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Document 52004PC0186

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

    /* KOM/2004/0186 endg. */

    52004PC0186

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 /* KOM/2004/0186 endg. */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Kap Verde läuft am 30.6.2004 aus.

    Die beiden Parteien sind am 20. und 21. Oktober 2003 im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 9 des Fischereiabkommens zwischen Kap Verde und der EG in Praia zusammengekommen.

    Die beiden Parteien haben beschlossen, das Protokoll um ein Jahr vom 1.7.2004 bis 30.6.2005 zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines Briefwechsels wurde von den Parteien paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen der Fangtätigkeiten von EG-Schiffen in den Gewässern von Kap Verde für die Zeit vom 1.7.2004 bis 30.6.2005 festzulegen.

    Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten durch einen Beschluss anzunehmen.

    Ein Vorschlag füe eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde [2] über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

    [2] ABl. L 212 vom 9.8.1990, S. 1

    (2) Die beiden Parteien haben beschlossen, dass derzeitige Protokoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 301/2002 [3] mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels für ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

    [3] ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2

    (3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischeren der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Kap Verde in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 eingeräumt.

    (4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher bis zu seinem endgültigen Abschluss zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden.

    (5) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden -

    BESCHLIESST :

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 1. Juli 2004.

    Artikel 3

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der kapverdischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission [4].

    [4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8

    Article 5

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

    A A. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr . . .,

    « ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

    1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten.

    Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 3 des Protokolls erfuellt sind.

    2. Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    B Schreiben der Regierung der Republik Kap Verde

    Herr . . .,

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    ,ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2005) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

    1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten.

    Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 3 des Protokolls erfuellt sind.

    2. Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind."

    Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung von Kap Verde dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

    Für die Regierung der Republik Kap Verde

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