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Document 52004PC0040

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2004/0040 endg. - COD 2000/0233 */

52004PC0040

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2004/0040 endg. - COD 2000/0233 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Messgeräte ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2000/0233 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Messgeräte

1. Einführung

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission gibt folgende Stellungnahme zu den vom Parlament angenommenen Abänderungen ab.

2. Hintergrund

- Am 15. September 2000 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2000) 566 endg. / 2000/0233(COD)).

- Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 28. Februar 2001 ab.

- In erster Lesung gab das Europäische Parlament am 3. Juli 2001 seine Stellungnahme mit 29 Abänderungen ab.

- Am 6. Februar 2002 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag an (KOM (2002) 0037).

- Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig und mit Unterstützung der Kommission am 22. Juli 2003 fest.

- Am 17. Dezember 2003 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung, die 27 Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt enthielt.

3. Ziel des Vorschlags

In den siebziger Jahren wurden die Vorschriften für verschiedene Messgeräte fakultativ harmonisiert, d.h. die Mitgliedstaaten können neben den (auf Richtlinien des alten Konzepts beruhenden) harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften ihre nationalen Vorschriften beibehalten. Die Rechtsvorschriften für Messgeräte sind nicht an den technischen Fortschritt angepasst worden.

Inzwischen haben die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße ihre nationalen technischen Vorschriften erweitert und sind dabei häufig ganz oder teilweise internationalen Empfehlungen gefolgt. Derartige nationalen Vorschriften führen zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes.

Um zu einer vollständigen Harmonisierung zu gelangen, den Harmonisierungsbereich zu erweitern und die Verfahren der Konformitätsbewertung zu modernisieren, ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dergestalt zu aktualisieren, dass alternativ zur Prüfung der Endprodukte durch Dritte die Anwendung eines anerkannten und überwachten Qualitätssicherungssystems durch den Hersteller möglich ist.

Die vorgeschlagene Richtlinie regelt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme amtlich kontrollierter Messgeräte. Sie beruht auf dem neuen Konzept. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie (gemeinsamer Standpunkt) werden zehn bestehende Gemeinschaftsrichtlinien außer Kraft gesetzt

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird mit dem Richtlinienvorschlag keine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften angestrebt. Solche Regelungen bleiben Sache der Mitgliedstaaten und können deshalb voneinander abweichen. Ist aber eine Messung vorgeschrieben, so darf sie nur mit einem Gerät vorgenommen werden, das dem Vorschlag entspricht.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament verabschiedete in zweiter Lesung 27 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates.

Die Kommission stimmt den Abänderungen des Parlaments zu. Die Abänderungen entsprechen den Zielen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und des gemeinsamen Standpunktes des Rates.

4.1. Von der Kommission übernommene Änderungen

Zur Erleichterung der Bezugnahme werden die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen wie folgt gruppiert:

Abänderungen in Bezug auf Subsidiarität/Wahlmöglichkeit:

* Mit den Abänderungen 1, 2 und 8 wird klargestellt, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten freistellt, Vorschriften für Messaufgaben mit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Messgeräten zu erlassen; sehen die Mitgliedstaaten davon ab, teilen sie die Gründe dafür der Kommission mit. Diese Informationen tragen dazu bei, unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit regulierten Messgeräten zu vermeiden.

* Die Abänderungen 9, 10, 14, 17 Absatz 2 und 26 ändern zugunsten der Klarheit die Formulierung und stehen mit den Abänderungen 1, 2 und 8 in Übereinstimmung.

Die Kommission akzeptiert die Abänderungen 1, 2, 8, 9, 10, 14, 17 Absatz 2 und 26, da sie das zugrunde liegende Konzept der Subsidiarität, das bereits Gegenstand des Kommissionsvorschlags und des gemeinsamen Standpunktes ist, klarer machen. Dadurch, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sein sollen, die Kommission über nicht regulierte Messaufgaben zu informieren, wird die Transparenz auf Gemeinschaftsebene gestärkt.

Abänderungen in Bezug auf in Betrieb befindliche Messgeräte:

* In den Abänderungen 25 und 29 sind die Bestimmungen gestrichen, denen zufolge die Mitgliedstaaten ihre Anforderungen an in Betrieb befindliche Messgeräte für von der Richtlinie erfasste Messgeräte beibehalten können.

Die grundlegende Anforderung an die Dauerhaltbarkeit besagt allgemein ausgedrückt, dass Messgeräte ihre metrologischen Merkmale im Zeitverlauf beibehalten müssen. Daher ist ein Erwägungsgrund über den Gebrauch der Messgeräte gerechtfertigt (Abänderung 29), wohingegen ein Artikel über die Anforderungen während des laufenden Betriebs nicht zum Aufgabenbereich der Richtlinie gehört, die die Inbetriebnahme betrifft (Abänderung 25). Die Kommission nimmt die Abänderungen 25 und 29 an.

Abänderungen in Bezug auf Teilgeräte:

* Die Abänderungen 4, 5 und 13 führen Bezugnahmen auf Teilgeräte ein und stellen damit klar, dass diese auch gesondert den in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Konformitätsbewertung unterliegen.

Die Kommission nimmt die Abänderungen 4, 5 und 13 an, da sie die Verfahren für Teilgeräte klarstellen und mit dem gemeinsamen Standpunkt übereinstimmen.

Abänderungen in Bezug auf die Überarbeitung von Konformitätsbewertungsverfahren:

* Den Abänderungen 6 und 27 zufolge bedarf es gemäß der Entschließung des Rates vom 10. November 2003 kohärenter Konformitätsbewertungsverfahren; die Kommission wird aufgefordert, die einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Änderungen vorzuschlagen.

* Mit der Abänderung 32 wird eine Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission eingeführt, in der es um die geplante Überarbeitung der Konformitätsbewertungsverfahren sowie um die Absicht der Europäischen Kommission geht, entsprechende Vorschläge vorzulegen.

Die Kommission nimmt die Abänderungen 6, 27 und 32 an. Die Gewährleistung einer raschen Überarbeitung des Ratsbeschlusses über die Konformitätsbewertung und die Sicherstellung einer im Rahmen der verschiedenen Richtlinien kohärenten Zertifizierung war für das Europäische Parlament von besonderer Bedeutung. Die Kommission ist entschlossen, das neue Konzept zu überarbeiten, und wird, falls dies erforderlich ist, vor ihrer Umsetzung Änderungen an der Richtlinie vorschlagen, wie in ihrem Arbeitsprogramm 2004 vorgesehen. Die Aufnahme der entsprechenden Verweise in die Richtlinie unterstreicht die Bedeutung, die die Kommission dieser Überarbeitung beimisst.

Abänderungen in Bezug auf die Eingliederung der Anhänge II und III in die Artikel der Richtlinie:

* Die Abänderungen 15, 16, 17 Absatz 1, 18 und 19 beziehen sich auf die Eingliederung des Wortlauts von Anhang III der Richtlinie in Artikel 8a und des Wortlauts von Anhang II in Artikel 9a der Richtlinie.

Die Kommission nimmt die Abänderungen 15, 16, 17 Absatz 1, 18 und 19 an, da es sich um Änderungen des Layouts handelt, die den Vorschlag der Kommission und den gemeinsamen Standpunkt inhaltlich nicht berühren.

Abänderungen in Bezug auf den Messgeräteausschuss und auf delegierte Aufgaben:

* Mit der Abänderung 30 wird ein Erwägungsgrund eingeführt, in dem unterstrichen wird, dass die interessierten Kreise bezüglich der Tätigkeit des Messgeräteausschusses konsultiert werden sollten.

* Mit der Abänderung 24 werden zwei ursprünglich an die Kommission delegierte Aufgaben gestrichen.

Die Kommission nimmt die Abänderungen 30 und 24 an. Nach Auffassung der Kommission sollten sich die Mitgliedstaaten im Rahmen einer guten Verwaltungspraxis mit den interessierten Kreisen beraten; sie selbst führt regelmäßig entsprechende Konsultationen durch. Abänderung 30 bringt diese Verwaltungspraxis zum Ausdruck. In Bezug auf die an sie zu delegierenden Aufgaben kann die Kommission Abänderung 24 zustimmen.

Abänderungen in Bezug auf die Konformitätsvermutung und normative Dokumente der OIML:

* Mit der Abänderung 31 wird die Bestimmung des Begriffs ,normatives Dokument" ergänzt durch die Angabe, dass OIML-Dokumente dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 unterliegen, damit die Konformitätsvermutung gelten kann.

* Abänderungen 20, 22 und 23 stellen klar, dass auch Teile normativer Dokumente der OIML gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie genannt und in einem Verzeichnis veröffentlicht werden können.

* Bei der Abänderung 21 handelt es sich um eine Neufassung der ursprünglichen Bestimmung; so sollen die verschiedenen Lösungen klarer dargestellt werden, nach denen den grundlegenden Anforderungen und insbesondere dem Konzept der Konformitätsvermutung entsprochen werden kann.

Die Kommission nimmt die Abänderungen 31, 20, 21, 22 und 23 an, da diese ihren Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt präzisieren und klarer werden lassen.

4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Die Kommission hat keine der Abänderungen abgelehnt.

5. Schlussfolgerung

Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend erläutert.

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