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Document 52004PC0285

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

/* KOM/2004/0285 endg. - ACC 2004/0088 */

52004PC0285

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien /* KOM/2004/0285 endg. - ACC 2004/0088 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen des allgemeinen Beitrittsprozesses und der Europa-Abkommen wurde die Kommission im Oktober 2002 durch Leitlinien des Rates ermächtigt, mit den assoziierten MOEL Verhandlungen aufzunehmen, um die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zu verbessern.

Die Verhandlungen mit der Republik Bulgarien wurden im Dezember 2002 aufgenommen und im Februar 2004 abgeschlossen. Es ist geplant, dass die neuen Handelbestimmungen am 1. Mai 2004, spätestens aber am 1. Juli 2004 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen führen zu Änderungen des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien, in dem die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen festgelegt sind.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass die Zölle für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sofort oder schrittweise abgebaut werden. Für bestimmte sensitive landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden zollfreie Kontingente auf der Grundlage des bisherigen Handels eingeführt werden. Für Einfuhren über diese Kontingente hinaus werden die Zollsätze auf jährlicher Basis verringert.

Die Zugeständnisse der Gemeinschaft werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Republik Bulgarien ihrerseits die vereinbarten gegenseitigen Maßnahmen erlässt. Um dieses Abkommen seitens der Gemeinschaft in Kraft zusetzen, ist es, da das Verfahren zur Annahme eines Beschlusses zur Genehmigung des neuen Anpassungsprotokolls nicht so rechtzeitig abgeschlossen sein wird, dass es am 1. Mai 2004 in Kraft treten kann, notwendig, durch autonome Maßnahmen für die Anwendung der Zollvergünstigungen für Bulgarien vom 1. Mai 2004 an zu sorgen.

Dies ist der Zweck des beigefügten Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen.

2004/0088 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien, das durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits [1] genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen. Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits [2], im Folgenden als ,Anpassungsprotokoll" bezeichnet, genehmigt durch den Beschluss 1999/278/EG des Rates [3] und verbessert durch den Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Bulgarien [4], geändert.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.1994, S.1.

[2] ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 3.

[3] ABl. L 112 vom 29.4.1999, S. 1.

[4] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 21.

(2) Vor kurzem wurde ein Handelsabkommen abgeschlossen, mit dem das Anpassungsprotokoll geändert wird. Es zielt auf eine Verbesserung der Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union ab und sollte spätestens am [1. Mai 2004] in Kraft treten.

(3) Wegen der für die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Anpassungsprotokolls erforderlichen Zeit wird dieser Beschluss nicht am [1. Mai 2004] in Kraft treten können. Daher ist eine autonome Anwendung der Zollzugeständnisse gegenüber Bulgarien vom [1. Mai 2004] an vorzusehen.

(4) Auf die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollten keine Zölle erhoben werden. Für bestimmte andere Waren sollten auf jährlicher Grundlage Zollkontingente eröffnet werden.

(5) Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Protokoll Nr. 3 berücksichtigt, aber in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind oder für die die durch diese Verordnung eröffneten Kontingente erschöpft sind, gelten weiterhin die Handelsbestimmungen im Protokoll Nr. 3.

(6) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 der Kommission vom 8. August 2002 zur Aussetzung und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/2000 [5] wurden jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft eröffnet. Für das Jahr 2004 sollten lediglich die Mengen für die Zollkontingente mit der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479 weiterhin angewendet werden.

[5] ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 3.

(7) Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und die nach Bulgarien ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [6], gewährt werden können.

[6] ABl L 177 vom 15.7.2000, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 16).

(8) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [7] ist ein System zur Verwaltung der Zollkontingente vorgesehen. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Behörden der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß diesem System verwaltet werden.

[7] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(9) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] erlassen werden.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom [1. Mai 2004] an sind die Anhang I aufgeführten Zollsätze auf die Einfuhr von in diesem Anhang aufgeführten Gütern mit Ursprung in Bulgarien anwendbar.

Artikel 2

1. In die in Anhang II aufgeführten Zollkontingente der Gemeinschaft für die zollfreie Einfuhr von Waren mit Ursprung in Bulgarien werden jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet. Für das Jahr 2004 werden sie vom [1. Mai bis zum 31. Dezember 2004] eröffnet. Die Mengen für das Jahr 2004 werden proportional gemäß der Zahl der bereits verstrichenen ganzen Monate verringert; hiervon ausgenommen sind die Zollkontingente unter der Laufenden Nr. 09.5463, 09.5487 und 09.5479.

2. Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1446/2002 eröffneten Zollkontingenten mit der Laufenden Nr. 09.5463, No 09.5487 and No 09.5479 unterliegen und vom 1. Januar bis zum [30. April 2004] im zollrechtlich freien Verkehr sind, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Artikel 3

Für die in Anhang III der Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden, werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gewährt.

Artikel 4

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen oder für die in die in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen im Protokoll Nr. 3.

Artikel 5

Sollte Bulgarien die vereinbarten gegenseitigen Präferenzen nicht anwenden, kann die Kommission die in Artikel 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 aussetzen.

Artikel 6

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 7

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates [9] genannten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss" genannt, unterstützt.

[9] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [1.Mai 2004].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Vorsitzende

Anhang I

Zölle für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang II

Zollfreie Kontingente für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang III

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

0403 // Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 // - Joghurt

// -- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

// --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 // ---- 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53 // ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59 // ---- mehr als 27 GHT

// --- andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91 // ---- 3 GHT oder weniger

0403 10 93 // ---- mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99 // ---- mehr als 6 GHT

0403 90 // - andere:

// -- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

// --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 // ---- 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73 // ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79 // ---- mehr als 27 GHT

// --- andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91 // ---- 3 GHT oder weniger

0403 90 93 // ---- mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99 // ---- mehr als 6 GHT

0405 // Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20 // - Milchstreichfette:

0405 20 10 // -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30 // -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0710 // Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00 // - Zuckermais

0711 // Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 // - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

// -- Gemüse:

0711 90 30 // --- Zuckermais

1517 // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 // - Margarine, ausgenommen fluessige Margarine:

1517 10 10 // -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 // - andere:

1517 90 10 // -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1702 // Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 50 00 // - chemisch reine Fructose

1704 // Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10 // - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

// -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11 // --- in Streifen

1704 10 19 // --- andere

// -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91 // --- in Streifen

1704 10 99 // --- andere

1704 90 // - andere:

1704 90 30 // -- weiße Schokolade

// -- andere:

1704 90 51 // --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55 // --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61 // --- Dragees

// --- andere:

1704 90 65 // ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71 // ---- Hartkaramellen, auch gefuellt

1704 90 75 // ---- Weichkaramellen

// ---- andere:

1704 90 81 // ---- Komprimate

1704 90 99 // ----- andere

1806 // Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 // - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15 // -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20 // - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder fluessig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10 // -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30 // -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

// -- andere:

1806 20 50 // --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70 // --- ,chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen

1806 20 80 // --- Kakaoglasur

1806 20 95 // --- andere

// - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00 // -- gefuellt

1806 32 // -- nicht gefuellt

1806 32 10 // --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90 // --- andere

1806 90 // - andere:

// -- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

// --- Pralinen, auch gefuellt:

1806 90 11 // ---- alkoholhaltig

1806 90 19 // ---- andere

// --- andere:

1806 90 31 // ---- gefuellt

1806 90 39 // ---- nicht gefuellt

1806 90 50 // -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60 // -- kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70 // -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90 // -- andere

1901 // Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, a.n.g.; Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnliche Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, a.n.g.:

1901 10 00 // - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00 // - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90 // - andere:

// -- Malzextrakt:

1901 90 11 // --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19 // --- andere

// -- andere:

1901 90 99 // --- andere

1902 // Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

// - Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00 // -- Eier enthaltend

1902 19 // -- andere:

1902 19 10 // --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90 // --- andere

1902 20 // - Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

// -- andere:

1902 20 91 // --- gekocht

1902 20 99 // --- andere

1902 30 // - andere Teigwaren:

1902 30 10 // -- getrocknet

1902 30 90 // -- andere

1902 40 // - Couscous:

1902 40 10 // -- nicht zubereitet

1902 40 90 // -- andere

1903 00 00 // Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904 // Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. ,Cornflakes") sowie Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, a.n.g.:

1904 10 // - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10 // -- auf der Grundlage von Mais

1904 10 30 // -- auf der Grundlage von Reis

1904 10 90 // -- andere

1904 20 // - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10 // -- Zubereitungen nach Art der ,Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

// -- andere:

1904 20 91 // --- auf der Grundlage von Mais

1904 20 95 // --- auf der Grundlage von Reis

1904 20 99 // --- andere

1904 30 00 // - Bulgur-Weizen

1904 90 // - andere:

1904 90 10 // -- Reis

1904 90 80 // -- andere

1905 // Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00 // - Knäckebrot

1905 20 // - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 20 10 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

// - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31 // -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

// --- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11 // ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19 // ---- andere

// --- andere:

1905 31 30 // ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

// ---- andere:

1905 31 91 // ----- Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99 // ----- andere

1905 32 // --- Waffeln:

1905 3205 // --- Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

// --- andere

// ---- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11 // ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19 // ----- andere

// ---- andere:

1905 32 91 // ----- gesalzen, auch gefuellt

1905 32 99 // ----- andere

1905 40 // - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10 // -- Zwieback

1905 40 90 // -- andere

1905 90 // - andere:

1905 90 10 // -- ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20 // -- Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

// -- andere:

1905 90 30 // --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45 // --- Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55 // --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

// --- andere:

1905 90 60 // ---- gesüßt

1905 90 90 // ---- andere

2001 // Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90 // - andere:

2001 90 30 // -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40 // -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004 // Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004 10 // - Kartoffeln:

// -- andere:

2004 10 91 // --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90 // - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10 // -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005 // Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20 // - Kartoffeln:

2005 20 10 // -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00 // - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 // Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2008 99 85 // ---- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91 // ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101 // Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 12 98 // --- andere

2101 20 // - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98 // --- andere

2101 30 // - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

// -- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19 // --- andere

// -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99 // --- andere

2102 // Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10 // - Hefen, lebend:

2102 10 31 // --- getrocknet

2102 10 39 // --- andere

2105 00 // Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10 // - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

// - mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91 // -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99 // -- 7 GHT oder mehr

2106 // Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90 // - andere:

2106 90 10 // -- ,Käsefondue" genannte Zubereitungen

2106 90 20 // -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

// -- andere:

2106 90 92 // --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

2106 90 98 // --- andere

2202 // Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00 // - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 // - andere:

2202 90 10 // -- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

// -- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91 // --- weniger als 0,2 GHT

2202 90 95 // --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99 // --- 2 GHT oder mehr

2205 // Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10 // - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18% vol

2205 90 // - andere:

2205 90 10 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2208 // Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20 // - Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

// -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2208 20 12 // --- Cognac

2208 20 14 // --- Armagnac

2208 20 26 // --- Grappa

2208 20 27 // --- Brandy de Jerez

2208 20 29 // --- andere

// -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

2208 20 40 // --- Rohbrand

// --- andere:

2208 20 62 // ---- Cognac

2208 20 64 // ---- Armagnac

2208 20 86 // ---- Grappa

2208 20 87 // ---- Brandy de Jerez

2208 20 89 // ---- andere

2208 30 // - Whisky:

// -- ,Scotch"-Whisky:

// ,malt"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 32 // ---- 2 l oder weniger

2208 30 38 // ---- mehr als 2 l

// --- ,blended"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 52 // ---- 2 l oder weniger

2208 30 58 // ---- mehr als 2 l

// --- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 72 // ---- 2 l oder weniger

2208 30 78 // ---- mehr als 2 l

// -- anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 30 82 // --- 2 l oder weniger

2208 30 88 // --- mehr als 2 l

2208 50 // - Gin und Genever:

// -- Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 11 // --- 2 l oder weniger

2208 50 19 // --- mehr als 2 l

// -- Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 50 91 // --- 2 l oder weniger

2208 50 99 // --- mehr als 2 l

2208 60 // - Wodka:

// -- mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 11 // --- 2 l oder weniger

2208 60 19 // --- mehr als 2 l

// -- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2208 60 91 // --- 2 l oder weniger

2208 60 99 // --- mehr als 2 l

2208 70 // - Likör:

2208 70 10 // -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

2208 70 90 // -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

2208 90 // - andere:

// --- 2 l oder weniger:

2208 90 41 // ---- Ouzo

// ---- andere:

// ----- Branntwein:

// ------ Obstbranntwein:

2208 90 45 // ------- Calvados

2208 90 48 // ------- anderer:

// ------ anderer:

2208 90 52 // ------- Korn

2208 90 54 // ------- Tequila

2208 90 56 // ------- anderer:

2208 90 69 // ----- andere alkoholhaltige Getränke

// --- mehr als 2 l:

// ---- Branntwein:

2208 90 71 // ----- Obstbranntwein:

2208 90 75 // ----- Tequila

2208 90 77 // ----- andere

2208 90 78 // ---- andere alkoholhaltige Getränke

2905 // Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

// - andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00 // -- Mannitol

2905 44 // -- D-Glucitol (Sorbit):

// --- in wässriger Lösung:

2905 44 11 // ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19 // ---- andere

// --- andere:

2905 44 91 // ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99 // ---- andere

3302 // Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 // - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

// -- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

// --- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 29 // ----- andere

3502 // Albumine (einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf den Trockenstoff, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

// - Eieralbumin

3502 11 // -- getrocknet

3502 11 90 // --- anderes

3502 19 90 // --- anderes

3505 // Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10 // - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10 // -- Dextrine

// -- andere modifizierte Stärken

3505 10 50 // --- veretherte und veresterte Stärken

3505 10 90 // --- anderes

3505 20 // - Leime

3505 20 10 // -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30 // -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50 // -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90 // -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809 // Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10 // - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10 // -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30 // -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50 // -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90 // -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3824 // Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60 // - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

// -- in wässriger Lösung:

3824 60 11 // --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

// --- anderes

3824 60 19 // -- andere:

3824 60 91 // --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99 // --- anderes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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