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Document 52004PC0291

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    /* KOM/2004/0291 endg. */

    52004PC0291

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union /* KOM/2004/0291 endg. */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen über Partnerschaft- und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits ist ein gemischtes Abkommen, das am 27. Dezember 1997 in Kraft trat, d.h. vor der Erweiterung der Union um die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik. Daher muss ein Protokoll zum PKA vereinbart werden, um nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrages vom 26. April 2003 den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu ermöglichen. Das Protokoll enthält auch gewisse Anpassungen, die mit der institutionellen und rechtlichen Entwicklung in der Europäischen Union zusammenhängen.

    Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, der Republik Moldau, der Russischen Föderation, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan über Protokolle zu den Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit aufzunehmen.

    In der Folge wurden die Verhandlungen mit der Russischen Föderation abgeschlossen. Der Text des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

    Die beigefügten Entwürfe sind Entwürfe für 1) einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls und für 2) einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls.

    Die Kommission schlägt dem Rat vor,

    - die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu beschließen;

    - das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und dem Abschluss durch die Europäische Atomgemeinschaft zuzustimmen.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Akte, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 8. Dezember 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Russischen Föderation ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln, und um gewisse Anpassungen vorzunehmen, die mit der institutionellen und rechtlichen Entwicklung in der Europäischen Union zusammenhängen.

    (2) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Protokoll zwischen den beteiligten Parteien ausgehandelt und soll nun im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

    (3) Das Protokoll muss ab dem Tag des Beitritts vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind,

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind das Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsvertrag zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorbehaltlich eines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag des Beitritts vorläufig angewandt.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ENTWURF

    PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

    zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER REPUBLIK ESTLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK ZYPERN,

    DIE REPUBLIK LETTLAND,

    DIE REPUBLIK LITAUEN,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DIE REPUBLIK UNGARN,

    DIE REPUBLIK MALTA,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE REPUBLIK POLEN,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

    DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    im Folgenden die ,Mitgliedstaaten" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

    im Folgenden die ,Gemeinschaften" genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

    einerseits

    und DIE RUSSISCHE FÖDERATION andererseits,

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (im Folgenden das ,Abkommen" genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Text des Abkommens, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997 welches am 12. Oktober 2000 in Kraft trat an beziehungsweise zur Kenntnis.

    Artikel 2

    Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bestimmungen des Abkommens, die auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Bezug nehmen, als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft zu verstehen sind, welche sämtliche Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übernommen hat.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 4

    (1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Russischen Föderation nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

    Artikel 5

    (1) Dieses Protokoll soll am 1. Mai 2004 in Kraft treten, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden sind.

    (2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

    (3) Sind bis zum 1. Mai 2004 nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt worden, so wird dieses Protokoll ab 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

    Artikel 6

    Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 21. Mai 1997 sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.

    Diese Texte sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 21. Mai 1997 abgefasst sind.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu .... am .... 2004

    FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

    FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    FÜR DIE RUSSISCHE FÖDERATION

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