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Document 52004PC0294
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a Decision of the European Parliament and of the Council amending Decision N° 1692/96/EC on Community guidelines for the development of the Trans-European Transport Network
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
/* KOM/2004/0294 endg. - COD 2001/0229 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes /* KOM/2004/0294 endg. - COD 2001/0229 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 2001/0229 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 1- HINTERGRUND Vorschlag 2001 Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2001) 544 endg. - 2001/0229 (COD)): // 9. Oktober 2001 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial aus schusses: // 21. März 2002 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 30. Mai 2002 Übermittlung des geänderten Vorschlags: (KOM(2002) 542 endg. - 2001/0229 (COD)): // 26. September 2002 Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 16. April 2004 Vorschlag 2003 Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2003) 564 endg. - 2001/0229 (COD)): // 16. Oktober 2003 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 11. März 2004 Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 14. April 2004 2- GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Anliegen des Vorschlags von 2001 ist die Überarbeitung der Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Entscheidung 1692/96/EG) in Einklang mit dem Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik sowie mehreren Schlussfolgerungen des Rates. Insgesamt sollen durch die Verstärkung der Investitionen in die Eisenbahn, die Binnenwasserstraßen, den Kurzstreckenseeverkehr, den kombinierten Verkehr und einen effizienten Verbund Engpässe abgebaut werden. In Anbetracht der Verzögerungen bei der Fertigstellung des Netzes beinhalten die Änderungen folgerichtig eine stärkere Konzentration auf eine geringere Anzahl thematischer Prioritäten (Artikel 5) und spezieller Vorhaben (Anhang III zur Aktualisierung der vom Europäischen Rat von Essen 1994 verabschiedeten Liste) unter Einbeziehung von Galileo und einer neuen Eisenbahnverbindung durch die Pyrenäen. Der Vorschlag von 2001 wurde mit einigen Änderungen vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedet, während auf Ratsebene keine Fortschritte zu verzeichnen sind. Um eine Lösung im Rat zu ermöglichen, beschloss die Kommission, die umfangreichere, für 2004 vorgesehene Änderung der Leitlinien vorzuziehen. Ferner setzte sie unter dem Vorsitz des ehemaligen Kommissionsmitglieds Van Miert eine Hochrangige Gruppe ein, der Vertreter der gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitionsbank angehören. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe unterbreitete die Kommission am 1. Oktober 2003 einen neuen Vorschlag [1]. Dieser Ergänzungsvorschlag umfasst die folgenden Schwerpunkte: [1] KOM(2003) 564 endgültig. Eine begrenzte Zahl neuer vorrangiger Vorhaben. Der Vorschlag enthält eine Liste mit 29 vorrangigen Vorhaben, für die ein europäisches Interesse erklärt werden soll und durch die die Netze der künftigen Mitgliedstaaten integriert werden. Dies stellt einen Beitrag zum Gelingen der Erweiterung und eine neue Gelegenheit dar, um die Überlastung der Hauptverkehrsachsen zu verringern und die Intermodalität zu fördern. Bündelung der Gemeinschaftsbeihilfen. Unter anderem führt die Erklärung eines europäischen Interesses für die vorrangigen Vorhaben dazu, dass diese Vorhaben zum Schwerpunkt der Finanzierung der transeuropäischen Netze aus dem Kohäsions- und den Strukturfonds werden. Neue Instrumente zur Förderung von Hochgeschwindigkeitsseewegen werden als Anreiz für gemeinsame Initiativen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen, mit denen neue reguläre Seeverkehrsverbindungen für den Frachtverkehr aufgebaut werden sollen. Über die neuen Instrumente werden die Staaten mit Hilfe der Gemeinschaft Maßnahmenpakete für Infrastruktur, Logistiksysteme und Starthilfen finanzieren können. Die Hochgeschwindigkeitsseewege zur besseren Anbindung von Inselstaaten und durch natürliche Hindernisse abgeschnittenen Ländern erhalten durch diese Instrumente den gleichen Rang wie Autobahnen und Eisenbahnen im transeuropäischen Verkehrsnetz. Ausbau der internationalen Zusammenarbeit. Im Hinblick auf eine bessere Abstimmung der Investitionen schlägt die Kommission vor, für jedes Vorhaben bzw. jede Gruppe von Vorhaben auf der gleichen europäischen Achse einen europäischen Koordinator zu benennen. Zu den Aufgaben des Koordinators, der im Namen der Kommission für sie tätig ist, gehört auch die Beratung im Hinblick auf die Finanzierung der Vorhaben. Um die auf unterschiedliche Regelungen der Bewertungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführenden Schwierigkeiten zu beseitigen, schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Verfahren für die Bewertung und öffentliche Anhörung vor der Genehmigung eines Vorhabens vor. Für bestimmte grenzüberschreitende Abschnitte wie Brücken oder Tunnel könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise ein gemeinsames grenzübergreifendes Planfeststellungsverfahren durchführen. Parallel zu dem vorliegenden Vorschlag wurde ein weiterer Vorschlag unterbreitet, der eine Änderung der Regelungen für Finanzbeihilfen für das transeuropäische Verkehrsnetz vorsieht, damit der Gemeinschaftsanteil an der Finanzierung der grenzübergreifenden Abschnitte von vorrangigen Vorhaben erhöht werden kann. 3- STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT In den gemeinsamen Standpunkt finden verschiedene Änderungen Eingang, wodurch die Mehrheit der vom Europäischen Parlament in der jeweils ersten Lesung zu den Vorschlägen verabschiedeten Abänderungen berücksichtigt werden soll. Hinsichtlich des Vorschlags von 2001 wurden die Abänderungen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 14, 16, 19, 21 (teilweise), 22, 24, 25, 26 (teilweise), 27, 28, 30 und 46 (im Grundsatz), 48 und 51 vollständig oder mit gewissen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Zum Ergänzungsvorschlag von 2003 wurden die Abänderungen Nr. 1, 3, 6, 9, 16, 20 und 25 vollständig oder mit kleineren Änderungen zur Klarstellung übernommen, während die Abänderungen Nr. 33/rev und 42, 34 und 43, 7, 8, 10, 11, 13, 19, 22 und 26 nur teilweise im gemeinsamen Standpunkt Berücksichtigung fanden. Die Abänderungen Nr. 2, 4, 5, 37 und 44, 38, 12, 14, 15, 17, 18, 39/rev und 45, 21, 23 und 24 wurden nicht akzeptiert. Der gemeinsame Standpunkt weicht von den vom Europäischen Parlament verabschiedeten Abänderungen hauptsächlich in folgenden Punkten ab: Definition des Netzes (Art. 1): Das Parlament sieht in verschiedenen Abänderungen konkretere Änderungen der allgemeinen Beschreibung des Netzes vor, und zwar durch die Einbeziehung zu erfuellender politischer Ziele, von Logistikplattformen und Schnittpunkten zwischen Korridoren. Diese Abänderungen werden zurückgewiesen, das sie über die Zielsetzung des genannten Artikels hinausgehen. Einige Vorschläge des Parlaments werden jedoch in Artikel 5 (Prioritäten des Netzes) aufgenommen, der damit zusätzlich Verweise auf die Intermodalität, die Anbindung von Randgebieten, den Langstreckenseeverkehr und die nachhaltige Mobilität enthält. Umweltverträglichkeitsprüfungen (Art. 8): In den Abänderungen des Parlaments zum Vorschlag von 2001 wird die Kommission aufgefordert, bereits vor der Verabschiedung einschlägiger Rechtsakte (Richtlinie 2001/42/EG) eine strategische Umweltverträglich keitsprüfung durchzuführen und eine solche auch in den zehn Beitrittsländern vorzunehmen bzw. Korridore strategisch zu bewerten. Diese Abänderungen wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, da ihr Anliegen angesichts der Umsetzung der Richtlinie bis Juli 2004 und des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten ab Mai 2004 bereits hinreichend gewährleistet scheint. Die Kommission arbeitete ferner eine erweiterte Folgenabschätzung aus, bei der die im Vorschlag von 2003 genannten Umweltauswirkungen (SEK(2003) 1060) einbezogen werden. Mehrere Abänderungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurden jedoch im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt, und die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde in den im Folgenden aufgeführten Bereichen erheblich gestärkt. Erstens sind die Ergebnisse der nach Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen bei der Vorbereitung von Vorhaben und Programmen der Mitgliedstaaten und der Überarbeitung der Leitlinien zu beachten. Zweitens muss die Kommission diese Ergebnisse bei der Berichterstattung über die Umsetzung der Vorhaben und insbesondere bei der Vorlage von Legislativvorschlägen zur Überarbeitung der Leitlinien einbeziehen. Drittens wurde die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten mit aufgenommen. Hochgeschwindigkeitsseewege (Art. 12 Buchst. a): Es wurden mehrere Teile der Abänderung Nr. 7 aufgenommen; so werden die Regionen eines Staates zusätzlich zu den Staaten als Gegenstand des Konzepts erwähnt, und die Definition umfasst nunmehr auch Wasserstraßen oder Kanäle, die zwei europäische Hochgeschwindigkeitsseewege verbinden, sowie Vorhaben, die einen umfassenderen Nutzen haben (wie z. B. Eisbrechen). Ein Verweis auf die Kriterien des Marco-Polo-Programms ist in Erwägung 16 enthalten. Andere Bestandteile der Abänderung Nr. 7 wurden nicht übernommen. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Verweise auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie durch die Beschränkung der Starthilfen auf ,hinreichend begründete Kapitalkosten" - in Abänderung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags - ein fairer Wettbewerb zwischen Häfen und Betreibern gewährleistet wird. Berichte (Art. 18 Abs. 3): Der gemeinsame Standpunkt greift die Änderung Nr. 28 insoweit auf, als der Umsetzungsbericht alle zwei Jahre zu erstellen ist. Der zweite Teil der Änderung mit Anforderungen an den Inhalt des Berichts wurde hingegen abgelehnt, da die Aufstellung solch detaillierter Anforderungen als unnötig erachtet wird. Zudem sind Finanzdaten bereits in anderen, von der Kommission regelmäßig vorgelegten Berichten enthalten. Erklärung eines europäischen Interesses (Art. 19 Buchst. a): Es wäre für die Kommission nicht akzeptabel, wenn sie im Falle beträchtlicher Verzögerungen bei der Durchführung vorrangiger Vorhaben das Europäische Parlament konsultieren müsste, bevor sie Maßnahmen vorschlägt, da dies dem Initiativrecht der Kommission widerspräche. Das Parlament wird jedoch über derartige Maßnahmen informiert. Eine Überprüfung der Vorhaben alle 15 Jahre im Hinblick auf eine eventuelle Einstellung der Förderung, die nicht in den geänderten Vorschlag von 2002 aufgenommen wurde, ist nun im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Anhang III zu vorrangigen Vorhaben: Mehrere Änderungen des Parlaments an den in Anhang III aufgeführten vorrangigen Vorhaben wurden angenommen, so die Klarstellung der Streckenführung über Divaca und Ronchi-Süd im Vorhaben Nr. 6; die ausdrückliche Erwähnung der Güterverkehr-Eisenbahnverbindung Algeciras-Bobadilla als Teil des Vorhabens Nr. 16; die ausdrückliche Erwähnung des Nord-Ostsee-Kanals; die Einbeziehung des Eisenbahnabschnitts Prag-Linz in das Vorhaben Nr. 22. Ferner wird das Vorhaben zur Binnenwasserstraße Seine-Schelde als neues Vorhaben Nr. 30 aufgenommen, da es sowohl im gemeinsamen Standpunkt als auch beim Parlament Unterstützung findet. Weitere Änderungen wurden nicht übernommen, weil sie entweder nicht von den betroffenen Mitgliedstaaten unterstützt werden (s. Art. 156 EG-Vertrag) oder hauptsächlich außerhalb des Gebiets der EU27 liegen (Änderungen Nr. 19 (teilw.), 21, 23, 24 und 25 (teilw.)). 4- SCHLUSSFOLGERUNG Nach Auffassung der Kommission gibt der am 14. April 2004 einstimmig verabschiedete gemeinsame Standpunkt die Ziele und den Geist ihres Vorschlags richtig wieder. Sie kann ihm daher zustimmen. Ein Großteil der vom Europäischen Parlament in jeweils erster Lesung befürworteten Abänderungen wurde wörtlich oder sinngemäß in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. In den wesentlichen Aspekten des Vorschlags herrscht somit zwischen dem Rat, dem Parlament und der Kommission ein hohes Maß an Übereinstimmung. Die Kommission ersucht daher das Europäische Parlament, dem gemeinsamen Standpunkt zuzustimmen.