger folgende Informationen in für jeden Verbraucher gut lesbarer und verständlicher Form liefert:

a) falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsstelle;

c) Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;

d) die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde;

e) einen Verweis auf die im Niederlassungsmitgliedstaat geltenden Berufsregeln und die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Regeln;

f) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG [1].

[1] ABl. L 145 vom 13.06.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

f a) falls der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, die Information über diesen Umstand;

f b) einen Nachweis darüber, dass der Dienstleister gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, sofern dies im betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist".

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3.1.3. Niederlassungsfreiheit Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Bei Abänderung 8 handelt es sich um die Einfügung eines neuen Erwägungsgrundes 7a in dem darauf verwiesen wird, dass die Entwicklung der Bildungssysteme im Interesse einer besseren Mobilität der Studierenden berücksichtigt werden muss. Diese Abänderung weist eine Verbindung zu Abänderung 63 auf, die die von den Bildungseinrichtungen mittels Akkreditierung ausgestellten Ausbildungsnachweise betrifft, und macht deutlich, dass der Vorschlag im Einklang mit der Politik zur Förderung der Mobilität der Studierenden steht.

Durch Abänderung 62, mit der ein Absatz 2a in Artikel 13 eingefügt wird, wird präzisiert, dass vom Migranten keine andere Form des Nachweises seiner akademischen Qualifikation verlangt werden darf als der Ausbildungsnachweis. Durch diese Abänderung soll insbesondere dem Aufnahmemitgliedstaat verboten werden, Bescheinigungen darüber zu verlangen, dass die Ausbildung tatsächlich am Sitz der Einrichtung absolviert wurde, die den Nachweis ausgestellt hat. Diese Abänderung ist zwar inhaltlich akzeptabel, aber nicht erforderlich, weil Anhang VII des Vorschlags eine abschließende Aufzählung der vorzulegenden Dokumente enthält.

Mit Abänderung 63 wird in Artikel 13 ein Absatz 2b eingefügt, der klarstellt, dass Diplome, die für eine auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates absolvierte Ausbildung auf der Grundlage einer Akkreditierungs-, Anerkennungs- oder Zertifizierungsvereinbarung mit der Ausbildungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt werden, als Ausbildungsnachweise der Einrichtungen gelten, die den betreffenden Ausbildungsnachweis ausstellen. Die Kommission folgt diesem Ansatz und kann diese Abänderung inhaltlich ebenfalls akzeptieren. Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof vor kurzem in einem Urteil festgestellt hat, dass es gegen Artikel 43 EG-Vertrag verstößt, wenn die Anerkennung eines Diploms verweigert wird, weil die Ausbildung außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, die das Diplom ausgestellt hat [2]. Ein entsprechender Hinweis sollte jedoch besser in einen Erwägungsgrund aufgenommen werden.

[2] Urteil vom 13.11.2003 in der Rechtssache C-153/02, noch nicht veröffentlicht.

Die Kommission akzeptiert folglich die Abänderungen 62 und 63 dem Inhalt nach sowie die Abänderung 8 mit einigen Ergänzungen, die es insbesondere ermöglichen sollen, beim Herkunftsmitgliedstaat den Wert der Abschlüsse zu überprüfen, die für eine Ausbildung ausgestellt worden sind, die außerhalb der Einrichtung absolviert wurde, die den Titel verliehen hat; damit soll Betrügereien vorgebeugt werden.

Erwägungsgrund: ,(7a) Es ist notwendig, die weitere Entwicklung von Ausbildungsmethoden sowie die Entwicklung von Studienprogrammen, die in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, zu berücksichtigen, insbesondere solche, die sich auf Akkreditierungsvereinbarungen stützen. Wurde ein Ausbildungsnachweis von einem Mitgliedstaat für eine ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates absolvierte Ausbildung verliehen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates überprüfen, ob dieser Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates dieselben Rechte verleiht wie die Ausbildungsnachweise, die für eine im Herkunftsmitgliedstaat absolvierte Ausbildung verliehen werden."

***

Abänderungen 9, durch die ein Erwägungsgrund 7b eingefügt wird und Abänderung 58, durch die Absätze 2a und 2b in Artikel 12 eingefügt werden, sollen verdeutlichen, dass ein Migrant nicht die Anerkennung einer Anerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anstreben kann, um in seinem Herkunftsmitgliedstaat in den Genuss weiter reichender Rechte zu gelangen, wenn er seine Berufsqualifikationen nicht in diesem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Der Ausschluss dieser als ,Zick--Zack" bekannten Praktik entspricht der Auslegung der geltenden Richtlinien durch die Kommission und stellt eine sinnvolle Klarstellung dar. Ein Erwägungsgrund, in dem Abänderung 9 neu formuliert wird reicht aus: Erwägungsgrund ,(7b) Eine Person, deren Berufsqualifikationen auf Grund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten."

***

Abänderung 192 zielt auf eine genauere Festlegung der dem Befähigungsnachweis zu Grunde liegenden Ausbildung des Niveaus 1, so wie es für die Anwendung der allgemeinen Anerkennungsregelung definiert ist. Diese Ergänzung ist nützlich und steht mit den geltenden Vorschriften im Einklang, sie wird daher von der Kommission übernommen.

Abänderung 193 beinhaltet eine Ergänzung des Artikels 11 Absatz 3, durch die der Begriff des Prüfungszeugnisses präzisiert wird, namentlich durch die Wiedereinführung des Begriffs der reglementierten Ausbildung für dieses Niveau. Die Abänderung kann übernommen werden, da der Text durch diese Ergänzung an Klarheit gewinnt. Außerdem steht die Wiedereinführung des Begriffs der reglementierten Ausbildung für dieses Niveau mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht in Einklang. Da für Anhang III des Vorschlags indessen keine Aktualisierung mehr vorgesehen ist und er außerdem lediglich die reglementierten Ausbildungsgänge des Niveaus 3 enthält, sollte der Verweis auf diesen Anhang in Artikel 11 Absatz 3 gestrichen werden. Darüber hinaus sollte der Unterschied zwischen den reglementierten Ausbildungsgängen des Niveaus 2 und denen des Niveaus 3 verdeutlicht werden. Die Kommission übernimmt daher die Abänderung 193 in geändertem Wortlaut.

Durch die Abänderungen 216 und 217 wird der Begriff des Diploms des Niveaus 4 beziehungsweise des Niveaus 5 in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 präzisiert, insbesondere durch den Verweis auf eine Teilzeitausbildung. Eine getreue Übernahme des geltenden Gemeinschaftsrechts erfordert jedoch eine technische Anpassung des Artikels 11 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 sowie des Artikels 11 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 hinsichtlich der Dauer der betreffenden Ausbildungsgänge.

Die Kommission hält es im Interesse der Kohärenz für angezeigt, auch in Artikel 11 Absatz 4 die Definition der Ausbildungsgänge des Niveaus 3 im Einklang mit dem Acquis zu ändern.

,Artikel 11 Qualifikationsniveau

1. Keine Änderung.

2. Das Niveau 1 entspricht einem Befähigungsnachweis, den eine zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates ausstellt

a) entweder für eine Ausbildung, die nicht Teil eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 3, 4, 5 und 6 ist, oder eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgenden Jahren oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes in den letzten zehn Jahren;

b) oder als Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, der bescheinigt, dass der Inhaber Allgemeinkenntnisse besitzt.

3. Das Niveau 2 entspricht einem Prüfungszeugnis, das für den Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau ausgestellt wird, die

a) entweder eine allgemeine Ausbildung umfasst, die durch einen Berufsausbildungsgang oder andere nicht in Absatz 4 genannte Ausbildungsgänge und/oder durch ein zusätzlich zu diesem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder Berufspraxis ergänzt wird,

b) oder eine technische Ausbildung oder Berufsausbildung umfasst, die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung im Sinne von Buchstabe a und/oder durch ein zusätzlich zu diesem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder Berufspraxis ergänzt wird.

Den Ausbildungsgängen des Niveaus 2 im Sinne von Unterabsatz 1 gleichgestellt sind die reglementierten Ausbildungsgänge, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereiten und aus einem Studiengang bestehen, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird, deren Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt ist oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt wird.

4. Das Niveau 3 entspricht einem Diplom, das verliehen wird

a) entweder für eine nicht in Absatz 5 und 6 genannte postsekundäre Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder einen dieser Dauer entsprechenden postsekundären Teilzeitstudiengang, zu dessen Zulassungsvoraussetzungen im Allgemeinen der Sekundarschulabschluss zählt, der für die Aufnahme eines Hochschul- oder Universitätsstudiums gefordert wird, gegebenenfalls ergänzt durch eine Berufsausbildung, die neben dem postsekundären Studiengang gefordert wird;

b) oder für einen besonders strukturierten Ausbildungsgang, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereitet. Als solche werden insbesondere die in Anhang II aufgeführten Ausbildungsgänge betrachtet.

Den Ausbildungsgängen des Niveaus 3 im Sinne von Unterabsatz 1 gleichgestellt sind die reglementierten Ausbildungsgänge, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereiten und aus einem Studiengang bestehen, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird, deren Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt ist oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt wird. Als solche reglementierten Ausbildungsgänge werden vor allem die reglementierten Ausbildungsgänge in Anhang III betrachtet.

5. Das Niveau 4 entspricht einem Diplom, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erfolgreich absolviert hat sowie gegebenenfalls die neben dem postsekundären Ausbildungsgang geforderte Berufsausbildung.

Den Ausbildungsgängen des Niveaus 4 gleichgestellt sind die reglementierten Ausbildungsgänge, die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind und aus einem postsekundären Studiengang von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einem dieser Dauer entsprechenden postsekundären Teilzeitstudiengang an einer Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bestehen und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden, die neben dem postsekundären Studiengang gefordert werden.

Die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt oder werden von einer zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt.

6. Das Niveau 5 entspricht einem Diplom, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mehr als vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erfolgreich absolviert hat sowie gegebenenfalls die neben dem postsekundären Ausbildungsgang geforderte Berufsausbildung.

Den Ausbildungsgängen des Niveaus 5 gleichgestellt sind die reglementierten Ausbildungsgänge, die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind und aus einem mehr als vierjährigen postsekundären Studiengang oder einem dieser Dauer entsprechenden postsekundären Teilzeitstudiengang an einer Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bestehen und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden, die neben dem postsekundären Studiengang gefordert werden.

Die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt werden."

***

Abänderung 151 präzisiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat nur aus wohlbegründeten und unabdingbaren Gründen vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Migranten zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang abweichen darf. Außerdem beinhaltet sie die Hinzufügung eines Unterabsatzes zu Artikel 14 des Vorschlags, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auch wenn diese Abweichung von der Kommission gebilligt wird, dennoch zu versuchen, die Präferenz des Migranten für eine der beiden Alternativen zu berücksichtigen. Die Kommission kann die Abänderung in diesen beiden Punkten akzeptieren, da sie eine sinnvolle Ergänzung der Rahmenbedingungen für die Abweichung vom Grundsatz der Wahlfreiheit darstellen und zusätzliche Flexibilität im Interesse des Migranten einführen, ohne Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen. Was schließlich das Verfahren betrifft, in dem die Kommission sich zum Abweichungsantrag eines Mitgliedstaates äußert, so wird durch die Abänderung der Mechanismus der stillschweigenden Zustimmung gestrichen. Diesen Teil der Abänderung kann die Kommission nicht akzeptieren, weil die Möglichkeit, die Abweichung stillschweigend zu genehmigen eine Verfahrensvereinfachung für die Kommission darstellt. Die Kommission akzeptiert folglich Abänderung 151 teilweise; Artikel 14 wird wie folgt neu gefasst:

,Artikel 14 Ausgleichsmaßnahmen

1. Keine Änderung.

2. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Wenn es ein Mitgliedstaat für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Migranten nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, muss diese Abweichung sich auf ein hinreichend begründetes zwingendes Erfordernis stützen. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

Wird diese Abweichung von der Kommission gebilligt, so versuchen die Mitgliedstaaten dennoch, die Präferenz des Migranten für eine der beiden Alternativen zu berücksichtigen.

3. und 4. Keine Änderung."

***

Abänderung 12, die sich auf Erwägungsgrund 9 bezieht, benennt die Vertretung der Berufskammern oder ähnlicher Organisationen und/oder jeder anerkannten und repräsentativen Vereinigung eines Berufsstandes auf europäischer Ebene als die zur Vorlage von Berufsplattformen befugten Stellen. Es ist sinnvoll, die Stellen genau zu benennen, die gemeinsame Plattformen gemäß der Richtlinie vorlegen dürfen. Es ist jedoch eine Neuformulierung notwendig, weil die betreffenden Stellen nicht ,die Aufgabe haben", solche Plattformen vorzulegen, sondern eine Plattform festlegen ,können". Es kann sich hier nur um eine freiwillige Maßnahme handeln.

Abänderung 185 beinhaltet die Einfügung eines Erwägungsgrundes 9a, in dem festgelegt wird, dass die Berufsorganisationen und -verbände, die sich an den Plattformen beteiligen, nach den Regeln der Mitgliedstaaten, aus denen sie kommen, demokratisch legitimiert sein müssen. In diesem Punkt muss die Abänderung neu gefasst werden, insbesondere ist der Ausdruck ,demokratisch legitimiert" zu ersetzen durch ,repräsentativ". Sinnvoll ist allerdings der in dieser Abänderung enthaltene Hinweis, dass den Berufsorganisationen und -verbänden keine legislative Kompetenz zusteht.

Die Kommission fasst daher die Abänderungen 12 und 185 in einem Erwägungsgrund zusammen: ,(9) Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, haben unterschiedliche Berufsverbände und -organisationen auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen geschaffen; auf dieser Grundlage erhalten Berufsangehörige, die bestimmte Qualifikationskriterien erfuellen, das Recht, die von diesen Verbänden oder Organisationen verliehene Berufsbezeichnung zu führen. Es ist geboten, diesen Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen und stets unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts Rechnung zu tragen und so einen stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung zu fördern. Die Berufsorganisationen und -verbände, die Plattformen vorlegen, müssen repräsentativ für ihren Beruf sein. Die Befugnis zum Vorlegen von Berufsplattformen verleiht diesen Berufsorganisationen und -verbänden allerdings keine legislative Kompetenz."

Durch Abänderung 70 wird klargestellt, dass Artikel 15 die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die allgemeine und berufliche Bildung unberührt lässt. Die Kommission übernimmt diese Abänderung mit einer Änderung des Wortlautes zur Gewährleistung der allgemeinen Kohärenz des Textes bzw. in Anlehnung an Abänderung 68.

Mit Abänderung 68 wird der Ausdruck ,Berufsverbände" durch ,europäische Berufsorganisationen" ersetzt; er bezeichnet die Einrichtungen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie befugt sind, gemeinsame Berufsplattformen vorzulegen. Der Begriff ist definiert als ,Vertreterorganisationen der Berufskammern oder vergleichbarer Organisationen in den Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf". Die Kommission kann dem ersten Teil der Abänderung mit einer redaktionellen Änderung zustimmen. Die Definition der ,Berufsorganisationen" muss nämlich auf alle für den Beruf repräsentativen öffentlichen oder privaten Organisationen oder Verbände ausgedehnt werden, insbesondere um privatrechtliche Vereinigungen in den Mitgliedstaaten einbeziehen zu können, in denen der betreffende Beruf nicht reglementiert ist. Außerdem darf die Befugnis zum Vorlegen von Plattformen gemäß Artikel 15 der Richtlinie nicht auf Berufsorganisationen oder -verbände beschränkt werden, die auf europäischer Ebene organisiert sind, sondern muss vielmehr auf die nationalen Organisationen oder Verbände ausgedehnt werden, die multilaterale Übereinkommen in diesem Sinne schließen.

Durch die Abänderung wird im Übrigen die Formulierung ,unterrichtet [...] sie [die Kommission] [...] über" ersetzt durch ,übermittelt sie [die Kommission]". Diese Umformulierung beinhaltet keine inhaltliche Änderung der Bestimmung und verursacht keine juristischen Problemen. Sie wird daher übernommen.

Schließlich werden durch die Abänderung einzelstaatliche Regelungen, die Qualifikationskriterien für die Berufsausübung gesetzlich festlegen, vom Geltungsbereich des Artikels 15 ausgenommen. Dieser Teil der Abänderung soll klarstellen, dass die Bestimmung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Reglementierung der Berufe auf ihrem Hoheitsgebiet unberührt lässt. Die Kommission kann diesem Teil der Abänderung mit einer redaktionellen Änderung zustimmen.

Die Kommission ändert daher Artikel 15 wie folgt:

,Artikel 15 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

1. Die für einen Beruf repräsentativen europäischen und nationalen öffentlichen und privaten Berufsorganisationen und -verbände können der Kommission gemeinsame Plattformen übermitteln, die sie auf europäischer Ebene festlegen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels bezeichnet ,gemeinsame Plattform" ein Paket von Qualifikationskriterien, die ein für die Ausübung eines bestimmten Berufs hinreichendes Befähigungsniveau bescheinigen und auf deren Grundlage die betreffenden Organisationen und Verbände die in den Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen akkreditieren.

Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass eine Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, übermittelt sie diese Plattform an die Mitgliedstaaten und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2.

2. und 3. Keine Änderung.

4. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Berufsausübung geforderten Qualifikationen sowie für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems und der beruflichen Bildung in ihrem Hoheitsgebiet bleibt von diesem Artikel unberührt.

***

3.1.4. Niederlassungsfreiheit Anerkennung der Berufserfahrung

Abänderung 207 hat die Änderung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d zum Gegenstand, die die Dauer der Berufserfahrung betreffen, die für die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen für die in Anhang IV Verzeichnis I des Richtlinienvorschlags aufgeführten Tätigkeiten gefordert wird. Durch die Abänderung wird zum einen die geforderte Mindestdauer der Berufsausübung als Selbstständiger oder Betriebsleiter um ein Jahr (von 5 auf 6 Jahre) erhöht. Um den Besitzstand, wie er sich aus der Richtlinie 1999/42/EG ergibt, zu wahren, wird diese Abänderung nur für die Tätigkeiten übernommen, für die gegenwärtig dieses Erfordernis gilt. Diese Änderung erfordert eine weiter reichende Neuformulierung in einem neuen Artikel sowie eine Änderung des Anhangs IV, nämlich ein drittes Tätigkeitsverzeichnis. Durch die Abänderung wird außerdem eine Alternative hinzugefügt, nämlich eine achtjährige Tätigkeit als Führungskraft. Diesem Teil der Abänderung wird nicht zugestimmt, da es nicht der angestrebten Vereinfachung dient.

Die Kommission übernimmt mithin die Abänderung 207 teilweise mit folgenden redaktionellen Änderungen:

,Artikel 17 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis Ia

1. Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis Ia aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist,

c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann;

e) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2. In den Fällen der Buchstaben a und d darf diese Tätigkeit nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Stelle nach Artikel 52.

3. Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für die Tätigkeiten der Gruppe 855 der ISIC-Systematik mit der Bezeichnung ,Frisiersalons".

Artikel 17a Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis Ib

1. Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis Ib aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;

c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;

d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann;

e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist;

f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

2. In den Fällen der Buchstaben a und d darf diese Tätigkeit nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Stelle nach Artikel 52."

ANHANG IV Tätigkeiten in Verbindung mit den in Artikel 17, 17a und 18 genannten Kategorien der Berufserfahrung

Verzeichnis Ia

Klassen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG und durch die Richtlinien 68/366/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 82/470/EWG und 82/489/EWG

1

Richtlinie 64/427/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie: 64/429/EWG)

NICE-Systematik (entspricht den Klassen 23-40 der ISIC)

Klasse 23 Textilgewerbe

232 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen

233 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen

234 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen

235 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen

236 sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei

237 Wirkerei und Strickerei

238 Textilveredelung

239 sonstiges Textilgewerbe

Klasse 24 Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren

241 Serienfertigung von Schuhen (außer Gummi- und Holzschuhen)

242 Schuhreparatur und Maßschuhmacherei

243 Herstellung von Bekleidung und Wäsche (außer Pelzwaren)

244 Herstellung von Bettwaren

245 Pelz- und Pelzwarenherstellung

Klasse 25 Holz- und Korkverarbeitung (außer Holzmöbelherstellung)

251 Sägerei und Holzbearbeitung

252 Herstellung von Halbwaren aus Holz

253 Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett

254 Herstellung von Verpackungsmittel aus Holz

255 Herstellung von sonstigen Holzwaren (außer Möbeln)

259 Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren

Klasse 26 260 Herstellung von Holzmöbeln

Klasse 27 Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung

271 Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe

272 Papier- und Pappeverarbeitung

Klasse 28 280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe

Klasse 29 Herstellung von Leder und Lederwaren

291 Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei)

292 Herstellung von Lederwaren

aus Klasse 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

301 Gummi- und Asbestverarbeitung

302 Kunststoffverarbeitung

303 Chemiefasererzeugung

aus Klasse 31 Herstellung chemischer Erzeugnisse

311 Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschließender Weiterverarbeitung

312 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten)

313 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC])

Klasse 32 320 Mineralölverarbeitung

Klasse 33 Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas

331 Ziegeleien

332 Herstellung und Verarbeitung von Glas

333 Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen

334 Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein

335 Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren

339 Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse

Klasse 34 Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung

341 Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäß dem EGKS-Vertrag, einschließlich Hüttenkokereien)

342 Stahlröhrenerzeugung

343 Ziehereien und Kaltwalzwerke

344 Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen

345 Gießereien

Klasse 35 Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Fahrzeugen)

351 Schmiede-, Press- und Hammerwerke

352 Stahlverformung und Oberflächenveredelung

353 Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

354 Kessel- und Behälterbau

355 EBM-Waren-Herstellung

359 verschiedene Mechanikerbetriebe

Klasse 36 Maschinenbau

361 Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern

362 Herstellung von Büromaschinen

363 Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge

364 Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen

365 Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien

366 Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Gießereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln

367 Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen

368 Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige

369 Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen

Klasse 37 elektrotechnische Industrie

371 Herstellung von isolierten Elektrokabel, -leitungen und -drähten

372 Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten

373 Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen

374 Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektro-medizinischen u. ä. Geräten

375 Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen

376 Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten

377 Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln

378 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

379 Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen

aus Klasse 38 Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

383 Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen

384 Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten

385 Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen

389 Sonstiger Fahrzeugbau

Klasse 39 sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes

391 Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen

392 Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (außer orthopädischem Schuhwerk)

393 Herstellung optischer und fotografischer Geräte

394 Herstellung und Reparatur von Uhren

395 Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen

396 Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten

397 Herstellung von Spiel- und Sportwaren

399 sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes

Klasse 40 Baugewerbe

400 allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

401 Rohbaugewerbe

402 Tiefbau

403 Bauinstallation

404 Ausbaugewerbe

2

Richtlinie 68/366/EWG

(Liberalisierungsrichtlinie: 68/365/EWG)

NICE-Systematik

Klasse 20A 200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft

20B Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung)

201 Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven

202 Molkerei und Milchverarbeitung

203 Obst- und Gemüseverarbeitung

204 Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten

205 Mühlengewerbe

206 Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren

207 Zuckerindustrie

208 Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren

209 sonstiges Nahrungsmittelgewerbe

Klasse 21 Getränkeherstellung

211 Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen

212 Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken

213 Brauerei und Mälzerei

214 Abfuellung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken

aus 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

304 Stärkeindustrie

3

Richtlinie 75/368/EWG/(Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1)

ISIC-Systematik

aus 04 Fischerei

043 Binnenfischerei

aus 38 Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

381 Schiffbau und Schiffsreparatur

382 Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen

386 Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug)

aus 71 Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen

aus 711 Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen

aus 712 Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr

aus 713 Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)

aus 714 Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)

aus 716 Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)

73 Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen

aus 85 Persönliche Dienste

854 Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei

aus 856 Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung

aus 859 sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)

4

Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)

ISIC-Systematik

Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

a) - Ankauf und Verkauf von Waren durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

- Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

5

Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 3)

Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

- Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausfluege usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]

6

Richtlinie 82/489/EWG

ISIC-Systematik

aus 855 Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetikschulen)

Verzeichnis Ib

Klassen der Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 1)

Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

- Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherrn

bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind

cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)

dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfuellen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen

ee) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten

ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:

- Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung

- Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

[Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a),b) bzw. d)].

Verzeichnis II

Keine Änderung.

***

3.1.5. Niederlassungsfreiheit Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Durch Abänderung 152 soll, ohne inhaltliche Änderung, die Verbindung zwischen Artikel 20 Absatz 1 des Vorschlags über die automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung und den entsprechenden Anhängen verdeutlicht werden. Die Kommission macht darauf aufmerksam, dass diese Abänderung wie folgt lauten müsste, wenn die Kohärenz mit dem Vorschlag und gegebenenfalls dem Acquis gewährleistet sein soll:

,Artikel 20 Grundsatz der automatischen Anerkennung

1. Jeder Mitgliedstaat erkennt folgende Ausbildungsnachweise an:

a) die in Anhang V Ziffer 5.1.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung gestatten,

b) die in Anhang V Ziffer 5.1.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Facharztes gestatten,

c) die in Anhang V Ziffer 5.2.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestatten,

d) die in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Zahnarztes gestatten,

e) die in Anhang V Ziffer 5.4.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Tierarztes gestatten,

f) die in Anhang V Ziffer 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Apothekers gestatten,

g) die in Anhang V Ziffer 5.7.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Architekten gestatten,

die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 22, 23, 29, 32, 35, 40 und 42 erfuellen, und verleiht ihnen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.

Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den folgenden Bescheinigungen versehen sein:

a) für Ärzte mit Grundausbildung mit der in Anhang V Ziffer 5.1.2 aufgeführten Bescheinigung,

b) für Fachärzte mit der in Anhang V Ziffer 5.1.3 aufgeführten Bescheinigung,

c) für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, mit der in Anhang V Ziffer 5.2.3 aufgeführten Bescheinigung,

d) für Zahnärzte mit der in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Bescheinigung,

e) für Tierärzte mit der in Anhang V Ziffer 5.4.3 aufgeführten Bescheinigung,

f) für Apotheker mit der in Anhang V Ziffer 5.6.4 aufgeführten Bescheinigung,

g) für Architekten mit der in Anhang V Ziffer 5.7.2 aufgeführten Bescheinigung.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 21, 25, 31, 34 und 45.

2. bis 4. Keine Änderung.

5. Siehe unten.

6. Keine Änderung."

***

Mit den Abänderungen 80, 88, 90, 93, 95, 97 und 161 sollen die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten an anderer Stelle eingefügt und die betreffenden Anhänge gestrichen werden. Dem kann zugestimmt werden, da der Inhalt der Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nicht geändert wird. Es erscheint indessen nicht notwendig, neue Artikel einzufügen, es dürfte vielmehr ausreichen, jeweils einen zusätzlichen Absatz in die Artikel einzufügen, die die Ausbildung für die einzelnen Berufe betreffen. Diese Änderung hat im Übrigen die Streichung des Anhangs V, Ziffern 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 zur Folge. Ferner muss im Interesse der Kohärenz Artikel 42 Absätze 1 und 2 über die Ausbildung der Architekten ebenfalls geändert werden, d. h. in diesen Artikel muss das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten aufgenommen und Anhang V Ziffer 5.7.1 muss gestrichen werden.

Abänderung 154 beinhaltet eine entsprechende Änderung der Verweise des Artikels 20 Absatz 5 auf die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Änderung kann übernommen werden, die Verweise auf die Artikel sollten jedoch im Interesse der Rechtssicherheit präzisiert werden. Außerdem wird durch diese Änderung im betreffenden Absatz der Verweis auf das Regelungsverfahren (Komitologie) zur Aktualisierung der Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten für die betreffenden, unter die Einzelrichtlinien fallenden Berufe gestrichen. Dem kann nicht zugestimmt werden, weil das Regelungsverfahren eine Vereinfachung darstellt und für mehr Flexibilität bei der Aktualisierung der Verzeichnisse sorgt. Im Übrigen ist diese Übertragung von Befugnissen hinreichend geregelt, und der Verzicht darauf würde einem der Hauptziele des Vorschlags zuwiderlaufen.

Die oben genannten Artikel werden daher wie folgt geändert:

,Artikel 20 Grundsatz der automatischen Anerkennung

1. Siehe oben

2. bis 4. Keine Änderung.

5. Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 bzw. 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der garantiert, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 22 Absatz 2b, Artikel 29 Absatz 5a, Artikel 32 Absatz 2b, Artikel 35 Absatz 2b, Artikel 36 Absatz 3a und Artikel 40 Absatz 2b aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die in Artikel 22 Absatz 2b, Artikel 29 Absatz 5a, Artikel 32 Absatz 2b, Artikel 35 Absatz 2b, Artikel 36 Absatz 3a und Artikel 40 Absatz 2b aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

6. Keine Änderung.

,Artikel 22 Ärztliche Grundausbildung

1. und 2a. Keine Änderung.

2b. Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnis der Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, sowie ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermittelt;

d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

3. Keine Änderung."

,Artikel 29 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

1. und 2. Keine Änderung.

3. Siehe unten.

4. und 5. Keine Änderung.

5a. Die Ausbildung der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und kranken Menschen sowie über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

b) ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege;

c) angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

d) Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

5b. Siehe unten"

,Artikel 32 Ausbildung des Zahnarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Siehe unten.

2b. Die Ausbildung des Zahnarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b) angemessene Kenntnisse - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c) angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und krankem Zustand, sowie ihres Einflusses auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;

d) angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihnen ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;

e) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung vermittelt den Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

2c. Siehe unten."

,Artikel 35 Ausbildung des Tierarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Siehe unten.

2b. Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;

b) angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im Allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;

c) angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;

d) angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;

e) angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

f) angemessene Kenntnisse über Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

g) angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;

h) angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

2c. Siehe unten."

,Artikel 36 Ausbildung der Hebamme

1. und 2. Keine Änderung.

3. Siehe unten.

3a. Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;

b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts;

c) vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktionen, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und über sein Verhalten;

d) angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und in anerkannten Einrichtungen erworben wird;

e) das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

3b. Siehe unten."

,Artikel 40 Ausbildung des Apothekers

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Siehe unten.

2b. Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;

b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;

c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;

d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;

e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

2c. Siehe unten."

,Artikel 42 Ausbildung des Architekten

1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:

a) Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischer Gestaltung;

d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Entwicklung von Vorhaben, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Bearbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinfluesse - zusammenhängen;

j) technische Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktor und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die gesamte Planung.

2. Keine Änderung.

2a. und 2b. Siehe unten."

In Anhang V werden die Ziffern 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1, 5.6.1 und 5.7.1 gestrichen. Der gesamte Anhang V muss daher neu nummeriert werden und die Verweise auf diese Ziffern im Text sind entsprechend anzupassen.

***

Durch die Abänderungen 96 und 162 wird das Verzeichnis der Tätigkeiten der Hebamme und des Apothekers in Artikel 38 beziehungsweise 41 aufgenommen; die entsprechenden Anhänge werden gestrichen und Verweise auf diese Liste entsprechend geändert. Dies ist insoweit zulässig, als der Inhalt der genannten Verzeichnisse unverändert bleibt. Bei den Apothekern ist die Hinzufügung eines neuen Absatzes unnötig, da die Aufzählung in Artikel 41 Absatz 2 aufgenommen werden könnte. Darüber hinaus werden in Anhang V die Ziffern 5.5.3 und 5.6.3 gestrichen. Der gesamte Anhang V ist neu zu nummerieren und die Verweise auf diese Ziffern im Text sind entsprechend anzupassen.

Abänderung 102 ändert den Verweis auf die Ausbildungsnachweise für Apotheker. Dies ist im Prinzip akzeptabel, da aber der Verweis auf Absatz 2 falsch ist, muss dieser entsprechend der neuen Nummerierung der Anhänge geändert werden. Mit Abänderung 162 wird die Ausnahmeregelung bezüglich der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Apotheker wieder eingeführt, die derzeit im Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Apotheken gilt. Dies ist nicht akzeptabel, da der Vorschlag die Freizügigkeit der Apotheker erleichtern soll und die Ausnahmeregelung in ihrer jetzigen Fassung befristet ausgelegt ist. Dieser Punkt wird im Zusammenhang mit den Abänderungen 18, 104 und 163 gesondert behandelt (siehe unten).

,Artikel 38 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

1. Keine Änderung.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;

b) Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;

c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

d) Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

e) Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich - sofern erforderlich - des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;

g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

h) Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

i) Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

j) Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;

k) Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.

[...]"

Ziffer 5.5.3 in Anhang V wird dementsprechend gestrichen.

,Artikel 41 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

1. Keine Änderung (vorbehaltlich der Neunummerierung der Verweise auf Anhang V).

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Bedingungen des Artikels 40 genügt, die unten aufgeführten Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

a) Herstellung der Darreichungsform,

b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium,

d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

e) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken,

g) Informationen und Beratung über Arzneimittel.

3. und 4. Keine Änderung."

Ziffer 5.6.3 in Anhang V wird dementsprechend gestrichen.

***

Mit Abänderung 94 soll der Ausnahmecharakter der in Artikel 36 Absatz 3 vorgesehenen Teilzeitausbildung für Hebammen abgeschafft werden. Dies ist für die Kommission akzeptabel.

Da die Teilzeitausbildung für Fachärzte eine Ausnahme darstellt, wird mit Abänderung 81 das in Artikel 23 Absatz 4 des Vorschlags genannte Prinzip umformuliert. Abänderung 86 übernimmt diese Idee für die Allgemeinärzte und ändert darüber hinaus in Artikel 26 Absatz 4 die Genehmigungsvoraussetzungen für die Teilzeitausbildung. Die Abänderungen 159 und 160, die sich auf Artikel 29 beziehen, heben dagegen den Ausnahmecharakter der Teilzeitausbildung für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, auf. Sie ergänzen die Bestimmungen um die Verpflichtung einer angemessenen Entlohnung für die in Ausbildung befindlichen Krankenschwestern und Krankenpfleger, eine Forderung, die mit Abänderung 86 für die in Ausbildung befindlichen Allgemeinärzte erhoben wird. Abänderung 159 schließlich nennt Bedingungen für die Genehmigung der Teilzeitausbildung.

Die Kommission kann die Streichung des Hinweises auf den Ausnahmecharakter der Teilzeitausbildung sowie die Einführung einer einfachen und einheitlichen Formulierung für alle Berufe akzeptieren, für die eine Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung existiert, wobei sich diese Formulierung an den Wortlaut der geltenden Rechtsvorschriften für die Hebammen und die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anlehnt.

Was die angemessene Entlohnung der in Ausbildung befindlichen Allgemeinärzte und Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, betrifft, so hätte dies deutliche finanzielle Auswirkungen in den Mitgliedstaaten und könnte eine Änderung des Ausbildungssystems nach sich ziehen; dies wird eine ausführliche vorherige Folgenabschätzung erfordern, die im Rahmen dieser Konsolidierung nicht durchgeführt wurde. Die Kommission kann daher diesem Punkt nicht zustimmen.

,Artikel 22 Ärztliche Grundausbildung

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten, und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

2b. Siehe oben.

3. Keine Änderung."

,Artikel 23 Facharztausbildung

1. bis 3. Keine Änderung

4. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

4a. Siehe unten.

5. und 6. Keine Änderung."

,Artikel 26 Ausbildung in der Allgemeinmedizin

1. bis 3. Keine Änderung.

4. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

4a. Siehe unten.

5. und 6. Keine Änderung."

,Artikel 29 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

1. und 2. Keine Änderung.

3. Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst mindestens drei Jahre oder 4600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertige Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern betraute Einrichtung für die Koordinierung zwischen theoretischem Unterricht und klinisch-praktischer Unterweisung während der gesamten Ausbildung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten, und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

4. und 5. Keine Änderung

5a. Siehe oben.

5b. Siehe unten."

,Artikel 32 Ausbildung des Zahnarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

2b. Siehe oben.

2c. Siehe unten."

,Artikel 35 Ausbildung des Tierarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

2b. Siehe oben.

2c. Siehe unten."

,Artikel 36 Ausbildung der Hebamme

1. und 2. Keine Änderung.

3. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

3a. Siehe oben.

3b. Siehe unten."

,Artikel 40 Ausbildung des Apothekers

1. und 2. Keine Änderung.

2a. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

2b. Siehe oben.

2c. Siehe unten."

,Artikel 42 Ausbildung des Architekten

1. Siehe oben.

2a. Die Mitgliedstaaten können unter von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Bedingungen eine Teilzeitausbildung zulassen. Die Gesamtdauer der Teilzeitausbildung darf die Dauer der Vollzeitausbildung nicht unterschreiten und das Niveau der Ausbildung darf durch die Tatsache, dass die Ausbildung in Teilzeit erfolgt, nicht beeinträchtigt werden.

2b. Siehe unten."

***

Mit Abänderung 101 soll in Artikel 40 in einem neuen Absatz 2a ein Hinweis auf die Fortbildung für Apotheker eingeführt werden, die nach den jeweiligen Modalitäten in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen soll. Diese Änderung entspricht einer Formulierung, die in den geltenden Rechtsvorschriften für die ärztliche Grundausbildung enthalten ist, und ist für die Kommission akzeptabel, sofern dieser Hinweis bei allen Berufen mit Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt.

,Artikel 23 Facharztausbildung

1. bis 3. Keine Änderung.

4. Siehe oben.

4a. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten der Medizin in ihrem Fachgebiet Schritt halten können.

5. und 6. Keine Änderung."

,Artikel 26 Ausbildung in der Allgemeinmedizin

1. bis 3. Keine Änderung.

4. Siehe oben.

4a. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten in der Allgemeinmedizin Schritt halten können.

5. und 6. Keine Änderung."

,Artikel 29 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

1. und 2. Keine Änderung.

3. Siehe oben.

4. und 5. Keine Änderung.

5a. Siehe oben.

5b. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten in der allgemeinen Krankenpflege Schritt halten können."

,Artikel 32 Ausbildung des Zahnarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. und 2b. Siehe oben.

2c. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten in der Zahnmedizin Schritt halten können."

,Artikel 35 Ausbildung des Tierarztes

1. und 2. Keine Änderung.

2a. und 2b. Siehe oben.

2c. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten in der Veterinärmedizin Schritt halten können."

,Artikel 36 Ausbildung der Hebamme

1. und 2. Keine Änderung.

3. und 3a. Siehe oben.

3b. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten im Tätigkeitsbereich der Hebammen Schritt halten können."

,Artikel 40 Ausbildung des Apothekers

1. und 2. Keine Änderung.

2a. und 2b. Siehe oben.

2c. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten in der Pharmazie Schritt halten können."

,Artikel 42 Ausbildung des Architekten

1. Siehe oben.

2. Keine Änderung.

2a. Siehe oben.

2b. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten im Bereich der Architektur Schritt halten können."

***

3.1.6. Niederlassungsfreiheit Gemeinsame Bestimmungen über die Niederlassung

Die Abänderungen 32, 89 und 110 sollen in Bezug auf Erwägungsgrund 31a, Artikel 31a und Artikel 46 Absatz 2 den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Vergehen intensivieren, die Auswirkungen auf die Berufsausübung von Migranten haben. Zu diesem Zweck wird die Kommission mit den Abänderungen 32 und 89 aufgefordert, eine Datenbank einzurichten für den Informationsaustausch über Angehörige der Gesundheitsberufe, über die ein Berufsverbot verhängt und deren Recht auf Berufsausübung eingeschränkt wurde; Abänderung 89 wird in den Abschnitt über die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, eingefügt. Die Kommission akzeptiert den Ansatz der Abänderung 110, die in Artikel 46 für alle betroffenen Berufe eine allgemeine Bestimmung über den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten einfügt, der schwere Vergehen während der Niederlassung des betreffenden Berufsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betrifft, die wiederum Auswirkungen auf die Ausübung der Berufstätigkeit haben können. Dieser Informationsaustausch muss indessen unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen.

Zu diesem Zweck muss Erwägungsgrund 23 wie folgt geändert werden: ,(23) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dürfte die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erleichtern; es ist angezeigt, die Modalitäten dafür festzulegen. So muss insbesondere der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen über schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten auswirken könnten, unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen."

,Artikel 46 Unterlagen und Formalitäten

1. Keine Änderung.

2. Im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie tauschen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG Informationen über schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte aus, die sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten auswirken können.

3. Keine Änderung."

***

Abänderung 114 führt in Artikel 49 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, von den Migranten vor der Genehmigung für die Aufnahme der Berufstätigkeit einen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse zu verlangen. Die Kommission akzeptiert diese Abänderung, sofern diese Bestimmung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit angewendet wird, was systematische Sprachprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ausschließt. Dies muss aus dem Wortlaut eindeutig hervorgehen. Darüber hinaus entfällt in der Abänderung der Hinweis auf die Aufgabe der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen. Diese Bestimmung des Vorschlags ist den Einzelrichtlinien entnommen; sie stellt das notwendige Gegengewicht zu den angemessenen Sprachanforderungen dar und muss daher beibehalten werden.

,Artikel 49 Sprachkenntnisse

1. Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihres Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Die zuständigen Stellen können vom Antragsteller einen Nachweis über seine Sprachkenntnisse verlangen, allerdings unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was insbesondere eine systematische Überprüfung dieser Kenntnisse ausschließt.

2. Keine Änderung."

***

3.1.7. Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnisse

Mit Abänderung 116 wird in Artikel 52 der Ausdruck ,zuständige Behörden" der Mitgliedstaaten durch ,zuständige Stellen" ersetzt. Diese terminologische Änderung ist akzeptabel, sofern unter ,Stelle" jede amtlich befugte Stelle zu verstehen ist, die für die Ausbildung und/oder Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständig ist. Daher müsste ein Erwägungsgrund 23a mit der entsprechenden Erläuterung eingefügt werden: ,(23a) Im Sinne dieser Richtlinie ist eine ,zuständige Stelle" jede Stelle, die amtlich befugt ist Ausbildungsnachweise und andere Unterlagen oder Informationen auszustellen bzw. zu erteilen oder entgegenzunehmen sowie Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen zu treffen."

Aus Gründen der Kohärenz ist diese Änderung in alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie aufzunehmen.

Ferner werden die den Kontaktstellen (Information und Unterstützung für die Bürger) zugedachten Befugnisse den ,zuständigen Stellen" übertragen. Das Ziel dieser Kontaktstellen besteht darin, den Bürgern den Zugang zu Informationen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen zu erleichtern, aus diesem Grund müssen sie in jedem Mitgliedstaat leicht ausfindig zu machen sein. Die Übertragung ihrer Kompetenzen auf die ,zuständigen Stellen" läuft dem Erfordernis der Transparenz zuwider und damit würde die vorgeschlagene Bestimmung ihren Nutzeffekt verlieren. Daher kann diese Änderung nicht übergenommen werden.

,Artikel 52 Zuständige Stellen

1. Die zuständigen Stellen der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

2. Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb der in Artikel 58 vorgesehenen Frist die Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennen sie die Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichten unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

3. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Stellen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon.

Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag:

a) Förderung der einheitlichen Anwendung der Richtlinie;

b) Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen.

Zur Erfuellung des in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Auftrags können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 53 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen."

***

Abänderung 26 bezieht sich auf einen Erwägungsgrund und sieht vor, die Anschriften der Kontaktstellen auf einer Internetseite der Kommission zu veröffentlichen, um die Transparenz des Systems zu gewährleisten. Mit dieser Abänderung dürfte sich die Transparenz tatsächlich steigern lassen. Trotz ihrer Kooperationsbereitschaft bei der Verbreitung von Informationen kann die Kommission gleichwohl nicht garantieren, dass diese Anschriften immer auf dem neuesten Stand sind, da die Aktualisierung von den Angaben abhängt, die die Mitgliedstaaten bereitstellen. Daher erscheint eine allgemeiner gehaltene Formulierung mit einem Hinweis auf die Transparenz sinnvoller: ,(23b) Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den Bürgern, die von ihnen angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein können."

***

Abänderung 181 verweist auf die Rolle der Berufsverbände bei der Umsetzung der Richtlinie für die Berufe, bei denen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert werden. Im Rahmen der Einführung der Anerkennungsregelung plant die Kommission ganz allgemein die Schaffung eines flexiblen Mechanismus für die Konsultation der betroffenen Berufsverbände und akademischen Vereinigungen. Dies fällt nicht unmittelbar in den Regelungsbereich der Richtlinie, die Kommission ist indessen bereit, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

***

3.1.8. Andere Bestimmungen

Abänderung 29 präzisiert, dass Verwaltungsmängel auf Seiten der Mitgliedstaaten keine Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie rechtfertigen. Dieser Zusatz entspricht einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts, und es kann sinnvoll sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen: Erwägungsgrund ,(27) Es ist angezeigt, ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorzusehen, für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Verwaltungsmängel auf Seiten des Mitgliedstaates rechtfertigen keine Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht".

3.2. Abänderungen, die nicht von der Kommission übernommen wurden (Abänderungen 1, 2, 14, 30, 35, 37, 38, 41, 6, 4, 45, 50, 36, 145, 13, 218, 57, 59, 60, 7, 10, 214, 64, 126, 153, 128, 75, 77, 155, 15, 16, 179, 156, 127, 132, 178/Rev. 2, 133, 215, 158, 157, 134, 135, 92, 19, 98, 18, 104, 163, 212, 112, 113, 115, 117, 118, 119, 120, 27, 180, 182, 83, 183, 122, 23, 188, 186, 187, 25, 168, 123, 124)

Von den 125 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Abänderungen hat die Kommission 70 nicht übernommen.

3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Mit Abänderung 1 soll in einem Bezugsvermerk ein Hinweis auf Artikel 152 EG-Vertrag eingeführt werden, der auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau abzielt. Abänderung 2 führt in einem Erwägungsgrund einen Hinweis auf Artikel 152 und 153 EG-Vertrag ein, die auf ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau abstellen. Die Verweise auf Artikel 152 und 153 EG-Vertrag an sich sind aus juristischer Sicht unangebracht, da mit Artikel 47 und 152 EG-Vertrag unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Ferner enthält bereits Erwägungsgrund 31 einen Hinweis auf die Maßnahmen, die zur Sicherstellung eines hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus erforderlich sind.

Mit Abänderung 14 wird in einem Erwägungsgrund auf Initiativen zur Angleichung nationaler Rechtsvorschriften über Bildung und Ausbildung (Bologna-Prozess und Brügge-Prozess) verwiesen; damit sollen die Beteiligten zur Fortführung ihrer diesbezüglichen Anstrengungen ermutigt werden. Die Kommission lehnt diese Abänderung, die keinen Bezug zur Richtlinie hat, ab.

Abänderung 30 präzisiert in einem Erwägungsgrund, wie wichtig es im Hinblick auf die Mobilität innerhalb Europas ist, das Erlernen von Fremdsprachen bereits in jungen Jahren zu fördern. Die Kommission teilt diese Ansicht, ist jedoch der Meinung, dass diese Frage in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen steht.

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Mit Abänderung 35 soll in Artikel 2 Absatz 2a der Richtlinie der Beruf des Notars aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Diese Abänderung kann von der Kommission nicht übernommen werden. In Erwägungsgrund 31 wird Bezug genommen auf Artikel 45 EG-Vertrag, der für diejenigen Tätigkeiten Ausnahmen von den Grundsätzen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vorsieht, die eine unmittelbare und spezifische Beteiligung an der Ausübung öffentlicher Gewalt beinhalten. Nach ständiger Rechtsprechung zielt diese Ausnahmeregelung auf spezifische Tätigkeiten und nicht auf Berufe ab. Außerdem ist es nicht der richtige Weg, die Auslegung des Vertrags vorzugeben, indem Ausnahmen für spezifische Tätigkeiten vorgesehen werden, deren Ausgestaltung sich in den Mitgliedstaaten im Übrigen noch weiterentwickeln kann.

Mit Abänderung 36 soll ein Artikel 2a eingeführt werden, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Drittstaatsangehörige auszudehnen. Diese Abänderung kann aus rechtlichen Gründen nicht übernommen werden. Das Kapitel des EG-Vertrags über den freien Personenverkehr, das die Rechtsgrundlage für den Richtlinienvorschlag bildet, erlaubt nicht die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie zugunsten dieser Staatsangehörigen kann nur mittels eines gesonderten Rechtsinstruments erfolgen, das sich auf das Kapitel ,Justiz und Innere Angelegenheiten" des Vertrags stützt und ein anderes Legislativverfahren erfordert. Für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen wurde bereits eine Lösung gefunden, und derzeit prüfen die Kommissionsdienststellen Möglichkeiten für eine generelle Ausdehnung der Richtlinie auf Drittstaatsangehörige.

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Abänderung 37 führt in Artikel 3 des Vorschlags eine Definition der ,freien Berufe" ein. Die Kommission kann diese Abänderung nicht übernehmen, da sie die Definition eines Begriffs einführt, der ohne Belang für die Richtlinie ist und sich in keiner ihrer Bestimmungen wiederfindet. Ferner sei darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Anwendung der Richtlinie auf freie Berufe zur Folge hätte, dass eine große Zahl von Berufen vom abgeleiteten Recht ausgenommen wären, was einen enormen Rückschritt gegenüber dem Besitzstand darstellen würde.

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Gemäß Abänderung 38 schließt die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen mit Gemeinschaftsdiplomen nach einer dreijährigen Berufserfahrung im ersten Anerkennungsmitgliedstaat nicht aus, dass die ,Gleichwertigkeit" des Ausbildungsnachweises überprüft wird und Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden können. Mit der geplanten Gleichstellung soll der Inhaber eines Drittstaatsdiploms, der die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt, die Möglichkeit erhalten, von den Bestimmungen der Richtlinie zu profitieren. Die Abänderung ist daher überfluessig, da die Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat bereits die Möglichkeit einräumt, Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen. Das Ziel dieser Abänderung wird daher bereits durch die Bestimmungen der Richtlinie erreicht.

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Abänderung 41 sieht vor (Artikel 4 Absatz 3), dass, wenn der Antragsteller für einen Beruf qualifiziert ist, der im Aufnahmemitgliedstaat eine eigenständige Tätigkeit eines Berufes darstellt, der ein breiteres Tätigkeitsfeld umfasst, und dieser Unterschied nicht durch eine Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden kann, der Antragsteller den Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nur in diesem Teilbereich ausüben kann. Gemäß dem Kommissionsvorschlag muss der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Fall zumindest die Aufnahme des Berufes in diesem Teilbereich zulassen, unbeschadet der Möglichkeit für den Antragsteller, beispielsweise über die Absolvierung einer spezifischen Zusatzausbildung, den Zugang zum gesamten Tätigkeitsbereich des Berufes anzustreben. Die Möglichkeit einer Ausübung des gesamten Tätigkeitsspektrums des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ganz auszuschließen ist als unverhältnismäßige Beschränkung zu betrachten und kann daher nicht akzeptiert werden.

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3.2.2. Freier Dienstleistungsverkehr

Abänderung 6 führt in einem Erwägungsgrund einen Hinweis auf die Anforderungen an den Dienstleister, insbesondere bezüglich der Berufsqualifikationen ein, sowie einen Hinweis darauf, dass diese Anforderungen diskriminierungsfrei, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und für die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein müssen. Der Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen ist mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ohne Prüfung der Berufsqualifikationen unvereinbar. Diese Abänderung versucht die Dienstleistungserbringung an die Niederlassungsregelung anzugleichen und ist mit dem Ziel einer Vereinfachung der Dienstleistungserbringung nicht vereinbar.

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Mit den Abänderungen 4 und 45 wird aus Erwägungsgrund 5 und Artikel 5 Absatz 2 bei der Definition des Begriffs der Dienstleistung der Hinweis auf das Zeitkriterium gestrichen. Das vorgeschlagene Kriterium von sechzehn Wochen soll die Unterscheidung zwischen Dienstleistung und Niederlassung erleichtern. Auf diese Weise wird der Begriff der Dienstleistungserbringung eindeutiger umrissen. Es ist daher nicht akzeptabel, sich lediglich auf die derzeitigen Kriterien der Rechtsprechung zu stützen, die sich weiterentwickeln können.

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Abänderung 50 ersetzt in Artikel 7 die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kontaktstelle des Niederlassungsstaates durch die Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates und des Aufnahmemitgliedstaates. Ferner soll zur Auflage gemacht werden, dass die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates systematisch die zuständige Stelle im Aufnahmemitgliedstaat unterrichtet. Nach Auffassung der Kommission ist die Rolle der Kontaktstelle als ,zentraler Ansprechpartner" unerlässlich, um das angestrebte Ziel, nämlich die Erleichterung der Dienstleistungserbringung, zu erreichen. Im Übrigen wäre der logische Bezugspunkt die Kontaktstelle des Niederlassungsstaates, zu der der Migrant die engsten Verbindungen hat. Der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Mitgliedstaaten kann nur auf Antrag erfolgen, unter Umständen in bestimmten, besonders gelagerten Fällen systematisch, wenn das System nicht vollständig überlastet werden soll.

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Abänderung 145 folgt derselben Logik wie Abänderung 36 (s. oben) und streicht in Artikel 8 Unterabsatz 1 den Hinweis auf den Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Migranten. Diese Abänderung kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen nicht übernommen werden.

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3.2.3. Niederlassungsfreiheit Allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Abänderung 13 zielt in einem Erwägungsgrund darauf ab, die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Regelung auf Fälle zu beschränken, in denen die für die Berufe der Einzelrichtlinien vorgesehenen Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht erfuellt sind. Diese Abänderung kann von der Kommission nicht übernommen werden, da sie eine nichtautomatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise für die Tätigkeiten ausschließen würde, die derzeit unter die Richtlinie 1999/42/EG fallen; dies wäre ein Rückschritt gegenüber dem Besitzstand (Artikel 3 der Richtlinie 1999/42/EG).

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Abänderung 218 ergänzt Artikel 11 um die Forderung, dass die Kommission das in diesem Artikel beschriebene System von Qualifikationsniveaus fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie bewertet. Sollte sich dabei herausstellen, dass bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, müsste die Kommission einen Vorschlag für ein System von Punkten und Anrechnungseinheiten für die Qualität der Ausbildung in den Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Komitologieausschuss würde die Zuteilung von Punkten für die verschiedenen Ausbildungsgänge kontrollieren. Die Abänderung kann von der Kommission nicht übernommen werden. Das vorgeschlagene System von Punkten und Anrechnungseinheiten folgt eher der Logik einer Annäherung der nationalen Ausbildungssysteme, was jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt und auch in anderen mit der akademischen Anerkennung befassten Gremien diskutiert wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Kommission im Rahmen ihres Initiativrechts andere Änderungen vorschlägt, die sie für notwendig erachtet.

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Abänderung 57 bezieht sich - im Rahmen des Artikels 11 - auf den Fall, in dem das im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Qualifikationsniveau höher ist als das des Antragstellers. Aufgrund dieser Abänderung käme der Antragsteller nur in den Genuss des Rechts auf Anerkennung, wenn einerseits der Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich das geforderte Ausbildungsniveau erhöht hätte und wenn andererseits der Antragsteller auf der Grundlage seines früheren, niedrigeren Ausbildungsniveaus in diesem Mitgliedstaat den entsprechenden Beruf aufnehmen konnte. Diese Abänderung ist im Lichte der Abänderung 60 zu betrachten und stellt ebenfalls ein Schlüsselelement des Besitzstandes in Frage. Aus den bereits im Hinblick auf Abänderung 60 genannten Gründen ist diese Abänderung nicht akzeptabel.

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Abänderung 59 präzisiert in Artikel 12a, dass, wenn in einem Mitgliedstaat ein Diplom über ein bestimmtes Ausbildungsniveau, das durch Berufserfahrung ergänzt wird, rechtlich dem nächsthöheren Qualifikationsniveau gleichgestellt wird, das letztere Niveau bei der Anerkennung zu berücksichtigen ist. Diese Abänderung wird aus Gründen der Kohärenz mit der allgemeinen Anerkennungsregelung nicht übernommen. Die in Artikel 11 des Vorschlags festgelegten Qualifikationsniveaus basieren auf der akademischen Ausbildung des Berufsangehörigen und ermöglichen es, das Anerkennungsprinzip unter der allgemeinen Regelung zu begrenzen: derzeit gilt, dass das Anerkennungsprinzip nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ausbildung des Migranten um mehr als ein Niveau von der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung abweicht. Andere Qualifikationselemente, wie beispielsweise die Berufserfahrung, spielen dabei keine Rolle, müssen aber in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden, nämlich wenn über die Notwendigkeit einer Ausgleichsmaßnahme entschieden wird.

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Mit Abänderung 60 wird aus Artikel 13 das Recht auf Anerkennung gestrichen, wenn der Migrant nur ein Ausbildungsniveau nachweist, das unmittelbar ein Niveau unter dem im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Niveau liegt. Dieser Teil der Abänderung stellt den Besitzstand der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG grundsätzlich in Frage; mangels einer Harmonisierung der Ausbildungsvoraussetzungen beruhen diese Richtlinien auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, das einen Mechanismus zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede enthält, die zwischen den nationalen Systemen entstehen können. Diese Abänderung würde die Mobilitätsmöglichkeiten vollständig qualifizierter Berufsangehöriger erheblich beschränken, und kann daher nicht übernommen werden. Darüber hinaus führt diese Abänderung eine Bestimmung ein, die die Verpflichtung des Migranten zur Entrichtung seiner Sozialbeiträge im Aufnahmemitgliedstaat betrifft. Die Frage der Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Pflichten wird in Erwägungsgrund 3 des Vorschlags behandelt. Der Richtlinienvorschlag über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist nicht das geeignete Rechtsinstrument für Sonderregelungen über bestimmte Auflagen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemacht werden können. Eine derartige Bestimmung würde im Übrigen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Sozialschutz zuwiderlaufen.

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Mit Abänderung 7 wird in Erwägungsgrund 7 der Ausdruck ,bereits ganz oder teilweise" gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich dieser Erwägung auf Fälle beschränkt, in denen der Migrant all seine Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Dieser Ansatz widerspricht der Gemeinschaftspolitik zur Förderung der Mobilität der Studenten. Darüber hinaus stellt er einen Rückschritt gegenüber dem Besitzstand dar. Personen, die lediglich einen Teil ihrer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, können dennoch in den Genuss der Richtlinie kommen, solange sie nicht ihre ,Abschlussqualifikation" in dem Mitgliedstaat erworben haben, in dem sie ihren Beruf ausüben wollen.

Abänderung 10 soll in einem Erwägungsgrund den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Personen beschränken, die tatsächlich in dem Mitgliedstaat gewohnt haben, in dem sie die Berufsqualifikation erworben haben. Die Abänderung kann nicht übernommen werden, da sie alle Personen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausschließt, die ihre Ausbildung in einem Fernstudium erworben oder im Rahmen eines Akkreditierungssystems absolviert haben, ohne dass sie das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben, in dem sie den Beruf ausüben wollen. Die Kommission kann diese Auslegung nicht teilen, da der Wohnsitz keinen Einfluss auf die ,Nationalität" der Qualifikation hat, die der ausschlaggebende Faktor ist. Die Absolvierung einer solchen Ausbildung stellt kein Umgehen nationaler Vorschriften dar.

Abänderung 214 sieht in Artikel 13 Absatz 2c für den Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit vor, die Qualität der Ausbildung, die in seinem Hoheitsgebiet im Rahmen von Akkreditierungsvereinbarungen stattfindet, zu kontrollieren, indem er insbesondere die Studienbedingungen so festlegt, dass eine qualitativ hochwertige Universitätsausbildung gewährleistet ist. Diese Abänderung kann nicht übernommen werden, da angesichts der Lehr- und Ausbildungshoheit der Mitgliedstaaten es nicht Aufgabe des Aufnahmemitgliedstaates ist, Studienbedingungen festzulegen, die in den Zuständigkeitsbereich des Herkunftsmitgliedstaates der ,Mutteruniversität" fallen. Es ist jedoch durchaus legitim, wenn der Aufnahmemitgliedstaat überprüfen kann, dass die Absolventen der auf seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat die gleichen Rechte erhalten, wie die Absolventen der im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats stattfindenden Ausbildung. Es handelt sich hierbei um eine Überprüfung von einer ganz anderen Tragweite, auf die in Erwägungsgrund 7a in der im Lichte der Abänderungen 8, 62 und 63 umformulierten Fassung Bezug genommen wird.

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Abänderung 64 bezieht sich auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags, der festlegt, dass der Aufnahmemitgliedstaat vom Migranten das Ablegen eines Eignungstests oder die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs verlangen kann, wenn sein Beruf definitionsgemäß im Aufnahmemitgliedstaat ein größeres Tätigkeitsspektrum umfasst als im Herkunftsmitgliedstaat und wenn sich dieser Unterschied in wesentlichen Abweichungen in der Ausbildung äußert. Die Abänderung beschränkt diese Bestimmung lediglich auf die im Herkunftsmitgliedstaat reglementierten Berufe. Eine derartige Beschränkung ist mit der Logik der allgemeinen Anerkennungsregelung nicht vereinbar, die auch in dem ausdrücklich in Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags (der hier den Besitzstand der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG übernimmt) genannten Fall zur Anwendung kommt, in dem der betreffende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht reglementiert ist.

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Abänderung 126 zielt darauf ab, den Beruf des ,Fremdenführers" für Griechenland in Anhang II aufzunehmen. Da der Zusatz den Inhalt von Anhang II vorgeben will, dieser jedoch keine abschließende Auflistung mehr enthält, ist er für die Gleichstellung einer besonders strukturierten Ausbildung des Niveaus 3 mit einer Ausbildung des Niveaus 4 nicht erforderlich.

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3.2.4. Niederlassungsfreiheit Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

Die Abänderungen 153 und 128 führen einerseits in Artikel 20 das Prinzip der automatischen Anerkennung für den Beruf des Psychotherapeuten ein und andererseits in Anhang Va die damit zusammenhängenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, einschließlich der Studienfächer, die beruflichen Tätigkeiten und die Ausbildungsnachweise. Mit der Festlegung von Mindestanforderungen an die Ausbildung für einen bestimmten Beruf wird die automatische Anerkennung der betreffenden Ausbildungsnachweise erleichtert. Die Bedingungen für die automatische Anerkennung der Psychotherapeuten (Konsens zwischen den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Berufsverbände und Gewinn im Hinblick auf die Freizügigkeit der Berufsangehörigen) sind hier nicht gegeben. Folglich werden diese Abänderungen nicht übernommen.

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Mit Abänderung 75 wird die in Artikel 20 Absatz 6 vorgesehene Meldepflicht für die Ausbildungsnachweise, die unter die automatische Anerkennung fallen, auf die anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt, während der Vorschlag der Kommission lediglich eine einfache Mitteilung an die Kommission vorsieht. Die Abänderung sieht darüber hinaus vor, dass die Kommission die Mitteilung drei Monate, nachdem sie sie vom betreffenden Mitgliedstaat erhalten hat, veröffentlichen muss. Diese zusätzlichen Verpflichtungen komplizieren die Richtlinie unnötig. Das vorgeschlagene System wurde bereits mit der Richtlinie 2001/19/EG eingeführt und funktioniert nach dem der Kommission vorliegenden Informationen reibungslos.

Abänderung 77 zielt auf die Fälle, in denen die Kommission oder ein Mitgliedstaat Zweifel daran hat, dass ein Ausbildungsnachweis, der unter die automatische Anerkennung fällt, den Mindestanforderungen an die Ausbildung entspricht. Diese Abänderung würde für alle Berufe, mit Ausnahme der Allgemeinmediziner gelten. In diesen Fällen würde gemäß Artikel 20 Absatz 6a der Komitologieausschuss um eine Stellungnahme gebeten. Wäre der Ausschuss der Meinung, dass der Nachweis den Mindestanforderungen an die Ausbildung genügt, würde er binnen drei Monaten nach Abgabe der Stellungnahme oder nach Ablauf des für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Zeitraums veröffentlicht. Die Veröffentlichung würde nicht erfolgen, wenn der betreffende Mitgliedstaat seine Mitteilung entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses abgeändert hätte, wenn der Ausschuss der Ansicht wäre, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht erfuellt sind, oder wenn ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig wäre. Die Einführung einer solchen Vorgehensweise würde in einer erweiterten Union zu einem überhöhten Verwaltungsaufwand führen. Die vorgeschlagene Mitteilung reicht aus, um das angestrebte Ziel zu erreichen; im Übrigen sieht der Vertrag - in Artikel 226 - lediglich ein einziges Kontrollverfahren für die Überprüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vor.

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Mit Abänderung 155 wird Artikel 23 Absatz 6, Verwendung des Komitologieverfahrens für die Aktualisierung der Mindestausbildungsdauer für die fachärztliche Ausbildung, gestrichen. Das Komitologieverfahren gewährleistet eine Vereinfachung und eine größere Flexibilität bei der Aktualisierung der Mindestausbildungsdauer für die fachärztliche Ausbildung. Seine Streichung läuft einem der wesentlichen Ziele des Vorschlags zuwider und bedeutet einen Rückschritt gegenüber dem geltenden Gemeinschaftsrecht.

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Mit Abänderung 15 soll der Erwägungsgrund gestrichen werden, der den Unterschied zwischen den Berufstätigkeiten der Ärzte mit Grundausbildung, der Fachärzte und der Allgemeinmediziner verdeutlicht. Dieser Erwägungsgrund ist wesentlich für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen und trägt zu einem besseren Verständnis der Beziehung zwischen den einzelnen Berufstätigkeiten der Ärzte bei, was in der Praxis absolut notwendig ist.

Die Abänderungen 16, 179 und 156 betreffen einen Erwägungsgrund (16 und 179) sowie Artikel 24 Absatz 2 (Abänderung 156) und sollen nicht nur die automatische Anerkennung der medizinischen Fachrichtungen erleichtern, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam und in allen vorgeschrieben sind, sondern auch derjenigen medizinischen Fachrichtungen, die nur einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten gemein sind. Im Übrigen zielen die Abänderungen 127, 132, 178/Rev. 2, 133 und 215 in Übereinstimmung mit Abänderung 156 darauf, das Verzeichnis der Fachrichtungen, die bestimmten Mitgliedstaaten gemein sind, in Anhang V Ziffer 5.1.4 a über die automatische Anerkennung aufzunehmen und gleichzeitig dieses Verzeichnis aus dem Anhang über die erworbenen Rechte zu streichen. Eines der politischen Ziele des Vorschlags besteht darin, die automatische Anerkennung der Fachärzte auf Fachrichtungen zu begrenzen, die allen Mitgliedstaaten gemein sind, wobei die anderen unter die allgemeine Anerkennungsregelung fallen sollen. Die durch die genannten Abänderungen eingeführten Änderungen bedeuten eine automatische Anerkennung für medizinische Fachrichtungen, die bestimmten Mitgliedstaaten gemein sind, und werden daher nicht übernommen.

Abänderung 158 ändert den Verweis auf die Anhänge über die medizinischen Fachrichtungen, die bestimmten Mitgliedstaaten gemein sind, in Artikel 25 über die erworbenen Rechte der Fachärzte. Diese Änderung, die sich aus den vorgenannten Abänderungen ergibt, wird nicht übernommen. Da eine automatische Anerkennung für medizinische Fachrichtungen, die bestimmten Mitgliedstaaten gemein sind, nicht akzeptabel ist, erscheint die Änderung der Regelung bezüglich der erworbenen Rechte für medizinische Fachrichtungen, die nicht mehr unter die automatische Anerkennung fallen, nicht angemessen. Im Übrigen ist eine Änderung der Regelung, so wie sie vorgeschlagen wurde, auch technisch nicht akzeptabel.

Abänderung 157 führt in Artikel 24 eine Bestimmung ein, nach der die Kommission den repräsentativsten und kompetentesten europäischen Ärzteverband als obligatorischen Beteiligten am Verfahren zulassen soll. Damit neue Fachgebiete in das Verzeichnis der automatisch anerkannten medizinischen Fachgebiete aufgenommen werden können, hat der zugelassene Berufsverband im Verfahren zur Veröffentlichung der medizinischen Fachgebiete ein Vorschlagsrecht und teilt der Kommission alle Informationen mit, die zu diesem Zweck erforderlich sind. Die Vorschläge des Verbandes unterliegen dem Komitologieverfahren. Außerdem sieht die Abänderung vor, dass die gemeinsamen Plattformen nicht für gemeinsame Fachrichtungen gelten sollen. Diese Abänderung kann nicht übernommen werden, da sie die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Festlegung und der Änderung der Mindestausbildungsdauer für medizinische Fachgebiete in Frage stellt. Außerdem erscheint der Ausschluss der Anwendung gemeinsamer Plattformen für medizinische Fachrichtungen, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, ungerechtfertigt, da diese Bestimmung für die gesamte allgemeine Regelung gilt und zwar für alle Berufe ohne Ausnahme.

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Mit den Abänderungen 134 und 135 soll das Verzeichnis der zahnmedizinischen Fachgebiete, die mehreren Mitgliedstaaten gemein sind, in Anhang V Ziffer 5.3.3a über die automatische Anerkennung aufgenommen und das entsprechende Verzeichnis aus dem Anhang über die erworbenen Rechte gestrichen werden; ferner soll das Verzeichnis aktualisiert werden. Diese Abänderungen werden aus den gleichen Gründen abgelehnt wie die Abänderungen über die medizinischen Fachgebiete, die mehreren Mitgliedstaaten gemein sind. Darüber hinaus enthält die Richtlinie keine materiell-rechtliche Bestimmung bezüglich der zahnmedizinischen Fachrichtungen, die das Prinzip eine automatische Anerkennung dieser Fachrichtungen zum Gegenstand hätte.

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Abänderung 92 sieht in Artikel 35 externe Prüfungen tiermedizinischer Ausbildungseinrichtungen vor, um zu beurteilen, ob sie die entsprechenden Mindestanforderungen an die Ausbildung erfuellen. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss nach Artikel 54 mitgeteilt. Diese Abänderung wird nicht übernommen, da der Vertrag - in Artikel 226 - lediglich ein Kontrollverfahren über die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vorsieht.

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Die Abänderungen 19 und 98 führen in einen Erwägungsgrund und in Artikel 40 Absatz 1c die Verpflichtung für die Kommission ein, die Fachrichtung des Krankenhausapothekers zu schaffen. Das politische Ziel des Vorschlags liegt darin, die Regelung zur Anerkennung der Fachrichtungen im Rahmen der Berufe, die von einer Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung profitieren, zu vereinfachen und zu verdeutlichen. Der Vorschlag beschränkt die Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen auf diejenigen, die allen Mitgliedstaaten gemein sind. Diese Abänderung läuft diesem Ziel zuwider. Im Übrigen müsste die Kommission, sollte sie einen derartigen Vorschlag im Rahmen ihres Initiativrechts unterbreiten, eine Folgenabschätzung durchführen.

Abänderung 18 sowie die Abänderungen 104, 162 (siehe oben) und 163 führen in einen Erwägungsgrund (Abänderung 18) bzw. in Artikel 41 (Abänderungen 162 und 163) die in den geltenden Rechtsvorschriften vorhandene Ausnahmeregelung bezüglich der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Apothekers bei der Einrichtung neuer Apotheken wieder ein. Abänderung 104 verweist auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Genehmigung der Eröffnung neuer Apotheken. Diese Abänderungen sind nicht akzeptabel, da die Richtlinie die Kompetenz der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellt und die vorgeschlagene Maßnahme die Freizügigkeit der Apotheker weiter erleichtern soll. Im übrigen ist die entsprechende, derzeit geltende Bestimmung befristet ausgelegt.

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Abänderung 212 sieht im Wege der Einführung eines Artikels 45a vor, dass die Kommission in den Fällen Vorschläge annehmen kann, in denen ein europäischer Berufsverband im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie (gemeinsame Plattformen) spezifische Regeln für die Anerkennung dieser Berufsqualifikationen auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fordert. Eine Änderung der Richtlinie im Hinblick auf eine Erweiterung der automatische Anerkennung auf neue Berufe ist immer möglich, im Rahmen des Initiativrechts der Kommission, und muss auf eine Folgenabschätzung gestützt werden.

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3.2.5. Niederlassungsfreiheit Gemeinsame Bestimmungen über die Niederlassung

Mit Abänderung 112 sollen aus Artikel 48 die Bestimmungen bezüglich der Verwendung einer Berufsbezeichnung für die Fälle gestrichen werden, in denen nur ein teilweiser Zugang zum Beruf gewährt wird. Dies ist nicht akzeptabel, da bei einem teilweisen Zugang zum Beruf die Berufsbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden muss, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Abänderung 113 sieht in Artikel 48 für die Fälle, in denen im Aufnahmemitgliedstaat ein Berufspraktikum verlangt wird, für die Berufe, die unter die automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fallen, vor dass Bescheinigungen der Mitgliedstaaten über Berufserfahrungen anerkannt werden. Die Abänderung sieht weiter vor, dass bei den Architekten die von den Fachhochschulen ausgestellten Bescheinigungen anerkannt werden. Die Abänderung wird nicht übernommen, da diese verfahrenstechnische Präzisierung dem Prinzip der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise zuwiderläuft, mit Ausnahme der Apotheker, für die diese Ausnahme ausdrücklich anerkannt ist. Für die Berufe, die unter die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fallen, sieht der Vorschlag der Kommission vor, dass die Nachweise der im Herkunftsmitgliedstaat vollständig qualifizierten Berufsangehörigen automatisch anerkannt werden, unabhängig davon, ob bekannt ist, ob sie ein Berufspraktikum geleistet haben oder über Berufserfahrung verfügen, und unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung im Aufnahmemitgliedstaat verlangt wird oder nicht.

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3.2.6. Modalitäten für die Ausübung Berufes

Abänderung 115 begrenzt das Verbot, in Artikel 51, das den Mitgliedstaaten untersagt, von den Migranten für die Kassenzulassung, insbesondere von Hebammen und Apothekern, ein Berufspraktikum oder Berufserfahrung zu fordern, auf die in der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten. Dies ist nicht akzeptabel, da es im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegt, die Berufe in ihrem Hoheitsgebiet zu reglementieren und ihnen ein bestimmtes Tätigkeitsfeld zuzuordnen. Im Übrigen stellt das Verzeichnis der Tätigkeiten für die betreffenden Berufe lediglich eine Minimalverpflichtung dar.

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3.2.7. Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnisse

Mit Abänderung 117 wird in Artikel 52 der Ausdruck ,zuständige Behörden der Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck ,zuständige Berufskammern oder vergleichbare Organisationen" ersetzt. Dies kann gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht übernommen werden, da die Berufskammern und die vergleichbaren Organisationen nicht alle reglementierten Berufe abdecken und auch nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise existieren. Im Übrigen haben die zuständigen Behörden in den meisten Mitgliedstaaten eine andere Aufgabe als die Berufskammern. Der Begriff ,zuständige Stellen", der in Abänderung 116 vorgeschlagen wird, wird dagegen übernommen (siehe oben).

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Mit Abänderung 118 wird Artikel 53 über die Kontaktstellen gestrichen. Die für die Kontaktstellen vorgesehenen Aufgaben, Information und Unterstützung der Bürger, werden gemäß Abänderungen 116 und 117 (siehe oben) den ,zuständigen Stellen"/,Berufskammern oder vergleichbaren Organisationen" übertragen. Aber die Kontaktstellen sollen den Zugang der Bürger zu Informationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtern. Zu diesem Zweck müssen sie in jedem Mitgliedstaat eindeutig zu erkennen sein. Die Übertragung ihrer Aufgaben auf ,zuständige Stellen"/,Berufskammern oder vergleichbare Organisationen" genügt dieser Forderung nach Klarheit nicht und beraubt die Bestimmungen ihres Nutzens.

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Die Abänderungen 119 und 120 ändern Artikel 54 bezüglich des Ausschusses über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Es sollen zwei Komitologieausschüsse gebildet werden, einer für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung fallen, und ein anderer für die Berufe, die unter die automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fallen. Darüber hinaus soll damit sichergestellt werden, dass bei den Ausschusssitzungen Sachverständige aller Berufe als Beobachter teilnehmen, damit auf ihre Kompetenz zurückgegriffen werden kann. Die Abänderungen 27 und 180 fordern in einem Erwägungsgrund die Schaffung von zwei Komitologieausschüssen sowie die Einbindung der Berufsvertreter und der Sozialpartner in den Komitologieausschuss. Abänderung 182 schließlich sieht in einem Erwägungsgrund die Einrichtung von Unterausschüssen für spezifische Fragen vor. Diese Änderungen können nicht übernommen werden, da sie die vorgeschlagene Regelung komplizieren. Der Komitologieausschuss besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die jeweils für jede Sitzung benannt werden; damit ist gewährleistet, dass bei allen Sachfragen entsprechende Kompetenz vertreten ist. Diese Lösung ist einfacher als die Schaffung zweier paralleler Strukturen mit begrenzten Kompetenzen und vermeidet eine unnötige Bürokratie, wobei das angestrebte Ziel auf jeden Fall erreicht wird. Darüber hinaus berücksichtigten die Abänderungen nicht die Komitologiekompetenzen für die Tätigkeiten, die unter die automatische Anerkennung der Berufserfahrung fallen, für die kein Ausschuss vorgesehen ist. Die Teilnahme von Beobachtern/Sachverständigen sowie die Schaffung von Unterausschüssen sind Fragen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses geregelt werden müssen und nicht im Richtlinientext, der sich auf den vom Beschluss 1999/468 des Rates vorgegebenen Rahmen beschränken muss.

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Abänderung 83 sieht in einem neuen Artikel 23a die Einrichtung einer Gruppe von Sachverständigen aus dem Mitgliedstaaten vor, die zur Umsetzung der Richtlinie beitragen sollen, sowie die Einrichtung eines flexiblen Konsultationsmechanismus zur Anhörung der europäischen Berufsverbände und Bildungseinrichtungen. Die Kommission befürwortet beide Mechanismen, ist jedoch der Ansicht, dass die Richtlinie nicht das geeignete Rechtsinstrument ist, um sie einzusetzen. Die Sachverständigengruppe muss durch einen Kommissionsbeschluss eingerichtet werden, der sich gegebenenfalls in den Erwägungsgründen auf die Modalitäten des flexiblen Konsultationsmechanismus beziehen kann. Der neue Erwägungsgrund 23 a enthält bereits einen Hinweis auf diesen Ansatz.

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Abänderung 183 sieht in einem Erwägungsgrund in Anlehnung an den Bologna-Prozess und den Brügge-Prozess die Schaffung eines europäischen Berufsforums vor. Es soll aus Vertretern der Kommission, der Berufsverbände sowie der Sozialpartner und weiteren ,Institutionen im Bildungsbereich" bestehen. Seine Aufgabe bestuende darin, Stellungnahmen für den Komitologieausschuss abzugeben und einen Gemeinschaftsrahmen für die Anerkennung der Qualifikationen für reglementierte und nicht reglementierte Berufe zu entwickeln. Eine derartig komplexe Struktur erscheint im Verhältnis zu den technischen Aufgaben, die sie übernehmen soll und die bereits von der Kommission mit Unterstützung einer Sachverständigengruppe wahrgenommen werden, völlig unangebracht. Eine öffentlich/private Partnerschaft in diesem Bereich, wie im Erwägungsgrund 25a vorgeschlagen, bietet eine flexiblere Lösung. Im Übrigen fallen Fragen zu den nicht reglementierten Berufen nicht unter diese Richtlinie und schließlich hat dieser Erwägungsgrund keine Entsprechung im Richtlinientext.

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3.2.8. Andere Bestimmungen

Abänderung 122 präzisiert in Artikel 55, dass der Bericht der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Richtlinie Vorschläge bezüglich der Erweiterung des Anwendungsbereiches der Richtlinie und der Aufnahme neuer Berufe enthalten soll. Diese Abänderung kann nicht übernommen werden, da bereits alle reglementierten Berufe mit diesem Vorschlag abgedeckt werden und folglich der Anwendungsbereich nicht weiter ausgedehnt werden kann. Außerdem ist eine Änderung der Richtlinie im Hinblick auf eine Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue Berufe im Rahmen des Initiativrechts der Kommission immer möglich und müsste sich auf eine Folgenabschätzung stützen.

Auch Abänderung 23 befasst sich in einem Erwägungsgrund mit der Erweiterung der automatischen Anerkennung, auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung, auf andere Berufe. Auch diese Abänderung ist aus den vorgenannten Gründen nicht akzeptabel.

In Abänderung 188 schließlich wird in einem Erwägungsgrund den Berufsverbänden, die nicht unter dieser Richtlinie fallen (d. h. die nicht unter ein spezifisches Kapitel der Richtlinie fallen) empfohlen, eine gemeinsame Plattform zu schaffen, die die Grundlage für eine spätere Einbeziehung in diese Richtlinie bilden könnte (d. h. unter Titel III Kapitel III der Richtlinie). Die Kommission wird diese Abänderung nicht übernehmen. Einerseits fallen alle Berufe, die nicht von einer Einzelrichtlinie erfasst sind, unter den Vorschlag. Andererseits hat der gemeinschaftliche Gesetzgeber nicht Aufgabe, Berufsverbände aufzufordern, eine Plattform zu schaffen, sondern lediglich den rechtlichen Rahmen für eine derartige Plattform einzurichten. Und außerdem führen Plattformen nicht zwangsläufig zu einer Harmonisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung.

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Mit den Abänderungen 186 und 187 soll die Kommission in einem Erwägungsgrund und in Artikel 55 verpflichtet werden, eine Legislativvorschlag zur Einführung eines ,Berufsausweises" vorzulegen, der Angaben über die Qualifikation seines Inhabers, seine Berufserfahrung und gegebenenfalls über gegen ihn verhängte Strafen enthalten soll, um auf diese Weise die Mobilität von Fachkräften zu erleichtern. Eine derartige Maßnahme, die mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen muss, ist im Rahmen des Initiativrechts der Kommission jederzeit möglich und müsste sich auf eine Folgenabschätzung stützen.

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Abänderung 25, die sich auf einen Erwägungsgrund bezieht, beinhaltet die Verpflichtung, die betroffenen Berufsvertreter in die Zusammenarbeit zwischen dem Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission einzubeziehen, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Dies ist nicht akzeptabel, da die Anwendung der Richtlinie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten beziehungsweise in den Zuständigkeitsbereich der Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse fällt. Die Aufgabe der Berufsverbände bei der Verwirklichung der Richtlinie muss von dem Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß dem Subsidiaritätsprinzip geregelt werden und nicht von der Kommission.

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Die Abänderungen 168 und 123 betreffen die Schutzklausel des Artikels 56 und sehen vor, dass diese Klausel nur nach Konsultation des entsprechenden Berufsverbandes angewendet werden kann, je nach Fall auf der Grundlage des Komitologieverfahrens oder des Mitentscheidungsverfahrens. Wäre die Kommission der Ansicht, dass die Probleme nur von geringer Bedeutung beziehungsweise gar nicht vorhanden seien, müsste sie dies begründen. Diese Abänderungen können nicht übernommen werden, da die Umsetzung der Richtlinie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse fällt. Im Übrigen kann die Kommission im Rahmen ihres Initiativrechts jederzeit Legislativvorschläge machen. Die Konsultation der betroffenen Berufsverbände, die bei der Kommission gängige Praxis ist, kann keine zusätzliche Bedingung im Rahmen des Komitologieverfahrens darstellen. Abänderung 124 präzisiert, dass in den Fällen, in denen die Schutzklausel in Anspruch genommen wird, Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können. Diese Präzisierung ist nicht notwendig und der Wortlaut hinsichtlich des Anwendungsbereiches nicht eindeutig. Das angestrebte Ziel kann durch die Schutzklausel in der vorgeschlagenen Form einfacher erreicht werden.

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3.3. geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend ausgeführt.

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