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Dokument 52004PC0166

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

/* KOM/2004/0166 endg. */

52004PC0166

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien /* KOM/2004/0166 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Artikel 11 der Verordnung (EG) n° 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 sieht vor, daß die Kommission auf Basis der gemäß Artikel 10 vorgelegten Informationen und nach enger Konsultation mit den betroffenen Mitgliedstaaten dem Rat spätestens bis 29. Februar 2004 einen Verordnungsentwurf zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) n° 1954/2003 unterbreitet. Die Angaben gemäß Artikel 10 mussten der Kommission vor dem 30. November 2003 vorgelegt werden.

Da einige Mitgliedstaaten diese Informationen erst in der Woche vom 9. bis 13. Februar 2004 vorgelegt haben, konnten die Konsultationen mit den Mitgliedstaaten erst ab diesem Zeitpunkt beginnen. Nach intensiven Konsultationen mit den betroffenen Mitgliedstaaten legt die Kommission nun den genannten Vorschlag vor und möchte dabei auf folgendes hinweisen:

1. Aus mehreren Gründen war die Bewertung des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und 6 der Verordnung (EG) n° 1954/2003 gemeldeten Fischereiaufwands im Vergleich zum Aufwand, der den Mitgliedstaaten unter dem vorherigen System zugeteilt worden war, schwierig:

- die neue Regelung umfasst eine größere Gruppe von Fischereifahrzeugen als die vorige Regelung, da in der Verordnung 1954/2003 eine andere Längendefinition verwendet wird als in der Verordnung 2027/95;

- in der neuen Verordnung gehören die Fischereien auf Grundfischarten mit passiven Fanggeräten und jene mit aktiven Geräten ein und derselben Gruppe an, während das vorige System diese beiden Fischereien unterschied;

- die von der neuen Regelung erfassten Gebiete, unter Einschluss als biologisch empfindlich ausgewiesenen Gebietes, sind nicht deckungsgleich mit jenen der alten Regelung (nunmehr ist die gesamte ICES - Zone V erfasst);

- die Definition des Fischereiaufwands (gemessen als Aktivität der Schiffe in Fischereitagen) ist in der neuen Regelung wesentlich präziser.

2. Trotz dieser Schwierigkeiten ist es der Kommission gelungen, durch intensive Konsultationen mit den betroffenen Mitgliedstaaten nunmehr ausgewogene Obergrenzen für den Fischereiaufwand festzulegen, die sowohl die früheren Obergrenzen als auch die tatsächliche Fangtätigkeit der betroffenen Schiffe während des Referenzzeitraums in allen jenen Gewässern berücksichtigen, die in der neuen Verordnung erfasst sind.

Die Berechnung der Aufwandsobergrenzen erfolgte anhand folgender Kriterien:

- die Fangtätigkeit der vom Hafen abwesenden Schiffe wurde in Meerestagen gemessen, wobei ein Meerestag gezählt wurde, sobald das Schiff in ein von der Verordnung 1954/2003 erfasstes Gebiet eintritt, für das es eine spezielle Fangerlaubnis hat;

- Fänge von Arten, die nicht Ziel der Hauptfangtätigkeit eines Schiffes sind, wurden bei der Berechnung der Aufwandsobergrenzen nicht berücksichtigt;

- die Motorleistung der Schiffe wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) n° 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge berechnet;

- da die Grenzen des als biologisch empfindlich ausgewiesenen Gebietes quer durch das von den Koordinaten 11° - 12° W und 51° - 53° N gebildete Viereck verlaufen, wurde der Gesamtaufwand für dieses Viereck durch 2 geteilt und je eine Hälfte dem biologisch empfindlichen Gebiet und dem Rest des Gebietes VII zugeteilt.

3. Zusätzlich zu den im Vorschlag der Kommission enthaltenen Obergrenzen für den Fischereiaufwand haben die Mitgliedstaaten noch folgende in Artikel 10 der Verordnung (EG) n° 1954/2003 vorgesehenen Angaben vorgelegt:

- die in Artikel 7 der Verordnung vorgesehenen Listen von Schiffen, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt werden, und

- die in Artikel 8 vorgesehene Liste mit Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands, insbesondere betreffend die Erteilung und den Widerruf von Fanggenehmigungen, die Erfassung von Daten über die Fangtätigkeit der Schiffe, die Überwachung sowie die Schließung einer Fischerei betrifft.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1954/2003 vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 [1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

[1] ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates werden die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 mitgeteilt, insbesondere

*den von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in den Gebieten gemäß Artikel 3 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand;

*den von Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in dem biologisch empfindlichen Gebiet gemäß Artikel 6 jener Verordnung betriebenen Fischereiaufwand.

(3) Bei der Berechnung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ist die installierte Maschinenleistung als die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge [2] beschriebene Motorstärke eines Schiffes zu verstehen.

[2] ABl.L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (Abl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(4) Die Kommission hat die nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten geprüft, die im Hinblick auf etwaige Aufwandsbeschränkungen im Rahmen anderer früherer oder derzeitiger Gemeinschaftsmaßnahmen übermittelt wurden.

(5) Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 2

Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands

1 In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

2 In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 3

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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